Urteil des OLG Köln vom 12.02.1997

OLG Köln (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, sache, rechtsbehelf, rechtsmittel, einspruch, verfügung, antrag, bezeichnung, form)

Oberlandesgericht Köln, 27 UF 96/96
Datum:
12.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 96/96
Vorinstanz:
Amtsgericht Schleiden, 1 F 64/96
Tenor:
Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und
verweist den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO
auf Antrag der Berufungsklägerin an das für den Rechtsbehelf
zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Schleiden.
G r ü n d e
1
Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über den Rechtsbehelf der
Berufungsklägerin nicht sachlich zuständig, da es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts
vom 16. September 1996 der Sache nach um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das
der Einspruch nach § 338 ZPO statthaft ist. Aufgrund der Bezeichnung als "Urteil" wird
jedoch der Eindruck einer kontradiktorischen Entscheidung erweckt, so daß aufgrund
des Meistbegünstigungsgrundsatzes neben dem Rechtsbehelf des Einspruchs
wahlweise das Rechtsmittel der Berufung statthaft ist (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 20.
Aufl., Rz. 29 vor § 511 ZPO).
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In der Sache liegt hier ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren gem. § 331 Abs. 3
ZPO vor. Entscheidend für die Einordnung einer Entscheidung ist nicht ihre
Bezeichnung, sondern der Inhalt (vgl. etwa BGH FamRZ 88, 945 m.w.N.). Mit Verfügung
vom 01.08.1996 ist in erster Instanz das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO
angeordnet worden, zugleich erfolgte ein Hinweis an die Beklagte auf die Folgen der
Versäumung der Notfrist gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hatte bereits mit
Klageerhebung den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren
gestellt. Da die Beklagte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine
Verteidigungsbereitschaft angezeigt und in der Folgezeit bis zum Erlaß des Urteils vom
16.09.1996 auf die Klageschrift nicht reagiert hat, hat das Amtsgericht nach Ablauf der
Gerichtsferien am 16. September 1996 im schriftlichen Verfahren das "Urteil" in
abgekürzter Form erlassen. Dem ist eine richterliche Verfügung an die Geschäftsstelle
vorangegangen, worin um Fertigung eines "Ver-säumnisurteils" gebeten wird. Dieser
Verfahrensablauf sowie die Verfügung vom 22.08.1996 lassen zweifelsfrei erkennen,
daß das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen wollte und in der Sache tatsächlich auch
erlassen hat, das versehentlich entgegen § 313 b Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht als solches
bezeichnet worden ist.
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Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (dazu etwa BGHZ 40, 265, 267;
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Zöller/Gummer, ZPO, a.a.O.; MünchKomm/Rim-melspacher, ZPO, Rn. 49 vor § 511)
kann die betroffene Partei bei formfehlerhaften Entscheidungen sowohl das von der
Sache her statthafte Rechtsmittel bzw. den statthaften Rechtsbehelf wie auch das der
gewählten Form entsprechende Rechtsmittel einlegen. Somit ist im vorliegenden Fall
die eingelegte Berufung (neben einem Einspruch) statthaft; sie ist, da ihre übrigen
Voraussetzungen gegeben sind, zulässig. Daneben steht der Partei der Rechtsbehelf
des Einspruchs zu, §§ 338, 339 ZPO. Der Ablauf der Einspruchsfrist ist unschädlich, da
aufgrund der gegebenen Umstände Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht
kommt. Die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips kann gleichwohl nicht zu einer
Perpetuierung des Formfehlers durch Fortsetzung des Berufungsverfahrens in der
Sache führen. In der Sache selbst hat vielmehr das nach dem Verfahrensgegenstand
zuständige Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsgericht die Entscheidung zu treffen (BGH NJW
80, 1282, 1283; OLG München FamRZ 89, 1204; OLG Köln OLGZ 72, 42;
MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O., Rz. 50; Zöller-Gummer a.a.O., Rz. 31 vor § 511).
Der Rechtsstreit ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO auf Antrag
des Rechtsmittelführers an das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht, das ist hier das
Amtsgericht - Familiengericht - Schleiden zu verweisen (so BGH NJW 90, 1283; OLG
München a.a.O.; MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O.).
Die Stellungnahme der Beklagten vom 03.02.1997 enthält zumindest einen
konkludenten Verweisungsantrag. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
sind beide Parteien einverstanden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
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War das Rechtsmittel bei dem angerufenen Rechtsmittelgericht bereits zulässig, so
bleibt es dies auch nach Verweisung an das zuständige Rechtsbehelfsgericht
(MünchKomm/Rim-melspacher, a.a.O., Rz. 50, 51). Die zulässige Berufung ist somit als
zulässiger Einspruch weiter zu behandeln.
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Einer Entscheidung durch Urteil bedarf es seitens des Senates, obwohl er
Berufungsspruchkörper ist, nicht, denn die angegriffene Entscheidung wird vom Senat
nicht aufgehoben - was ein Urteil erforderte (vgl. Thomas-Putzo, R 10 zu § 281 ZPO
unter Verweis auf BGH NJW 86, 1995) -. Das angegriffene Urteil als Versäumnisurteil
bleibt nach den Vorschriften der §§ 342, 343 ZPO derzeit vielmehr in Bestand. Die
Verweisung kann daher durch Beschluß erfolgen.
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