Urteil des OLG Köln vom 18.04.2001

OLG Köln: zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung, ausnahmefall, ermessensausübung, anfechtung, begründungspflicht, ausschluss, zwangsversteigerung, zwangsverwaltung, datum

Oberlandesgericht Köln, 13 W 14/01
Datum:
18.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 14/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 691/00
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klä-gerin als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e
1
Die Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus den
Grundschuldurkunden vom 18.12.1996 und 22.01.1998 (UR-Nr. 2186/96 und 0138/98
des Notars Dr. B. N. in H.-R.). Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht
die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urkunden, soweit sie Ansprüche gegen
die Klägerin zum Gegenstand haben, einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 478.000,00 DM eingestellt und den weitergehenden Antrag der Klägerin auf
Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zurückgewiesen, weil
dies mit den berechtigten Interessen der Beklagten unvereinbar sei. Mit der sofortigen
Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
ohne Sicherheitsleistung insoweit weiter, als es die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung des Objektes Z.straße in K. angeht.
2
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Prozessgerichts
betreffend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sind in
analoger Anwendung der §§ 707 Abs.2 S.2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (vgl.
OLG Köln, OLGR 1999, 378 mit Nachweisen zur Rechtsprechung der Senate des OLG
Köln). Dem Ausschluss der Anfechtbarkeit von Einstellungsbeschlüssen nach den §§
707, 719 ZPO liegt die auch für Anordnungen nach § 769 ZPO geltende
gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass zum einen das Prozessgericht die nur
vorläufige Anordnung jederzeit nachträglich ändern kann und zum anderen die
Hauptsacheentscheidung nicht durch das Beschwerdegericht "präjudiziert" werden soll.
Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" eine
Anfechtung zugelassen wird, kann ein solcher Ausnahmefall nicht schon im Fehlen
einer überprüfbaren Begründung für die Ermessensausübung gesehen werden (vgl.
OLG Köln, OLGR 1999, 379 m.w.Nachw.). Eine Begründungspflicht besteht immer
dann, wenn Entscheidungen rechtsmittelfähig sind, damit das Rechtsmittelgericht in die
Lage versetzt wird, die Richtigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Angesichts der
Unanfechtbarkeit vorläufiger Einstellungsanordnungen brauchen diese indessen nicht
näher begründet zu werden. Es genügt daher, dass das Landgericht - wie der
angefochtene Beschluss erkennen lässt - in Ausübung seines Ermessens zu dem
3
Ergebnis gekommen ist, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
Sicherheitsleistung mit den Interessen der Beklagten unvereinbar sei. Im Übrigen ist das
pauschale Vorbringen der Klägerin, wonach für das Objekt Z.str. 34 in Kerpen ein
Investor gefunden worden sei, der ein neues Nutzungskonzept auf dem Objekt
finanzieren wolle, weshalb das Objekt verkauft werden solle, auch nicht annähernd
dazu angetan, in Anlehnung an die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des
OLG Köln (ZIP 1995, 1668) die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall zu begründen,
unter denen der Beklagten angesonnen werden könnte, von einem Weiterbetreiben der
Vollstreckung (hier aus der zugunsten der Beklagten auf dem Objekt Z.str. 34
eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe von 336.000,00 DM) abzusehen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 574 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO
als unzulässig zu verwerfen.
4
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 67.200,00 DM
festgesetzt (1/5 von 336.000,00 DM).
5