Urteil des OLG Köln vom 08.03.2007

OLG Köln: fax, aufruf, rücknahme, behörde, gerichtsakte, versäumnis, vertreter, initiative, kollege, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 37/07
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 37/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 82/03
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16. November 2005 wird
der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht
Köln vom 2. November 2005 – 86 O 82/03 – teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai
2005 sind von dem Beklagten an Kosten 3.414,40 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit dem 18. Mai 2005 an die Klägerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.440,00 €.
G r ü n d e :
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I.
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Der Beklagte legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Zugleich beantragte
er Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz, ohne die Durchführung des Rechtsmittels
von einer entsprechenden Bewilligung abhängig zu machen. Mit Beschluss vom 2. Mai
2005 wies das OLG Köln das PKH-Gesuch zurück. Dieser wurde den beiden
Prozessbevollmächtigten per Fax einen Tag später übersandt. Am 11. Mai 2005, einen
Tag vor dem auf 9.30 Uhr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, kam es
auf Initiative des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einem Telefonat mit
demjenigen des Beklagten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wollte wissen, ob
der Termin stattfinden oder ob die Berufung angesichts des Beschlusses des OLG
zurückgenommen werde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärte, sein
Mandant habe sich auf die Übersendung des Beschlusses hin noch nicht bei ihm
gemeldet, so dass er die Frage nicht beantworten könne.
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Bei Aufruf der Sache am 12. Mai 2005 wurde festgestellt, dass für den Beklagten
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niemand erschienen war. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers informierte den
Senat sodann, dass ihm der gegnerische Kollege telefonisch mitgeteilt habe, die
Berufung sei zwischenzeitlich zurückgenommen worden. Wann dieses Telefonat
erfolgte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Wegen dieser Erklärung wurde die
Sitzung unterbrochen und nach der Feststellung, dass ein die Berufungsrücknahme
enthaltenes Fax seit 09.25 Uhr vorliegt, fortgesetzt. Es erging sodann Kostenbeschluss
zu Lasten des Beklagten. Das Fax selbst wurde ausweislich der Kopfzeile am 12. Mai
2005 um 08.26 Uhr versandt. Es trägt den Hinweis: "Eilig! Bitte sofort vorlegen! Termin
12.05.2005!"
Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr für die Klägerin
abgelehnt. Hiergegen richtet sie sich mit ihrem Rechtsmittel.
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II.
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Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch
ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch
in der Sache vollen Erfolg.
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1.
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Allerdings waren die beiden Telefonate zwischen den Prozessbevollmächtigten nicht
geeignet, eine Terminsgebühr zum Entstehen zu bringen. Zwar reicht es grundsätzlich
hiefür gemäß Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG aus, dass die anwaltlichen Vertreter der
Parteien ohne Beteiligung des Gerichts an einer auf die Erledigung des Verfahrens
gerichteten Besprechung, die auch telefonisch erfolgen kann, teilnehmen. Auf die
Erledigung des Verfahrens ist eine Besprechung schon dann gerichtet, wenn sie nur
dazu dient, das Verfahren abzukürzen, etwa wenn die Prozessbevollmächtigten eine
Unterredung führen, um einen Punkt unstreitig zu stellen, über den das Gericht
ansonsten hätte Beweis erheben müssen. Gespräche, die allein Nachfragen nach dem
Sachstand zum Gegenstand haben, sind dagegen nicht geeignet, eine Terminsgebühr
auszulösen (Senat, Beschluss vom 14. November 2005 – 17 W 233/05 = AGS 2006,
226 mit zust. Anm. Schons = OLGR 2006, 290 = RVGreport 2006, 63;
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Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. Nr. 3104 VV RVG Rdn. 12; Müller-Rabe, in:
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rdn.
95 m. w. N.).
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So liegt der Fall hier. Das Telefonat am 11.05.2006 diente alleine dem Zweck, dass der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin angesichts des Prozesskostenhilfe verweigernden
Beschlusses des Senates in Erfahrung bringen wollte, ob die Berufung
zurückgenommen werde und er sich die Anreise zum Verhandlungstermin nach Köln
am folgenden Tage würde ersparen können. Auch das zweite Telefonat diente
augenscheinlich allein der entsprechenden Informationsbeschaffung.
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2.
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a)
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Eine Terminsgebühr ist jedoch nach Vorb. 3 Abs. 3, 1. Alt. VV RVG dadurch entstanden,
dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese in einem Verhandlungstermin
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vertreten hat. Ein Gerichtstermin beginnt gemäß § 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf der
Sache durch das Gericht, wobei dies konkludent oder ausdrücklich geschehen kann.
Erforderlich ist des Weiteren, dass der Rechtsanwalt verhandlungsbereit im
Sitzungsraum anwesend ist (Hartmann, Nr. 3104 VV RVG Rdn. 4; Müller-Rabe, a. a. O.,
Rdn. 49).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte
des Beklagten auf telefonische Anfrage hin am 11. Mai 2005 erklärt hatte, über die
Frage der Berufungsrücknahme sei noch nicht entschieden, wurde die Sache, wie sich
aus dem Sitzungsprotokoll vom 12. Mai 2005 ergibt, aufgerufen und festgestellt, dass für
den Beklagten niemand erschienen war. Damit war die Terminsgebühr entstanden.
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b)
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Dem steht nicht entgegen, dass das die Berufungsrücknahme enthaltene Fax eine gute
Stunde vor dem auf 9.30 Uhr anberaumten Verhandlungstermin um 8.26 Uhr bei Gericht
und wohl 5 Minuten zuvor bei der Geschäftsstelle des Senats eingegangen war. Wenn
auch die Rücknahme des Rechtsmittels mit Eingang der entsprechenden Erklärung bei
Gericht wirksam geworden war, so konnte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten
angesichts der bei den beteiligten Kreisen als bekannt vorauszusetzenden
Verfahrensabläufe innerhalb einer derart großen Behörde wie das Oberlandesgericht
Köln nicht davon ausgehen, dass das Fax dem Vorsitzenden noch vor dem Aufruf der
Sache sicher würde vorgelegt werden, auch wenn dieses einen deutlich erkennbaren
Dringlichkeitszusatz enthielt. Das Versäumnis, seinen Rechtsanwalt nicht früher mit der
Rücknahme des Rechtsmittels beauftragt zu haben, muss sich der Beklagte zurechnen
lassen und kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen (s. a. : OLG Koblenz MDR
2007, 55). Eine rechtzeitige Information des Vorsitzenden, eines Beisitzers oder der
Geschäftsstelle wäre nur auf telefonischem Wege möglich gewesen. Im Übrigen war
ausweislich der Gerichtsakte der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss bereits am
3. Mai 2005 den beiden Prozessbevollmächtigten per Fax übersandt worden, so dass
ausreichend Zeit bestand, über das weitere prozessuale Vorgehen zu entscheiden.
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3.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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