Urteil des OLG Köln vom 15.01.1997

OLG Köln (1995, kläger, leser, öffentliches interesse, einstweilige verfügung, zeitschrift, verfügung, gutachten, ausgabe, uwg)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 63/96
Datum:
15.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 63/96
Schlagworte:
DIE SIEBEN TODSÜNDEN
Normen:
UWG §§ 1, 13; BGB § 823
Leitsätze:
1. Werden in einem Zeitschriftenbeitrag typische Fallkonstellationen
rechtlicher und steuerrechtlicher Natur (hier: Probleme des Bausparens)
erörtert, liegt hierin auch dann keine individuelle Förderung konkreter
fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Rechtsberatungsgesetzes,
wenn dem Artikel keine fiktiven Sachverhalte, sondern tatsächliche
Erfahrungen realer, mit Phantasienamen belegter Personen
zugrundeliegen, die mittels einer Fragebogenaktion des Presseorgans
zuvor eingeholt worden sind. Auch in einem solchen Falle handelt es
sich in der Regel um (belehrende) Informationen an die Leserschaft
insgesamt und nicht um die individuelle rechtliche Beratung gerade der
Personen, deren ,Fälle" - z.T. mit pressetypischen Originalzitaten - in
dem Artikel dargestellt sind.
2. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG stellt grundsätzlich zugleich
einen solchen gegen § 1 UWG dar. Bei einem Presseunternehmen gilt
das allerdings nur, wenn konkrete Umstände festgestellt werden, die
hinreichend erkennen lassen, daß neben der Absicht, die Leserschaft zu
unterrichten, der Zweck der Förderung eigenen oder fremden
Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise
begleitende Rolle gespielt hat.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin der Zeitschrift ,D.", in deren Ausgabe 8/95 (August
1995) der Artikel ,BAUSPAREN Die sieben Todsünden" erschienen ist wie
nachstehend wiedergegeben: Der Kläger sieht in diesem Artikel einen Verstoß gegen
Art. 1 § 1 S. 1 RBerG in Verbindung mit § 1 UWG und nimmt in seiner Eigenschaft als
Rechtsanwalt die Beklagten - die Beklagte zu 1) als Verlegerin der Zeitschrift ,D.", den
Beklagten zu 2) als deren verantwortlichen Redakteur, der auch den fraglichen Artikel
verfaßt hat, und den Beklagten zu 3) als Mitwirkenden an dem Artikel - auf Unterlassung
in Anspruch.
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Dem Artikel ,BAUSPAREN Die sieben Todsünden" und dem vorliegenden Rechtsstreit
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war u.a. folgendes Geschehen vorausgegangen:
Im Heft 2/95 (Februar 1995) der Zeitschrift ,D." war den Lesern die Möglichkeit
angeboten worden, ihren Bausparvertrag nach Ausfüllen und Übersenden des
gleichzeitig veröffentlichten Fragebogens sowie gegen Übermittlung eines Schecks in
Höhe von 40,00 D. an die D.Redaktion überprüfen zu lassen (vgl. dazu Bl. 45 - 52 d.A.).
Dieser Artikel führte zu der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 30.
Januar 1995 (81 O 15/95 LG Köln, Bl. 64 f. d.A.), die der K.er Anwaltsverein gegen die
Beklagten zu 1) und 2) des vorliegenden Rechtsstreits erwirkt hatte. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 3. Februar 1995 (Bl. 75 f. d.A.) gaben daraufhin die Beklagten zu 1) und
2) dieses Verfahrens hinsichtlich der im Heft 2/95 angekündigten D.-Aktion gegenüber
dem K.er Anwaltsverein eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab mit einem
Vorbehalt, was die Auswertung des im Februarheft 1995 der ,D." abgedruckten
Fragenkatalog betrifft. Dieser Vorbehalt sowie das in diesem Schreiben vom 3. Februar
1995 angeführte Begleitschreiben, mit dem die Auswertung der Fragenaktion jeweils an
den Einsender versandt werden sollte, war Anlaß für die von dem Kläger des
vorliegenden Verfahrens am 10. Februar 1995 im Verfahren 81 O 26/95 LG Köln
erwirkte einstweilige Verfügung (vgl. dazu Bl. 78 f. d.A.). Den Beklagten zu 1) und 2) war
mit dieser Beschlußverfügung des Landgerichts Köln untersagt worden, ,die in Verfolg
der von Lesern der ,D." ausgefüllten und eingesandten Fragebögen, wie sie in der
Ausgabe ,D." (West) 2/95 auf S. 131/132 abgedruckt worden sind, mit dem vorstehend
erwähnten Begleitschreiben zurückzusenden."
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 1995 (Bl. 128 - 133 d.A.) gaben die
Beklagten zu 1) und 2) gegenüber dem K.er Anwaltsverein eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Ankündigung und Durchführung
der in der D.-Ausgabe 2/95 beschriebenen D.-Aktion ab und verpflichteten sich zugleich
strafbewehrt, es zu unterlassen, eine Auswertung der zu dieser Aktion von Lesern
eingesandten Fragebögen mit dem in dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom
3. Februar 1995 angeführten Begleitschreiben an die jeweiligen Einsender der
Fragebögen zu versenden. Die Unterlassungsverpflichtung zu der Auswertung der
Fragebögen und dem Begleitschreiben erklärten dabei die Beklagten zu 1) und 2)
ebenfalls gegenüber dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits.
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Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 (Bl. 86 d.A.) sandte die Beklagte zu 1) die ihr von
Lesern im Anschluß an die Aktion im Februarheft 1995 der Zeitschrift ,D." eingesandten
Schecks an die jeweiligen Einsender zurück, wobei es in diesem Anschreiben unter
anderem wie folgt heißt:
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,Sie haben sich per Fragebogen an der D.-Aktion ,Bausparvertrag" beteiligt. Leider
können wir die Aktion nicht innerhalb der geplanten 6-Wochen-Frist abwickeln. Sie
erhalten deshalb zu unserer Entlastung Ihren Verrechnungsscheck über 40 Mark hiermit
zurück. Sobald wir eine Möglichkeit finden, Ihnen Ihr Gutachten zuzustellen, erhalten
Sie es ohne Berechnung als Service der D.."
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In der ,D."-Ausgabe von April 1995 ging die Beklagte zu 1) auf das vorliegend
dargestellte Geschehen ein (Bl. 88 - 91 d.A.). In dem ,EDITORIAL" des Chefredakteurs
Z. der Beklagten zu 1) heißt es dabei u.a.:
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,Teilnehmer an der D.-Aktion können darauf vertrauen, daß sie rechtzeitig ihr Gutachten
erhalten, zumal der K.er Karneval inzwischen vorbei ist."
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Im August 1995 erschien sodann der Artikel in der Zeitschrift ,D.", wie er bereits
eingangs des Tatbestandes dieses Urteils wiedergegeben worden ist. Dieser Artikel
führte zunächst zu der von dem Kläger im Verfahren 81 O 141/95 LG Köln am 3. August
1995 erwirkten einstweiligen Verfügung (Beschlußverfügung) gegen die Beklagten des
vorliegenden Rechtsstreits und sodann zu dem vorliegenden Hauptsacheverfahren.
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Der Kläger hat geltend gemacht, der streitgegenständliche ,D."-Artikel 8/95 stelle
insbesondere unter Beachtung der Vorgeschichte des Berichts in den Augen von sieben
Lesern, die sich an der ,D."-Aktion vom Februar 1995 beteiligt haben, das seinerzeit
angekündigte Gutachten dar. Bei der Schilderung der einzelnen Fälle (als sog.
,Sündenfälle") in dem Artikel seien - wie in der ersten Instanz unstreitig war -
entsprechend dem Schlußhinweis des Artikels tatsächlich nur die Namen geändert
worden. Jeder dieser Einsender habe daher anhand der im übrigen sehr genauen Daten
sich und ,seinen" Fall wiedererkennen und folglich auch den dort gegebenen Ratschlag
als auf ihn bezogen erkennen können; angesichts der Langfristigkeit von
Bausparverträgen handele es sich zudem nach wie vor um einen Rat in einem aktuellen
Rechtsfall. Eine Notwendigkeit, aus journalistischen Erwägungen heraus so wie
geschehen vorzugehen, nämlich nicht nur die OriginalSachverhalte im Artikel
anzuführen, sondern sogar darauf noch ausdrücklich hinzuweisen, bestehe nicht. Der
Kläger hat weiterhin die Ansicht vertreten, für den streitgegenständlichen Artikel sei
ebenfalls der Beklagte zu 3) verantwortlich, denn dieser habe - wie bereits bei der
Ausschreibung der ,D."-Aktion angekündigt - an der Auswertung der Einsendungen
mitgewirkt, wie auch in der einleitenden Bemerkung des Artikels vom August 1995
verlautbart.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM zu
unterlassen,
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den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen, im Wirtschaftsmagazin ,D." 8/95 auf
den Seiten 90 bis 92 und 94 bis 97 abgedruckten Artikel
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,BAUSPAREN Die sieben Todsünden"
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zu vertreiben und/oder diesen Artikel zu bewerben:
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- es folgt nunmehr im Klageantrag der vorstehend wiedergegebene Artikel aus der
Zeitschrift ,D." -
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben die Passivlegitimation des Beklagten zu 3) geleugnet und im
übrigen die Ansicht vertreten, der vom Kläger beanstandete Artikel in der Zeitschrift ,D."
vom August 1995 stelle keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar. Für eine
entsprechende Qualifizierung dieses Artikels fehle es bereits daran, daß bei einem
Erscheinen dieses Artikels ca. 6 Monate nach der im Februar 1995 angekündigten
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Fragebogen-Aktion eine konkrete Angelegenheit der Leser, die sich an der damaligen
Aktion beteiligt haben, nicht mehr habe gefördert werden können. Im übrigen bestehe
auch ein massives öffentliches Interesse an einer konkret gehaltenen Information über
vorhandene Mißstände. Zu berücksichtigen sei weiterhin, daß vorliegend erkennbar der
journalistische Zweck im Vordergrund stehe; die Vorgeschichte sei durch die
abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen endgültig abgeschlossen und
könne in die Bewertung nicht mehr mit einbezogen werden.
Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf die
dortigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
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Mit dem am 14. März 1996 verkündeten Urteil hat das Landgericht Köln dem
Klagebegehren des Klägers antragsgemäß gegenüber allen Beklagten stattgegeben
und die Klage gemäß § 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG als begründet
erachtet. Nach Ansicht des Landgerichts ist das beanstandete Verhalten der Beklagten
als unmittelbare Förderung konkreter Rechtsangelegenheiten Dritter mit den erteilten
Auskünften zu werten, denn in jedem der sieben ,Sündenfälle", die nichts anderes seien
als sieben ernsthaft und tatsächlich gestellte Fragen der Leser nach Ratschlägen, wie
weiter zu verfahren sei, würden genaue Ratschläge hinsichtlich der notwendigen oder
zumindest sinnvollen Maßnahmen gegeben. Daß auch andere Leser von der im Artikel
vorgeschlagenen ,Strategie" profitieren könnten, wenn sie sich in einer in den
wesentlichen Aspekten identischen Situation glaubten, sei dabei ohne Bedeutung. Bei
den fraglichen Ratschlägen handele es sich auch um eine Raterteilung in konkreten und
insbesondere auch noch in aktuellen Rechtsangelegenheiten, denn ohne gegenteilige
Anhaltspunkte sei aufgrund der Besonderheiten der Materie - nämlich angesichts der
langfristigen Bindungen von Bausparverträgen - davon auszugehen, daß auch noch 6
Monate nach Übersendung des ausgefüllten Fragenkatalogs Beratungsbedarf bestehe.
Hinzu komme ergänzend, daß die Empfänger der von der Beklagten zu 1)
zurückgesandten Schecks ausdrücklich aufgefordert worden seien zu warten, wobei
diese Aufforderung zugleich belege, daß entgegen der Auffassung der Beklagten die
Vorgeschichte durchaus noch eine ganz erhebliche Rolle bei der Beurteilung des Falles
spiele. Schließlich sei auch davon auszugehen, daß die sieben Personen, deren Fälle
den sieben ,Sündenfällen" zugrunde liegen, ,ihren" Fall problemlos wiedererkennen
könnten. Angefangen vom Wohnort über den Namen der Bausparkasse bis hin zu den
individuellen Vertragsdaten seien mehr als ausreichende Wiedererkennungsmerkmale
angegeben, zumal die Teilnehmer an der Februaraktion 1995 nach Erhalt des Briefes
der Beklagten zu 1) vom 21. Februar 1995 nach ,ihren" Daten auch ausdrücklich
suchten. Vor diesem Hintergrund gehe jedoch die vorzunehmende Interessenabwägung
zugunsten des Klägers aus, denn es sei zur Wahrnehmung der journalistischen
Aufgabe der Beklagten keineswegs erforderlich, wie geschehen, echte
Sachverhaltselemente so gut wie unverschlüsselt als Aufhänger einer Berichterstattung
zu verwenden. Zwar mögen bestimmte ,echte" Angaben notwendig sein, um das
Interesse des Lesers wirkungsvoll anzusprechen und sie tatsächlich zu informieren und
nicht nur zu unterhalten. Hierzu sei es jedoch nicht notwendig, die journalistische
Bearbeitung hinsichtlich des tatsächlichen Ausgangspunktes auf das Heraussuchen
möglichst typischer Fallgestaltungen zu beschränken. Angesichts dieser Situation
könne es daher auch nicht mehr auf eine Abwägung ankommen, die sich nach Ansicht
des Landgerichts notwendigerweise auf eine rein zahlenmäßige Gewichtung -
einerseits die große Masse der Leser, für die es sich um eine allgemeine ,Belehrung"
handele, und andererseits ,nur" sieben Einzelpersonen, denen Rechtsrat erteilt werde -
beschränken würde. Jedenfalls nach der Vorgeschichte des ,D."-Artikels vom August
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1995 und mit Rücksicht auf die problemlose, d.h. dem Journalisten jegliche Freiheiten
bei der öffentlichen Meinungsbildung belassende Möglichkeit einer ,freien", gleichwohl
aber typisch bleibenden Sachverhaltsschilderung könne der feststehende Verstoß
gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht (mehr) damit gerechtfertigt werden, daß die
Unterrichtung der Öffentlichkeit im Vordergrund stehe.
Die Passivlegitimation des Beklagten zu 3) für die vom Kläger beanstandete
Wettbewerbshandlung hat das Landgericht mit der Begründung bejaht, daß es Sache
des Beklagten zu 3) gewesen wäre, genauer darzulegen, worin seine Mitwirkung
hinsichtlich des fraglichen Artikels bestanden habe, nachdem er in diesem Artikel nicht
nur wörtlich zitiert werde, sondern sogar im ,Ursprungsartikel" vom Februar 1995 als
Mitwirkender mit Bild vorgestellt worden sei und anschließend die geforderte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung des Landgerichts wird auf die
angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Gegen dieses ihnen am 28. März 1996 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 29.
März 1996 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Mai 1996 fristgerecht am 28. Mai 1996
begründet haben.
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Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wie bereits in
der ersten Instanz machen die Beklagten auch im Berufungsverfahren geltend, daß der
beanstandete Presseartikel keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
beinhalte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts, so meinen die Beklagten, sei der
Artikel ,Die sieben Todsünden" nicht das den Lesern im Heft der ,D." 2/95 und im
Schreiben der Beklagten zu 1) vom 21. Februar 1995 versprochene Kurzgutachten für
zumindest sieben Leser, sondern ein allgemein gehaltener Bericht über Probleme beim
Bausparen. Der Artikel sei viel zu allgemein, als daß er eine Antwort auf die im Februar
1995 konkret gestellten Fragen der Leser darstellen könne. Was die vom Landgericht
vorgenommene Auslegung des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 21. Februar 1995
angehe, sei dem entgegenzuhalten, daß für den Leser aus diesem Anschreiben deutlich
hervorgehe, daß die Beklagte zu 1) die Gutachten in der ursprünglich vorgesehenen
Form, nämlich als Individualgutachten, habe anfertigen wollen, sobald sie dazu rechtlich
in der Lage gewesen sei. Dabei sei die Erstellung dieser Gutachten ausweislich des
dritten Absatzes des Anschreibens jedoch unmißverständlich an die Aufhebung der
einstweiligen Verfügung vom 30. Januar 1995 gekoppelt worden. Den Lesern sei
weiterhin kein Termin für die Erstellung dieser Gutachten in Aussicht gestellt, noch
seien sie in irgendeiner Form dazu animiert worden, die kommenden D.-Ausgaben zu
verfolgen. Vielmehr hätten die Leser nach dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 21.
Februar 1995 davon ausgehen müssen, daß die Beklagte zu 1) unaufgefordert auf sie
persönlich zugehen werde. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, daß der Bericht ,Die
sieben Todsünden" sich nicht an die Teilnehmer der D.-Aktion 2/95, sondern allgemein
an die an Bausparfragen interessierten Leser wende. Dem entspreche, daß der Artikel
die D.-Aktion 2/95 nicht aufgreife, sondern lediglich in der Einleitung kurz auf das
,Ergebnis der D.-Bausparkassen-Aktion" Bezug nehme.
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Soweit das Landgericht und der Kläger davon ausgingen, die von den Beklagten zu 1)
und 2) in dem Artikel ,Die sieben Todsünden" vorgenommene Verfremdung der
Fallbeispiele sei nicht weitgehend genug, um eine konkrete Rechtsberatung der in den
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sieben Fallgruppen genannten Lesern auszuschließen, sei diese Argumentation
widersprüchlich. Hätten die Beklagten zu 1) und 2) eine einzelfallbezogene
Rechtsberatung beabsichtigt, hätte für sie kein Anlaß bestanden, überhaupt eine
Abstrahierung der Sachverhalte und eine Änderung der Lesernamen vorzunehmen.
Umgekehrt werde sich ein Leser, selbst wenn er sich wiederzuerkennen glaube,
aufgrund der Namensänderung sowie der allgemein gehaltenen Ausführungen über
Probleme beim Bausparen nicht angesprochen fühlen; keineswegs werde er diesem
Artikel einen unmittelbar an ihn gerichteten Rechtsrat entnehmen. In diesem
Zusammenhang seien auch der Sinn und Zweck der Berichterstattung zu beachten.
Eine Redaktion, die 1,5 Millionen Leser erreichen wolle - dies entspreche der
Reichweite der Zeitschrift D. - werde nicht, wie es dem Kläger vorschwebe, einen Artikel
verfassen, um in sieben Fällen Rechtsrat zu erteilen. Vielmehr würden die stapelweise
eingegangenen Zuschriften im Rahmen der redaktionellen Recherche aufgearbeitet und
zum Zwecke der allgemeinen Berichterstattung verwertet. Es liege aus der Sichtweise
der Redaktion völlig fern, Einzel-Rechtsrat zu erteilen oder einen solchen auch nur
anzustreben.
Die Beklagten machen weiterhin geltend, das Landgericht habe bei der angefochtenen
Entscheidung nicht berücksichtigt, daß das Vorgehen der Beklagten nicht
geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG sei. Die nach diesem
Tatbestandsmerkmal erforderliche Wiederholungsgefahr sei vorliegend nicht ersichtlich,
denn die Beklagte zu 1) beabsichtige nicht, einen weiteren Artikel über Falschberatung
bei Bausparverträgen zu publizieren; sie halte das Informationsinteresse des Lesers
hieran für erschöpft. Eine Wiederholungsgefahr könne auch nicht im Hinblick auf die
Aktion ,D." 2/95 angenommen werden. Wie bereits dargelegt handele es sich bei dem
Artikel in D. 8/95 nicht um eine daran anknüpfende ,Nachfolge"-Beratung, sondern um
allgemein gehaltene Informationen über Probleme beim Abschluß von
Bausparverträgen.
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Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, das Landgericht habe nicht zutreffend
berücksichtigt, daß das Rechtsberatungsgesetz als allgemeines Gesetz im Sinne des
Art. 5 Abs. 2 GG wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und
angewandt werden müsse. Bei der somit erforderlichen Abwägung zwischen der
Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 GG einerseits und dem
Schutzgut, dem das Rechtsberatungsgesetz dient, andererseits, hätte das Landgericht
eine Interpretation vornehmen müssen, nach der der besondere Wertgehalt des Art. 5
Abs. 1 GG gewahrt bleibe. Dies hätte jedoch im vorliegenden Fall dazu führen müssen,
dem Grundrecht der Pressefreiheit den Vorrang gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz
einzuräumen.
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Die Beklagten beantragen,
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1. unter Abänderung des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln vom 14. März 1996 die Klage abzuweisen;
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2. ihnen - den Beklagten - nachzulassen, etwaige erforderliche Sicherheit durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als
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Fortsetzung: 6 U 63/96A, Datensatznummer: 1981
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