Urteil des OLG Köln vom 13.02.1998

OLG Köln (letztwillige verfügung, verfügung von todes wegen, besonderer umstand, verhältnis zwischen, testament, eigenhändiges testament, verfügung, leistung, 1995, ort)

Oberlandesgericht Köln, 13 W 72/97
Datum:
13.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 72/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 175/97
Normen:
BGB §§ 138, 2247;
Leitsätze:
1. Ein eigenhändiges Testament ist nicht deshalb formunwirksam, weil
die Kopfzeile mit Name und Anschrift des Erblassers sowie Ort und
Datum von fremder Hand stammen. 2. Die der Lebenserfahrung
entsprechende Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung des
Begünstigten, wenn der Wert der Leistung (hier: Übertragung eines
Grundstücks mit einem Wert von 1,1 Mio DM auf Rentenbasis) knapp
doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (hier: rd. 625.000,00
DM), wird entkräftet, wenn weder die Vertragsausgestaltung noch
sonstige Umstände eine bewußte Übervorteilung nahelegen, vielmehr
ein Begünstigungswille des Veräußerers erkennbar wird, der die
rechnerische Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung in den
Hintergrund treten läßt.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die von der Antragstellerin beabsichtigte
Rechtsverfolgung verspricht aus den Gründen zu 1. des angefochtenen Beschlusses,
die den Angriffen der Beschwerde standhalten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(nachfolgend unter II.). Soweit das Landgericht darüber hinaus (unter Ziffer 2. der
Beschlußgründe) die Miterbenstellung der Antragstellerin nach dem am 19. Februar
1996 verstorbenen P. H. F. B. wegen vermeintlicher Formunwirksamkeit des
privatschriftlichen Testamentes des Erblassers vom 22. Juni 1995 (Bl. 26 GA), auf
dessen Grundlage der gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts Bonn vom 28.
Februar 1997 - 34 VI 434/96 E - (Bl. 27 GA) erteilt wurde, verneint hat, kann der
angefochtene Beschluß mit dieser Begründung allerdings keinen Bestand haben. Im
Interesse der Parteien, die erklärtermaßen eine Entscheidung des Senats zu dieser
Frage im Hinblick auf das vorläufig nicht weiterbetriebene nachlaßgerichtliche
Verfahren erwarten, stellt der Senat klar, daß er die vom Landgericht angeführten
Bedenken gegen die Formwirksamkeit des Testamentes nicht teilt (nachfolgend unter I.).
2
I.
3
1. Es ist unschädlich, daß die Kopfzeile des Testamentes vom 22. Juni 1995 mit
Name und Anschrift des Erblassers sowie Ort und Datum der
Testamentserrichtung von der Hand der Antragstellerin stammen. Soweit es Ort
und Datum angeht, folgt aus der "Soll"-Vorschrift des § 2247 Abs.2 BGB, daß
diese Angaben keine notwendigen Bestandteile eines eigenhändigen
Testamentes darstellen; sie sind nicht Bestandteil der Willenserklärungen des
Erblassers, sondern haben lediglich die Bedeutung eines Zeugnisses des
Erblassers über Zeit und Ort seiner Testamentserrichtung (vgl. BayObLG, FamRZ
1991, 237). Die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze über Zusätze
Dritter in einem privatschriftlichen Testament betreffen hingegen die Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen die Formnichtigkeit von Zusätzen Dritter in einem
privatschriftlichen Testament zur Unwirksamkeit auch der eigenhändigen Teile
des Testaments führt, und setzen damit den Formzwang des § 2247 Abs.1 BGB
auch für die betreffenden Zusätze von dritter Hand voraus. Zeit- und Ortsangaben
des Erblassers sind indessen nicht formbedürftig und müssen daher nicht von der
Hand des Erblassers stammen, sondern können beispielsweise
maschinenschriftlich oder durch Stempelaufdruck erfolgen. Nichts anderes kann
gelten, wenn der Erblasser von dritter Hand Ort und Datum in die Kopfzeile eines
Blattes eintragen läßt, auf dem er anschließend eigenhändig sein Testament
niederschreibt. Als formunwirksamer Zusatz kommt daher allenfalls die Angabe
von Name und Anschrift des Erblassers in der Kopfzeile in Betracht. Indessen
würde wohl niemand auf den Gedanken einer Formunwirksamkeit verfallen, wenn
das Testament auf einem vorgedruckten Kopfbogen mit diesen Angaben errichtet
worden wäre. Sie stellen ebenfalls keinen Bestandteil der Willenserklärung des
Erblassers dar, sondern dienen lediglich der ergänzenden Identifikation des
Erblassers über die notwendige Unterschrift hinaus.
4
1. Selbst wenn aber die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze über Zusätze
Dritter hier anwendbar wären, fehlt es offensichtlich an einer tragfähigen
Grundlage für die Annahme, daß nach dem vermutlichen Willen des Erblassers
das Testament mit diesen Angaben stehen oder fallen sollte. Das Landgericht geht
insoweit im Ansatz zutreffend davon aus, daß Zusätze von dritter Hand in einem
Testament grundsätzlich als nicht geschrieben gelten und die Wirksamkeit des
Testaments im übrigen unberührt lassen, wenn die eigenhändig geschriebenen
Teile des Testaments in sich geschlossene, eigenständige Verfügungen von
Todes wegen bilden, die nach dem vermutlichen Willen des Erblassers
unabhängig von den unwirksamen Zusätzen durch Dritte Bestand haben sollen.
So aber verhält es sich hier. Die Verfügung des Erblassers nimmt im Betreff auf die
Beurkundungsnummer seines notariellen Testamentes vom 6. Mai 1994 Bezug,
und setzt sodann in Änderung jenes Testamentes unter Punkt C) - gemeint: § 2 c) -
anstelle des dort eingesetzten F. A. L. die Antragstellerin ein (zur Miterbin zu 1/3
neben den von der Änderung unberührt gebliebenen beiden Kindern des
Antragsgegners und seiner Lebensgefährtin). Gerade im Hinblick darauf, daß es
sich hierbei um eine "einzig in sich geschlossene Verfügung von Todes wegen"
handelt, die unter eindeutiger Bezugnahme "eine andere letztwillige Verfügung
5
des Erblassers abändert" (Seite 7 des angefochtenen Beschlusses), ist nicht
nachvollziehbar, weshalb nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen der Bestand
dieser Verfügung von der "Formwirksamkeit" der Kopfzeile abhängen sollte. Daß
der Erblasser - was rechtlich möglich gewesen wäre - die letztwillige Verfügung
nicht einfach ohne die von der Hand der Antragstellerin stammende Kopfzeile
niedergeschrieben hat, läßt sich zwanglos damit erklären, daß er trotz seiner
augenfälligen Schreibschwierigkeiten, die in der ungeübten Schreibschrift mit
Verschreibungen, Tremor (Zittern) und separierten Umlaut-Überstrichen zum
Ausdruck kommen, um einen hohen Identifikationsgrad bemüht war und deshalb
den entfallenden Miterben mit beiden Vornamen und Geburtsdatum sowie die an
dessen Stelle eingesetzte Antragstellerin mit Vorname, Nachname, Geburtsname,
Geburtsdatum und vollständiger Wohnanschrift bezeichnet hat. Daraus läßt sich
jedenfalls nicht herleiten, daß die ebenfalls mit Vor- und Nachname (H. B.)
unterzeichnete letztwillige Verfügung ohne die Kopfzeile (die diesen Vor- und
Nachnamen um die Anschrift ergänzt und im übrigen Ort und Datum angibt)
unwirksam sein soll. Wenn selbst die Formunwirksamkeit einzelner Abschnitte
einer letztwilligen Verfügung (vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1986, 726: "Es genügt
die Feststellung, daß die Erblasserin die Zeilen 1 bis 6 und 10 bis 13 allein
geschrieben hat") oder die Mitunterzeichnung durch die zu Erben eingesetzten
Personen (BayObLG FamRZ 1993, 1494) als unschädlich angesehen werden
können, dann muß dies erst recht im vorliegenden Fall für die Kopfzeile des in
Rede stehenden Testamentes gelten.
1. Auf die vom Antragsgegner behauptete Fälschung des Testamentes vom 22. Juni
1995 braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, weil die von der
Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung unabhängig von der Frage ihrer
Aktivlegitimation als Miterbin ohnehin keine Erfolgsaussicht verspricht; insoweit
folgt der Senat den Gründen des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der
nachstehenden ergänzenden Ausführungen.
6
II.
7
1. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Annahme, daß der
notarielle Grundstücksübertragungsvertrag vom 6. Mai 1994 (Bl. 9 ff. GA) auf der
Ausnutzung mangelnden Urteilsvermögens oder erheblicher Willensschwäche
des Erblassers durch den Antragsgegner beruht, wie die Beschwerde zur
Begründung einer auf § 138 Abs.2 BGB gestützten Nichtigkeit des Vertrages
geltend macht. Mangelndes Urteilsvermögen setzt voraus, daß der Betroffene als
Folge einer Verstandesschwäche oder besonderer Schwierigkeit des in Rede
stehenden Geschäfts nicht in der Lage ist, die beiderseitigen Leistungen zu
bewerten und Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Insoweit können
hier allenfalls die in der Natur der Sache liegenden Bewertungsschwierigkeiten
angeführt werden, die sich aus der komplexen Regelung der anstelle eines bar zu
zahlenden Kaufpreises vereinbarten Gegenleistung ergeben (§ 2 des notariellen
Vertrages). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß diese notarielle
8
Regelung, die insbesondere dem Interesse des Erblassers an einem
wertgesicherten Rentenanspruch Rechnung trägt, dessen Urteilsfähigkeit
überfordert haben könnte. Für die Annahme einer erheblichen Willensschwäche
des Erblassers im Sinne einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit
zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genügt weder der Hinweis
auf die Alkoholkrankheit des Erblassers, die offenbar der Grund für die von 1984
bis 1989 angeordnete Vermögenspflegschaft (Bl. 45 ff. GA) war, noch auf seinen
zeitweise erheblichen Alkoholkonsum, wie er sich aus den Belegen über den
täglichen Weinbezug (beim Antragsgegner) für den Monat März 1995 erschließt
(Bl. 166 f. GA). Erst recht läßt sich nicht feststellen, daß der Abschluß des
notariellen Grundstücksübertragungsvertrages mit dem von der Antragstellerin
behaupteten Wertmißverhältnis auf der vorsätzlichen Ausbeutung der angeblichen
Schwächezustände des Erblassers beruht.
1. Ein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs.2 BGB nicht erfüllt,
kann allerdings nach § 138 Abs.1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges
Mißverhältnis zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu
erbringenden Leistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere
der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Erforderlich ist stets
eine zusammenfassende Würdigung des einzelnen Vertrages, wobei einerseits
alle für den Vertragsschluß wesentlichen äußeren Umstände, andererseits die
innere Einstellung der Parteien zu berücksichtigen sind. Von einem besonders
groben Mißverhältnis, das in der Regel den Schluß auf eine verwerfliche
Gesinnung des Begünstigten erlaubt, wird in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ausgegangen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so
hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (z.B. BGH NJW-RR 1991, 589; BGH NJW
1992, 899; BGH NJW 1995, 2635; BGH WM 1997, 1155). Besondere Umstände
des Geschäfts können jedoch dem Rückschluß aus dem Wertmißverhältnis auf
eine verwerfliche Gesinnung entgegenstehen. Es geht bei diesen Grundsätzen
immer nur um die Berücksichtigung der Lebenserfahrung, daß in der Regel
außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Grund zugestanden werden und der
Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH WM 1985, 948; BGH NJW-RR 1991, 589;
BGH WM 1997, 1155, 1157).
9
a. Mit dem angekündigten Antrag auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) könnte die
Antragstellerin allerdings selbst bei einer Nichtigkeit des am 6. Mai 1994
beurkundeten Vertrages nicht durchdringen. Eine Nichtigkeit des Kaufvertrages
nach § 138 Abs.1 BGB - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - erfaßt
nämlich in aller Regel nicht das abstrakte Verfügungsgeschäft, d.h. die
Übereignung. Diese ist nur dann gleichfalls nichtig, wenn die Sittenwidrigkeit
gerade im Vollzug der Leistung liegt, also mit dem dinglichen Rechtsvorgang
sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet
wäre (vgl. BGH WM 1997, 1155 m.w.Nachw.). Die von der Antragstellerin
angeführten Umstände, insbesondere die angebliche Unausgewogenheit von
Leistung und Gegenleistung betreffen aber allein das Kausalgeschäft.
10
a. Es kann daher lediglich um einen auf § 812 Abs.1 S.1 BGB zu stützenden
Rückübereignungsanspruch gehen, den die Antragstellerin gemäß § 2039 BGB
zugunsten der Erbengemeinschaft geltend machen könnte, wenn der Kaufvertrag
gemäß § 138 Abs.1 BGB nichtig wäre. Das hat das Landgericht jedoch mit Recht
verneint. Die Beschwerde zeigt insoweit nichts auf, was Veranlassung zu einer
anderen Beurteilung geben könnte.
11
Bei einer Gegenüberstellung des im Kurzgutachten des Dipl.-Ing. D. vom 29. April 1997
(Bl. 85 ff. GA) auf rd. 1,1 Mio DM bewerteten Verkaufsobjekts (zum Stichtag 1.
September 1994) und der von der Antragstellerin mit rd. 625.000,00 DM bewerteten
Gegenleistungen des Antragsgegners mag zwar bereits ein grobes Mißverhältnis im
Sinne der angeführten Rechtsprechung zu § 138 Abs.1 BGB anzunehmen sein.
Insbesondere die Bewertung der Gegenleistungen des Antragsgegners nach Maßgabe
der im Klageentwurf der Antragstellerin angestellten Berechnungen in Anlehnung an die
dem Bewertungsgesetz nebst Anlagen zugrundeliegenden Erfahrungssätze knüpft
jedoch an Kriterien an, deren Ergebnis trotz - wie unterstellt werden kann - objektiv
grobem Mißverhältnis nicht ohne weiteres eine verwerfliche Gesinnung des
Antragsgegners indiziert. Weder weist die Vertragsausgestaltung ungewöhnliche
Umstände zum Nachteil des Erblassers auf (wie etwa eine unterbliebene Wertsicherung
der Rente, vgl. BGH NJW-RR 1993, 198) noch bestehen Anhaltspunkte für eine innere
Einstellung des Antragsgegners, die eine bewußte Übervorteilung des Erblassers
nahelegen könnte (wie in dem der vorgenannten BGH-Entscheidung
zugrundeliegenden Fall, wo der rechtlich bewanderte Beklagte, nicht hingegen die
zumindest rechtlich unerfahrene betagte Klägerin die für sie als Verkäuferin mit der
Vertragsgestaltung verbundenen Risiken überblicken konnte).
12
Als besonderer Umstand fällt hier auf, daß der Erblasser neben dem Grundstücks-
Übertragungsvertrag mit dem Antragsgegner (zu UR-Nr. 1173/94 des Notars Ba. in B.)
am selben Tage ein notarielles Testament errichtet hat (zu UR-Nr. 1172/94 desselben
Notars), in welchem er die beiden Kinder des Antragsgegners und dessen
Lebensgefährtin zu seinen alleinigen und unbeschränkten Vollerben (zu je 1/3 neben
dem bereits genannten F. A. L.) eingesetzt hat (Bl. 48 ff. GA). Dies legt in der
Zusammenschau mit der Ausgestaltung des Übertragungsvertrages durchaus die
Annahme nahe, daß der Erblasser sich zwar rechtlich und wirtschaftlich auch für den
Fall einer etwaigen Aufgabe des vorbehaltenen Wohnungsrechts wegen
Gebrechlichkeit sowie im Falle erhöhten Bedarfs infolge Pflegebedürftigkeit absichern,
im übrigen aber mit der Übertragung des Anwesens an den Antragsgegner, der das
Anwesen nach den vertraglichen Vereinbarungen zu Lebzeiten des Erblassers nicht
weiterverkaufen durfte, mittelbar ebenfalls dessen Kinder begünstigen wollte. Der
Antragsgegner betrieb bereits seit Jahren den auf dem Kaufgrundstück bestehenden
Gasthof, so daß das Interesse des Erblassers, das elterliche Anwesen in guten Händen
zu wissen, für ihn maßgeblicher gewesen sein kann als die rechnerische
Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung. Die am 18. Mai 1994 mit dem
Antragsgegner und dessen Lebensgefährtin abgeschlossene privatschriftliche
Vereinbarung über Vollpension, Wohnungs- und Wäschereinigung (Bl. 51 GA) weist
ebenfalls auf das Bestreben des Erblassers hin, für sich selbst wie für den
Antragsgegner klare wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen. Seit April 1995 hat die
Antragstellerin, die nach eigenen Angaben dem Erblasser bereits ab 1994 einmal die
13
Woche für 2-3 Stunden zur Hand gegangen ist, diesen aufgrund eines festen
Anstellungsverhältnisses (nach ihren Angaben mit einer 25-Stunden-Woche) in dessen
Haushalt gepflegt. Die Tatsache, daß der Erblasser bei der Erbeinsetzung der
Antragstellerin nach Maßgabe des Testamentes vom 22. Juni 1995 die Erbeinsetzung
der Kinder des Antragsgegners unberührt gelassen hat, spricht weiter dafür, daß er auch
an ihrer mittelbaren Begünstigung, die in der Übertragung des Grundstücks an den
Antragsgegner als wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sehen sein mag, festhielt und
daß die persönliche Verbundenheit des Erblassers mit der Familie des Antragsgegners
in der Zwischenzeit keine nachhaltigen Beeinträchtigungen erfahren hatte.
Nach alledem muß es bei der Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe verbleiben.
14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4 ZPO).
15