Urteil des OLG Köln vom 06.03.2006

OLG Köln: verbraucher, ware, verfügung, werbung, erlass, anzeige, irreführung, transparenzgebot, jahreszeit, befristung

Oberlandesgericht Köln, 6 W 27/06
Datum:
06.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 27/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 118/06
Normen:
UWG §§ 3, 4 Nr. 4
Tenor:
1.)
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der
31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 118/06 - vom 17.2.2006,
durch den sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
G R Ü N D E
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I
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Die Antragsgegnerin, eine Textil-Einzelhändlerin, schaltete in der "Werbepost C" vom
1.2.2006 eine Anzeige, in der unter der Angabe "WINTERSCHLUSSVERKAUF" u.a.
Pullover, Jacken und Sackos für um 20%, 30 % bzw. 50 % reduzierte Preise angeboten
wurden. Der Antragsteller, ein im vorliegenden Verfahren antragsbefugter Verband im
Sinne des § 8 Abs.3 Ziff.2 UWG, sieht in dieser Anzeige einen Verstoß gegen § 4 Nr.4
UWG, weil es an einer zeitlichen Begrenzung des Angebotes fehle. Das Landgericht hat
den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 17.2.2006
abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers, mit der er weiterhin das Verbot erstrebt, auf die beschriebene Weise mit
Preisnachlässen ohne genauere Angaben über die Dauer der angekündigten
Verkaufsveranstaltung zu werben.
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II
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Die gem. § 567 Abs.1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht
begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung
abgelehnt, weil es an einem Verfügungsanspruch fehle. Entgegen der Auffassung des
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abgelehnt, weil es an einem Verfügungsanspruch fehle. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers kann der Antrag nicht mit Erfolg als Verstoß gegen das Transparenzgebot
auf §§ 3, 4 Nr. 4 UWG gestützt werden.
1.) Die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG bezweckt den Schutz u.a. der Verbraucher vor
unsachlicher Beeinflussung und Irreführung durch unzureichende Information über die
Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen und anderen
Verkaufsförderungsmaßnahmen. Sie verpflichtet den Anbieter von zeitlich begrenzten
Angeboten, unter Nennung von dessen Beginn und Ende den Angebotszeitraum der
Verkaufsförderungsmaßnahme anzugeben (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rz
4.2, 4.11; Harte/Henning/Bruhn, § 4 Rz 1, Rz 32; Fezer/Steinbeck, UWG, § 4 - 4 Rz 4, 9,
jew. m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angegriffene Werbung
nicht zu beanstanden.
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Der von der Antragsgegnerin verwendete Begriff "Winterschlussverkauf" basiert auf der
früheren Rechtslage, nach der bis zur UWG-Novelle des Jahres 2004 durch § 7 Abs.1
UWG a.F. Sonderveranstaltungen grundsätzlich untersagt und Winterschlussverkäufe
nur in den engen zeitlichen Grenzen der Legaldefinition des § 7 Abs.3 Ziff.1 UWG a.F.
vom letzten Montag des Januar an für zwei Wochen erlaubt waren. Die überwiegende
Anzahl der durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher, die die
Werbung mit einer situationsentsprechenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, wird
wissen, dass es den "Winterschlussverkauf" im vorstehend beschriebenen juristischen
Sinne inzwischen nicht mehr gibt. Das ergibt sich daraus, dass über diese im Rahmen
der UWG-Novelle 2004 erfolgte Gesetzänderung in der Presse umfangreich berichtet
worden ist und der aufmerksame Verbraucher inzwischen häufig mit
"Winterschlussverkäufen" konfrontiert wird, die sich nicht an den früher verbindlichen
Zeitraum halten.
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Für diese die Mehrheit der durchschnittlichen Verbraucher darstellenden Leser der
Anzeige besteht ein Transparenzdefizit entgegen der Auffassung des Antragstellers
nicht. Die Werbung bezieht sich ausschließlich auf (Winter-) Saisonware, also auf
Kleidungsstücke, von denen der Verbraucher weiß, dass er sie nicht durchgängig das
ganze Jahr über, sondern - von gewissen zeitlichen Vorverlagerungen abgesehen - nur
in der Jahreszeit erwerben kann, für die sie gedacht sind und benötigt werden. Es
handelt sich damit auch aus der maßgeblichen Sicht der Verbraucher nicht um eine in
dem Sinne vorübergehende Verkaufsförderungsmaßnahme, dass die Ware für einen
begrenzten Zeitraum zu niedrigeren Preise abgesetzt wird und später wieder die
früheren höheren Preise verlangt werden. Vielmehr erkennt der Kunde, dass diese
Saisonware, solange sie überhaupt noch vertrieben wird, ab sofort zu den
herabgesetzten Preisen erworben werden kann. In dieser Situation ist der Händler nicht
verpflichtet, nur deswegen, weil er gegen Ende des von vornherein begrenzten
Verkaufszeitraumes die Preise senkt, nunmehr - was auch kaum möglich sein dürfte -
zusätzlich exakt anzugeben, bis wann die Ware überhaupt angeboten wird und ab wann
sie der neuen Saison- (hier: Sommer-) Ware in den Regalen weichen muss und
deswegen nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung steht.
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Hinsichtlich der - auch noch als durchschnittlich informiert anzusehenden - Verbraucher,
die einerseits die früher geltende enge zeitliche Befristung des Winterschlussverkaufes
des § 7 Abs.3 Nr.1 UWG a.F. kennen, an denen anderseits aber die Aufhebung dieser
Bestimmung vorbeigegangen ist, mag wegen des fehlenden Hinweises darauf, dass der
Preisnachlass nicht nur zwei Wochen, sondern, solange die Ware überhaupt noch im
Angebot sei, zeitlich unbeschränkt gelte, ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des
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§ 4 Nr. 4 UWG zu bejahen sein. Gleichwohl kann die sofortige Beschwerde des
Antragstellers keinen Erfolg haben, weil diese Verbraucher durch die Werbung im Sinne
des § 3 UWG nur unerheblich beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung dieser
Verbraucher liegt allein darin, dass sie sich veranlasst sehen könnten, sich besonders
schnell, nämlich vor Ablauf der vermeintlich noch geltenden Frist, in das Ladengeschäft
der Antragsgegnerin zu begeben, während tatsächlich hierfür noch - möglicherweise
deutlich - mehr Zeit zur Verfügung steht. Diese Beeinträchtigung ist angesichts des
Umstandes, dass es sich um einen Schlussverkauf handelt, der dem Absatz der
restlichen Saisonware dient, nicht erheblich. Sie wird durch den Umstand zumindest
weitgehend kompensiert, dass - wie dies für einen Abverkauf von Restware typisch und
dem Verbraucher bewusst ist - das Angebot an restlicher Ware umso größer ist, je früher
der Verbraucher das Ladenlokal der Antragsgegnerin aufsucht. Kann aber der
Verbraucher, der weiß, dass die Preise noch länger gelten, je später er kommt, umso
weniger damit rechnen, dass er die ihn konkret interessierte Ware noch findet, so ist er
durch die Unklarheit über die tatsächliche längere Geltungsdauer der Preise nicht
nennenswert beeinträchtigt.
2.) Aus denselben Gründen könnte der Antrag auch nicht mit Erfolg auf §§ 3, 5 Abs. 1
UWG gestützt werden. Auf eine Irreführung der Verbraucher, hat sich der Antragsteller
auch nicht berufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Beschwerdewert: 13.000 EUR.
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