Urteil des OLG Köln vom 17.03.1987

OLG Köln (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, entschuldigung, einspruch, hauptverhandlung, inhalt, begründung, ausbleiben, umfang, termin)

Oberlandesgericht Köln, Ss 118/87
Datum:
17.03.1987
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 118/87
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
1
Die Verwaltungsbehörde hat durch Bußgeldbescheid dem Betroffenen wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 200,- DM auferlegt und ein Fahrverbot
von einem Monat angeordnet. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht
durch das angefochtene Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Amtsgericht hat
die Ansicht vertreten, der Betroffene sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Insoweit heißt es in dem Urteil u.a.: "Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe
sind keine genügende Entschuldigung, weil sich aus dem Attest nicht ergibt, daß er am
11.11.1986 absolut verhandlungsunfähig war". Der Betroffene hat durch Schriftsatz
seines Verteidigers rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich begründet. Er
hat "Verletzung materiellen und formellen Rechts" gerügt. Er hat ausgeführt, das
angefochtene Urteil sei mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden;
außerdem sei im Bußgeldbescheid nicht auf § 25 StVG hingewiesen worden. Im
gleichen Schriftsatz hat der Verteidiger gegen die Versäumung der Hauptverhandlung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung folgendes
ausgeführt: "Zu Unrecht ist der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid
vom 12.09.1986 am 11.11.1986 verworfen worden, da ausweislich des ärztlichen
Attestes eine Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen im Termin vom 11.11.1986 nicht
vorlag. Aus diesem Grunde hat das Amtsgericht den Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid zu Unrecht verworfen, da das Erscheinen des Betroffenen genügend
entschuldigt war."
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft. Die Vorschrift
findet auf Verwerfungsurteile nach § 74 Abs. 2 OWiG Anwendung (vgl. OLG Köln VRS
67, 454; Göhler, OWiG, 7. Aufl., § 74 Rn. 48).
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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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Die Sachrüge hat allerdings keinen Erfolg. Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2
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OWiG hat keinen materiellrechtlichen Inhalt; eine Sachrüge führt daher - ebenso wie bei
der Anfechtung von Verwerfungsurteilen nach § 329 StPO - nur zur Überprüfung, ob die
Prozeßvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen (SentsE
JMBlNW 1986, 226 = VRS 70, 458 = VM 1986, Nr. 59; OLG Düsseldorf JMBlNW 1986,
249; andere Ansicht: Göhler, a.a.O., § 74 Rn 48 a-c). Verfahrensfehler bestehen im
vorliegenden Fall nicht; die Prozeßvoraussetzungen sind gegeben. Durch das Fehlen
des Hinweises auf § 25 StVG wird die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als
Verfahrensvoraussetzung nicht in Frage gestellt (vgl. Göhler a.a.O. § 66 Rn. 49).
Zur Überprüfung der Frage, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei den Einspruch verworfen
hat, bedarf es einer - unter Beachtung der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO normierten
Darlegungspflicht näher ausgeführten - Verfahrensrüge (SenatsE, VRS 70, 458; OLG
Düsseldorf NStZ 1983, 270 und VRS 65, 446; OLG Hamm VRS 59, 43).
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Die entsprechende Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß erhoben und begründet. Bei der
Rüge, das Amtsgericht habe den Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen
dürfen, hängt der Umfang der Darlegungspflicht des Beschwerdeführers nach § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO davon ab, ob der Verfahrensfehler sich aus dem Inhalt des
angefochtenen Urteils ergibt oder nicht. Insoweit gelten für die Anfechtung von
Verwerfungsurteilen nach § 74 Abs. 2 OWiG die gleichen Grundsätze, die zu § 329 Abs.
1 StPO anerkannt sind. Es wäre formalistisch, die Zulässigkeit der Verfahrensrüge
davon abhängig zu machen, daß die Rechtsbeschwerdebegründung den Urteilsinhalt
wiederholt (vgl. OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1984, 148; Gollwitzer in Löwe-
Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 98). Wenn sich aus dem Verwerfungsurteil ergibt,
daß der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, reicht zur Erhebung einer
ordnungsgemäßen Verfahrensrüge die Begründung, das Gericht habe das Ausbleiben
des Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (vgl. OLG Hamm, NJW 1963,
65; OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluß vom 11.05.1984 - 3 Ss 278/84; SenatsE vom
18.10.1983 - 1 Ss 652/83). Danach entspricht die vom Betroffenen erhobene
Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die
Rechtsbeschwerdebegründung ist dahin zu verstehen, daß die im gleichen Schriftsatz
gemachten Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag auch zur Begründung der
Rechtsbeschwerde herangezogen werden sollen und die Verfahrensrüge auch darauf
gestützt werden soll, daß das Amtsgericht zu Unrecht das Ausbleiben des Betroffenen
als unentschuldigt angesehen hat. Da der Inhalt des in der Hauptverhandlung
vorgelegten ärztlichen Attests nicht mitgeteilt wird, würde dies allein noch nicht zur
Darlegung eines Verfahrensfehlers ausreichen; durch die Heranziehung der
Urteilsgründe wird aber der Vortrag ergänzt. Rechtsbeschwerde und Urteilsinhalt
zusammen ergeben eine hinreichende Konkretisierung der Verfahrensrüge und
ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung, ob dem Amtsgericht bei
der Beurteilung der im Urteil festgestellten tatsächlichen Umstände Rechtsfehler
unterlaufen sind oder ob das Amtsgericht schon nach dem Urteilsinhalt gegen seine
Verpflichtung verstoßen hat, erkennbare Entschuldigungsgründe im Urteil mitzuteilen
und zu erörtern, so daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die
Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. (Zur Begründungspflicht: BayObLG
VRS 61, 48; OLG Düsseldorf, VRS 64, 276 und 68, 470; OLG Koblenz, VRS 66, 368;
OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 287; 67, 454).
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Die Verfahrensrüge greift auch durch. Wie sich aus den Gründen des angefochtenen
Urteils ergibt, hat das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt.
Es hat den Betroffenen als nicht genügend entschuldigt angesehen, weil sich aus dem
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Attest nicht ergebe, daß er zur Zeit der Hauptverhandlung "absolut
verhandlungsunfähig" sei. Eine Krankheit stellt einen ausreichenden
Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen,
insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen
Beeinträchtigungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen
läßt (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331 = Strafverteidiger 1984, 148). Dies setzt nicht
Verhandlungsunfähigkeit voraus (OLG Düsseldorf MDR 1982, 954; SenatsE vom 20, 06,
1986 - Ss 723/85 = VRS 71, 371; Kleinknecht-Meyer, StPO, 37. Aufl. § 329 Rn. 14).
Auch wenn die Verhandlungsfähigkeit noch gegeben ist, können die
Beeinträchtigungen durch Krankheit derart sein, daß eine Teilnahme an der
Hauptverhandlung unzumutbar ist. Dies hat das Amtsgericht verkannt und zu hohe
Anforderungen an den Begriff der genügenden Entschuldigung gestellt.
Das angefochtene Urteil kann auf der Verkennung des Begriffs der genügenden
Entschuldigung beruhen. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die vorgebrachten
Entschuldigungsgründe offensichtlich ungeeignet waren, das Fernbleiben des
Betroffenen zu entschuldigen (BayObLG VRS 61, 48; OLG Hamm VRS 68, 55; OLG
Köln, 3. Strafsenat, VRS 67, 454). Die im ärztlichen Attest u.a. enthaltene Diagnose
"grippaler Infekt" ist aber im Gegenteil sehr wohl geeignet, das Ausbleiben im Termin zu
entschuldigen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331).
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