Urteil des OLG Köln vom 20.07.2007

OLG Köln: auskunftspflicht, versicherung, auskunftserteilung, sorgfaltspflicht, herbst, hauptsache, datum, beschwerdeschrift

Oberlandesgericht Köln, 4 U 18/07
Datum:
20.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 18/07
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 207/07
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 15.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. Juni 2007 – 15 O 207/07 –
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Landgerichts Bonn vom 16. Mai 2007 – 15 O 207/07 –, mit welchem sein
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden
ist, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
1.
2
Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde ( § 91 a
Abs. 2 ZPO ) des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts
Bonn vom 26.06.2007 hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht dem
Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des beiderseits in der Hauptsache für
erledigt erklärten Rechtsstreits auferlegt hat.
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Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der beiderseitigen
Erledigungserklärungen bot nämlich die von der Klägerin erhobene Auskunftsklage im
Zeitpunkt der Klageerhebung Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung des
Beklagten hatte dieser der Klägerin sehr wohl Veranlassung zur Klageerhebung
gegeben.
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Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für den Beklagten, der eine
Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin als seiner Ehefrau vorprozessual und während
des Prozesses noch verneint hatte, eine solche gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB
bestand. Dieser Auskunftspflicht ist er bis zur Klageerhebung nicht in hinreichendem
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Maße nachgekommen. Vielmehr hat er - von seinem vertretenen Rechtsstandpunkt aus
erklärbar - zunächst nur hinhaltend auf das Auskunftsbegehren seiner Ehefrau reagiert
und zum Teil nicht zutreffende Auskünfte gegeben. Jedenfalls hatte die Klägerin bis zur
Klageerhebung genügende begründete Veranlassung anzunehmen, dass der Beklagte
nicht in umfassendem Maße und mit der gebotenen Sorgfalt seiner Auskunftspflicht
nachgekommen war. Genügend Misstrauen bestand allein aufgrund der Tatsache, dass
der Beklagte im Sommer / Herbst 2005 die hier streitgegenständlichen Beträge
abgehoben hatte, diese aber erst am 15.07.2006, also ein knappes Jahr später verspielt
haben will. Hinzu kommt, dass er im Vorfeld des Prozesses widersprüchliche Aussagen
gemacht hat. Noch im Verlaufe dieses Prozesses hatte er zunächst bei genereller
Verneinung seiner Auskunftsverpflichtung dann behauptet, er wisse nicht, was mit den
abgehobenen Beträgen geschehen sei.
Bei diesen unklaren Angaben des Beklagten kann unter keinen Gesichtspunkten davon
ausgegangen werden, dass dieser durch sein von ihm nunmehr mit der
Beschwerdeschrift vorgetragenem Verhalten vorprozessual seiner Auskunftspflicht
nachgekommen war. Es bestand auch alle Veranlassung für die Klägerin, die
eidesstattliche Versicherung zu fordern. Zwar erkennt der Beklagte zu Recht, dass mit
der eidesstattlichen Versicherung generell nicht eine wahrheitsgemäße Auskunft
erstritten werden kann. Jedoch dient die eidesstattliche Versicherung dazu, soweit – wie
hier – begründete Sorge bezüglich der zu beachtenden Sorgfalt bei der
Auskunftserteilung besteht, den Auskunftspflichtigen zu veranlassen, seine Auskunft
nochmals sorgfältig auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Gelangt er dann zu dem
eidesstattlich versicherten Ergebnis, dass er seiner Sorgfaltspflicht bei der
Auskunftserteilung genüge getan und vollständig Auskunft erteilt hat, hat sich der
Auskunftsberechtigte mit der erteilten Auskunft zufrieden zu geben.
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Verbleiben ihm Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft, so muss er versuchen, mit
anderen Mitteln die Angelegenheit weiter aufzuklären..
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Unter den gegebenen Umständen gibt es auch keine Billigkeitsgesichtspunkte, die dazu
nötigen könnten, die Kostenlast anders zu verteilen. Das Landgericht hat richtig
entschieden. Die Beschwerde des Beklagten war somit zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
9
2.
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Aus den vorgenannten Gründen hat das Landgericht Bonn auch die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mangels der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverteidigung gegen die Auskunftsklage der Klägerin zurückgewiesen mit der
Folge, dass die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.
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Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
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