Urteil des OLG Köln vom 12.04.1996

OLG Köln (einstweilige verfügung, zpo, verfügung, gläubiger, zwangsvollstreckung, sicherung, gefährdung, geld, gegenstand, vormerkung)

Oberlandesgericht Köln, 1 W 38/96
Datum:
12.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 38/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 171/96
Schlagworte:
Sicherung Rückgewähranspruch Anfechtungsgesetz
Normen:
BGB §§ 135, 136, 885 Abs. 1 Satz 2, 899 Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 935 ff.,
AnfG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Rückgewähranspruch nach § 7 Abs. 1 AnfG kann durch
einstweilige Verfügung gesichert werden. 2. Entsprechend dem in den
§§ 885 Abs. 1 Satz 2 und 899 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltenen
Rechtsgedanken braucht dabei die Gefährdung des
Rückgewähranspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 1. April 1996 werden der
Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. März 1996
- 15 O 171/96 - sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 3. April 1996
abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung - wegen der Dringlichkeit des Falles ohne mündliche
Verhandlung - untersagt, über den von ihrem Ehemann erworbenen
Hälfteanteil an den im Grundbuch von K. für S., Blatt ...., Flur ..,
Flurstücke ... und ..., eingetragenen Grundstücken zu verfügen. Die
Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Wert des
Beschwerdegegenstandes: 10.500,00 DM.
G r ü n d e
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Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig und hat auch
in der Sache im aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei
der Senat von der Befugnis des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat.
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1.
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Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Rückgewähranspruchs aus
§ 7 Abs. 1 AnfG ist zulässig.
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Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz begründet ein unmittelbar auf dem Gesetz
beruhendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner auf
Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens. Sie gewährt dem Gläubiger einen
schuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner in seinem
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Verhältnis zum Gläubiger so behandeln lassen muß, als gehöre der anfechtbar
veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Der
Erwerber eines dinglichen Rechts muß deshalb die Zwangsvollstreckung des
Vollstreckungsgläubigers so dulden, als stünde es noch dem Vollstreckungsschuldner
zu (vgl. BGH NJW-RR 1992, 612, 613). Dies stellt keine Geld-, sondern eine der
Sicherung durch einstweilige Verfügung gemäß § 935 ZPO zugängliche
Individualleistung dar (RGZ 67, 39, 42; BGH NJW-RR 1992, 612, 613; OLG Frankfurt
OLGZ 1979, 75; OLG Köln NJW 1955, 717; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1344 = ZIP
1992, 1754; Kilger/Huber, Anfechtungsgesetz, 8. Aufl., § 2 VII; a.A. (Sicherung durch
Arrest): Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 916 Rdnr. 5). Dagegen kommt ein Arrest zur
Sicherung des Anfechtungsrechts nur in Betracht, wenn der anfechtbar erlangte
Gegenstand nicht mehr zurückgewährt werden kann und an die Stelle des
Rückgewähranspruchs eine Forderung auf Wertersatz in Geld getreten ist (OLG
Koblenz a.a.O.; Kilger/Huber, § 2 VII). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um den
ursprünglichen Individualanspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.
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Entgegen der im angefochtenen Beschluß zum Ausdruck gekommenen Auffassung des
Landgerichts ist es zum Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich, daß eine
Gefährdung des Rückgewähranspruchs glaubhaft gemacht wird (OLG Koblenz a.a.O.;
OLG Köln NJW 1955, 717, 718; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 75; Kilger/Huber, § 2 VII;
Zöller/Vollkommer, § 936 Rdnr. 12). Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung
der in den §§ 885 Abs. 1 Satz 2 und 899 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltenen
Rechtsgedanken. Danach setzt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die auf
Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs gerichtet ist, nicht voraus, daß
die Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Der Grund für
diese Regelung besteht darin, daß der Eintragungsgrundsatz eine Gefährdung für jeden
mit sich bringt, dessen Recht durch eine Verfügung über das Grundstück berührt werden
kann (vgl. OLG Köln NJW 1955, 717, 718). Der Schuldner ist deshalb ohne weiteres in
der Lage, die Verwirklichung des Anspruchs durch Veräußerung des Grundstücks oder
des Rechtes auszuschließen. Daraus folgt, daß dem Gläubiger der Nachweis einer
weiteren besonderen Gefahr nicht zugemutet werden kann. Das Anfechtungsrecht ist
zwar nicht eintragungsfähig und kann daher weder durch Vormerkung noch durch einen
Widerspruch geschützt werden (RGZ 67, 39, 40; OLG Koblenz a.a.O.; Kilger/Huber, § 2
VII). Doch ist die Rückgewähr nach § 7 Abs. 1 AnfG ebenso gefährdet wie ein
vormerkungsfähiger Anspruch. Verfügt der Anfechtungsgegner über das anfechtbar
erworbene Recht, ist die ursprüngliche dingliche Rechtslage regelmäßig nicht mehr
herzustellen. Der Gläubiger kann dann nur noch vom Anfechtungsgegner Wertersatz
verlangen, und, falls dieser nicht freiwillig zahlt, die Zwangsvollstreckung in dessen
sonstiges Vermögen betreiben. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, das durch
einstweilige Verfügung anzuordnende Verfügungsverbot (§ 938 Abs. 2 ZPO)
entsprechend § 885 Abs. 1 Satz 2 und § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht davon abhängig
zu machen, daß die Gefährdung des Rückgewähranspruchs glaubhaft gemacht wird.
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Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin nach § 7 Abs.
1 AnfG die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke dulden muß.
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Die Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG) der Antragstellerin ist ohne weiteres gegeben.
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Sie hat wegen ihrer fälligen Vergütungsansprüche einen vollstreckbaren Titel gegen
den Ehemann der Antragsgegnerin erlangt. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des Ehemannes der Antragsgegnerin blieb - wie sich aus der Bescheinigung der
Gerichtsvollzieherin Muckel vom 26.01.1996 ergibt - fruchtlos.
Die Anfechtungsgegnerin hat das Eigentum an den hier in Rede stehenden
Grundstücken durch eine anfechtbare Handlung erworben. Anfechtbar sind nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 AnfG alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen
Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Der
Senat sieht diese Voraussetzungen nach dem Vortrag der Antragstellerin als erfüllt an.
Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, daß die Übertragung des Hälfteanteiles
auf die Antragsgegnerin nur deshalb erfolgt ist, um die Verwirklichung der Ansprüche
der Gläubiger des Ehemannes der Antragsgegnerin zu verhindern. Es kann ohne
weiteres davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin als Ehefrau des
Schuldners von diesen Umständen Kenntnis hatte. Es liegen schließlich auch keine
Anhaltspunkte dafür vor, daß die betreffenden Grundstücke zum Zeitpunkt der
Veräußerung an die Antragsgegnerin bereits wertausschöpfend belastet waren, die
Zwangsvollstreckung für die anfechtende Antragstellerin also ohnehin zu keinem Erfolg
geführt hätte (vgl. dazu Kilger/Huber, § 7 III 3 a, Seite 109).
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Da der Senat davon ausgeht, daß die Antragsgegnerin zwischenzeitlich bereits als
Eigentümerin der betreffenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, hat er sofort
ein Verfügungsverbot erlassen. Er hat dabei davon abgesehen, das zuständige
Grundbuchamt um die Eintragung des Verfügungsverbotes zu ersuchen (§ 941 ZPO).
Dem Senat erschien es sachgerecht, dies der Antragstellerin zu überlassen, die
ohnehin die einstweilige Verfügung zu vollziehen hat. Für die von der Antragstellerin
begehrte Androhung von Ordnungsgeld und -haft fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die
Verfügungsbeschränkung tritt bereits mit dem Erlaß des gerichtlichen
Verfügungsverbotes ein (§§ 136, 135 BGB).
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5.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Höhe des
Beschwerdegegenstandes auf den §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, wobei der Senat ein
Drittel des Hauptsachestreitwertes zugrunde gelegt hat.
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