Urteil des OLG Köln vom 24.08.2001

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Oberlandesgericht Köln, 6 U 59/01
Datum:
24.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 59/01
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 30/00
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.11.2000 verkündete Urteil
der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O
30/00 - wird zurück-gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt
der Be-klagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das
angefochtene Urteil, durch das dem Beklagten unter gleichzeitiger Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, von der Klägerin nur mit einem
Abfülldatum versehene, mit KEG-Verschluss ausgestatte Bierfässer in den
Gebindegrößen 30 l und 50 l selbst durch Aufkleber mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum
zu versehen und sodann Endverbrauchern anzubieten und zu verkaufen, ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden und hat deshalb bei Bestand zu bleiben.
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Auf der Basis des insoweit streitigen Sachvortrags der Parteien hat der - worauf
zurückzukommen sein wird - für die Durchführung des Berufungsverfahrens zuständige
Senat allerdings Bedenken, dem Landgericht in seiner Annahme zu folgen, der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil das
Eigentum der Klägerin an den Bierfässern dadurch beeinträchtigt werde, dass der
Beklagte sie mit einer von der Klägerin ausdrücklich nicht gewünschten Kennzeichnung
in Form des Mindesthaltbarkeitsdatums versehe. Insoweit könnte es auf die zwischen
den Parteien streitige Frage ankommen, wo genau der Beklagte den Aufkleber mit der
Aufschrift
3
Bei kühler Lagerung mindestens haltbar bis
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(Datum)
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Sch. Getränke
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D. Sch.
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Tel.: ...
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... S./Scha.
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auf dem Fass aufbringt. Sollte er entgegen dem Sachvortrag der Klägerin nicht das Fass
selbst, sondern die Verschlusskappe des Spundloches bekleben, dürfte eine
Eigentumsbeeinträchtigung schon deshalb ausscheiden, weil die bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Fasses beim Anschlagen zu zerstörende
Verschlusskappe anders als das Fass selbst in das Eigentum desjenigen übergeht, der
das von der Klägerin hergestellte Bier erwirbt.
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Letztlich bedarf die Frage nach der Eigentumsbeeinträchtigung und eines etwa deshalb
aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB herzuleitenden Unterlassungsanspruchs der Klägerin
jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch folgt nämlich aus den Gründen, die der Kartellsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem diesem Rechtsstreit vorauslaufenden
einstweiligen Verfügungsverfahren 13 O 113/99 LG Aachen = U (Kart) 15/00 OLG
Düsseldorf genannt hat, bereits aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs
durch Rechtsbruch. Der Senat teilt vollumfänglich die Auffassung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass der Beklagte gegen lebensmittelrechtliche
Vorschriften verstößt, indem er die von der Klägerin in zulässiger Weise und bewusst
nur mit einem Abfülldatum versehenen Bierfässer in den Gebindegrößen 30 und 50 l
eigenmächtig mit einem ein Mindesthaltbarkeitsdatum angebenden Aufkleber versieht
und die so gekennzeichneten Fässer an Endverbraucher veräußert. Auch nach
Auffassung des Senats ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (im folgenden: "LMKV"), dass nach geltendem
Lebensmittelrecht allein der Hersteller einer Fertigpackung und nicht auch der Händler
verpflichtet und auch berechtigt ist, das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. Denn
niemand anderes als der Hersteller einer Ware kennt alle für die Bestimmung des
Zeitpunkts der Haltbarkeit relevanten Daten, etwa die exakte Zusammensetzung des
Produkts, das angewendete Herstellungsverfahren und die genauen
Produktionsbedingungen. Es ist deshalb niemals gewährleistet, dass ein Händler durch
Eigenrecherche das Mindesthaltbarkeitsdatum zutreffend ermittelt. Darauf wird auch
ausdrücklich in dem vom Beklagten als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 13.06.2001
zu den Akten gereichten "Rechtsgutachten zur Frage der Kennzeichnungsberechtigung
hinsichtlich des Mindesthaltbarkeitsdatums bei Fassbier" hingewiesen, wenn es dort auf
Seite 30 sinngemäß heißt, ein durch den Händler aufgebrachtes
Mindesthaltbarkeitsdatum müsse zutreffend ermittelbar sein und auch tatsächlich
ermittelt werden, ob dies durch Lagerversuche, Stichproben oder vom Abfülldatum
ausgehende pauschalierte Berechnung zu erfolgen habe, könne im Rahmen des
Gutachtens nicht geklärt werden, dies sei vielmehr eine lebensmittelchemische
Fragestellung. Das wiederum spricht nachhaltig dafür, dass allein dem Hersteller eines
Lebensmittels die - wie das Landgericht es formuliert hat - "Kennzeichnungshoheit"
obliegt. Auch im übrigen schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des
Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem das Verfügungsverfahren abschließenden
und den Parteien bekannten Urteil vom 02.08.2000 (Blatt 219 ff. der Beiakte 13 O
113/99 LG Aachen) an und nimmt diese den Parteien bekannte Ausführungen zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen in Bezug, und zwar auch insoweit, als das
Oberlandesgericht Düsseldorf in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats
(vgl. u.a. Urteil vom 19.03.1999, OLGR 1999, 319, 320/321 m.w.N.) in seinem
Verfügungsurteil sinngemäß ausgeführt hat, das gegen lebensmittelrechtliche
Kennzeichnungsvorschriften verstoßende Verhalten des Beklagten sei jedenfalls
deshalb wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil der Beklagte sich bewusst und
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planmäßig über die Kennzeichnungsvorschriften hinwegsetze, um dadurch einen
sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen.
Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorgebracht hat, er halte daran fest,
die LMKV und die Ermächtigungsgrundlage in § 19 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz schreibe nur vor, dass Fertigpackungen von Lebensmitteln
in der Regel mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet sein müssen und dass
die Vorschriften auch den Kreis der kennzeichnungspflichtigen Personen umrissen,
dass sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sachzusammenhang entnehmen
lasse, dass der Händler nicht zu einer solchen Kennzeichnung befugt sei, hat sich dazu
das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits zutreffend in dem vorauslaufenden
einstweiligen Verfügungsverfahren geäußert. § 1 Abs. 3 LMKV in der Fassung 1972
steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn diese Vorschrift betrifft einen anderen, mit
dem Streitfall nicht vergleichbaren Lebenssachverhalt. Dort geht es nämlich nur darum,
dass der ein Lebensmittel aus dem Zoll-Ausland Einführende die Kennzeichnung
anzubringen hat, wenn er das Lebensmittel unter seinem Namen oder seiner Firma in
den Verkehr bringen will. Das bedeutet nur, dass ein Importeur lebensmittelrechtlich für
die ordnungsgemäße Kennzeichnung verantwortlich ist, wenn er aus dem Ausland ein
Lebensmittel einführt und es hier unter seinem eigenen Namen vertreiben will. Nur
hierauf bezieht sich auch die Kommentierung bei Zipfel/Rathke, LMKV, Rndrn. 31, 32,
34 und 34 a zu § 1 LMKV, soweit dort von einer Kennzeichnung durch den Händler die
Rede ist.
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Der Senat ist auch nicht gehalten, gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV dem Europäischen
Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob einzelne Bestimmungen der
LMKV, namentlich § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV, mit der Richtlinie 2000/13/EG
übereinstimmen. Die genannte Richtlinie dient der Information des Verbrauchers und
seinem Schutz vor Irreführung. Es steht außer Streit - anderes steht auch nicht in dem
von dem Beklagten zu den Akten gereichten "Rechtsgutachten" zu lesen -, dass die
LMKV in der Neufassung der Bekanntmachung vom 15.12.1999 ebenfalls dem
Verbraucherschutz dient und in Einklang mit der vorgenannten Richtlinie steht. Ein
unmittelbarer Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin, deren in zulässiger Weise
lediglich mit einem Abfülldatum und nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum
versehene Bierfässer eigenmächtig mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen,
ergibt sich aus der Richtlinie nicht. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die
Richtlinie dem Verbraucherschutz dient, und - wie ausgeführt - allein der Hersteller einer
Ware aufgrund seiner Sachkompetenz zuverlässig angeben kann, wie lange ein
Lebensmittel mindestens haltbar ist, ist kein Anhalt dafür ersichtlich, die Bestimmungen
der LMKV könnten Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen.
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Mit seiner Rüge, im Berufungsverfahren habe er seinen Klageabweisungsantrag auch
auf kartellrechtliche Einwände gestützt, deshalb sei nicht der Senat, sondern der
Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die Entscheidung über die Berufung
gegen das angefochtene Urteil zuständig, kann der Beklagte nicht gehört werden. Auf
den zutreffenden Hinweis des Landgerichts (Blatt 55 d.A.), dass für eine
Kartellstreitigkeit gegebenenfalls das nach § 1 der Verordnung über die Bildung
gemeinsamer Kartellgerichte in der Fassung vom 02.11.1994 (GVBl NW 1994, 1067)
zuständige Landgericht Köln und nicht etwa das Landgericht Aachen zur Entscheidung
berufen sei, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.10.2000 (Blatt 99 d.A.) ausdrücklich
erklärt, er verzichte auf den Einwand eines Verstoßes gegen kartellrechtliche
Bestimmungen durch die Klägerin, deshalb seien seiner Auffassung nach
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kartellrechtliche Erwägungen in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht mehr
entscheidungserheblich, von daher bestünden keine Bedenken gegen die Zuständigkeit
des Landgerichts Aachen. Diese Erklärung ist eine bindende Prozesshandlung, weil
dazu alle auf eine prozessrechtliche Wirkung abzielende, d.h. den Prozessverlauf
gestaltende oder bestimmende Handlungen der Parteien oder des Gerichts zählen. Die
prozessrechtliche Wirkung besteht hier darin, dass das Landgericht aufgrund der
Erklärung des Beklagten zuständig blieb und die Sache nicht - was es sonst hätte tun
müssen und mit Rücksicht auf den erteilten richterlichen Hinweis auch getan hätte - an
das zuständige Kartellgericht, nämlich das Landgericht Köln abgegeben hätte. Warum
sich der in der ersten Instanz ausgesprochene, als unwiderrufliche Prozesshandlung zu
wertende Verzicht auf die Erhebung, im übrigen auch nach Auffassung des Senats nicht
stichhaltiger kartellrechtlicher Einwände einen - wie der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung gemeint hat - Verstoß gegen den ordre public erweisen soll, erhellt sich
dem Senat nicht. Es liegt in der Dispositionsfreiheit einer Partei, sich gegen eine gegen
sie erhobene Klage mit kartellrechtlichen Einwänden zu wehren oder nicht. Es kann
daher offen bleiben, ob andernfalls die Vorschrift des § 529 Abs. 2 ZPO anwendbar
wäre.
Hat das Landgericht die Klage demgemäß zu Recht abgewiesen, war die Berufung des
Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO und der aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO
folgenden Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zurückzuweisen.
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Die gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten beträgt
20.000,-- DM. Der Senat sieht keinen Anlass, den Streitwert für das Berufungsverfahren
und auch die Beschwer des Beklagten auf einen höheren Betrag festzusetzen. Auch die
Revision ist entgegen der Anregung des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 27.07.2001 nicht zuzulassen. Die Sache ist nicht von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Denn grundsätzliche
Bedeutung liegt nur vor, wenn zu erwarten ist, dass die Rechtsfrage auch künftig
wiederholt auftreten wird, und über ihre Auslegung in der Rechtsprechung
unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, a.a.O.,
§ 546 Rn. 31). Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Auch beruht
das vorliegende Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des
Bundes, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
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