Urteil des OLG Köln vom 27.07.2001

OLG Köln: besonderer gerichtsstand, bezirk, zivilgericht, prozessökonomie, datum

Oberlandesgericht Köln, 5 W 66/01
Datum:
27.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 66/01
Tenor:
Als zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin
gegen beide Antragsgegner wird das Landgericht Köln bestimmt.
Gründe
1
Das Oberlandesgericht Köln ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des
zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO zuständig.
Solange eine Klage noch nicht anhängig ist, kann der Antrag auf Bestimmung des
zuständigen Gerichts bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk wenigstens einer der
Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, gestellt werden (vgl. nur
Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 36, Rdn. 4 m.w.N.). Da der Antragsgegner zu 1.
seinen allgemeinen Gerichtsstand in Köln und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts
Köln hat, ist dieses zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung
befugt.
2
Nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, 37 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug
höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten
ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen
Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher
besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Für die beabsichtigte Klage gegen des Antragsgegners zu 1. wäre nach §§ 12, 13 ZPO
das Landgericht Köln, für die Klage gegen den Antragsgegner zu 2. das Landgericht B.
zuständig. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht. Die
Antragsgegner sind auch Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO).
3
Ob für das beabsichtigte Klageverfahren der Zivilrechtsweg eröffnet ist, hat der Senat
nicht abschließend zu entscheiden.
4
Nach dem Klagevorbringen, das der Senat zugrundezulegen hat, ist dies der Fall. Die
Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO soll dem Antragsteller
lediglich ermöglichen, aus Gründen der Prozessökonomie das Verfahren vor ein
Zivilgericht zu bringen, statt vor mehreren Gerichten klagen zu müssen. Inwieweit für
eine solche Klage die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Zulässigkeit des
Rechtswegs gehört, gegeben sind, ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
grundsätzlich ebenso wenig zu prüfen wie die Schlüssigkeit des Klagevorbringens (vgl.
BayObLG, NJW-RR 1998, 1291; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 37, Rdn. 3).
5
Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ein Hauptsacheverfahren offensichtlich nicht
durchgeführt werden kann (MünchKomm-ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 36, Rdn. 16). Dafür ist
vorliegend nichts ersichtlich.
Der Senat hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens das Landgericht Köln als
zuständiges Gericht bestimmt. Das entspricht dem Begehren der Antragstellerin, dem
die Antragsgegner nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entgegengetreten sind.
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