Urteil des OLG Köln vom 22.11.2005

OLG Köln: entwendung, werkstatt, fahrzeug, schweigepflicht, diebstahl, erwerb, widerklage, beweiswürdigung, hobby, persönlichkeitsrecht

Oberlandesgericht Köln, 9 U 210/04
Datum:
22.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 210/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 269/99
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.11.2004 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 24 O 269/99, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder
der Drittwiderbeklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen aus einer von der Klägerin bei der
Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugteilversicherung. Versichert war ein Motorrad der
Marke Harley-Davidson, amtl. Kennzeichen xx-xxxx. Der Drittwiderbeklagte ist der
frühere Ehemann der Klägerin und war Nutzer des Motorrads.
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Gegenstand des Rechtsstreits waren bzw. sind Ansprüche aus einem am 31.3.1999
angezeigten Diebstahl des Motorrades am 30.3.1999 in der Zeit zwischen 18.00 und
20.45 Uhr von einem Parkplatz in I.. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst einen
Ersatzanspruch in Höhe von 53.884,95 DM geltend gemacht. Aufgrund von Zahlungen
der Beklagten hat sie die Klage in Höhe von 36.525,- DM für erledigt erklärt. Wegen des
Differenzbetrages hat die Beklagte Klageabweisung beantragt. Zudem hat sie mit der
Wider- und Drittwiderklage einen Rückzahlungs- und Schadensersatzanspruch in Höhe
von 40.922,50 DM geltend gemacht.
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Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben behauptet, es sei zu einem Diebstahl
gekommen. Zudem hat die Klägerin behauptet, der Drittwiderbeklagte habe das
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Fahrzeug vor dem Diebstahl als Motorradfan und Hobbybastler in erheblicher Weise
umgebaut. Diese Umbauarbeiten seien in seiner privaten Garage vorgenommen
worden. Dabei seien wesentliche Teile des Motorrades, u.a. der Motor, ausgetauscht
worden. Die ausgebauten Originalteile seien sodann in eine Werkstatt in L. gebracht
worden, um daraus ein neues Motorrad aufzubauen.
Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Diebstahl sei vorgetäuscht. Dies ergebe
sich daraus, dass Teile des als gestohlen gemeldeten Motorrades in der Werkstatt in L.
vorgefunden worden seien. Zudem hat sich die Beklagte auf
Obliegenheitspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Schadensanzeige berufen.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.425,06 EUR nach Beweiserhebung zum
Wert des Motorrades stattgegeben. Die Widerklage hat es hingegen abgewiesen.
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Zu weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie zu den
Entscheidungsgründen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
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Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil an und verfolgt ihren
Klageabweisungsantrag sowie den Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch
weiter. Sie behauptet weiterhin, die Entwendung sei vorgetäuscht. Dies habe der
Drittwiderbeklagte selbst zugegeben. Er habe dies gegenüber seinem ehemaligen
Strafverteidiger, Herrn Rechtsanwalt H. aus M., im Rahmen des gegen den
Drittwiderbeklagten von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleiteten Strafverfahrens
wegen Betruges (Staatsanwaltschaft Köln 50 Js 755/00 (504) A) anlässlich eines
Mandantengespräches eingeräumt. Die Beklagte behauptet, Herr Rechtsanwalt H. habe
ihr diesen Umstand erst nach dem erstinstanzlichen Urteil mitgeteilt. Im Übrigen macht
die Beklagte geltend, sie sei auch wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin
leistungsfrei. Die behaupteten wesentlichen Umbauarbeiten an dem Fahrzeug seien der
Beklagten verschwiegen worden. Die Klägerin hätte in der Schadensanzeige auf die
Umbauarbeiten hinweisen müssen. Dies habe sich aus dem Fragebogen ergeben.
Jedenfalls lägen unklare bzw. unrichtige Angaben zu den Schlüsseln und zur
Laufleistung vor. Die Anzeige ist unstreitig nicht von der Klägerin persönlich, sondern
vom Drittwiderbeklagten ausgefüllt worden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 4.11.2004, 24 O 269/99, abzuändern und
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1.
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die Klage abzuweisen,
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2.
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auf die Widerklage die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an sie 20.923,34 EUR nebst 6 % Zinsen hieraus seit
Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
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Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung. Der Drittwiderbeklagte bestreitet,
Herrn Rechtsanwalt H. gegenüber eine Vortäuschung des Diebstahls eingeräumt zu
haben.
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Zum Beweis ihres Sachvortrages zur vorgetäuschten Entwendung hat die Beklagte in
der Berufungsinstanz schriftsätzlich zunächst einen nicht benannten Zeugen "N.N."
angeboten. Sie hat von einer namentlichen Benennung abgesehen, weil - nach ihrem
Vortrag - dieser Zeuge Repressalien befürchte. Erst in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat hat die Beklagte als den gemeinten Zeugen Rechtsanwalt H. benannt.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.10.2005 (Bl. 395 ff. d.A.)
verwiesen. Der Drittwiderbeklagte hat in einem nachgelassenen Schriftsatz klargestellt,
Herrn Rechtsanwalt H. nicht von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
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II.
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Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige
Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ist aus dem mit der Klägerin
abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Leistung in der vom Landgericht
zugesprochenen Höhe verpflichtet. Die Beklagte ist nicht leistungsfrei. Ebenso stehen
ihr gegen die Klägerin oder den Drittwiderbeklagten Rückzahlungs- oder
Schadensersatzansprüche nicht zu.
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1.
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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine Vortäuschung des Dienstahls durch den
Drittwiderbeklagten berufen. Es ergeben sich weder eine Leistungsfreiheit und
Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB gegenüber der Klägerin
noch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder §
826 BGB gegenüber dem Drittwiderbeklagten.
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a)
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Das Landgericht ist zu dem Beweisergebnis gekommen, dass sich eine vorgetäuschte
Entwendung nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. Diese
Feststellungen bieten keine Veranlassung zu konkreten Zweifeln. Der Senat ist hieran
nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es ist nachvollziehbar, dass der
Drittwiderbeklagte angibt, das Motorrad nach Erwerb selbst umfassend umgebaut zu
haben und daher die Originalteile in einer Werkstatt in L. aufgefunden wurden. Unstreitig
ist, dass er Motorrad-Fan und Hobby-Bastler ist und über eine private Hobbywerkstatt
verfügt. Für den Austausch des Motors hatte der Drittwiderbeklagte aufgrund eines
Ölverlustes einen Anlass. Der Zeuge P. hat die Angaben zum Austausch des Motors,
des Tanks und des Dashcovers bestätigt. Er konnte auch berichten, dass der
Drittwiderbeklagte Motor und Getriebe im Januar 1999 auf einem Markt in S. (Belgien)
gekauft hat. Zu einigen Ersatzteilen konnte der Drittwiderbeklagte auch
Anschaffungsbelege vorlegen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht
auch zu Recht darauf hingewiesen, dass seitens des Drittwiderbeklagten frühzeitig
gegenüber der Polizei der Umbau des Motorrades angegeben wurde. Er hat also nicht
versucht, diesen Umstand zu verheimlichen. Letztlich hat auch die Beklagte das
Ergebnis der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auf der Grundlage der dem
Landgericht vorliegenden Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen. Sie hat vielmehr
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maßgeblich auf die ihr nach dem erstinstanzlichen Urteil bekannt gewordenen neuen
Umstände abgestellt.
b)
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Soweit die Beklagte diese Umstände erst nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens mitgeteilt bekommen hat, handelt es sich um Sachvortrag, der in der
Berufungsinstanz nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig ist. Diesem
von Klägerin und Drittwiderbeklagtem bestrittenen Sachvortrag braucht der Senat indes
nicht nachzugehen. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen
Rechtsanwalt H. kommt nicht in Betracht, weil der Drittwiderbeklagte die Entbindung
seines früheren Strafverteidigers von der Schweigepflicht abgelehnt hat. Damit ist das
Beweismittel unzulässig. Die Beweiserhebung über ein im Mandantengespräch
angeblich erklärtes Geständnisses kann nicht erfolgen, weil der von seiner
Schweigepflicht nicht entbundene Strafverteidiger durch Mitteilung des
Gesprächsinhaltes gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde (§ 203 Abs. 1 Nr. 3
StGB). Mitteilungen an einen Strafverteidiger über die Beteiligung an einer Straftat
stellen zweifelsohne einen nach § 203 Abs. 1 StGB geheimhaltungsbedürftigen
Umstand dar. Beweise, die nur unter Verstoß gegen gesetzlich begründete
Schweigepflichten erlangt werden können, sind aber nicht verwertbar und daher von
vornherein unzulässig (OLG Köln NJW-RR 1993, 1073, 1074; Münchener Kommentar-
Prütting, § 284 ZPO, Rdn. 66). Dies rechtfertigt sich aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Drittwiderbeklagten. Ausfluss dieses Rechts ist die eigene
Bestimmung über die Offenbarung von eventuellen Lebensgeheimnissen. Ein
Strafverteidiger darf diese grundsätzlich nicht von sich aus offenbaren. Neben dem
Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ihm dies auch berufsrechtlich nicht
gestattet, § 43 a Abs. 2 BRAO. Die Offenbarung ist auch nicht zum Schutze
überwiegender Rechte und Interessen ausnahmsweise geboten. Die Beklagte verfolgt
einen Geldanspruch und ist hinsichtlich der von ihr zu beweisenden vorgetäuschten
Entwendung in Beweisnot. Dies kann einen Verstoß gegen gesetzliche Verbote sowie
die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines
Prozessbeteiligten nicht rechtfertigen.
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Eine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf
den Schriftsatz des Drittwiderbeklagten vom 8.11.2005 besteht nicht. Dieser enthält
keinen neuen Sachvortrag. Die hierin ausdrücklich bekräftigte Nichtentbindung von der
Schweigepflicht entspricht dem Sachstand der letzten mündlichen Verhandlung, in der
ebenfalls keine Entbindung erklärt worden ist.
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2.
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Gegen die Klägerin bestehen ferner keine Rückzahlungsansprüche wegen
Obliegenheitspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Schadensanzeige, die
gemäß § 7 I Abs. 2 und V Abs. 1 AKB, § 6 Abs. 3 VVG zu einer Leistungsfreiheit führen
können. Es liegen keine Falschangaben vor. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob
und inwieweit die Angaben der Klägerin überhaupt zuzurechnen sind, weil nicht sie,
sondern der Drittwiderbeklagte die Schadensanzeige ausgefüllt hat.
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Zunächst war die Klägerin im Zusammenhang mit den Fragen 5 bis 7 nicht verpflichtet,
die umfangreichen Umbauarbeiten anzugeben. Zu diesen Arbeiten haben Klägerin und
Drittwiderbeklagter vorgetragen, der vorhandene Tank sei gegen einen Stretchstahltank,
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die Felgen mit Reifen seien gegen größere Räder und das Kettenritzel hinten sei gegen
ein Versatzritzel ausgetauscht worden. Ferner habe ein Austausch der hinteren
Stoßdämpfer, des kompletten Motors wegen Ölverlust sowie des Dashcovers und
Zündschlosses stattgefunden. Diese Arbeiten wurden vom Drittwiderbeklagten in
dessen privater Hobby-Werkstatt vorgenommen. Die Fragestellungen der Beklagten
lauteten hingegen, wann und wo das Fahrzeug in der Vergangenheit "in der Werkstatt"
und was der Grund hierfür gewesen sei. Es wurde gefragt, welche "Mängel behoben"
und welche "Fahrwerks-, Karosserie-, Motor-, Getriebe- oder
Gewährleistungsreparaturen" durchgeführt worden seien. Um Vorlage der
entsprechenden Rechnungen wurde gebeten. Eine weitere Frage ging dahin, ob zur
Tatzeit "nicht reparierte Schäden" vorgelegen hätten. Diese Fragestellungen stellen aus
Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf mangelbedingte Arbeiten ab
(Wortwahl: Werkstatt, Reparaturen, Mängel, Schäden), die durch Dritte gegen Rechnung
behoben wurden. Solche Arbeiten wurden aber nicht ausgeführt. Es ist zwar nicht zu
verkennen, dass die Beklagte ein wesentliches Interesse daran hat, auch über
Umbauarbeiten in Eigenleistung unterrichtet zu werden. Solche können wertbildende
Faktoren sein, die sich auf die Höhe der Versicherungsleistung auswirken. Die
Fragestellungen waren insoweit aber nicht eindeutig. Unklarheiten gehen zu Lasten der
Beklagten. Nichts anderes gilt für die Beurteilung der erfolgten Angaben wenn man
berücksichtigt, dass der Motor zumindest auch wegen eines Ölverlustes ausgetauscht
wurde. Die Art und Weise der Fragestellung ließ auch insoweit die Deutung zu, dass ein
privater, d.h. nicht in einer Fachwerkstatt vorgenommener Austausch des Motors von
den Fragen der Beklagten nicht erfasst war.
Die Beklagte meint zu Unrecht, aufgrund des Umbaus fehle es an der Identität des
versicherten mit dem gestohlenen Fahrzeug. Die Konkretisierung des Motorrades nach
Art, Hersteller, Typ und Fahrgestellnummer bleibt davon unberührt.
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Die Klägerin hat auch mit der Angabe zur km-Leistung keine nachweisbar falsche
Angabe gemacht. Die Klägerin hat die Laufleistung nach ihren Angaben auf 5.200 km
zum Schadenszeitpunkt am 30.3.1999 hochgerechnet. Sie hat damit den Austausch des
Motors unberücksichtigt gelassen und angegeben, wie viele Kilometer mit dem Motorrad
bis zur Entwendung gefahren wurden. Diese Angaben können nicht beanstandet
werden, weil der Fragebogen der Beklagten keinerlei Differenzierung vorsieht, ob und
ggf. inwieweit die Laufleistung mit einem Austauschmotor zurückgelegt wurde. Von
daher erscheint es naheliegend, die Gesamtleistung des Motorrades unabhängig vom
zwischenzeitlichen Austausch eines Motors anzugeben (vgl. OLG Hamm, VersR 1992,
179).
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Schließlich ist nicht von einer Obliegenheitspflichtverletzung im Zusammenhang mit den
Angaben zu den Schlüsseln auszugehen. Die Angaben in der Schadensanzeige zur
Anzahl der Schlüssel bezog sich ersichtlich auf das neu eingebaute Schloss. Frage 9
der Schadensanzeige richtet sich zwar auf die Schlüssel bei Erwerb und gleichzeitig auf
den Aufbewahrungsort zur Zeit des Diebstahls, Frage 10 bezieht sich auf
Ersatzschlüssel. Aus Sicht der Klägerin war die Fragestellung auf die im Zeitpunkt des
Diebstahls aktuellen Schlüsselverhältnisse zu beziehen. Sinn und Zweck der Frage
nach den Schlüsselverhältnissen ist die für den Versicherungsschutz relevante
Feststellung, ob eine Entwendung ggf. mit einem Original- oder Ersatzschlüssel
vorgenommen worden sein könnte. Soweit nach dem Erwerb des Fahrzeugs das
gesamte Schloss ausgetauscht wurde, hat die Frage nach den ursprünglichen
Schlüsseln indes Sinn mehr. Unter diesen Umständen wird vielmehr ein Interesse des
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Versicherers bestehen, die aktuellen Schlüsselverhältnisse zu erfragen. Daher ist die
Angabe zu den aktuellen Schlüsselverhältnissen durch die Klägerin auch nicht zu
beanstanden. Eine Verpflichtung der Klägerin zum Hinweis auf den zwischenzeitlich
erfolgten Austausch des Schlosses war unter Berücksichtigung der Fragestellung in der
Schadensanzeige nicht veranlasst.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 S. 1 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 542 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Der Senat entscheidet die Sache unter Rückgriff auf anerkannte
Rechtsgrundsätze, die aus keinem einschlägigen Gesichtspunkt der Klärung durch das
Revisionsgericht bedürfen.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 22.348,40 EUR
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