Urteil des OLG Köln vom 26.06.2001

OLG Köln: treu und glauben, fristlose kündigung, unnötige kosten, ordentliche kündigung, wichtiger grund, gesellschaftsvertrag, bonität, feststellungsklage, herbst, kaufvertrag

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 22 U 34/01
26.06.2001
Oberlandesgericht Köln
22. Zivilsenat
Urteil
22 U 34/01
Landgericht Köln, 5 O 61/99
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2000 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 61/99 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht
der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch geleistet werden durch Bürgschaft eines als Zoll-
oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer vom Beklagten erklärten fristlosen
Kündigung eines Gesellschaftsvertrages.
Am 20. Dezember 1996 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Gründung einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sie beide sein sollten.
Gesellschaftszweck war die Planung, Errichtung und Vermarktung eines Wohn- und
Geschäftshauses in der R.straße in K.S.. Der Grundbesitz mit seinen damaligen alten
Aufbauten stand im Eigentum zweier Bekannter des Klägers, der als Zeuginnen benannten
Frauen H.-H. und H.-R. (künftig: Alteigentümerinnen). Diese sollten den Grundbesitz an
den Beklagten bzw. die von ihm geführte B. GmbH (künftig: GmbH) veräußern und als
Gegenleistung je eine der zu errichtenden Eigentumswohnungen erhalten. Weiter heißt es
in dem Gesellschaftsvertrag:
"Die alten Eigentümer werden während der Bauzeit über Bankbürgschaft abgesichert.
Die gesamte Abwicklung des Bauvorhabens wird über eine gemeinsam festzulegende
Bank durchgeführt, bei der Herr D. (Kläger) wie auch Herr H. (Beklagter) gemeinsam
bürgen. Verträge mit Handwerkern, Prüfungen der Rechnungen sowie alle noch
erforderlichen Arbeiten und auch Auszahlungen werden nur gemeinsam durchgeführt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K1 im Anlagenheft,
künftig: A1) Bezug genommen.
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Mit Notarvertrag vom 31. Dezember 1996 (UR Nr. des Notar Dr. P. in K.) erwarb die GmbH
den Grundbesitz von den Alteigentümerinnen. Der Kaufpreis von 640.000,00 DM wurde bis
Ende 1998 zinslos gestundet; die Käuferin verpflichtete sich den beiden Eigentümerinnen
gegenüber, bis zum 31.03.1997 Bankbürgschaften als Sicherheit zur Verfügung zu stellen,
die bei Verschaffung der Eigentumswohnungen zurück gegeben werden sollten. Zur
Veräußerung dieser Eigentumswohnungen schlossen die GmbH und die beiden
Alteigentümerinnen ebenfalls am 31. Dezember 1996 Notarverträge, in denen sich die
GmbH unter anderem verpflichtete, diese Wohnungen bis Ende 1998 fertig zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Urkunden (Anl. K 3 und 4, A27 ff und 37 ff)
Bezug genommen. Bereits im Dezember 1996 erteilte die Firma B. einen Auftrag zur
Vermessung des Grundstücks und der Erstellung einer Statik. In der Folgezeit nahm der
Beklagte Verhandlungen mit verschiedenen Kreditinstituten zur Finanzierung des Objekts
auf.
Der Kläger wirkte daran nicht mit. Per Einschreiben mit Rückschein vom 04.04.1997 teilte
der Beklagte dem Kläger mit, daß die Banken, trotz mehrmaliger Anmahnungen, bis dahin
vom Kläger keinerlei Unterlagen erhalten hätten, auf denen sich eine Bürgschaft des
Klägers gründen könne. Daher werde er - der Beklagte -, um das Projekt nicht zu
gefährden, den Kredit allein übernehmen. Im übrigen habe er - der Beklagte - alle Arbeiten
seit Dezember 1996 ausschließlich allein erbracht. Die Art der Zusammenarbeit solle daher
überdacht werden. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 11.03.1997 und
verwies auf den Vertrag vom 20.12.1996, in dem alle vertraglichen Pflichten festgelegt
seien. Auch die Frage der Finanzierung ergebe sich daraus. Er habe jedenfalls nicht die
Absicht, einen "Klein-Kredit" aufzunehmen.
Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 01.04.1997 und wies u. a. darauf hin,
daß der Kläger die Vorlage von Unterlagen für die Finanzierung mündlich zugesagt habe,
dann dem jedoch nicht nachgekommen sei. Hierfür setzte er dem Kläger nunmehr eine
Frist. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, sich an den in der
Zwischenzeit angefallenen Kosten zu beteiligen. Sofern der Kläger keine angemessenen
Vorschläge zur weiteren Zusammenarbeit mache, sehe er sich gezwungen, den Vertrag zu
kündigen.
Nach weiterem Schriftwechsel und nachdem der Beklagte die gesamte Finanzierung des
Objekts mit der K. K. bis zur Unterschriftsreife herbeigeführt hatte, forderte der Beklagte mit
Schreiben vom 08.09.1997 den Kläger "letztmalig" auf, sich vereinbarungsgemäß mit
persönlichen Unterlagen an der Finanzierung zu beteiligen und nötige Zahlungen mit zu
übernehmen. Falls der Kläger bis zum 18.09.1997 keine Reaktion gezeigt habe, werde er
den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 19.09.1997, daß eine Vollfinanzierung des
Objekts nicht in Frage komme. Nach der Vereinbarung vom 20.12.1996 solle die
Festlegung der das Objekt abwickelnden Bank erst nach Verkauf der Wohnungen und
nach dem Baubeginn erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage B 18,
A 75, verwiesen.
Daraufhin kündigte der Beklagte die Vereinbarung vom 20.12.1996 mit Schreiben vom
24.09.1997 fristlos.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Im Gesellschaftsvertrag sei das gemeinsame Vorgehen konkret festgelegt worden. Dabei
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sei selbstverständlich, daß eine Finanzierung erst dann zustande kommen solle, wenn ein
bestimmter Teil der Wohnungen veräußert sei. Bankbürgschaften für die
Alteigentümerinnen seien entgegen der Absprache im Notarvertrag zunächst nicht nötig
gewesen, da er, der Kläger, es in Verhandlungen mit den Damen erreicht habe, daß sich
diese bereit erklärten, bis zur Vorlage der Baugenehmigung zu warten. Eine
Vollfinanzierung, wie der Beklagte sie beabsichtigt habe, sei nicht vereinbart gewesen. Im
übrigen habe der Beklagte eigenmächtig unnötige Kosten verursacht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Beklagten vom
24.09.1997 unwirksam ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Klage mit Vorbringen im einzelnen entgegen getreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieses Urteils hat die
Kammer im wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig (S. 10, Bl.
122), aber nicht begründet. Der Beklagte sei zur fristlosen Kündigung des Vertrages vom
20.12.1996 berechtigt gewesen, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der
Realisierung des Bauprojektes nicht nachgekommen sei und er durch seine
Nichtmitwirkung bei der Finanzierung die Durchführung des gesamten Vorhabens
gefährdet habe. Dem Beklagten sei ein Zuwarten mit der Gefahr, daß Mehrkosten
entstünden, nicht zumutbar gewesen (S. 11 f, Bl. 123 f). Nach dem Gesellschaftsvertrag sei
der Kläger zur Mitwirkung an der Finanzierung verpflichtet gewesen (S. 12 f, Bl. 124 f). Daß
ein Vorhaben wie hier üblicherweise im vollem Umfange fremdfinanziert werde, habe dem
Kläger bekannt sein müssen. Mit seiner Weigerung, bei der Finanzierung des Objektes
überhaupt mitzuwirken, habe er den Vertragszweck des Gesellschaftsvertrages in
erheblichem Umfang gefährdet, was der Beklagte zum Anlaß habe nehmen dürfen, diesen
Vertrag fristlos zu kündigen.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat
der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel auch rechtzeitig
begründet. Er macht geltend:
Das Landgericht habe die zeitliche Abfolge verkannt. Aus dem Gesellschaftsvertrag
ergäben sich keinerlei Fristen. Fristen, die sich aus den Verträgen mit den
Alteigentümerinnen ergäben, könnten ihm nicht entgegen gehalten werden, da er an
diesen Verträgen nicht mitgewirkt habe (Berufungsbegründung S. 2 f, Bl. 145 f). Im übrigen
habe er mit den Alteigentümerinnen vereinbart, die im Kaufvertrag vereinbarten Fristen zur
Übergabe der Bürgschaften dahin abzuändern, daß diese Bürgschaften erst bei Vorlegen
der Baugenehmigung hätten gegeben werden müssen (S. 3 und 4, Bl. 146 f). Im übrigen sei
es dem Beklagten auch nicht um die Bürgschaften für die Alteigentümerinnen, sondern um
eine Vollfinanzierung des Vorhabens gegangen; diese sei aber nicht vereinbart, nicht
notwendig und risikobehaftet gewesen (S. 4, Bl. 147). Auch sei die Fertigstellung des
Objektes bis Ende 1998 nicht erforderlich gewesen; die Alteigentümerinnen hätten sich
auch mit einer Fertigstellung zu einem späteren Zeitpunkt klaglos zufrieden gegeben.
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Jedenfalls habe zur Zeit der Kündigung im Herbst 1997 kein Handlungsbedarf bestanden,
zumal die Baugenehmigung erst im April 1998 erteilt worden sei (S. 4 ff, Bl. 147 ff). Ohnehin
sei letztlich der Beklagte dem Vorschlag des Klägers gefolgt, erst ein paar Wohnungen zu
verkaufen und dann (Ende 1998) mit den Bauarbeiten zu beginnen (S. 7, Bl. 150 und S. 9,
Bl. 152). Zur Ermittlung der Finanzierungskosten hätte es ausgereicht,
Finanzierungsangebote einzuholen (S. 10 f, Bl. 153 f).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Kündigung der
Vereinbarung (GbR-Vertrag) durch den Beklagten vom 24.09.1997 unwirksam ist.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Er macht geltend:
Der Kläger sei mit der im Vertrag der GmbH mit den Alteigentümerinnen vereinbarten Frist
zur Vorlage von Bürgschaften einverstanden gewesen; er habe an der Vorbereitung dieses
Vertrages mitgewirkt (Berufungserwiderung S. 2, Bl. 163). Er habe im Frühjahr 1997 nicht
mit den Alteigentümerinnen verhandelt, sondern sich jeder Mitarbeit entzogen (S. 6,
Bl.167). Im übrigen komme es nicht darauf an, ob der Kläger mit den Alteigentümerinnen
nachträglich über eine Stundung hätte verhandeln können. Die am 31.12.1996
geschlossenen Notarverträge seien ihrem Inhalt nach eine Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrages gewesen, an die der Kläger gebunden gewesen sei (S. 2 f, Bl. 163
f). Entgegen der Darstellung des Klägers sei nicht vereinbart worden, daß erst die
Wohnungen verkauft, dann mit dem Bau begonnen werde und danach erst eine
Finanzierung vereinbart werden solle. Auch habe es keine Vereinbarung gegeben, bis
dahin keine finanziellen Verpflichtungen einzugehen (S. 3, Bl. 164). Die Verhandlungen mit
den Banken hätten im übrigen nicht eine Auszahlung von Krediten vor Baubeginn zum
Inhalt gehabt, sondern die Feststellung der Finanzierungsbedingungen; einer Mitwirkung
hieran habe sich der Kläger entzogen. Er habe damals die eidesstattliche Versicherung
abgelegt gehabt. Etwaiges Vermögen habe er jedenfalls nicht offengelegt, auf
Zahlungsaufforderungen nicht reagiert und letztlich durch Verzögerungstaktik versucht, den
Beklagten in eine zwischen den Parteien nicht vereinbarte übermäßige Haftung für die
Gesellschaft hineinzudrängen (S. 5 ff, Bl. 166 ff).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene
Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtlage. Die vom Beklagten am 24.
September 1997 erklärte fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Parteien vom
30. Dezember 1996 ist wirksam.
Im einzelnen:
I.
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage wendet sich der Beklagte im
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Berufungsrechtszug nicht mehr. Sie ist auch nach Auffassung des Senates zu bejahen. Der
Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543
ZPO).
II.
Klage und Berufung sind nicht begründet. Der Beklagte hat ein Recht zur Kündigung des
Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund gehabt.
1. Eine ordentliche Kündigung ist im Gesellsaftvertrag nicht vorgesehen und nach § 723
Abs. 1 S. 1 BGB nicht zulässig.
Denn die Gesellschaft ist "für eine bestimmte Zeit" im Sinne der genannten Vorschrift
eingegangen worden; sie sollte nämlich bis zum Ende der Abwicklung des Projektes in der
R.straße andauern, was genügt (Palandt-Sprau § 723 BGB Rn. 3); danach wäre dann die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Erreichens des Gesellschaftszwecks kraft
Gesetzes erloschen, § 726 BGB.
1. In einem Fall wie hier ist eine Kündigung nach § 723 Abs. 1 S.2 BGB deshalb nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände
vorhanden sind, die es dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben
unzumutbar machen, die Gesellschaft fortzusetzen. Dies ist neben den im Gesetz
beispielhaft genannten Gründen insbesondere dann anzunehmen, wenn dem
Kündigungsgegner eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern
anzulasten ist (Palandt-Sprau a. a. O. Rn. 4).
So ist es im Streitfall.
1. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, dieser habe bei der Stellung von Bankbürgschaften
für die Alteigentümerinnen nicht mitgewirkt (Bl. 20 ff, 163 f, 167).
Die Übergabe dieser Bürgschaften war nach Darstellung des Beklagten, der auf den
Notarvertrag vom 31.12.1996 (Anlage K2) Bezug nimmt, bereits zum 31.03.1997
erforderlich. Eine fehlende Mitwirkung könnte deshalb für sich gesehen eine Kündigung
erst im Herbst 1997 schwerlich gerechtfertigt haben, wohl aber im Zusammenhang mit
anderen Umständen, die dem Kläger anzulasten sind.
Der Kläger hält aber entgegen, im Gesellschaftsvertrag sei die Stellung einer
Bankbürgschaft erst für die Bauzeit vorgesehen gewesen. Am Kaufvertrag habe er nicht
mitgewirkt. Im übrigen habe er nachträglich mit den Alteigentümerinnen vereinbart, daß
diese bis zu Erteilung der Baugenehmigung zuwarten würden (Bl. 146 f).
Daran ist schon merkwürdig, daß die Bürgschaften unstreitig unter dem 28.05.1997
ausgestellt und danach den Alteigentümerinnen zur Verfügung gestellt worden sind (Bl. 27
mit Hinweis auf Anlage B14 in AH 28 f), ohne daß der Kläger sich an der Finanzierung
beteiligt hat. Es fällt schwer zu glauben, daß der Beklagte dies veranlaßt haben soll, wenn
die Alteigentümerinnen die vom Kläger behauptete Fristverlängerung bewilligt hätten. Das
mag aber dahinstehen. Denn das Vorbringen des Klägers mag als wahr unterstellt werden.
Dann hatte er mit den Alteigentümerinnen eine Fristverlängerung vereinbart, dies aber
ersichtlich dem Beklagten nicht mitgeteilt. Allein dadurch bereits hat er in
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schwerwiegendem Maße gegen seine Treupflicht aus dem Gesellschaftsvertrag verstoßen,
weil dem Kläger bekannt sein mußte, daß dem Beklagten, der sich der Bürgschaft wegen
bereits bei ihm beschwert hatte, Mehrkosten entstehen würden, wenn er für die Bürgschaft
in eigener Regie sorgen müsse.
1. Weiter wirft der Beklagte dem Kläger mit Recht vor, dieser habe sich einer Mitwirkung
bei der Vorbereitung der Finanzierung des Gesamtobjektes entzogen, insbesondere seine
Vermögensverhältnisse Banken gegenüber, die der Beklagte eingeschaltet hatte, zu keiner
Zeit offengelegt (zuletzt Bl. 166 f).
Im Gesellschaftsvertrag heißt es hierzu, die gesamte Abwicklung werde über eine
gemeinsam festzulegende Bank durchgeführt, bei der beide Parteien bürgen sollten.
Diese Vereinbarung ist dahin zu verstehen, daß eine vollständige Finanzierung des
gesamten Vorhabens vorgesehen war, zumindest aber in Betracht kam. Sonst würde es
nämlich keinen Sinn machen, daß an der erwähnten Stelle im Vertrag von der "gesamten"
Abwicklung des Vorhabens die Rede ist. Hätte man eine Vereinbarung treffen wollen, wie
sie der Kläger (ohne geeigneten Beweisantritt, Bl. 36 c) behauptet, dann hätte man das in
den Vertrag aufgenommen.
Kein Gegenargument ist es, wenn der Kläger dem Beklagten vorhält, letztlich sei der
Beklagte so verfahren und habe zunächst Wohnungen verkauft und dann erst mit dem Bau
begonnen. Denn das war ab 1998, als die Verbindung mit dem Kläger gescheitert war.
Im übrigen würde das Vorbringen des Klägers auch hier letztlich nichts zu seinen Gunsten
ergeben. Denn selbst wenn man geplant gehabt hätte, zunächst einen Teil der Wohnungen
zu veräußern und erst dann mit dem Bau zu beginnen, dann wäre davon auszugehen
gewesen, daß gleichwohl ein erheblicher Finanzierungsbedarf vorhanden gewesen wäre.
Denn in den Verträgen mit den Käufern der erst noch zu errichtenden Wohnungen hätte
man diesen voraussichtlich nur die Verpflichtung auferlegen können, einen geringen
Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen, bevor mit dem Bau begonnen wurde.
Der Rest mußte also jedenfalls zeitweise ohnehin finanziert werden.
Der Kläger hat sich seiner Verpflichtung, an der Vorbereitung dieser Finanzierung
mitzuwirken, beharrlich entzogen.
Schon mit Schreiben vom 4. März 1997 (Anlage B7, A60) hat der Beklagte dem Kläger
vorgehalten, er habe von Banken angeforderte Unterlagen nicht eingereicht, darauf hat der
Kläger geantwortet, er werde nur auf Anfragen der "ausführenden Bank" antworten (A61).
Diese Reaktion des Klägers war nicht sachgerecht und durfte dem Beklagten als
unverständlich erscheinen. Die Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes kann man nur
dann erreichen, wenn man diesem Kreditinstitut vorher seine Bonität glaubhaft gemacht
hat. Da die Finanzierung hier letztlich zu Lasten beider Parteien gehen sollte, mußte die
Bonität beider Parteien, also auch die Bonität des Klägers festgestellt sein, bevor man an
eine Finanzierungszusage denken konnte. Das hätte auch der Kläger, der vorträgt,
Architekt und Fachmann zu sein, ohne weiteres wissen müssen.
Auf den weiteren Vorhalt vom 1. April 1997 (A63) hat der Kläger nur mit allgemeinen
Ausführungen geantwortet, ohne zur Sache selbst Stellung zu nehmen (A65). Die letzte
Reaktion des Klägers auf Vorhaltungen des Beklagten vor der Kündigungserklärung war
dann das Schreiben vom 19. September 1997 (A75). Der dort vom Kläger "angesagte"
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Ablauf kann nur als unverständlich bezeichnet werden: zum einen sollte danach eine
Kostenermittlung erst nach dem Verkauf von Wohnungen erfolgen. Der Verkauf von
Wohnungen setzte aber in jedem Falle voraus, daß vorher der Kaufpreis kalkuliert war; um
ihn kalkulieren zu können, mußten vorher die Kosten errechnet oder zumindest
einigermaßen geschätzt sein. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, daß der Kläger in
dem genannten Schreiben ausführt, zunächst solle mit dem Bau begonnen werden und erst
danach solle die abwickelnde Bank festgelegt werden. Auch diese Vorstellung des Klägers
war realitätsfern. Ihre Verwirklichung würde darauf hinauslaufen, daß mit dem Bau
begonnen werde, nachdem einige Wohnungen verkauft waren, man bestenfalls Bruchteile
der vereinbarten Kaufpreise eingenommen hatte und die Finanzierung im übrigen völlig
offen war.
Bei diesem Verhalten des Klägers war dem Beklagten eine weitere Fortsetzung des
Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar, zumal auch zu befürchten war, daß der
Kläger in seiner Verweigungershaltung beharren würde.
Kein Gegenargument ist es, wenn der Kläger meint, zur Zeit der Kündigung habe eine
Baugenehmigung noch nicht vorgelegen. Denn die Erteilung der Baugenehmigung war für
die absehbare Zukunft zu erwarten, sie ist dann auch im Frühjahr 1998 erfolgt.
1. Eine weitere Pflichtverletzung des Klägers lag darin, daß er auf mehrere
Anforderungen, sich an entstandenen Kosten zu beteiligen, in keiner Weise reagiert hat. Im
Prozeß macht er geltend, diese Kosten seien unnötig gewesen (zuletzt Bl. 149). Aber
darauf hat er sich bis zur Kündigung selbst nicht berufen. Außerdem war er nach dem
Gesellschaftsvertrag jedenfalls verpflichtet, sich an der Grunderwerbssteuer zu beteiligen
und auch an den Kosten des eingeschalteten Vermessungsingenieurs. Soweit der Kläger
zu den letztgenannten Kosten ausführt, der Beklagte habe lediglich "den günstigsten
Vermesser" herausfinden sollen, hält dem der Beklagte mit Recht entgegen, daß
Vermessungsingenieure nach festen Tarifen arbeiten.
1. Schließlich macht der Beklagte noch geltend, dem Kläger habe schon damals die
erforderliche Bonität gefehlt. Die Auskunft der Kreditreform vom 15.04.1997 (A64), wonach
deren Inkassodienst in Sachen des Klägers hatte eingeschaltet werden müssen, stützt
diese Annahme.
Darüber hinaus hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, der Kläger habe seinerzeit
die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Berufungserwiderung S. 6, Bl. 167). Danach
war der Kläger schon aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation außer Stande, die
nötigen Beiträge zum Erreichen des Gesellschaftszweck zu leisten.
Der Umstand, daß dies seinerzeit dem Beklagten noch nicht bekannt gewesen ist, schadet
nicht, da das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig ist (Palandt-Sprau a. a. O.
Rn. 5 a.E., mN.).
Insgesamt gesehen haben deshalb hinreichende Gründe vorgelegen, die den Beklagten zu
der Annahme berechtigt haben, mit dem Kläger sei eine Fortsetzung der Gesellschaft in
zumutbarer Weise nicht möglich. Dies hat der Beklagte zum Anlaß nehmen dürfen, diesen
Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Der Berufung des Klägers hat deshalb Erfolg nicht beschieden sein können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
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711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 80.000,00 DM.
Die Beschwer des Klägers liegt oberhalb der Revisionssumme.