Urteil des OLG Köln vom 26.03.2001

OLG Köln: neue tatsächliche vorbringen, verordnung, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 W 68/01
Datum:
26.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 68/01
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 T 29/01
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 27. Februar
2001 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund vom 18. Januar 2001 - 9 T 29/01 - wird nicht zugelassen und
daher als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
G r ü n d e
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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) zur Entscheidung über
das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund
vom 18. Januar 2001 berufen.
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Der Senat läßt die weitere Beschwerde nicht zu. Das Rechtsmittel muß deshalb als
unzulässig verworfen werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO läßt das Oberlandesgericht
in einer Insolvenzsache die weitere Beschwerde nur zu, wenn sie darauf gestützt wird,
daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht, und wenn die Nachprüfung jener Entscheidung zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Keine dieser beiden Voraussetzungen ist
vorliegend erfüllt. Die weitere Beschwerde wird allein auf das neue tatsächliche
Vorbringen gestützt, der Antragsteller habe den angeforderten Kostenvorschuß
nunmehr eingezahlt. Damit wird weder eine Gesetzesverletzung geltend gemacht (vgl.
hierzu Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 9 mit weit.
Nachw., Rdn. 15), noch ist eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner
Bedeutung dargetan oder sonst erkennbar. Auf den Vortrag neuer Tatsachen kann die
weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§§ 7 Abs. 1 InsO, 550, 561 ZPO) ohnehin
nicht gestützt werden (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 7, Rdn. 20 mit weit. Nachw.).
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Da die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde somit nicht erfüllt
sind, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO
als unzulässig verworfen werden.
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Beschwerdewert : DM 5.000,--
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