Urteil des OLG Köln vom 30.03.1993

OLG Köln (zpo, beschwerde, anordnung, antrag, hauptsache, schneider, auflage, benutzung, wohnung, einkommen)

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 35/93
Datum:
30.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 35/93
Normen:
SOZIALHILFEEMPFÄNGER; ZPO §§ 114, 115; BSHG § 76;
PROZEßKOSTENHILFE; RATENZAHLUNG;
Leitsätze:
Sozialhilfe ist kein Einkommen, aus dem Ratenzahlungen auf bewilligte
Prozeßkostenhilfe zu leisten sind.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde mußte gemäß § 574 Abs. 2 ZPO verworfen werden, weil sie nicht
statthaft und aus diesem Grunde unzulässig ist.
2
Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsrechtsstreit.
3
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung
die Zuweisung der ehelichen Wohnung zu ihrer fortan alleinigen Benutzung verlangt.
Diesen Antrag hat das Familiengericht durch Beschluß vom 23.08.1991, der
unbeschadet seiner unzulässigen Kostenentscheidung eine einstweilige Anordnung
gemäß § 620 Abs. 1 Nr. 7 ZPO verkörpert, abschlägig beschieden. Dieser Beschluß ist
gemäß § 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar, weil anfechtbar - mit der sofortigen
Beschwerde - gemäß § 620 c Satz 1 ZPO nur solche einstweiligen Anordnungen sind,
durch die dem Wohnungszuweisungsantrag stattgegeben wird (vgl. OLG Schleswig
SchlHA 1980, 45; OLG Köln FamRZ 1983, 732). Damit aber ist auch die Beschwerde
der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfeversagungsbeschluß vom 06.12.1991
unzulässig:
4
Der Instanzenzug im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren darf nicht länger sein als der
Instanzenzug in der Hauptsache, jedenfalls dann nicht, wenn Prozeßkostenhilfe, wie
das hier geschehen ist, wegen ungenügender Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 17. Auflage, § 127 RZ
21).
5
Beschwerdewert: 300,00 DM.
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