Urteil des OLG Köln vom 29.11.2004

OLG Köln: beweisverfahren, streitverkündung, lüftungsanlage, nebenintervention, rücknahme, unterpächter, rechtfertigung, entziehen, vernachlässigung, anfang

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 22 W 27/04
29.11.2004
Oberlandesgericht Köln
22. Zivilsenat
Beschluss
22 W 27/04
Landgericht Köln, 3 OH 6/99
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Antrag der
Streithelferin der Antragsgegnerin, gemäß § 494 a ZPO auszusprechen,
dass die Antragstellerin die der Streithelferin im selbständigen
Beweisverfahren 3 OH 6/99 LG Köln entstandenen Kosten zu tragen hat,
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Streithelferin der
Antragsgegnerin.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht der Antragstellerin gemäß § 494 a
Abs.2 Satz 1 ZPO die der Streithelferin der Antragsgegnerin in dem vorliegenden
selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Gegen den ihr formlos
übersandten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Juni 2004 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem
Antrag, den Beschluß abzuändern und den Antrag der Streithelferin L GmbH auf
Kostenerstattung zurückzuweisen.
Das zugrunde liegende selbständige Beweisverfahren hat folgenden Verlauf genommen:
Die Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin eine Gaststätte gepachtet hatte, hat die
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beantragt, nachdem ihr Unterpächter
den Pachtzins unter Berufung auf Feuchtigkeitsmängel und Mängel der Lüftungsanlage
gemindert hatte. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin der Fa. L GmbH, die die
Lüftungsanlage - als Subunternehmerin der Fa. G (M) - im Pachtobjekt eingebaut hatte, den
Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Verfahren im Juli 1999 auf Seiten der
Antragsgegnerin beigetreten. Im Oktober 1999 hat die Antragsgegnerin die
Streitverkündung mit der Begründung zurückgenommen, zu der Fa. L GmbH hätten keine
unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden. Stattdessen hat sie ihrer
Auftragnehmerin, der Fa. G, den Streit verkündet.
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Nach den Feststellungen des mit der Begutachtung der Lüftungsanlage im selbständigen
Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen war die Anlage fehlerfrei installiert
worden. Die Mängelfreiheit der Lüftungsanlage ist in den in der Folgezeit geführten
Zivilverfahren 8 O 108/02 LG Köln (Klage des Rechtsnachverfolgers der Antragsgegnerin
gegen die Antragstellerin auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen) und 8 O 352/03 LG Köln
(Klage der Antragstellerin gegen den Unterpächter u.a. auf Zahlung rückständiger Pacht)
unstreitig gewesen. Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens ist in keinem dieser Verfahren ergangen. Im Verfahren 8 O 352/03 LG
Köln ist die Fa. L GmbH dem Streit auf Seiten des Beklagten beigetreten, die Kosten ihrer
Streithilfe sind ihr selbst auferlegt worden; einen Antrag, der Klägerin jenes Verfahrens die
(Streithilfe-)Kosten des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, hatte
das Landgericht abgelehnt.
Auf den Antrag der Fa. L GmbH hat das mit dem vorliegenden selbständigen
Beweisverfahren befasste Landgericht der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.9.2003
gemäß § 494 a Abs.1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gegen die Antragsgegner
"bezogen auf den die Streithelferin betreffenden Teil des Beweisverfahrens" gesetzt.
Nachdem die gesetzte Frist abgelaufen war, ohne dass die Antragstellerin Klage erhoben
hätte, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die der Streithelferin der
Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gemäß § 494 a
Abs.2 Satz 1 ZPO der Antragstellerin auferlegt.
II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, gemäß § 494 a Abs.2 Satz 2 ZPO zulässige
sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die Kosten der Streithelferin der
Antragsgegnerin können nicht der Antragstellerin auferlegt werden.
1.)
Zwar folgt die Ablehnung einer der Streithelferin der Abtragsgegnerin günstigen
Kostenentscheidung nicht bereits daraus, dass die Streithelferin im selbständigen
Beweisverfahren generell keine Möglichkeit hätte zu erzwingen, dass der Antragsteller
binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe, und anschließend eine
Kostenentscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen. Denn es ist sachlich gerechtfertigt,
der Streithelferin die aus § 494 a ZPO folgenden Gestaltungsmöglichkeiten selbst
zuzubilligen:
§ 494 a ZPO betrifft die Fälle, in denen der Antragsteller - in der Regel mit Rücksicht auf
das ihm nachteilige Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens - davon abgesehen hat,
Klage in der Hauptsache zu erheben. Da er jedoch das Beweisverfahren in Gang gebracht
und hierdurch Kosten beim Antragsgegner veranlasst hat, erscheint es angemessen, ihn
mit den Kosten des Gegners im selbständigen Beweisverfahrens zu belasten. Dieser
Rechtsgedanke, dem § 494 a Abs.2 Satz 1 ZPO Rechnung trägt, gilt im selben Maß für das
Verhältnis zwischen dem Antragsteller und einem Streithelfer des Antragsgegners. Es wäre
unbillig, den Streithelfer insoweit schlechter zu stellen als den Antragsgegner, obwohl sich
seine Interessenlage im Hinblick auf die Kostenerstattung nicht von der des
Antragsgegners unterscheidet (OLG Oldenburg NJW-RR 1995,829; OLG München, BauR
1998, 592; Herget, MDR 1991, 314).
Die gegenteilige Auffassung (OLG Koblenz, NJW-RR 2001,1726), der Streithelfer könne im
selbständigen Beweisverfahren nicht erzwingen, dass der Antragsteller binnen einer
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bestimmten Frist Klage zu erheben habe, überzeugt nicht. Zur Begründung wird ausgeführt,
schon der Antragsgegner habe nicht die Befugnis, nach fruchtloser Anordnung der
Klageerhebung einen Kostenausspruch nach § 494 a Abs.2 ZPO im Verhältnis zum
Streithelfer zu erwirken, so dass dem Streithelfer eine solche Möglichkeit auch nicht
zustehen könne.
Wenn man aber Streitverkündung und Nebenintervention im selbständigen
Beweisverfahren mit der - im Anschluss an die Entscheidung BGHZ 134,190 (= NJW 1997,
859) - heute wohl herrschenden und auch vom Senat geteilten Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur für zulässig hält (OLG Koblenz, NJW-RR 2001,1726; KG
NJW-RR 2000, 514; OLG München, BauR 1998, 592; OLG Karlsruhe, MDR 1998, 239;
OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 829; OLG Köln, OLGZ 1993,485 = NJW 1993, 1661;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 66 Rn. 2 a mit Hinweis auf die Bestätigung dieser
Rechtsprechung durch das SchuldRModG; Musielak/Huber, ZPO, 3.Aufl., § 487 Rn.2; vgl.
ferner die Nachweise bei Kießling, NJW 2001, 3668, Fußnote 2), dann ist es nur
konsequent, dem Streithelfer auch die Möglichkeit zu eröffnen, auf dem Weg über die
Fristsetzung zur Klageerhebung (§ 494 a Abs.1 ZPO) eine Kostenentscheidung zu seinen
Gunsten nach § 494 a Abs.2 Satz 1 ZPO herbei zu führen. Immerhin hat der Antragsteller
mit der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens in dem Umfang, der Drittinteressen
betraf, Anlass für die Intervention gegeben.
Nach zutreffender Meinung muss der Streithelfer daher selbst die Möglichkeit haben, die
Anträge nach § 494 a Abs.1 und Abs.2 Satz 1 ZPO zu stellen.
2.
Dies kann indessen nur für die berechtigte Streithilfe gelten. Die Rechtfertigung der
Kostenentscheidung nach § 494 a Abs.2 Satz 1 ZPO liegt darin, dass sich der
Antragsgegner dem ihm aufgedrängten selbständigen Beweisverfahren nicht ohne
Vernachlässigung seiner eigenen Interessen entziehen kann. Es wäre aber
unangemessen, den Antragsteller auch mit solchen Kosten zu belasten, die auf einer vom
Antragsgegner herbeigeführten unberechtigten Einbeziehung und Beteiligung eines Dritten
beruhen und letztlich nicht vom Antragsteller veranlasst sind. ein solcher Fall liegt hier
bezüglich der Kosten der Streithelferin der Antragsgegnerin vor. Diese Kosten haben ihren
Grund in der - nicht gerechtfertigten und folgerichtig zurückgenommenen - Streitverkündung
sowie in dem Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Antragsgegnerin, ohne dass die
Voraussetzungen für einen Beitritt vorlagen. Sie sind deshalb nicht von der Antragstellerin
zu tragen.
a)
Schon die Voraussetzungen einer (berechtigten) Streitverkündung lagen nicht vor:
Nach § 72 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des
Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen
Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, dem Dritten
gerichtlich den Streit verkünden. Diese Voraussetzung lag im Verhältnis zwischen der
Streitverkünderin, der Antragsgegnerin, und der streitverkündeten Fa. L nicht vor. Denn
diese stand, was die Antragsgegnerin zunächst übersehen hatte, als Subunternehmerin der
Fa. G "in keinem direkten vertraglichen Verhältnis" zu ihr. Dies hat die Antragsgegnerin -
nach Aufdeckung ihres Irrtums - folgerichtig zur Rücknahme der Streitverkündung
veranlasst.
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Bei dieser Sachlage fehlte der Antragsgegnerin von Anfang an ein Grund zur
Streitverkündung an die Fa. L. Zwar werden die Anforderungen an dem
Streitverkündungsgrund in Rechtsprechung und Schriftum großzügig gehandhabt. Danach
genügt es, wenn aus der subjektiven Sicht des Streitverkünders die berechtigte Annahme
eines Regressanspruchs gegeben ist (Musielak/Weth, a.a.O., § 72 Rn. 5 mit weiteren
Nachweisen). Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil auch aus Sicht der Antragsgegnerin
ein eigener Gewährleistungsanspruch gegen ihre Streitverkündete ausschied.
b)
In Ermangelung eines Streitverkündungsgrundes lagen auch die Voraussetzungen für
einen Beitritt der Streitverkündeten nach § 74 Abs.1 ZPO nicht vor. Zwar soll grundsätzlich
die Streitverkündung zur Intervention berechtigen (Musielak/Weth, § 74 Rn. 2). Eine - wie
hier - "grundlose" Streitverkündung muss indessen als Grundlage für einen Streitbeitritt
ausscheiden. Dies gilt erst recht nach der Rücknahme der Streitverkündung, die schon für
sich die Interventionswirkung hat entfallen lassen (Wieczorek/Schütz/Mansel, ZPO, 3. Aufl.,
§ 68 Rn. 129, § 72 Rn. 82).
Darüber hinaus fehlte es an den zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen des § 66 ZPO
für einen Beitritt der Streithelferin:
Tritt der Streitverkündete dem Streitverkünder bei, so bestimmt sich sein Verhältnis nach
den Grundsätzen über die Nebenintervention (§ 74 Abs.1 ZPO). Der Dritte hat dann die
Stellung eines Nebenintervenienten; die Vorschriften über die Nebenintervention (§§ 66 -
69 und § 71 ZPO) finden Anwendung. Voraussetzung dafür ist neben den formellen
Anforderungen des § 70 ZPO, dass die materiellen Voraussetzungen des § 66 ZPO erfüllt
sind (Musielak/Weth, § 74 Rn. 2, Zöller-Vollkommer, § 74 Rn. 2). Der beigetretene
Streitverkündete muss also ein "rechtliches Interesse" daran haben, dass eine Hauptpartei
obsiegt.
Ein rechtliches Interesse des Dritten ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des
Hauptprozesses durch Inhalt oder Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf seine
privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse rechtlich einwirkt
(Zöller/Vollkommer, § 66, Rdn. 8; Musielak/Weth, § 66, Rdn. 5). Das rechtliche Interesse
fehlt, wenn die Ansprüche gegen den Nebenintervenienten vom Ausgang des
Hauptprozesses unabhängig sind. Regelmäßig reicht ein Rechtsverhältnis des Dritten zu
einer anderen Person als der Partei (also zu einem Vierten), auch wenn es den
Streitgegenstand betreffen sollte, als Grundlage eines Interventionsinteresses nicht aus
(Wiezcorek/Schütz/Mansel, § 66 Rn.49). So liegt der Fall hier: Mangels vertraglicher
Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und der Streitverkündeten konnte das
Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens, anders als im Verhältnis zwischen der
Antragsgegnerin und der Fa. G, keine rechtliche Wirkung bezüglich etwaiger
Gewährleistungsansprüche der Antragsgegnerin gegen die Streitverkündete auslösen.
Der Senat ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren befugt, Feststellungen zur
Zulässigkeit von Streitverkündung und Beitritt zu treffen. Zwar wird die Frage, ob die
Streithelferin der Antragsgegnerin sachlich zur Streithilfe berechtigt war (§ 66 ZPO), nicht
von Amts wegen, sondern gemäß §§ 71, 74 Abs. 1 ZPO nur auf Antrag geprüft (BGHZ 38,
110, 111; Musielak/Weth, § 74 Rn. 2). Als ein solcher Antrag kann jedoch die in der
Beschwerde enthaltene Rüge der Unzulässigkeit der Streitverkündung angesehen werden.
Mit der Unzulässigkeit von Streitverkündung und Beitritt entfällt die Rechtfertigung des
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Verfahrens nach § 494 a ZPO in Bezug auf die Streithelferin und damit die Grundlage für
ihren Kostenantrag nach § 494 a Abs.2 Satz 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung war
deshalb abzuändern und der Antrag der Streithelferin, die ihr im selbständigen
Beweisverfahren entstandenen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, zurückzuweisen.
3.
Die Zurückweisung des Antrags ist auch nicht unbillig. Soweit die Antragsgegnerin des
selbständigen Beweisverfahrens ihre Streithelferin vorschnell in den Rechtsstreit
einbezogen und die Streitverkündung später zurückgenommen hat, ist es gerechtfertigt, die
Streithelferin auf eventuelle materiell-rechtliche Kostenersatzansprüche zu verweisen.
Soweit diese sich trotz Fehlens eines Streitverkündungsgrundes am selbständigen
Beweisverfahren als Streithelferin beteiligt hat, geschah dies im übrigen auch auf eigenes
Kostenrisiko.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: Kosteninteresse der Streithelferin der Antragsgegnerin