Urteil des OLG Köln vom 19.08.1992

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Oberlandesgericht Köln, 19 U 15/92
Datum:
19.08.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 15/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 244/91
Schlagworte:
Beschwer Zinsanspruch Berufungsverfahren
Normen:
ZPO §§ 4 I, 511 A I
Leitsätze:
Ist der Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich eine in erster
Instanz abgewiesene Zinsforderung, so sind bei der Berechnung der
Beschwer nicht nur die bis zur Einlegung des Rechtsmittels
entstandenen, sondern auch die bis zur Erfüllung der Hauptschuld
voraussichtlich entstehenden (künftigen) Zinsen zu berücksichtigen.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Dezember 1991
verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O
244/91 - teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die
Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
8.381,15 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 15. August 1990, 12,75 %
seit dem 8. Fe-bru-ar 1991, 13,25 % seit dem 23. Au-gust 1991 und
13,75 % seit dem 6. Januar 1992 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der
Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten erster
Instanz werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung des Klägers statthaft, da der
Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,00 DM übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Mit
der Berufung wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die teilweise Abweisung des
von ihm geltend gemachten Zinsanspruchs, so daß diese Forderung zur Hauptsache
geworden ist. Der Wert dieser Forderung ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen und der
Berechnung der Berufungssumme zu Grunde zu legen.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Berufungsverfahren der Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsmittels für die Wertberechnung entscheidend. Danach eintretende
Wertänderungen beeinflussen die Höhe der Beschwer nicht mehr (BGH ZIP 1981,
1137). Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung durch den Kläger am 23. Januar 1992
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hatten die Beklagten die Hauptforderung, zu der sie verurteilt worden waren, noch nicht
gezahlt, eine Zahlung durch sie war auch nicht absehbar. Die erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hatten dem Kläger am 20. Januar 1992
mitgeteilt, es sei noch nicht entschieden, ob Berufung gegen das Urteil des Landgerichts
eingelegt würde. Da der Kläger somit bei Einlegung der Berufung den zu erwartenden
(künftigen) Zinsverlust nicht kannte, ist eine Schätzung vorzunehmen, da wegen des
nicht feststehenden Zinszeitraumes eine genaue Berechnung nicht möglich ist. Dabei
sind nicht nur die bis zur Einlegung der Berufung aufgelaufenen Zinsen, sondern auch
die bis zur Erfüllung der Hauptschuld voraussichtlich anfallenden Zinsen zu
berücksichtigen (BGH a. a. O.). Da die nach Zustellung der Berufungsschrift am 5.
Februar 1992 erfolgte Zahlung der Beklagten zu dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO
maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar war, sind bei der Schätzung nach § 3 ZPO die
bis zum voraussichtlichen Abschluß der Berufungsinstanz angefallenen Zinsen zu
berücksichtigen. Bis zum Stichtag 31. Juli 1992 ergäbe dies einen Betrag von 1.471,01
DM (12,25 % von 8.381,15 DM für die Zeit vom 03. Juli 1990 bis 14. August 1990 und
8,25 % für die Zeit vom 15 August 1990 bis 31. Ju-li 1992). Damit ist die
Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht.
Die somit zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
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Soweit der Kläger Zinsen seit dem 18. Juni 1990 verlangt, hat das Rechtsmittel keinen
Erfolg. Er trägt nämlich nicht vor, daß sich die Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt in
Verzug befunden haben. Allein der Umstand, daß der Kläger den bei der Bank
aufgenommenen Kredit ab dem 18. Juni 1990 verzinsen mußte, rechtfertigt den
gegenüber den Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch nicht. Dem Kläger stehen
deshalb, wie vom Landgericht zuerkannt, Zinsen erst ab dem 15. Au-gust 1990 zu.
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Die Höhe des im Berufungsverfahren geltend gemachten Zinssatzes hat der Kläger
durch Vorlage ent-sprechender Bankbescheinigungen, deren Richtigkeit von den
Beklagten nicht bestritten wird, hinreichend dargetan.
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Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unterlegen ist, beruht die Kostenentscheidung
auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit er obsiegt hat, sind ihm gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten
des Rechtsmittels aufzuerlegen. Die jetzt zum Nachweis seiner Zinsforderung
vorgelegten Bankbescheinigungen hätte er bereits in erster Instanz vorlegen können.
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Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713
ZPO.
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Gegenstandswert im Berufungsverfahren: bis 1.500,00 DM.
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