Urteil des OLG Köln vom 06.12.2002

OLG Köln: nutzungsrecht, pacht, mietvertrag, berechtigung, meinung, räumung, datum

Oberlandesgericht Köln, 11 W 80/02
Datum:
06.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 80/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 42/02
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den
Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.04.2002 (15 O 42/02) in der
Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.11.2002 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung den Gebührenstreitwert für die auf
Räumung eines Grundstücks gerichtete Klage gem. § 16 Abs. 2 GKG auf 9.350,00 EUR
festgesetzt, während der Beschwerdeführer die Festsetzung des Streitwerts gem. § 6
ZPO auf 203.494,16 EUR begehrt.
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Die gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht gerichtete Beschwerde ist
zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht ist nämlich zu Recht davon
ausgegangen, dass die Festsetzung des Gebührenstreitwertes gem. § 16 Abs. 2 GKG
zu erfolgen hat. Zwar hat der Kläger seinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagten
lediglich auf § 985 BGB gestützt und jegliches Nutzungsrecht der Beklagten verneint.
Nach ganz herrschender Meinung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht,
reicht es für die Anwendung des § 16 Abs. 2 GKG jedoch aus, dass der Beklagte ein
Nutzungsrecht aus einem Miet-, Pacht- oder ähnlichem Verhältnis behauptet (BGH NJW
1966, 2263; OLG Bamberg JurBüro 1992, 624; Schneider/Herget, Streitwertkommentar,
11. Aufl., 1996, Rdnr. 2400). Dies haben die Beklagten getan, indem sie sich in der
Klageerwiderung darauf berufen haben, dass sie mit der früheren Ehefrau des Klägers
einen Mietvertrag geschlossen hatten. Deshalb verhält sich dieser Fall auch anders als
derjenige, der der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des OLG München
(AnwBl 1966, 232) zugrunde lag. Dort hatte nämlich unstreitig kein Miet-, Pacht- oder
ähnliches Rechtsverhältnis bestanden.
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Das Landgericht ist bei der zuletzt erfolgten Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf
9.350,00 EUR auch zu Recht nicht von einem höheren Mietwert als 1.404,00 DM nebst
120,00 DM Garagenmiete im Monat ausgegangen. Dieser Mietwert war nach dem
eigenen Vortrag des vom Beschwerdeführer vertretenen Klägers bei der Ermittlung des
Verkehrswertes des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren vom
Sachverständigen festgestellt worden. Für die Berechtigung des vom Beschwerdeführer
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in der Beschwerdebegründung hilfsweise geltend gemachten Mietwerts von 2.815,26
DM/Monat fehlen dagegen jegliche Anhaltspunkte.
Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Der Beschluss ergeht
gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
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