Urteil des OLG Köln vom 17.09.2008

OLG Köln: elterliche sorge, familie, schule, beschwerdeschrift, kindesentführung, schwiegereltern, rückführung, entziehung, einzahlung, südamerika

Oberlandesgericht Köln, 27 UF 5/08
Datum:
17.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 5/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 323 F 108/07
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Amtsgerichts
- Familiengericht - Siegburg - vom 28.12.2007 - 323 F 108/07 - teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die elterliche Sorge für das Kind N L, geboren am 8.8.1997 wird dem
Antragsteller allein übertragen.
Die weitergehenden Anordnungen des Amtsgerichts werden
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden
gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e
1
Die nach § 621 e Abs. 1, Abs. 3 ZPO zulässige befristete Beschwerde des
Antragstellers ist begründet.
2
1. Mit Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt
und Verweisungen ausdrücklich Bezug genommen wird, dem Antragsteller die elterliche
Sorge allein übertragen. Insoweit ist allerdings der Tenor der Entscheidung dem
Wortlaut des § 1671 Abs. 1 BGB anzupassen; diese Vorschrift sieht anders als § 1666
BGB keine Entziehung der Sorge, sondern eine Übertragung der elterlichen Sorge vor.
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2. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in der Sache abzuändern, soweit dem
Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss die Sorge in Bezug auf die Regelung
des Umgangs entzogen, eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden ist und
Regelungen für die Ausübung des Umgangsrechts - insbesondere durch die
Verpflichtung zur Einzahlung von monatlich 150 EUR auf ein Konto - getroffen worden
sind. Diese Anordnungen sind ersatzlos aufzuheben.
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Für die Einschränkung der Sorge des Antragstellers und für die Anordnungen in Bezug
auf den Umgang fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage.
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Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Antragstellers der
Umgang zwischen Mutter und Kind behindert wird. Es besteht daher keine
Veranlassung, ihn gerichtlich zu regeln.
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Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass es einer Regelung des telefonischen Kontakts
zwischen Mutter und Kind bedürfen könnte, der offenbar zwanglos ausgeübt wird.
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Soweit das Amtsgericht die Bereitschaft des Antragstellers, für die Hälfte der Flugkosten
aufzukommen, für nicht ernstlich hält, fehlt für diese Annahme eine ausreichende
Grundlage. Soweit es nämlich seine Zweifel an der Darstellung des Antragstellers
offenbar aus einer "auf eigener Kenntnis von den Lebensumständen und der
Lebensplanung in Südamerika lebender Personen" beruhenden Bewertung der
Vorgänge zur Jahreswende 2006/2007 herleiten möchte, vermag das nicht zu
überzeugen. Es gibt keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Version der
Antragsgegnerin richtig sein könnte, Zweck der Reise sei ein gemeinsames Leben der
Parteien und des Kindes in Q gewesen. Wäre ihre Darstellung richtig gewesen, hätte
voraussichtlich nicht das immerhin durch zwei Instanzen geführte gerichtliche Verfahren
in Q auf Rückführung wegen Kindesentführung Erfolg gehabt. Das Kind N hat davon
gesprochen, davon überrascht worden zu sein, dass er und die Mutter nicht
zurückkehren würden, was sich ohne weiteres in die Darstellung des Antragstellers fügt,
er habe von den Plänen der Kindesmutter keine Kenntnis gehabt. Es sind auch keine
Gründe ersichtlich, weswegen der hier berufstätige Antragsteller damit einverstanden
gewesen sein sollte, dass die Familie wieder nach Q umsiedeln sollte, zumal auch das
Kind in Deutschland zur Schule ging. Dass sie Deutschland endgültig verlassen wollte,
ergab sich für die Antragsgegnerin ausschließlich aus ihrer Unzufriedenheit mit der
persönlichen und beruflichen Situation.
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Es gibt nicht einmal einen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin - so wünschenswert
es im Interesse von N auch sein mag - aus eigenem Antrieb Besuchskontakt mit dem
Kind in Deutschland wahrnehmen wird. Sie hat sowohl gegenüber dem
Umgangspfleger als auch gegenüber dem Antragsteller erklärt, sie wolle nicht nach
Deutschland zurück, sie fürchte sich vor den Schwiegereltern. Unabhängig davon, ob
überhaupt im Rahmen von § 1684 Abs.3, 4 BGB eine Zahlung von Umgangskosten
angeordnet werden kann - aus Sicht des Senats ist das ausschließlich im Rahmen des
Unterhalts möglich -, fehlt auch hierfür die tatsächliche Grundlage, weil nicht einmal
davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin– und sei es auch nur
besuchsweise - bereit sein könnte, nach Deutschland zurückkehren. Eine
Veranlassung, den Antragsteller zu verpflichten, das Kind zur Ausübung des Besuchs
auf seine Kosten nach Q zu schicken, besteht nicht, zumal nach den Ereignissen um die
Jahreswende 2006/2007 nicht auszuschließen ist, dass das Kind zurückbehalten
werden könnte.
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3. Die Antragsgegnerin, der Beschwerdeschrift und -begründung zugestellt und die
weiteren im Beschwerdeverfahren angefallenen Schriftstücke formlos zugeleitet worden
sind, hat Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Sie hat sich am Verfahren gleichwohl nicht
beteiligt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
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Beschwerdewert: 3.000 EUR
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