Urteil des OLG Köln vom 09.07.2002

OLG Köln: berufliche ausbildung, verleiher, vergütung, qualifikation, konkretisierung, wertausgleich, einweisung, verkehrswert, ausführung, unterlassen

Oberlandesgericht Köln, 22 U 258/01
Datum:
09.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 258/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 162/00
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 09.04.2002 – 22 U 258/01 –
bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das vorbezeichnete Versäumnisurteil ist
der Prozess in die Lage vor der Säumnis der Beklagten zurückversetzt worden (§§ 526,
342 ZPO a. F.). Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und auch begründet worden. Das Versäumnisurteil war allerdings aufrecht zu
erhalten, weil die zulässige Berufung in der Sache keinen Erfolg hat.
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I.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Überlassung des Arbeitnehmers L. in
der Zeit vom 08.05. bis zum 27.06.2000 aufgrund des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom 11.05./15.05.2000 ein vertraglicher
Vergütungsanspruch in Höhe von 12.389,38 DM zu.
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Im Berufungsverfahren wendet sich die Beklagte nicht dagegen, dass das Landgericht
in dem angefochtenen Urteil der Klägerin einen vertraglichen Vergütungsanspruch in
dieser Höhe zuerkannt hat. Da sich die Beklagte gegenüber dieser Forderung nur mit
einer Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen verteidigt, ist das Bestehen
des Vergütungsanspruchs vom Senat nicht zu überprüfen (vgl. hierzu BGH NJW 1996,
597; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 537 Rz. 13 a. E.).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht
durch die von ihr erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen untergegangen.
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Zu Recht hat das Landgericht das Bestehen von vertraglichen und deliktischen
Schadensersatzansprüchen der Beklagten wegen der von ihr behaupteten
Schlechtleistung des Arbeitnehmers L. und des angeblich darauf beruhenden Verlustes
von Computerzubehörgeräten und des Nachforschungsaufwandes in Höhe von
insgesamt 14.720,00 DM verneint. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die hiergegen
von der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen bleiben
ohne Erfolg.
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Als Verleiherin haftet die Klägerin nicht für die Schlechterfüllung der Arbeits-leistung der
von ihr überlassenen Arbeitnehmer. Nach allgemeiner Auffassung schuldet der
Verleiher eines Leiharbeitnehmers nur dessen sorgfältige Auswahl, jedoch nicht die
Erfüllung der Arbeitspflicht und den Arbeitserfolg. Der Leiharbeitnehmer unterliegt bei
der Ausführung der Arbeiten nur den Weisungen des Entleihers. Deshalb ist der
Leiharbeitnehmer bei der Ausführung der ihm von dem Entleiher übertragenen Arbeiten
weder als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) noch als Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) des
Verleihers anzusehen, mit der Folge, dass dem Verleiher eine fehlerhafte
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers weder im Rahmen der Vertragsbeziehungen noch im
Rahmen des Deliktsrechts zugerechnet werden kann.
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Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein vertraglicher
Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung
wegen nicht sorgfältiger Auswahl des Arbeitsnehmers L. zu. Zu Recht hat das
Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin eine derartige Pflichtverletzung nicht
vorgeworfen werden kann. Aufgrund eines Arbeitsnehmerüberlassungsvertrages hat der
Verleiher sicher zu stellen, dass ein geeigneter Arbeitnehmer für die vom Entleiher
vorgesehen Arbeitsaufgaben und für die vereinbarte Leistungszeit zur Verfügung steht.
Das heißt, der Arbeitnehmer muss über die erforderliche berufliche Qualifikation
verfügen und muss auch den besonderen Anforderungen und Merkmalen der beim
Entleiher vorgesehenen Tätigkeit Rechnung tragen können (Ulber, AÜG, 1998, § 12 Rz.
9). Als Anspruchsteller trägt der Entleiher die Darlegungs- und Beweislast für eine
Vertragspflichtverletzung des Verleihers, nämlich dass der Arbeitnehmer ungeeignet
war und der Verleiher seine Auswahlpflichten verletzt hat (BGH NJW 1971, 1129; Ulber
a. a. O. § 12 Rz. 14; Sandmann/Marschall, AÜG, "Rechtsbeziehungen Verleiher und
Entleiher" Rz. 452). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Die
Beklagte hat weder vorgetragen, dass der Arbeitnehmer L. nicht über die erforderliche
berufliche Ausbildung für den vorgesehenen Einsatz als Disponent verfügte, noch dass
er sich bereits in der Vergangenheit – vor der Überlassung an die Beklagte – bei der
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wiederholt als unzuverlässig erwiesen hat, und
dass derartige Umstände der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bekannt waren oder aber hätten bekannt sein
müssen.
9
Die Beklagte beruft sich zur Begründung der von ihr behaupteten Ungeeignetheit des
Arbeitnehmers L. lediglich auf ein Fehlverhalten des Zeugen L. im Rahmen seines
Einsatzes bei ihr. Dieser habe es nämlich unter Verstoß gegen die Weisungen der
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Beklagten unterlassen, die Namen und Anschriften der Mieter von mietweise
überlassenen Computergeräten schriftlich festzuhalten, weshalb mehrere
Computerzubehörteile (ein Beamer, 2 Monitore) nicht mehr auffindbar seien. Es kann
dahin stehen, ob dem Arbeitnehmer L. ein derartiges Fehlverhalten tatsächlich
vorzuwerfen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte allein hieraus nicht der
sichere Rückschluss darauf gezogen werden, dass der Arbeitnehmer L. für die von der
Beklagten vorgesehene Tätigkeit als Disponent ungeeignet war. Ein Fehlverhalten oder
eine Schlechtleistung in einem oder auch in mehreren Fällen alleine rechtfertigt nicht
die Annahme der grundsätzlichen Ungeeignetheit. Fehler und Nachlässigkeiten können
auch qualifizierten Personen unterlaufen. Soweit die Beklagte in der Einspruchsschrift
behauptet, dass es sich bei dem von ihr geschilderten Vorfall nicht um einen Einzelfall
gehandelt habe, sondern dass sich während des Arbeitseinsatzes des Arbeitsnehmers
L. eine manifeste fortdauernde Unfähigkeit herausgestellt habe, reicht dieses pauschale
Vorbringen ohne weitere Konkretisierung nicht aus, um die grundsätzliche
Ungeeignetheit des Arbeitsnehmers L. darzutun. Insoweit ist auch zu berücksichtigen,
dass die Beklagte vor dem hier in Rede stehenden Vorfall, der zu dem Verlust der
behaupteten Computerzubehörteile geführt haben soll, der Klägerin gegenüber weder
die mangelhafte Arbeitsweise des Arbeitsnehmers L. noch dessen grundsätzliche
Ungeeignetheit beanstandet hat.
II.
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Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten wegen der Überlassung des
Arbeitnehmers K. in dem Zeitraum 19.05. – 13.07.00 Zahlung von 10.351,84 DM gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.BGB verlangen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung,
auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das
Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin, die über die nach dem AÜG erforderliche
Erlaubnis verfügt, infolge der Formnichtigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
bezüglich dieses Arbeitnehmers (§ 12 AÜG; §§ 125,126 BGB) von der Beklagten
Wertausgleich aufgrund eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1.
Alt. BGB verlangen kann. Der Wertausgleich bemisst sich gemäß §§ 812 Abs. 1, 818
Abs. 2 BGB nach der allgemein üblichen Vergütung für die Überlassung des
Arbeitnehmers als vom Entleiher ersparte Aufwendung, wozu der Verkehrswert der
Arbeitnehmerüberlassung einschließlich des Gewinns des Verleihers gehört. Die
Beklagte hat nicht bestritten, dass die von der Klägerin für die Überlassung des
Arbeitnehmers K., der von der Beklagten als Sachbearbeiter, nämlich als telefonischer
Kundenbetreuer eingesetzt werden sollte, in Ansatz gebrachte Vergütung in Höhe von
46,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Stunde der üblichen und angemessenen
Vergütung für einen derartigen Arbeitnehmer entspricht. Die von der Klägerin
vorgelegten Tätigkeitsnachweise und Rechnungen, die von der Beklagten nicht
beanstandet werden, ergeben für den Zeitraum des Einsatzes des Arbeitnehmers K. bei
der Beklagten insgesamt eine Vergütung in Höhe von 10.351,84 DM.
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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die
Arbeitnehmerüberlassung keinen Verkehrswert gehabt habe, oder dass höchstens ein
Stundenlohn von 18,00 DM gerechtfertigt sei.
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Der Einwand der Beklagten, die Überlassung des Arbeitnehmers K. sei für sie wertlos
gewesen, weil er während der gesamten Zeit seines Einsatzes bei ihr in der Zeit vom
19.05. – 13.07.2000 nicht als Kundenbetreuer tätig gewesen sei, vielmehr von der
Beklagten habe eingearbeitet werden müssen, ist unerheblich. Dieses pauschale
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Vorbringen der Beklagten ist bereits nicht nachvollziehbar. Mangels Konkretisierung von
Art und Umfang der von dem Arbeitnehmer K. tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen
und der Einarbeitung lässt sich ein Minderwert nicht ermitteln. Abgesehen davon, ist bei
dem Einsatz neuer Arbeitskräfte in aller Regel eine gewisse Einarbeitungszeit
erforderlich, bevor sie dieselbe Arbeitsleistung erbringen können wie bereits
längerfristig Beschäftigte. Dies ist zunächst das Risiko des Unternehmers. Es steht
diesem frei, für eine bestimmte Zeit der Einarbeitungs- oder Erprobungsphase eine
geringere Vergütung mit dem Arbeitnehmer oder mit dessen Verleiher zu vereinbaren,
woran es vorliegend fehlt. Bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kommt hinzu,
dass der Verleiher aufgrund eines wirksamen Vertrages ohnehin nicht den Erfolg der
Arbeitsleistung schuldet und deshalb die Höhe der zu zahlenden Vergütung nicht vom
Wert der von dem Leiharbeitnehmer erbrachten Leistung abhängig ist.
Unerheblich ist ferner der Einwand der Beklagten, dass die Einarbeitung des Zeugen K.
auch deshalb erforderlich gewesen sei, weil dieser nicht über die von ihr verlangte
ausreichende technische Qualifikation verfügt habe, und dass die Klägerin sie hierauf
pflichtwidrig nicht hingewiesen habe. Es kann dahinstehen, ob im Falle eines
Auswahlverschuldens des Verleihers in Bezug auf die fachliche Eignung des
Leiharbeitnehmers eine Minderung des Verkehrswertes der Arbeitnehmerüberlassung
angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht festgestellt
werden, dass der Arbeitnehmer K. den Vorgaben der Beklagten in Bezug auf seinen
geplanten Einsatz als telefonischer Kundenbetreuer nicht entsprochen hat und der
Klägerin ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist. Die Beklagte hatte in ihrer
Arbeitsplatzbeschreibung in Bezug auf die zu besetzende Stelle des
Kundentelefonbetreuers lediglich gefordert, dass dieser über Grundkenntnisse in PC-
Hardware verfügen müsse. Es war der Beklagten somit bekannt, dass der in diesem
Tätigkeitsbereich einzusetzende Arbeitnehmer noch einer genaueren Einweisung in die
Funktion und Bedienung der von ihr vertriebenen Geräte bedurfte. Die Beklagte hat die
angeblich fehlende Qualifikation des Mitarbeiters K. gegenüber der Klägerin während
seiner Einsatzzeit zudem nie gerügt.
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Dass die Einarbeitungszeit des Mitarbeiters K. für die Beklagte letztlich "wertlos" war,
weil das kostenpflichtige Abstellen eines weiteren Mitarbeiters zum Zwecke der
Einweisung des Arbeitsnehmers K. aufgrund der vorzeitigen Beendigung seines
Einsatzes letztlich nutzlos war, ist das Risiko der Beklagten. Mangels wirksamen
Vertragsschlusses kommen Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die
Klägerin nicht in Betracht, darüber hinaus war das Vertrauen der Beklagten auf eine
längerfristige Beschäftigung des Arbeitnehmers K. und damit Amortisation der Kosten
für dessen Einarbeitungszeit mangels wirksamen Vertrages ohne hinreichende
Grundlage.
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Der Wert der Arbeitnehmerüberlassung ist auch nicht aufgrund der Vorstrafe des
Arbeitnehmers K. gemindert. Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass ihr durch
mangelhafte Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers K. konkrete Nachteile im
Zusammenhang mit der Vorstrafe entstanden sind. Schließlich kann der Klägerin in
Bezug auf die Vorstrafe auch kein Auswahlverschulden wegen unterlassener
Anforderung eines Führungszeugnisses vorgeworfen werden. In ein Führungszeugnis
wird lediglich die Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen aufgenommen (§§ 32 Abs. 2 Nr. 5, 53 BZRG). Geldstrafen, die unterhalb
dieser Grenze liegen, sind deshalb bei Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich
nicht offenbarungspflichtig (BAG DB 1991, 1934). Deshalb hätte auch die Einholung
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eines Führungszeugnisses vor Abschluss des formnichtigen
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit der Beklagten keine weiteren Erkenntnisse für
das Vorliegen der Vorstrafe erbracht.
III. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.5.2002 Schadensersatzansprüche gegen
die Klägerin wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten daraus herleiten will, dass
die Klägerin es unterlassen habe, vor Ablauf der in den Arbeitsverträgen hierfür
bestimmten Ausschlussfristen Schadensersatzansprüche gegenüber den
Arbeitnehmern L. und K. geltend zu machen oder zumindest sie - die Beklagte - auf die
Ausschlussfristen hinzuweisen, hat sie auch hiermit keinen Erfolg.
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Es ist bereits fraglich, ob der Klägerin eine derartige Hinweispflicht gegenüber der
Beklagten oblag.
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Jedenfalls fehlt es an der nachvollziehbaren Darlegung eines durch die vermeintliche
Pflichtverletzung der Klägerin entstandenen kausalen Vermögensschadens. Dass die
Beklagte oder die Klägerin die Arbeitnehmer L. und K. bei Einhaltung der
Ausschlussfristen erfolgreich in Höhe der von ihr in dem vorliegenden Verfahren geltend
gemachten Schäden hätte in Anspruch nehmen können, steht nämlich nicht fest. Auch
bei Leiharbeitnehmern sind nämlich die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze über die Haftungsbeschränkung von Arbeitnehmern anzuwenden
(Sandmann/Marschall, AÜG, Einleitung, Rz. 427). Demzufolge kommen
Schadensersatzansprüche gegen die Arbeitnehmer L. und K. nur nach einer
einzelfallbezogenen Abwägung und bei Vorliegen besonderer Umstände,
gegebenenfalls bei vorsätzlichem und grobfahrlässigem Verhalten, in Betracht.
Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus dem Beklagtenvortrag noch sind sie
sonst aus den Verfahrensakten ersichtlich.
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IV.Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10,
713 ZPO a. F.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 11.627,38
€.
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