Urteil des OLG Köln vom 25.10.2007

OLG Köln: internationale zuständigkeit, gerichtliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, form, verjährungsfrist, unerlaubte handlung, freier mitarbeiter, anleger, vollstreckung, erwerb

Oberlandesgericht Köln, 18 U 164/06
Datum:
25.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 164/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 395/05
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 29.08.2006 – 22 O 395/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Kapitalgesellschaft türkischen Rechts, die
Rückzahlung einer von ihm in Aktien der Beklagten angelegten Geldsumme.
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Gemäß schriftlichem Vertrag vom 27.01.2000 legte der Kläger bei der Beklagten einen
Betrag von 100.000,00 DM an, den er in einem Büro in F in bar übergab.
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Der Kläger hat behauptet, ihm sei durch einen Herrn T und einen Herrn U
wahrheitswidrig versichert worden, dass er sein Geld jederzeit binnen 3 Monaten
zurückfordern könne und jährlich mindestens 10 % Gewinn erhalte. Diese Personen
seien ihm gegenüber als Vertreter der Gesellschaften der Z-Gruppe aufgetreten. Diese
Gesellschaften hätten seinerzeit über eine Niederlassung in L verfügt.
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Er hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 51.129,19 € nebst
5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2005 sowie 2.302,89
€ außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt und die Einrede
der Verjährung erhoben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien
sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die Ausführungen in
der angefochtenen Entscheidung (Bl.144 – 151 d.A.) Bezug genommen.
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Das Landgericht hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO
bejaht und die Beklagte auf (Rück-) Zahlung der Einlage des Klägers in Höhe von
51.129,19 € nebst Zinsen wie beantragt unter Abweisung der Klage im übrigen
verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger dieser
Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 831 BGB zustünde, die hier
über Art.40 Abs.1 EGBGB anwendbar seien.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die erneut die internationale
Zuständigkeit des Landgerichts Köln rügt und die Rechtsauffassung vertritt, dass der
Begehungs- und Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO in der Türkei liege, da dort das
Kapital geführt worden und die vertraglich geschuldete Dienstleistung in Form einer
Vermögensverwaltung zu erfüllen gewesen sei.
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In der Sache habe das Landgericht bei der Beweiswürdigung nicht hinreichend
zwischen den einzelnen Gesellschaften der Z-Gruppe differenziert. Da der Zeuge T
angegeben habe, bei der Z Verwaltungs GmbH beschäftigt gewesen zu sein, könne
dieser nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten angesehen werden. Der Kläger habe
im Wege der Zession Aktien durch die Z Holding A.S., nicht aber von der Beklagten
erworben. Die in dem Urteil zitierte Zustimmungserklärung der Beklagten ergebe sich
aus dem türkischsprachigen Vertragstext nicht. Auch fehle es an einer Subsumtion des
Sachverhaltes unter die Tatbestandsvoraussetzungen von § 263 StGB. Hinsichtlich des
erforderlichen Vermögensschadens sei weder die völlige Wertlosigkeit der Aktien noch
deren Unverkäuflichkeit ersichtlich. Im übrigen hält die Beklagte ihre
Verjährungseinrede aufrecht.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln – 22 O 395/05 - vom 29.08.2006
aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist auf seine erstinstanzlichen Ausführungen und verteidigt die
Beweiswürdigung des Landgerichts. Er vertritt die Rechtsansicht, der Schaden des
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Klägers bestehe schon wegen der hinter den getätigten Versprechungen
zurückbleibenden Eigenschaften der Beteiligung und behauptet, dass insoweit eine
schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliege, als aufgrund eines von der Beklagten
inszenierten Schneeballsystems schon zum Einzahlungszeitpunkt unsicher gewesen
sei, ob die Anleger ihr Geld jemals wiedersehen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht
hat der Klage mit zutreffender Begründung überwiegend stattgegeben.
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1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO.
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Da die vorrangigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom
22.10.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sowie des Luganer
Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (LugÜ) auf die Parteien
keine Anwendung finden, da die Beklagte weder Mitglied der EU noch dem LugÜ
beigetreten ist (vgl. nur Zöller/Geimer, aaO., Anh I, Art.1 EuGVO Rd.1 und Rd.16),
bestimmt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln nach den
Vorschriften der §§ 12ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit (vgl. BGH NJW 2003, 828,
830 unter II.3.d); BGH NJW 1996, 1411, 1412; BGH ZIP 1990, 365, 366;
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl. 2005, Vorbem. § 1 Rd.6 und § 32 Rd.5 jeweils
m.w.N.).
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Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt danach aus § 32 ZPO, da der Kläger
gegen die Beklagte eine Klage aus unerlaubter Handlung, die im Bezirk des
Landgerichts Köln begangen worden ist, erhoben hat. Der autonom nach dem BGB
auszulegende Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO bezieht sich
auf alle Klagen, mit denen eine Haftung auf Schadensersatz des jeweiligen Beklagten
geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag anknüpfen (vgl. OLG Karlsruhe
NJOZ 2007, 2153, 2154f. - für eine Arzthaftungsklage und Art.5 Ziffer 3. LugÜ; OLG
Köln, Beschluss vom 05.04.2004 - 15 U 153/04 - juris-Dokument Rd.31 - für eine Klage
aus vorsätzlicher Falschberatung eines Kapitalanlegers und Art.5 Ziffer 3. LugÜ;
Zöller/Vollkommer, aaO., § 32 Rd.4ff.). Nach dem hier für die Überprüfung der
Zuständigkeit maßgeblichen Vorbringen des Klägers in der Klageschrift (vgl. BGH NJW
2003, 828; BGH ZIP 1990, 365, 366; OLG Köln, aaO., juris-Dokument Rd.32) stützt
dieser seine Ansprüche gegen die Beklagte auf eine deliktische Haftung aus § 823
Abs.2 BGB i.V.m. einer Verletzung türkischer und deutscher (Anleger-) Schutzgesetze.
Diese Anspruchsvoraussetzungen bestehen unabhängig von einer Vertragsbeziehung
der Parteien.
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Der für § 32 ZPO zuständigkeitsbegründende Begehungsort liegt in L. Denn der
Begehungsort einer unerlaubten Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der
Erfolgsort sein, so dass die gerichtliche Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo
eine der Verletzungshandlungen begangen wurde oder dort, wo in ein deliktsrechtlich
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geschütztes Rechtsgut des Klägers eingegriffen worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 1411,
1413; KG NJW 2006, 2336, 2337; Zöller/Vollkommer, aaO., § 32 Rd.16 jeweils m.w.N.).
Ausgehend von der hier vorgetragenen rechtswidrigen Schädigung des Vermögens des
Klägers durch eine unerlaubte Handlung kann insoweit zunächst auf den Ort der
beanstandeten Handlung in Form unzutreffender Angaben über die Art und den Inhalt
der vermögensmäßigen Beteiligung des Klägers abgestellt werden, die – auch nach
dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - in L erfolgt ist (so BGH NJW
1994, 1413, 1414f.; BGH ZIP 1990, 365, 366 - für falsche Werbeprospektangaben aus
einer Zweigniederlassung; OLG Köln, aaO., juris-Dokument Rd.35). Daneben ist im
Falle einer unerlaubten Handlung in Form des Betrugstatbestandes Schadensort für die
Zuständigkeit nach § 32 ZPO maßgeblich, weil für die Vollendung des
Betrugstatbestandes der Eintritt eines Vermögensschadens bei dem Getäuschten
erforderlich ist, der Ort des Schadenseintritts deshalb den Verletzungs- und den
Begehungsort dieses Delikts festlegt (vgl. BGH NJW 1994, 1414f.; OLG Nürnberg OLG-
Report 2006, 487, 488; BayObLG Rpfleger 2004, 365, 366; BayObLG ZIP 2003, 1864,
1864 = MDR 2003, 893 - Ort der Bank des Geschädigten bei Anweisung zum
Geldtransfer; Zöller/Vollkommer, aaO., § 32 Rd.16; Kiethe NJW 1994, 223, 226f. - auch
zu § 826 BGB und jeweils m.w.N.). Da sich die Beschädigung des Vermögens des
Klägers nach seinem Vorbringen mit Abschluss der Vereinbarung vom 27.01.2000
und/oder der Übergabe der Beteiligungssumme von 100.000,00 DM an die Zeugen T
und U in L eingestellt hat, ist auch insoweit die internationale Zuständigkeit des
Landgerichts Köln aus § 32 ZPO gegeben.
Auf den in der Berufungsbegründung zitierten Ort der vertraglich geschuldeten
Dienstleistung kommt es nach alledem im Rahmen von § 32 ZPO nicht an.
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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen deliktsrechtlichen Anspruch auf Zahlung
von 51.129,19 € aus den §§ 831 Abs.1 Satz 1, 823 Abs.2, BGB i.V.m. § 263 Abs.1 StGB.
Denn das Landgericht hat auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
zutreffend festgestellt, dass der Zeuge T den Betrugstatbestand objektiv und subjektiv
erfüllt hat und die Beklagte sich diese Umstände haftungsrechtlich zurechnen lassen
muss.
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Die Anwendung deutschen Deliktsrechts folgt anschließend an die Ausführungen zur
Zuständigkeit aus Art. 40 Abs.1 Satz 1 EGBGB, der auf das materielle Recht des
Tatortes abstellt (vgl. auch BGH ZIP 1990, 365, 366; Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl.
2007, Art.40 EGBGB Rd.1 und Rd.3 m.w.N.).
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a) Für das Handeln der Zeugen T und/oder U hat die Beklagte über
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§ 831 Abs.1 BGB einzustehen, da beide als Verrichtungsgehilfen der Beklagten
einzustufen sind.
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Dabei setzt der Begriff des Verrichtungsgehilfen voraus, dass die Beteiligten mit Wissen
und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftsbereich weisungsabhängig tätig
sind (BGH NJW-RR 1998, 250, 251; OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2005 - 15 U
153/04 - juris-Dokument Rd.39; Palandt/Sprau, aaO., § 831 Rd.5 jeweils m.w.N.). Diese
Voraussetzungen hat der Kläger schlüssig dargelegt und im Rahmen der
Beweisaufnahme nachgewiesen. Denn die danach feststehenden Umstände in Form
der Eröffnung eines mit den Zeugen besetzten L'er Büros mit dem nach außen
sichtbaren Firmenlogo "Z", in Form des durch den Zeugen J bestätigten Auftretens des
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Zeugen T als Mitarbeiter bei "Z" ohne dabei nach außen zwischen der Z Verwaltungs
GmbH und der Beklagten zu differenzieren, in Form der den Zeugen T als "Beauftragter
der Anleger" bezeichnenden Gestaltung der von diesem verwendeten Visitenkarten
sowie in Form der Aushändigung entsprechender Vertragsunterlagen und der
anschließenden konkludenten Genehmigung dieses Verhaltens durch die Beklagte in
Form der Vertragsdurchführung und Folgekorrespondenz indizieren ein Tätigwerden
des Zeugen T als Hilfsperson der Beklagten im Sinne von § 831 Abs.1 BGB.
Da der Kläger als gegenüber diesem Bereich außenstehender Geschädigter die
näheren Einzelheiten der Organisation des Geschäftsbereiches der Beklagten nicht
kennt, genügt der Kläger mit diesen Ausführungen und Nachweisen der ihm
obliegenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. MüKo/Wagner, BGB, 4. Aufl. 2004, § 831
Rd.42 und § 823 Rd.375; Palandt/Sprau, aaO., § 831 Rd.18; Spindler in
Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar zum BGB, 2007, § 831 Rd.50 und 52).
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Begründete Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat
die Beklagte, die entsprechend den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast die
hier für eine Handlung durch einen Verrichtungsgehilfen sprechenden Umstände zu
entkräften hat (vgl. OLG Köln, aaO., Rd.42), nicht dargetan. Der Umstand, dass die
Zeugen nach dem erstinstanzlichen Beklagtenvortrag wirtschaftlich selbständig tätig
geworden sein sollen, steht der Einstufung als Verrichtungsgehilfen allein nicht
entgegen, da auch ein selbständiger Gewerbetreibender unter diesen Rechtsbegriff fällt,
wenn und soweit tatsächlich ein Weisungsrecht des Hauptunternehmers besteht (vgl.
BGH NJW 1998, 1854, 1857 - für einen Außendienstmitarbeiter als Handelsvertreter,
BGH NJW-RR 1998, 250, 251f. - für einen "Testesser" als freier Mitarbeiter des einen
Restaurantführer herausgebenden Presseunternehmens; BGH NJW 1956, 1715f. - für
einen Generalvertreter; OLG Köln, aaO., - für einen Handelsvertreter; Staudinger/Belling/
Eberl-Borges, BGB, Neubearb. 2002, § 831 Rd.60; Palandt/Sprau, aaO., Rd.5 und 6).
Vielmehr ist nach der ratio und dem Schutzzweck von § 831 Abs.1 BGB entscheidend,
ob der betreffende Schädiger im konkreten Fall und im Rahmen der jeweils
ausgeführten Tätigkeit faktisch den Weisungen des Unternehmers unterworfen war, da
nur dieses Anhängigkeitsverhältnis die haftungsrechtliche Zurechnung des Verhaltens
des Schädigers gegenüber dem Geschäftsherrn rechtfertigt aber auch erfordert. Diese
Voraussetzungen hat der Kläger hier indes hinreichend dargetan.
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b) Die für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 Abs.1 StGB
erforderliche Erfüllung des objektiven und subjektiven Betrugstatbestands durch den
Zeugen T und/oder U als Verrichtungsgehilfen (vgl. nur BGH NJW 2002, 1643ff.; BGH
NJW 1972, 36, 37; Jauernig/Teichmann, BGB, 12. Aufl. 2007, § 823 Rd.59 - 61;
Palandt/Sprau, aaO., § 831 Rd.8 und § 823 Rd.60 jeweils m.w.N.) ist auf der Grundlage
des unstreitigen Klägervorbringens und des Ergebnisses der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme zu bejahen.
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Die von dem Zeugen J glaubhaft bekundete Zusage des Zeugen T gegenüber dem
Kläger, dass dieser sein Geld ohne Probleme innerhalb von drei Monaten
zurückbekommen könne und die Beteiligung ohne Risiko sei, erfüllt in dieser Form die
Merkmale des Vorspiegelns falscher Tatsachen und war auch zur Erregung eines
Irrtums des Klägers im Sinne von § 263 Abs.1 StGB geeignet. In Anbetracht der
erkennbaren Bedeutung dieser Informationen als Grundlage für die Anlageentscheidung
des Klägers kann eine betrugsrelevante Täuschungshandlung entgegen der
Rechtsansicht der Beklagten nicht mit Begründung verneint werden, der
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Informationswert dieser Angaben trete gegenüber ihrem Anpreisungscharakter nahezu
vollständig zurück (vgl. dazu BGH JR 2005, 31, 35f.; Beulke JR 2005, 39f.).
Die durch diese Angaben schließlich verursachte Übergabe der Beteiligungssumme
von 100.000,00 DM an den Zeugen T begründet eine irrtumsbedingte
Vermögensverfügung des Klägers im Sinne von § 263 Abs.1 StGB.
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Dem Kläger ist durch diese Vermögensverfügung auch ein Vermögensschaden im
Sinne von § 263 Abs.1 StGB entstanden.
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Zwar liegt eine strafrechtlich relevante Vermögensbeschädigung nicht schon dann vor,
wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine
Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände
nicht getroffen hätte (vgl. auch zum nachfolgenden: BGH NJW 2006, 1679, 1681 Rd.18
– für den Erwerb von Fondsanlagen; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl.. 2007, § 263
Rd.72 und 74 jeweils m.w.N.). Denn § 263 Abs.1 StGB schützt nicht die
Dispositionsfreiheit des Getäuschten, sondern sanktioniert als Vermögensstraftat nur die
vermögensschädigende Täuschung, deren Voraussetzungen durch einen objektiven
Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der Vermögensverfügung zu bestimmen
sind (BGH NStZ-RR 2001, 41f.; BGH NStZ-RR 2000, 331f.; Tröndle/Fischer, aaO.).
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Ob die dem Kläger übergebenen Aktien und/oder seine Beteiligung an der Beklagten in
Anwendung dieser Grundsätze objektive werthaltig waren und bei wirtschaftlicher
Betrachtung dem Nennwert der geleisteten Geldeinlage zum 27.01.2000 entsprachen,
bedarf im vorliegenden Fall indes ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob
die Z-Gruppe entsprechend dem Klägervorbringen zu diesem Zeitpunkt faktisch
insolvent und nur durch eine weitergehende, einem Schneeballsystem vergleichbare
Anlegerwerbung überlebensfähig war. Denn der Kläger ist mit der eingangs zitierten
Äußerung des Zeugen T über die Eigenart und das mit seiner konkreten
Anlageentscheidung verbundene Risiko derart getäuscht worden, dass er etwas völlig
anderes erworben hat, als er entsprechend seiner Willensbetätigung erwerben wollte.
Die dem Kläger zugesagte sichere Geldanlage bei jederzeitigem und damit vertraglich
eingeräumtem Rückgaberecht binnen 3 Monaten ist mit der Risikostruktur der
tatsächlich erhaltenen Leistungen, einer spekulativen Anlage in ein nicht
börsennotiertes Unternehmen unter voller Beteiligung an dem unternehmerischen
Risiko, in keiner Weise vergleichbar. Infolge der fehlenden Vergleichbarkeit dieser
unterschiedlichen Anlage- und Investitionsformen stellt die dem Kläger gewährte
Gegenleistung gegenüber der vertraglich zugesagten Leistung ein aliud dar, das für den
Kläger in dieser Form insgesamt unbrauchbar ist. Allein diese Abweichung begründet
aber nach den Grundsätzen des sog. subjektiven Schadenseinschlages einen
Vermögensschaden des Klägers im Sinne von § 263 Abs.1 StGB (vgl. BGH NJW 2006,
1679, 1681, insbesondere Rd.19 m.w.N.; Tröndle/Fischer, aaO., § 263 Rd.78b; ferner
BGH NStZ 2001, 41, 42; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, §
263 Rd.121ff. und Rd.128ff.).
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Die nach den Feststellungen des Landgerichts formulierte Zusage des Zeugen T ist
unter verständiger Würdigung ihres Inhaltes als Einräumung eines in dieser Form
unstreitig nicht bestehenden vertraglichen Rückgaberechtes auszulegen (§§ 133, 242
BGB). Konkrete Anhaltspunkte, die aus der Sicht des Zeugen T eine Grundlage für
derartige Zusagen bieten könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Beklagte hat hierfür
keine Umstände dargetan. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die wahrheitswidrige
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Zusage des Zeugen T ohne jede tatsächliche oder rechtliche Grundlage den
Rückschluss auf den in subjektiver Hinsicht erforderlichen bedingten Tatvorsatz des
Zeugen (§ 15 StGB), der darauf gerichtet gewesen ist, im Wege der Täuschung einen
Irrtum bei dem Kläger hervorzurufen und diesen dadurch zu einer unmittelbar
vermögensschädigenden Verfügung zu veranlassen (vgl. nur Tröndle/Fischer, aaO., §
263 Rd.106). Die darüber hinaus erforderliche, auf die Erlangung eines rechtswidrigen
Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht, die hinsichtlich des Bewusstseins
der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ebenfalls nur bedingten Vorsatz
voraussetzt (Tröndle/Fischer, aaO., § 263 Rd.107ff. und Rd.112f.), wird durch die auf
eine professionelle Anlegerwerbung ausgerichtete Tätigkeit des Zeugen T (vgl. oben
unter 2.a)) indiziert. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend.
c) Der Umstand, dass der Zeuge T dementsprechend als Verrichtungsgehilfe eine
vorsätzliche Straftat begangen hat, steht der Zurechnung dieses Verhaltens gegenüber
der Beklagten als Geschäftsherrin nicht entgegen, da der Zeuge auch insoweit noch in
Ausführung der Verrichtung gehandelt hat (vgl. Jauernig/Teichmann, aaO., § 831 Rd.8;
Palandt/ Sprau, aaO., § 831 Rd.11; Spindler, aaO., § 831 Rd.21 und 22 jeweils m.w.N.
zum Streitstand). Denn der Zeuge hat diese Straftat im Rahmen des ihm durch die
Beklagte übertragenen Aufgabenkreises der Anlegereinwerbung verübt, so dass das
strafrechtliche relevante Verhalten des Zeugen mit seinem konkreten Kompetenzbereich
nicht nur eng verbunden gewesen, sondern erst auf diese Tätigkeit zurückzuführen ist
(vgl. auch Spindler, aaO., Rd.22; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearb.
2002, § 831 Rd.84). Eine abweichende Handhabung würde zu einer ungerechtfertigten
Privilegierung des Geschäftsherrn bei der Einschaltung von Verrichtungsgehilfen führen
und eine Haftung aus Vorsatzstraftaten als Schutzgesetz im Sinne der §§ 823 Abs.2,
831 BGB nahezu leerlaufen lassen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 05.04.2005 - 15 U
153/04 - juris-Dokument Rd.36ff.).
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Das erforderliche Verschulden der Beklagten als Geschäftsherrin wird hier gemäß § 831
Abs.1 Satz 2 BGB vermutet.
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d) Im Wege der Naturalrestitution ist die Beklagte dem Kläger nach § 249 Abs.1 BGB
dazu verpflichtet, ihm seinen Beteiligungsbetrag in Höhe von umgerechnet 51.129,19 €
ungeschmälert zurückzuzahlen.
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Der Kläger hat einen ersatzfähigen zivilrechtlichen Vermögensschaden bereits dadurch
erlitten, dass er durch das eingangs beschriebene Verhalten des Zeugen T zum
Abschluss des streitgegenständlichen Anlagevertrages und zur Einzahlung der Einlage
verleitet worden ist, da die als Gegenleistung erhaltene Unternehmensbeteiligung in
dieser Form für die Zwecke des Klägers nicht brauchbar ist (BGH – XI. Zivilsenat - NJW
2005, 1579, 1580 - zum Erwerb von Investmentfondanteilen; BGH - II. Zivilsenat - NJW
2004, 2971, 2972 - für einen Aktienerwerb aufgrund falscher ad hoc-Mitteilungen).
Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen zum strafrechtlichen Begriff des
Vermögensschadens (oben 2.b)) sinngemäß.
45
Das den §§ 57 Abs.1, 71 AktG inhaltlich entsprechende Verbot der Einlagenrückgewähr
nach Art. 405, 329 des Türkischen Handelsgesetzbuches steht dieser Rechtsfolge nicht
entgegen.
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Zwar wird nach wohl noch überwiegender Auffassung im deutschen Aktienrecht dem in
diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kapitalerhaltung der
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Vorrang vor Schadensersatzansprüchen von Anleger-Aktionären eingeräumt, die ihre
Aktien nicht im Wege eines gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäftes, sondern -
wie im vorliegenden Fall - durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären)
Bezugsrechtes erworben haben (vgl. auch zum nachfolgenden: OLG Frankfurt AG 2000,
132, 134; Henze in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 57 Rd.18ff.; MüKo/Bayer,
AktG, 2. Aufl. 2003, § 57 Rd.16ff.; Müller in: Beck´sches Handbuch der
Aktiengesellschaft, 2004, § 8 Rd.37f.; Henze NZG 2005, 115ff.; Brandi NZG 2004, 600ff.
jeweils m.w.N.). Teilweise wird danach differenziert, ob die geltendgemachten
Ansprüche aus dem freien Vermögen der Aktiengesellschaft erfüllt werden können oder
hierzu auch das Grundkapital (einschließlich der gesetzlichen Rücklagen) in Anspruch
genommen werden müsse, wobei im ersten Fall auch bei originärem Erwerb der Aktien
ein Vorrang zugunsten der schadensersatzrechtlichen Vorschriften befürwortet wird (so
MüKo/Bayer, aaO., § 57 Rd.24; Henze NZG 2005, 120f.).
Diese Auffassungen hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes indes mit Urteil vom
09.05.2005 insgesamt in Frage gestellt und für den Fall einer vorsätzlichen deliktischen
Haftung bei derivativem Aktienerwerb auf dem Sekundärmarkt eine uneingeschränkte
Schadenersatzpflicht der beklagten Aktiengesellschaft bejaht (NJW 2005, 2450, 2452 -
EM.TV jeweils m.w.N.; bestätigt durch BGH ZIP 2007, 1564 – Comroad V; BGH ZIP
2007, 1560, 1561 – Comroad IV). Zur Begründung hat der II. Zivilsenat unter anderem
angeführt, dass derartige Ersatzforderungen in erster Linie auf der Stellung der Kläger
als Drittgläubiger und nicht auf deren mitgliedschaftlicher Sonderrechtsbeziehung als
Aktionäre beruhen, dass das Gesellschaftsvermögen hierbei nicht anders als bei
sonstigen Schadensersatzansprüchen außenstehender Gläubiger in Anspruch
genommen werde und dass die Übernahme eigener Aktien lediglich Folge der
kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution sei, dieses "Bereicherungsverbot" bei einer
Weiterveräußerung der Aktien durch den geschädigten Anleger zu einer wertmäßigen
Anrechnung des erlangten Kaufpreises (Stichwort "Differenzschaden") führe und eine
unterschiedliche Behandlung dieser Sachverhaltskonstellationen nicht gerechtfertigt sei.
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Anschließend an diese überzeugenden Erwägungen des II. Zivilsenates des
Bundesgerichtshofes erscheint auch dem Senat im vorliegenden Fall die eingangs
dargestellte unterschiedliche Behandlung von Schadensersatzansprüchen bei
originärem Aktienerwerb einerseits und derivativem Aktienerwerb andererseits nicht
sachgerecht, so dass schadensersatzrechtliche Zahlungsansprüche des Klägers im
Interesse eines wirksamen Anlegerschutzes weder nach türkischem noch nach
deutschem Aktienrecht ausgeschlossen sind (vgl. auch Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 57
Rd.3; Hutter/Stürwald NJW 2005, 2428, 2431; Henze NZG 2005, 120 jeweils m.w.N.).
Denn das mit einer den islamischen Regelungen konformer Anlagen werbende
Vertriebskonzept der Beklagten zeichnete sich durch eine Zwischenschaltung
verschiedener Vermittler, tätig unter anderem in dem vom dem Zeugen J beschriebenen
L'er Büro in F, aus, die für das Anlagekonzept der Beklagten geworben haben. Der Sinn
und Zweck der Beteiligung der auf diese Weise gewonnenen Anleger als spätere
Aktionäre erschöpfte sich in der risikolosen Erzielung einer Rendite. In dieser noch nicht
mitgliedschaftsrechtlich geprägten Stellung trat der Kläger der Beklagten bei Abschluss
der Vereinbarung vom 27.01.2000 gegenüber. Die rein formale Differenzierung
zwischen einem originären und sekundären Erwerb von Aktien mit jeweils
unterschiedlichen Rechtsfolgen erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel, zumal
die Frage des Anlegerschutzes in beiden Konstellationen an identische
Voraussetzungen, nämlich die Erfüllung des Betrugstatbestandes und die Verletzung
von Informationspflichten, anknüpft.
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3. Der Klageforderung steht die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs.1 BGB) nicht
entgegen, da die Klage in unverjährter Zeit – am 25.07.2005 - erhoben worden ist und
den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt hat (§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB).
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Da der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits vor dem in Art. 229 § 6 Abs.1
EGBGB genannten Stichtag 01.01.2002 entstanden war, findet auf diesen Anspruch
grundsätzlich das Verjährungsrecht des BGB in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 Anwendung. Danach unterliegt der
Klageanspruch hier der regelmäßigen relativen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195,
199 Abs.1 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., § 311 Rd.56), wobei diese
Verjährungsfrist nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB "von dem 1. Januar 2002 an
berechnet" wird.
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Zu der Frage, wie sich diese Berechnung der Verjährungsfrist zu dem in § 199 Abs.1
Ziffer 2 BGB angeordneten kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist verhält,
vermag sich der Senat der Rechtsansicht der Beklagten, aus dem Wortlaut von Art.229 §
6 Abs.4 Satz 1 i.V.m. Abs.1 Satz 2 EGBGB ergäbe sich, dass die 3-jährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB ohne die Anwendung von § 199 BGB von dem
01.01.2002 an zu berechnen und derartige Ansprüche mithin mit Ablauf des 31.12.2004
verjährt seien (so auch OLG Celle ZIP 2006, 2163ff.; OLG Hamm WM 2006, 1477ff.;
Assmann/Wagner NJW 2005, 3169ff. jeweils m.w.N.), nicht anzuschließen. Vielmehr
sprechen die überzeugenderen Argumente dafür, den Beginn der Verjährungsfrist des §
195 BGB in den Überleitungsfällen des Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB unter
Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen von § 199 Abs.1 BGB zu bestimmen
(vgl. auch zum nachfolgenden: BGH NJW 2007, 1584, 1586f.; OLG Karlsruhe ZIP 2006,
1855, 1857f.; OLG Braunschweig ZIP 2006, 180ff.- juris-Dokument Rd.48ff.; OLG
Stuttgart ZIP 2005, 2152, 2156; Palandt/Heinrichs, aaO., Art.229 § 6 EGBGB Rd.6; Witt
NJW 2007, 1588; Schulte-Nölke/Hawxwell NJW 2005, 2117ff.; Gsell NJW 2002, 1297ff.;
Heß NJW 2002, 253, 258; teilweise abweichend insoweit: Staudinger/Peters, BGB,
Neubearb. 2003, § 199 Rd.61, Art.229 § 6 EGBGB Rd.11; Kandelhard NJW 2005,
630ff.). Denn Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB regelt schon nach seinem Wortlaut
("berechnet") nicht nur das weitere Schicksal einer bereits laufenden Verjährungsfrist,
sondern enthält zugleich auch eine Regelung zur Frage des Fristbeginns, da schon
dessen Bestimmung eine rechtliche Beurteilung und normative Entscheidung erfordert.
Nicht nachvollziehbar zu begründen ist auch der sich nach der Gegenauffassung bei
kenntnisunabhängigem Beginn der neuen Verjährungsfrist ergebende erhebliche
Wertungswiderspruch zu der isolierten Anwendung neuen Verjährungsrechts, das
neben der kenntnisabhängigen Drei-Jahres-Frist kenntnisunabhängige Höchstfristen
von 10 bzw. 30 Jahren vorsieht. Denn für die Annahme, dass der Gesetzgeber den
Überleitungsgläubiger habe schlechter stellen wollen, als dies bei jeweils isolierter
Anwendung alten und neuen Rechts der Fall wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt. Nicht
zuletzt steht diese Auslegung im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts
(RGZ 73, 434 (439f.)) zu der das Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 begleitenden
Überleitungsvorschrift Art.169 EGBGB, der Art.229 § 6 EGBGB nachgebildet worden ist.
Auch die Interessen des Schuldners werden durch die sich aus § 199 Abs.2 bis 4 BGB
ergebenden Höchstfristen und die Regelung des Art.229 § 6 Abs.4 Satz 2 EGBGB
hinreichend gewahrt.
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Die Voraussetzungen einer zur Anspruchsverjährung führenden positiven oder
grobfahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände auf Seiten des
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Klägers im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB hat die hierfür darlegungs- und beweis-
belastete Beklagte (vgl. OLG Karlsruhe, aaO., 1858; OLG Braunschweig, aaO., Rd.51)
weder in erster noch in zweiter Instanz dargetan.
Für die hier ferner zur Diskussion stehende Anwendung von § 852 Abs.1 BGB a.F.
gelten die vorstehenden Erwägungen erst Recht. Die darüber hinaus von der Beklagten
zitierten börsen- und prospekthaftungsrechtlichen Verjährungsregelungen sind
ersichtlich nicht einschlägig.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat hat von einer Zulassung der Revision abgesehen. Weder kommt der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der
Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich vielmehr um
eine an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Einzelfallentscheidung.
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Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 51.129,19 € festgesetzt.
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