Urteil des OLG Köln vom 09.07.2001

OLG Köln: patentanwalt, marke, versicherung, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 187/01
Datum:
09.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 187/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 223/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird wie folgt geändert:
Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Köln vom 16.1.2001 - 81 O
223/00 - sind von den Beklagten als Gesamtschuldnern an Kosten
19.171,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.1.2001 an die Klägerin zu
erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.
G r ü n d e :
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Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige
Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Erhöhung des
Festsetzungsbetrages um die vom Rechtspfleger abgesetzten Gebühren und Auslagen
eines Patentanwaltes in Höhe von 4.765,00 DM.
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Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
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Es führt zur erstrebten Festsetzung der mit Schriftsatz vom 18.1.2001 angemeldeten
Gebühren und Auslagen des Patentsanwalts Dr. L. gemäß dessen Kostenrechnung vom
18.1.2001 (GA 105).
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die Kosten für die
Hinzuziehung eines Patentanwalts auch in Wettbewerbssachen dann als
erstattungsfähig anzuerkennen, wenn die Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens
auch unter patentrechtlichen, warenzeichenrechtlichen oder
gebrauchsmusterrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 19.2.1990 - 17 W 56/90 - , vom 5.1.1993 - 17 W 333/92 - , vom 13.5.1996 - 17 W
327/96 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00 - ; ferner: OLG Zweibrücken OLGR 1999, 249).
Eine Erstattung kommt ferner dann in Betracht, wenn im Hinblick auf
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entscheidungserhebliche technische oder sonderschutzrechtliche Fragen von
besonderer Schwierigkeit der Rat eines Patentanwaltes als zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
notwendig angesehen werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.7.1995 - 17 W
243/93 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00).
Darüber hinaus kann eine Erstattung von Patentanwaltskosten nach § 140 Abs. 5
MarkenG in Betracht kommen. Die Erstattung von Patentanwaltkosten in Anwendung
des § 140 Abs. 5 MarkenG setzt voraus, daß der Patentanwalt in einer
Kennzeichenstreitsache mitgewirkt hat. Ist das der Fall, sind die durch dessen
Mitwirkung entstehenden Kosten nebst den notwendigen Auslagen des Patentanwalts
ohne weiteres erstattungsfähig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.11.1999 - 17 W
300/99 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00 - ; OLG Dresden GRUR 1997, 468;
Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Patentanwaltkosten").
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Eine solche Mitwirkung in einer "Kennzeichenstreitsache" liegt hier vor. Der
Patentanwalt Dr. L. hatte an der Abfassung der Klageschrift vom 29.8.2000 mitgewirkt,
wie sich aus Seite 9 derselben und der anwaltlichen Versicherung des
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 10.4.2001 (GA 131) ergibt. An deren
Richtigkeit zu zweifeln besteht für den Senat kein Anlaß.
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Ob ein kennzeichenrechtlicher Anspruch zur Entscheidung gestanden hatte, beurteilt
sich danach, ob das Gericht kennzeichenrechtliche Gesichtspunkte ernsthaft zu prüfen
hatte (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg OLGR 2000, 42). Davon ist nach der
Begründung der Klage unzweifelhaft auszugehen. Der Gegenstand der Klage - das
Unterlassungs- und Auskunftsbegehren - war, wie die Klagebegründung zeigt, nicht nur
auf wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, sondern auch auf die Verletzung der
zugunsten der Klägerin eingetragenen Marke - §§ 14, 19 MarkenG - gestützt worden.
Bei einem solchen Begehren ist sind die Kosten der Zuziehung eines Patentanwaltes
nach § 140 Abs. 1 und 5 MarkenG ohne besondere Notwendigkeitsprüfung als
erstattungsfähig anzusehen. Die von der Klägerin angemeldeten Kosten und Auslagen
des Patentanwalts Dr. L. waren danach in vollem Umfang zugunsten der Klägerin
festzusetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.765,00 DM
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