Urteil des OLG Köln vom 29.01.1992

OLG Köln (kläger, üble nachrede, stgb, drohung, inhalt, unterlassen, unterlassungsklage, strafanzeige, zpo, beleidigung)

Oberlandesgericht Köln, 13 U 178/91
Datum:
29.01.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 178/91
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 641/90
Schlagworte:
UNTERLASSEN BEDROHUNG
Normen:
BGB § 823 ABS. 2; BGB § 1004; STGB § 185; STGB § 186; STGB §
241
Leitsätze:
Nimmt jemand anwaltlichen Rat in Anspruch, weil er sich von einem
anderen durch eine - von diesem bestrittene - Äußerung bedroht fühlt,
und wendet sich der Anwalt sodann schriftlich an den Anwalt des
Gegners mit der Aufforderung, derartige Drohungen in Zukunft zu
unterlassen, so besteht kein Unterlassungsanspruch gegen den
angeblich Bedrohten.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 1991 verkündete Urteil
der 10. Zi-vilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 641/90 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM vorläufig voll-
streckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Er-folg. Einen
Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung
mit §§ 185, 186 StGB hat das Landgericht zutreffend verneint.
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Es kann dahinstehen, ob die für einen solchen An-spruch erforderliche
Wiederholungsgefahr angenommen werden kann. Grundsätzlich mag zwar die
einmalige Aufstellung einer als Beleidigung oder üblen Nach-rede zu wertenden
Äußerung gegenüber einem Dritten bereits ausreichen, um die Gefahr einer
Wiederho-lung dieses Verhaltens zu begründen. Hier muß aber beachtet werden,
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daß die dem Beklagten vorgeworfene Äußerung vor einem konkreten Hintergrund zu
sehen ist. Die Parteien waren nämlich zur damaligen Zeit in einen Rechtsstreit
verwickelt, der offenbar von beiden Seiten stark emotionell geführt worden ist. Dieser
Rechtsstreit ist inzwischen jedoch abge-schlossen. Der Beklagte hat über das
Verhalten des Klägers nur seinen Prozeßbevollmächtigten des da-maligen
Rechtsstreits berichtet, um deren anwaltli-chen Rat einzuholen; sonstigen Personen
hat er da-von nichts mitgeteilt, wie die im ersten Rechtszug durchgeführte
Beweisaufnahme ergeben hat. Im Hin-blick auf diese Umstände erscheint zweifelhaft,
ob die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.
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Dies kann jedoch letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die vom Kläger
beanstandete Äußerung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB oder eine üble
Nachrede im Sinne des § 186 StGB darstellt. Nicht entschieden zu werden braucht
auch, ob der Kläger sich gegenüber dem Beklagten tatsächlich in der von diesem
mitgeteilten Art und Weise geäußert hat.
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Der Beklagte hätte nämlich die Äußerung des Klägers ihm gegenüber zum Anlaß
einer Strafanzeige nehmen können, weil diese Äußerung als Bedrohung im Sinne
des § 241 StGB hätte gewertet werden können. Die Einreichung einer solchen
Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft - unabhängig davon, ob ihr Inhalt
zutraf - hätte der Kläger keinesfalls mit einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage
verhin-dern können, weil es jedem Bürger freisteht, sich zur Wahrung seiner Rechte
an die Strafverfolgungs-organe zu wenden. Ob der Inhalt der Anzeige richtig ist oder
nicht, ist von den Strafverfolgungsorganen ggf. zu ermitteln. Der Betroffene hat in dem
Er-mittlungsverfahren Gelegenheit zur Wahrnehmung sei-ner Rechte.
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Der Beklagte hätte auch, wie schon das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, die
angebliche Drohung des Klägers sogleich zum Gegenstand einer Unterlas-
sungsklage machen können, ohne vorher den Kläger abzumahnen. Auch diese
Klage hätte der Kläger mit einer eigenen Unterlassungsklage nicht verhindern
können, wäre vielmehr darauf angewiesen gewesen, in jenem Verfahren seine
Rechte wahrzunehmen. Aus zi-vilprozessualen Gründen hätte der Beklagte, wenn er
denn eine Unterlassungsklage hätte erheben wollen, den Kläger zuvor abmahnen
müssen, um im Falle eines Anerkenntnisses des Klägers der nachteiligen Ko-
stenfolge aus § 93 ZPO zu entgehen.
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Keinen dieser beiden Wege, die für den Kläger eine nicht unerhebliche Belastung
dargestellt hät-ten, hat der Beklagte gewählt. Er hat vielmehr anwaltlichen Rat
eingeholt, und seine Prozeßbevoll-mächtigten als unabhängige Organe der
Rechtspflege, § 1 BRAO, haben den damaligen Prozeßbevollmächtig-ten des
Klägers von der angeblichen Drohung Mittei-lung gemacht und den Kläger
aufgefordert, zukünftig solche Belästigungen des Beklagten zu unterlassen. Damit
haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklag-ten eine Aufgabe wahrgenommen,
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die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesen ist, indem sie vor der In-
anspruchnahme behördlicher oder gerichtlicher Hilfe für den Beklagten eine
außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit versucht haben. Es darf aber keinem
Bürger verwehrt werden, sich ratsuchend an einen Rechtsanwalt zu wenden, vgl.
auch § 2 BRAO. Wenn dieser daraufhin tätig wird in einer Weise, die weder nach
ihrer Form noch nach ihrem Inhalt Anlaß zu Beanstandungen gibt, kann diese
Tätigkeit nicht mit einer Unterlassungsklage gegen den Man-danten bekämpft
werden.
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Es ist aus der Sicht des Senats auch nicht zu bean-standen, daß die
Prozeßbevollmächtigten des Beklag-ten sich nicht unmittelbar an den Kläger
gewandt haben, sondern an dessen Prozeßbevollmächtigten des damaligen
Rechtsstreits. Das lag sogar nahe, weil die angebliche Drohung des Klägers im
Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Rechtsstreit der Parteien zu sehen war.
Wenn infolge der Anweisungen des Klägers, die dieser in bezug auf die von seinen
Anwälten eingehende Post gegeben hatte, der Inhalt des an ihn gerichteten Briefes
seiner Prozeßbevoll-mächtigten auch anderen Personen als nur ihm zur Kenntnis
gelangte mit der Folge, daß weitere Dritte von der angeblichen Drohung gegenüber
dem Beklagten erfuhren, kann dies nicht dem Beklagten angelastet werden. Aus
dessen Sicht konnte gerade der Umstand, daß die Abmahnung an die
Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtet wurde wegen der diesen obliegen-den
anwaltlichen Schweigepflicht dazu führen, daß die angebliche Drohung des Klägers
keinen sonstigen Dritten bekannt wurde.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
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Streitwert der Berufung: 6.000,00 DM.
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