Urteil des OLG Köln vom 19.12.2000

OLG Köln (Unbewusste Fahrlässigkeit, Blutalkoholkonzentration, Strafzumessung, Schuldfähigkeit, Blutprobe, Rückrechnung, Geständnis, Vorleben, Aufwand, Gesellschaft)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 488/00 - 282 -
19.12.2000
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 488/00 - 282 -
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 24. Juli 2000 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben; er rügt die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO (vorläufigen)
Erfolg; es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
Der Angeklagte rügt in zulässiger Weise und zu Recht, dass das angefochtene Urteil auf
einem Verstoß gegen § 261 StPO beruht, weil das Amtsgericht die dem Schuldspruch
zugrunde gelegten Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft
hat.
Es hat festgestellt, dass der Angeklagte am 26.02.2000 gegen 21.10 Uhr mit seinem Pkw
die A.Straße in F. befuhr und dass eine ihm um 22.17 Uhr entnommene Blutprobe eine
Blutalkoholkonzentration von 2,16 ‰ als Mittelwert aufwies. Diese Feststellungen beruhen
den Urteilsausführungen zufolge auf dem Geständnis des Angeklagten und einem
Sachverständigengutachten. Durch das Protokoll der Hauptverhandlung ist indessen
bewiesen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung kein Geständnis abgelegt,
sondern sich überhaupt nicht zur Sache geäußert hat.
Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge bedürfen danach keiner Erörterung. Die
Gründe des angefochtenen Urteils geben dem Senat allerdings Anlass, für die erneute
Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ergab eine dem Angeklagten um 22.17 Uhr - 67
Minuten nach der Tat - entnommene Blutprobe, dass er zu diesem Zeitpunkt eine
Blutalkoholkonzentration von 2,16 ‰ aufwies. Dieser Wert gab Anlass, die Frage der
Schuldunfähigkeit zu erörtern.
Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines
Angeklagten kommt es auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche
Alkoholisierung zur Tatzeit an (BGH NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311 = VRS 71, 22 =
VRS 71, 357; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [144]). Soll aufgrund einer
später entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration
ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der
Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrundezulegen (SenE
VRS 74, 23 [24] m. w. Nachw.). Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen
Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen,
wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger
Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde gelegt wird (BGH NStZ 1986, 114 = StV 1986,
147 = VRS 70, 207; VRS 71, 176 = StV 1986, 338; st. SenRspr., vgl. SenE ZfS 1986, 190 =
VM 1987, 46; SenE VRS 74, 23 = BA 24, 294; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98,
140 [144]; vgl. dazu weiter Tröndle/Fischer a.a.O. § 21 Rdnr. 9 f). Sofern das Ende der
Resorptionsphase nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit
aufgrund einer nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angekl. davon
auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (OLG Köln - 3.
Strafsenat - VRS 65, 426; SenE VRS 74, 23; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98,
140 [144]).
Danach ergibt die Rückrechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt
der Tat vom 26.02.2000 (21.10 Uhr) bei einem für 22.17 Uhr ermittelten Messwert von 2,16
‰ einen Wert von 2,58 ‰.
Bei Blutalkoholwerten von 3 ‰ und darüber sind die Voraussetzungen des § 20 StGB
naheliegend, daher stets zu prüfen (BGHSt 34, 29, 31 = NJW 1986, 2384 = NStZ 1986,
311; BGHR StGB § 20 BAK 2, 6 bis 8, 11 bis 13, 15; BGH NStZ 1995, 539; BGH VRS 61,
261; BGH StV 1987, 385) und in der Regel auch gegeben (BGH StV 1991, 297;
Tröndle/Fischer a.a.O.). Selbst bei geringeren Werten kann die Schuldfähigkeit bereits
ausgeschlossen sein. Daher ist bei Werten ab 2,5 ‰ in der Regel § 20 StGB zu erörtern (st.
Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34, 36; zuletzt SenE v. 27.04.1999 - Ss 67/99 -
m. w. Nachw.; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [144]; SenE v. 30.05.2000 -
Ss 237/00 -; vgl. a. Jagusch/Hentschel a.a.O. § 316 Rdnr. 29 m. w. Nachw.), wenngleich
Schuldunfähigkeit bei 2,5 ‰ meist noch nicht vorliegen wird (BGH VRS 23, 209). Ob die
Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen ist, muss der Tatrichter unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei er neben der errechneten
Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich
auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat
beziehen, zu berücksichtigen hat (BGH NStZ 1995, 539; SenE v. 27.04.1999 - Ss 67/99 -
m. w. Nachw.; SenE v. 06.07.1999 - Ss 269/99 -).
b)
Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter
regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform
weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen
und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR
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1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE 04.11.1997 - Ss 547/97 -; SenE v.
20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [143]). Dazu zählen insbesondere die Umstände
der Alkoholaufnahme sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt getroffen worden
sind (BayObLG VRS 97, 359 [360] = NZV 1999, 483; SenE v. 30.05.2000 - Ss 237/00 -).
Wichtige Kriterien sind mithin Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch
beabsichtigten Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie der private
oder beruflich bedingte Anlass der Fahrt. Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte
aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder
unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener
Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; SenE v.
04.11.1997 - Ss 547/97 -). Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage
des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im allgemeinen zur näheren
Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte
Rechtsfolgenbemessung erforderlich. Wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und
Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen
möglich sind, weil der Angeklagte schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur
Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären, so ist
dies im Urteil hinreichend klarzustellen. In einem solchen Fall ist für die Strafzumessung
ein entsprechend geringer Schuldumfang ohne wesentliche Besonderheiten zugrunde zu
legen (SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -). So muss davon ausgegangen werden, dass
ausgeführte und geplante Fahrtstrecke, wenn auch nicht völlig belanglos (vgl. dazu Senat
NZV 1994, 157), so doch verhältnismäßig kurz, der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme
nicht in Fahrbereitschaft und die benutzte Straße, namentlich zur angegebenen Tatzeit
(21.20 Uhr), verkehrsarm war.
c)
Wesentliche Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung sind des weiteren das
Vorleben des Angeklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die
Wirkungen, die von der Strafe für sein künftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind.
Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den
persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seinem Werdegang enthalten (BGH StV
1998, 636; SenE v. 10.12.1999 - Ss 523/99 -; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl.,
§ 337 Rdnr. 188). Denn eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete
Strafzumessung ist in aller Regel ohne Würdigung der persönlichen Verhältnisse nicht
möglich. Sie muss auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters
und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben (Lebensweg und familiäre sowie
wirtschaftliche Verhältnisse) und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände
beruhen (BGH NStZ 1995, 200; BGH NStZ 1993, 30; BGH NStZ 1991, 231; BGH NStZ
1985, 309; SenE v. 08.03.1994 - Ss 57-58/94 -; SenE v. 29.11.1996 - Ss 608/96 -; SenE v.
10.12.1999 - Ss 523/99 -; SenE v. 10.12.1999 - Ss 575/99 -; SenE v. 14.03.2000 - Ss 90/00
-; SenE v. 20.06.2000 - Ss 257/00 -)
d)
In den Urteilsgründen sind die Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung
bestimmend gewesen sind.
Dazu gehört zunächst die Bestimmung des maßgebenden Strafrahmens jedenfalls in
Fällen, in denen dieser nicht bereits durch die Feststellung des verwirklichten
Straftatbestandes eindeutig festgelegt ist, sondern mehrere in Betracht kommen (BGHSt 1,
115; BGH NJW 1956, 756 [757]; KMR-Paulus § 267 Rdnr. 50). Unvollständig sind die
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Urteilsgründe deshalb, wenn sie nicht erkennen lassen, ob im Falle einer erheblich
verminderten Schuldfähigkeit von dem nach §§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten
Strafrahmen ausgegangen bzw. aus welchen Gründen von der Strafmilderung abgesehen
worden ist (BGHSt 16, 363; BGH NStZ 1981, 296 [[Pf.]; BGH MDR 1982, 969 [H]; OLG
Hamm VRS 41, 105; Hanack a.a.O. § 337 Rdnr. 228; Engelhardt a.a.O. Rdnr. 25).
Darüber hinaus müssen die Urteilsgründe zur Strafzumessung eine Abwägung der für und
gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erkennen lassen (SenE v.
14.03.2000 - Ss 90/00 -; SenE v. 20.06.2000 - Ss 257/00 -). Ausreichend ist es, die
bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte anzuführen (Detter NStZ 2000, 184).
Andererseits ist es aber rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil überhaupt keine oder jedenfalls
keine echten Strafzumessungsgründe enthält, sondern sich auf nichtssagende Wendungen
wie z.B. auf Angemessenheit und Erforderlichkeit beschränkt (BayObLG NJW 1954, 1211
[1212]; OLG Frankfurt VRS 37, 60; OLG Zweibrücken NJW 1967, 364; Engelhardt, in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 267 Rdnr. 24; KMR-Paulus § 267 Rdnr. 49).