Urteil des OLG Köln vom 07.12.1998

OLG Köln (legitimation, eintragung, rechtliches gehör, elterliche sorge, gerichtliches verfahren, beschwerde, eltern, vaterschaft, antrag, zeitpunkt)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 181/98
Datum:
07.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 181/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 345/98
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. werden die
Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 20.07.1998 - 378 III 193/98 - und
des Landgerichts Köln vom 24.08.1998 - 1 T 345/98 - teilweise
abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Vorlage des Standesamts Köln
vom 12.06.1998 in der Hauptsache erledigt ist. Im übrigen wird die
weitere Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I.
2
Mit einem am 18.6.1998 bei Gericht eingegangenen Antrag bat das Standesamt K. um
gerichtliche Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 PStG darüber, ob die Legitimation des am
07.12.1995 in Köln geborenen Beteiligten zu 1. zum Geburtseintrag des Kindes bzw. in
Spalte 9 des Familienbuches der Eltern einzutragen ist. Der Antrag wurde darauf
gestützt, dass der Beteiligte zu 1. ein gemeinsames vorehelich geborenes Kind der
Beteiligten zu 2. sei. Diese seien beide jugoslawische Staatsangehörige und hätten am
05.03.1998 in Crk. Vodica/Serbien die Ehe geschlossen. Am 05.06.1998 habe Herr S.
K. mit Zustimmung der Kindesmutter und des Amtspflegers die Vaterschaft zu dem Kind
anerkannt.
3
Das Amtsgericht hat zunächst den Beteiligten zu 2. und dem Jugendamt der Stadt K.
rechtliches Gehör gewährt und mit Beschluss vom 20.07.1998 den Antrag
zurückgewiesen, weil mit Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 -
BGBl. I 2942 - i.V. m. dem Beistandsschaftsgesetz vom 04.12.1997 - BGBl. I 2846 - zum
01.07.1998 sowohl das Rechtsinstitut der Legitimation wie auch § 31 Abs. 2 PStG als
Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung über die Eintragung der Legitimation
ersatzlos weggefallen sei.
4
Hiergegen richten sich die von dem Landgericht aus den Gründen der Entscheidung
des Amtsgerichts zurückgewiesene Erstbeschwerde und die weitere Beschwerde des
Beteiligten zu 3. als Aufsichtsbehörde für das Standesamt K., mit der aus Gründen der
Rechtssicherheit eine Klärung der Frage angestrebt wird, wie in den hier gegebenen
Fällen zu verfahren ist, dass Geburt, Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung der
Eltern zeitlich vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes lagen.
5
II.
6
Die weitere Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
7
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Köln vom 24.08.1998 ist die
weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 S. 1 FGG i.V.m. § 48 Abs. 1 PStG statthaft. Die
Stadt Köln ist als Erstbeschwerdeführer, dessen Beschwerde erfolglos geblieben ist,
nach §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG i.V.m. § 48 Abs. 1 PStG sowie unabhängig von einer
Beschwer gem. § 49 Abs. 2 PStG beschwerdeberechtigt.
8
Die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern i. S.
des § 27 Abs. 1 S. 1 FGG, weil der im Zeitpunkt seiner Einreichung zulässige Antrag
nicht infolge der zum 01.07.1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen als
unzulässig zurückgewiesen werden konnte.
9
Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Entscheidung des Amtsgerichts, dass sowohl das
Rechtsinstitut der Legitimation wie auch die Verfahrensvorschrift des § 31 Abs. 2 PStG
zum 01. Juli 1998 ersatzlos weggefallen sind. Dies hat grundsätzlich die Folge, dass die
Gerichte das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden hatten, und
zwar auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei denn, dass Übergangsvorschriften
etwas anderes bestimmen (vgl. Keidel/Kuntze, FG, 13. Auflage, § 23 Rdn. 13; § 27 Rdn.
23).
10
Eine speziell den Fall der Legitimation nach den §§ 1709 ff. BGB a. F. und einer
gerichtlichen Entscheidung nach § 31 Abs. 2 FGG a. F. betreffende Übergangsvorschrift
ist nicht ersichtlich. Eine derartige Regelung gibt es - wie der Beteiligte zu 3. zutreffend
ausführt - nur für Verfahren, welche die Ehelichkeitserklärung eines Kindes betreffen.
Diese sind gem. Art. 15 § 2 Abs. 5 KindRG als in der Hauptsache erledigt anzusehen.
11
Das Fehlen einer speziellen Übergangsregelung für die Legitimation läßt keine
Rückschlüsse auf einen gesetzgeberischen Willen zu, anhängige
Legitimationsverfahren auch nach dem 01. Juli 1998 nach altem Recht zu Ende zu
führen. Art. 15 § 2 KindRG beschränkt seine Übergangsregelungen auf gerichtliche
Verfahren, deren Regelungsgegenstand durch das KindRG weggefallen ist. Die
Eintragung der Legitimation war nach § 31 PStG a.F. grundsätzlich vom
Standesbeamten vorzunehmen und deshalb zunächst kein gerichtliches Verfahren, für
das in Art. 15 § 2 KindRG eine Übergangsvorschrift hätte geschaffen werden müssen.
Die Situation des § 31 Abs. 2 PStG, in der ausnahmsweise das Amtsgericht über die
Eintragung der Legitimation zu entscheiden hat, ist hierbei möglicherweise nicht
bedacht worden. Hierfür könnte nämlich die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/4899)
sprechen, in der es zu Art. 14 § 2 KindRG heißt:
12
"Nach Absatz 5 sind anhängige Verfahren betreffend die Ehelicherklärung eines
Kindes, denen mit dem Wegfall der bisherigen §§ 1719 bis 1740 g BGB die materiell-
rechtliche Grundlage entzogen ist, als erledigt anzusehen."
13
Da indes nur die §§ 1723 ff. BGB die Ehelicherklärung betreffen, während die §§ 1719 -
1722 sich auf die Legitimation beziehen, liegt es nahe, dass der gesetzgeberische Wille
dahin ging, dass alle gerichtlichen Verfahren aus dem ersatzlos fortgefallenen 7. Titel
des 4. Buches des BGB in der Hauptsache erledigt sein sollten.
14
Jedenfalls ist es möglich, Art. 15 § 2 KindRG auf die hier gegebene Konstellation
entsprechend anzuwenden, zumal es allgemein anerkannt ist, dass eine
Gesetzesänderung zu einer Erledigung eines Verfahrens führen und diese in
Amtsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auch ohne eine entsprechende
Erklärung der Beteiligten festgestellt werden kann (vgl. Keidel/Kahl a.a.O. § 19 Rz. 89,
Stichwort "Gesetzgebungsakt", Rz. 91). Der Legitimation und der Ehelichkeitserklärung
sind mit der Aufgabe der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen
Abkömmlingen gleichermaßen die Grundlage entzogen worden. Ebenso wie für die
Ehelicherklärung besteht für die Eintragung einer vor dem 01. Juli 1998 erfolgten
Legitimation kein Bedürfnis mehr, weil an den Status eines ehelichen bzw.
nichtehelichen Kindes keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BT-Drucks.
13/4899, S. 70; Diederichsen, NJW 1998, 1977, 1978). Eine Eintragung wäre
offenkundig sinnlos.
15
Eine andere Betrachtung wäre nur dann erforderlich, wenn aufgrund der unterlassenen
Eintragung der Legitimation Unklarheiten bezüglich des Personenstandes des Kindes
entstünden. Dies ist indes nicht der Fall. Vorliegend hat der Ehemann S. K. die
Vaterschaft am 05.06.1998 anerkannt. Nach § 29 Abs. 1 PStG ist die Anerkennung der
Vaterschaft am Rande des Geburtseintrages im Geburtenbuch von Amts wegen zu
vermerken. Daher gehen aus dem Geburtenbuch sowohl Vater als auch Mutter des L. K.
hervor, ohne daß es einer Legitimation bedarf. Nicht ersichtlich ist demgegenüber die
Ehe der Eltern. Aufgrund der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern
spielt die Frage der elterlichen Ehe für den Personenstand des Abkömmlings allerdings
ohnehin keine Rolle mehr und wird auch in Zukunft alleine der Geburtsurkunde nicht
zwingend zu entnehmen sein.
16
Entsprechendes gilt für das Familienbuch. Die Eintragung als gemeinsames Kind der
Ehegatten macht § 15 Abs. 1 Nr. 1 PStG n. F. auch bei nachfolgender Ehe nicht von
einer Legitimation abhängig. Die Neufassung verzichtet auf die Voraussetzung der
ehelichen Geburt des Kindes und läßt es ausreichen, daß die Eltern im Zeitpunkt der
jeweiligen Eintragung in das Familienbuch miteinander verheiratet sind. Die neue Ziffer
1 erfaßt die vormals in Ziffer 2 geregelten Fälle der Legitimation, ohne eine Eintragung
des Legitimationsvermerks in der Geburtsurkunde vorauszusetzen (vgl. FamRefK/Wax,
§ 15 PStG Rz. 2). Die Eintragung hängt lediglich davon ab, daß der Ehemann die
Vaterschaft anerkannt hat und dies in der Geburtsurkunde vermerkt ist.
17
Dies gilt auch bei ausländischen Kindern, bei denen die die Legitimation betreffende
Kollisionsnorm des Art. 21 EGBGB a. F. ebenfalls weggefallen ist. Bei ihnen kann zwar
im Anwendungsbereich fremden Rechts eine Legitimation Rechtsfolgen haben, etwa für
die elterliche Sorge, für Unterhaltsansprüche, im Erbrecht und für den Namen des
Kindes. Da indes eine nur nach ausländischem Recht erfolgte
Personenstandsänderung den Standesbeamten nicht zu interessieren braucht, wird ein
Geburtseintrag nicht etwa dann unrichtig, wenn die Eltern eines nichtehelich geborenen
Kindes einander heiraten (vgl. Henrichs, FamRZ 1998, 1401, 1405).
18
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da in entsprechender Anwendung des Art.
15 § 2 Abs. 6 KindRG Gerichtskosten nicht zu erheben sind und kein Grund für die
Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht.
19