Urteil des OLG Köln vom 13.04.2000

OLG Köln: gründung der gesellschaft, erwerb von grundstücken, stadt, gewerbesteuer, projekt, widerklage, firma, verfügung, realisierung, aufrechnung

Oberlandesgericht Köln, 8 U 40/99
Datum:
13.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 40/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 157/94
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 25.11.1999 - 8 U 40/99 - bleibt
aufrechterhalten. Dem Kläger werden die weiteren Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem
Versäumnisurteil vom 25.11.1999 durch Sicherheitsleistung in Höhe von
1,9 Millionen DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird
gestattet, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
T a t b e s t a n d
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Im September 1990 gründeten der Kläger, die Beklagten zu 1) und 2) sowie weitere
Personen eine "Gesellschaft für Stadtentwicklung GbR", die später als
"Bauherrengemeinschaft G. GbR" (im folgenden: die Gesellschaft) fortgeführt wurde. Ein
schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde am 19.09.1991 gefertigt (Bl. 7 ff. GA). Nach
verschiedenen Gesellschafterwechseln sind die Beklagten die derzeitigen
Gesellschafter. Zweck der Gesellschaft waren Investitionen in den neuen
Bundesländern durch den Erwerb von Grundstücken, die Errichtung von Hochbauten -
insbesondere Supermärkten - und deren langfristige Vermietung. Ein solches
Supermarktprojekt realisierte die Gesellschaft in A. mit einem erwirtschafteten Gewinn
von ca. 1,2 Million DM. Ein ähnliches Projekt war auch in V./Kreis C. geplant, wurde
letztendlich aber vom Zeugen Sch., dessen EhefRAU damals noch Gesellschafterin der
zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft war, durchgeführt. Wegen dieses
Vorgangs wurde die EhefRAU Sch. am 09.09.1992 aus der Gesellschaft
ausgeschlossen; sie übertrug ihren Gesellschaftsanteil gegen Zahlung von 300.000,00
DM durch notariellen Vertrag vom 09.10.1992 auf die verbleibenden übrigen
Gesellschafter, damals den Kläger und die Beklagten zu 1) und 2).
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Der Streit der Parteien betrifft Vorgänge, die mit der Realisierung eines Projektes in G. in
Zusammenhang stehen.
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Am 07.11.1990 schlossen die Gesellschaft und die Stadt G. einen privatschriftlichen
Vertrag. Darin verpflichtete sich die Gesellschaft, in G. Nord einen Supermarkt in
Leichtbauweise zu errichten, an die Firma P. zu vermieten und dieses Provisorium bis
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zum 31.12.1993 durch einen Massivbau zu ersetzen. Die Stadt G. verpflichtete sich im
Gegenzug, der Gesellschaft ein Kaufangebot für die benötigten Grundstücksteile zu
unterbreiten.
Das Leichtbau-Provisorium für den Supermarkt wurde vereinbarungsgemäß von der
Gesellschaft errichtet und durch Vertrag vom 14.11.1990 an die Firma P. vermietet.
Zugleich wurde mit der Firma P. ein Mietvorvertrag für den endgültigen Massivbau
abgeschlossen. Ein Verkauf des Grundstücks durch die Stadt G. erfolgte zunächst nicht.
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In der Folgezeit etwa im Frühsommer 1993 stellte eine "A. Invest B.-K.-GbR" (im
folgenden: B.-K.-GbR) einen Bauantrag für einen Supermarkt auf dem fraglichen
Grundstück. Der an dieser Gesellschaft beteiligte Gesellschafter B. ist ein langjähriger
Mitarbeiter des Zeugen Sch. und ist für die Gesellschaft der Parteien bei der
Durchführung des Projektes in A. tätig gewesen.
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Am 04.10.1993 erwarb der Zeuge Sch. das fragliche Grundstück von der Stadt G. und
veräußerte es am selben Tag sogleich an die B.-K.-GbR zum selben Preis.
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In einer Gesellschafterversammlung vom 16.10.1993 wurde daRAUfhin der Ausschluss
des Klägers, dem die Beklagten vorwerfen, für die B.-K.-GbR den Bau des
Supermarktes federführend durchgeführt zu haben, aus der Gesellschaft beschlossen.
Eine Auseinandersetzungsbilanz zu diesem Stichtag, erstellt von dem Steuerberater Dr.
D., weist ein Minus je Gesellschafter in Höhe von 23.053,66 DM auf.
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Am 17.11.1993 fand das Richtfest für den neu errichteten Supermarkt in G. statt. Aus
diesem Anlass übergab der Zeuge Sch. dem Zeugen St., damals Bürgermeister der
Stadt G., in Kopie einen überdimensionalen Scheck über einen Betrag in Höhe von
82.000,00 oder 82.500,00 DM, der auf ein Konto des Klägers gezogen war. Für diese
Spende wurde am 06.12.1993 eine Spendenquittung zu Gunsten der Firma des Zeugen
Sch. und am 24.08.1994 für die B.-K.-GbR durch die Stadt G. ausgestellt.
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Durch notariellen Vertrag vom 19.11.1993 verkaufte die B.-K.-GbR das bebaute
Grundstück an einen Herrn Dr. S.; die Baufertigstellung des Supermarktes wurde
fortgesetzt.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten der vorstehend wiedergegeben Vorgänge wird auf
die Tatbestände der Urteile des Landgerichts vom 13.06.1996 - 22 O 157/94 - (Bl. 607 ff
GA) und des Urteils des Senats vom 24.02.1997 - 8 U 75/96 - (Bl. 769 ff GA) in vollem
Umfang Bezug genommen.
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Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich die Beklagten auf Erstellung einer
Auseinandersetzungsbilanz zum 30.09.1993 und Auszahlung des sich daRAUs
ergebenden Guthabens in Anspruch genommen. Die Beklagten haben widerklagend
Auskunft über die Realisierung des Projektes in G. sowie Zahlung eines sich hieRAUs
ergebenden Schadenersatzes begehrt.
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Das Landgericht hat die ursprüngliche Klage durch Teilurteil vom 17.11.1993 - 22 O
157/94 - abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat
durch Urteil vom 18.09.1995 - 8 U 1/95 - zurückgewiesen und zugleich die
Entscheidung über die hilfsweise vom Kläger begehrte Erstellung einer
Auseinandersetzungsbilanz zum 01.10.1993 und Auszahlung eines sich daRAUs
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ergebenden Guthabens dem Landgericht vorbehalten. Durch bereits erwähntes weiteres
Teilurteil vom 13.06.1996 - 22 O 157/94 - hat das Landgericht die Klage insgesamt
rechtskräftig abgewiesen und auf die Widerklage hin der Auskunftsklage der Beklagten
stattgeben. Die allein gegen die Verurteilung zur Widerklage gerichtete Berufung des
Klägers wurde durch das genannte Urteil des Senats vom 24.02.1997 - 8 U 75/96 - im
wesentlichen zurückgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers
hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 09.03.1998 - II ZR 97/97 - nicht
angenommen.
Das Vollstreckungsverfahren betreffend den Auskunftsanspruch der Widerklage
erstreckte sich über etwa 2 Jahre, in deren Verlauf gegen den Kläger zahlreiche
Zwangsgelder in beträchtlicher Höhe festgesetzt wurden. Nachdem der Kläger die
Auskunft schließlich erteilt und deren Richtigkeit in notarieller Urkunde des Notars R.
vom 26.10.1998 (Urk.-Nr.: 1775/1998; Bl. 1188 GA) an Eides Statt versichert hat,
machen die Beklagten nunmehr darauf gründend ihren Schadensersatzanspruch
geltend. Diesen berechnen sie wie folgt:
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Erlöse 4.654.769,00 DM
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abzüglich Kosten des Grundstücks-
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erwerbs 191.627,75 DM
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abzüglich Baukosten 2.211.870,10 DM
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abzüglich Baunebenkosten 272.084,71 DM
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abzüglich Finanzierungskosten 7.405,81 DM
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abzüglich Zusatzkosten 20.000,00 DM
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Gewinn 1.951.780,63 DM
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davon 2/3 1.301.187,09 DM
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Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
07.10.1998 (Bl. 1145 ff. GA) Bezug genommen.
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Die Beklagten haben widerklagend beantragt,
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den Kläger zu verurteilen, an sie 1.301.187,09 DM nebst 8 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Erstinstanzlich hat er dazu die Auffassung vertreten, seine Treuepflichten gegenüber der
Gesellschaft nicht verletzt zu haben. Darüber hinaus hat er die Ansicht vertreten, die
Gesellschaft sei durch notariellen Vertrag vom 21.12.1992 an die R. Bauberatungs- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH übertragen worden. Hinsichtlich des Inhalts dieses
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Vertrages wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 22.12.1998 Bezug
genommen. Die nach diesem Vertrag weiter erfolgten Tätigkeiten der Altgesellschafter
seien auf deren irrige Annahme zurückzuführen, noch gesellschaftsrechtlich verbunden
zu sein.
Der Kläger hat behauptet, einen Schadensersatzanspruch der Beklagten sei deshalb
nicht entstanden, da die Gesellschaft nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das in Rede
stehende Grundstück zu erwerben. Der Zeuge Sch. sei zur Übertragung an die
Gesellschaft weder bereit noch verpflichtet gewesen.
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Vorsorglich hat der Kläger zur Schadenshöhe vorgetragen, die Kosten des
Zwischenerwerbs durch den Zeugen Sch. in Höhe von insgesamt 6.587,80 DM seien
abzuziehen. Wegen der Berechnung wird im Einzelnen auf Bl. 1203 GA verwiesen. Der
Zwischenerwerb sei notwendig gewesen, da eine direkte Übertragung des Grundstücks
an die Gesellschaft aus politischen Gründen nicht in Betracht gekommen wäre.
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Weiterhin hat der Kläger behauptet, seine Spende in Höhe von 82.500,00 DM an die
Stadt G. sei in Abzug zu bringen, da ein Grundstückserwerb ohne diese Spende auch
für die Gesellschaft nicht möglich gewesen wäre. Zudem hätte sie einen um 15 %
höheren Preis, somit zusätzlich 320.000,00 DM, an den Generalunternehmer zahlen
müssen als die B.-K.-GbR. Wegen der engen Zusammenarbeit zwischen dem
Generalunternehmer, der G. Bautechnik GmbH, mit den Zeugen Sch., K. und B. sei
dieser den Auftraggebern mit einem Pauschalpreis von 1.820.000,00 DM
entgegengekommen. Weiterhin seien Finanzierungskosten in Höhe von 72.974,09 DM
entstanden, die ebenfalls zu berücksichtigen seien.
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Zudem sei Gewerbesteuer in Höhe von 249.690,00 DM abzuziehen, da es sich bei der
Veräußerung des Objektes an den Käufer Dr. S. um einen gewerblichen Verkauf
gehandelt habe. Die Gewerbesteuer wäre auch bei einem Verkauf durch die
Gesellschaft angefallen.
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Die Gesellschaft hätte keinen Verkaufserlös von 4.585.944,00 DM erzielen können. Sie
hätte zum einen nicht die Absicht gehabt, neben der Ladenfläche für den Supermarkt
weitere Kleingewerbeeinheiten zu errichten, so dass sich der Kaufpreis um diese
Kosten verringert hätte. Zum anderen hätte sie nicht an die Firma P. vermieten und
daher auch nicht den selben Verkaufserlös erzielen können. Ersatzmieter hätten nicht
zur Verfügung gestanden.
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Der Kläger hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 1.308.993,30 DM
erklärt. Dazu hat er die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte ein
Anspruch auf seinen 1/3 Anteil am Erlös aus dem Verkauf sämtlicher Anteile der
Gesellschaft gemäß notariellem Vertrag vom 21.12.1992 an die R. Bauberatungs- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH zu. Auf seinen Anteil von 1.758.993,30 DM seien erst
450.000,00 DM gezahlt worden, so dass noch 1.308.993,30 DM verblieben.
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Das Landgericht hat den Kläger durch Schlussurteil vom 22.04.1999 - 22 O 157/94 - auf
die Widerklage hin bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß
verurteilt. Gegen dieses ihm am 03.05.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am
04.06.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.09.1999 fristgerecht begründet. Mit seiner
Berufung greift er das Urteil unter bestimmten Gesichtspunkten an und macht erneut
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einen Teil seiner erstinstanzlichen Einwendungen gegenüber dem Widerklageanspruch
betreffend Grund und Höhe geltend. Zum Grund wendet der Kläger im Wesentlichen nur
noch ein, die Gründung der Gesellschaft sei formunwirksam erfolgt, da bereits bei
Gründung die Verpflichtung zum Erwerb bestimmter Grundstücke bestanden habe.
Jedenfalls nach der notariellen Veräußerung vom 21.12.1992 an die R. Bauberatungs-
und Baubetreuungsges. mbH habe die Gesellschaft zwischen den Parteien nicht mehr
bestanden, da sämtliche Geschäftsanteile an die R. veräußert worden seien. Schließlich
wendet er zum Grund erneut ein, der Gesellschaft sei der Erwerb des Grundstücks in G.
aufgrund eines Beschlusses der Stadt G. vom 15.04.1992 nicht mehr möglich gewesen.
Zur Höhe des Widerklageanspruchs macht der Kläger im Wesentliche nunmehr nur
noch geltend, die erforderlichen Eigenleistungen der Gesellschaft bzw. die Kosten einer
entsprechenden Drittbeauftragung seien nicht ausreichend berücksichtigt, die
Finanzierungskosten seien zu niedrig in Abzug gebracht worden und die Gesellschaft
hätte bei eigener Realisierung des Projektes mit anschließender Veräußerung ebenso
wie die B.-K.-GbR Gewerbesteuer zahlen müssen. Darüber hinaus macht er erneut die
Aufrechnung mit einem angeblichen Anspruch aus dem Verkauf an die R.
Bauberatungs- und Baubetreuung mbH geltend.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.1999 ist der Prozessbevollmächtigte
des Klägers nicht aufgetreten, weshalb der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.04.1999 - 22 O 157/94 -
durch Versäumnisurteil vom selben Tag zurückgewiesen hat. Gegen dieses ihm am
01.12.1999 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 15.12.1999 Einspruch
eingelegt und diesen ergänzend begründet.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 25.11.1999 und des
angefochtenen Urteils vom 22.04.1999 die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagten beantragen,
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das Versäumnisurteil des Senats vom 25.11.1999 aufrecht zu erhalten.
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Sie verteidigen das angefochtene landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die vom Kläger
dagegen gerichteten Angriffe und führen dazu näher aus.
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Insbesondere machen sie geltend, bei der notariellen Veräußerung vom 21.12.1992 an
die R. Bauberatungs- und Baubetreuungsges. mbH habe sich es entsprechend dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien lediglich um eine
Grundstücksübertragung, nicht jedoch um eine Übertragung sämtlicher
Gesellschaftsanteile gehandelt. Weiterhin machen sie in rechtlicher Hinsicht
umfangreiche Ausführungen zu der nach ihrer Auffassung nicht bestehenden
Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft und rügen den Vortrag des Klägers zur etwaigen
Gewerbesteuerhöhe als unsubstantiiert.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und
zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den dazu überreichten
Anlagen sowie auf die bereits genannten Urteile Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die mündliche Verhandlung über den in förmlicher Hinsicht bedenkenfreien Einspruch
gegen das Versäumnisurteil vom 25.11.1999 musste zur Aufrechterhaltung dieses
Versäumnisurteils führen, denn die Berufung des Klägers, mit der er die Abweisung der
Widerklage begehrt, ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Kläger auf die Widerklage hin
nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verurteilt.
Hierbei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die ihm obliegende
gesellschaftsvertragliche Treuepflicht verletzt hat und hierdurch der Gesellschaft ein
Schaden entstanden ist, zu dessen Ersatz er verpflichtet ist. Denn aufgrund seines
Treueverstoßes hat er verhindert, dass die Gesellschaft selbst das Projekt in G.
realisieren konnte. Hierbei hätte sie das Projekt im Wesentlichen in gleicher Weise, wie
es die B.-K.-GbR verwirklicht hat, realisieren können, so dass der von der B.-K.-GbR
getätigte Kostenaufwand und die erzielten Einnahmen konkrete Anhaltspunkte für den
der Gesellschaft entgangenen Gewinn bieten.
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Dass den Beklagten infolge eines gesellschaftsvertraglichen Treueverstoßes des
Klägers grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung
zusteht, bedarf hier keiner näheren Darlegung im Einzelnen mehr. Insoweit kann Bezug
genommen werden auf die Gründe des angefochtenen Urteils, insbesondere Seite 10 ff
(Bl. 1296 ff GA), und vor allem auch auf das Urteil des Senats vom 24.02.1997, dort
Seite 18 ff (Bl. 777R ff GA), wo dazu im Einzelnen ausgeführt wird. Der Senat macht sich
diese Ausführungen einschließlich der vorgenommenen Beweiswürdigung auch in
seiner nunmehrigen Besetzung zu eigen und verweist zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen in vollem Umfang auf diese Urteilsgründe. Dies gilt umso mehr, als der
Kläger sein zum Schadensersatz verpflichtendes treuwidriges Handeln nun
berufungsinstanzlich letztlich nicht mehr in Abrede stellt.
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Soweit der Kläger allerdings weiterhin Einwendungen den Grund des
Widerklageanspruchs betreffend erhebt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten
festzuhalten, dass der Kläger nicht gehindert ist, den Grund des Anspruchs - wenn auch
im wesentlichen jetzt mit einer gänzlich anderen Argumentation - weiterhin in Abrede zu
stellen. Denn die vorausgegangene Auskunftsverurteilung verhält sich zwar
notwendigerweise zum Grund des Anspruchs; die Verurteilung zur Auskunft schafft für
den Grund des Hauptanspruchs jedoch keine Rechtskraft. Der zur Auskunftserteilung
Verurteilte kann seine Einwände im Prozess über den Hauptanspruch ohne
Einschränkung weiterverfolgen (st. Rspr. des BGH; vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 325;
1994, 898).
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Soweit der Kläger zum Grund des Anspruchs geltend macht, es fehle schon an einer
formwirksamen Gründung der Gesellschaft, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist zwar
zutreffend, dass die grundsätzlich formfrei mögliche Gründung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts dann gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung bedarf, wenn
mit der Gründung einzelne Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks
verpflichtet werden oder aber zu Lasten der Gesellschaft bereits eine rechtliche
Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücken begründet wird. Nicht nach § 313 BGB
formbedürftig ist hingegen die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck des
Grundstückserwerbs, wenn es sich um die bloße gesellschaftsrechtliche Zweckangabe
handelt (BGH NJW 1996, 1279; 1998, 376). So lag der Fall hier bei der mündlichen
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Gründung der Gesellschaft der Parteien im September 1990, denn für diesen Zeitpunkt
ist über eine entsprechende Zweckbestimmung hinaus eine rechtliche Verpflichtung der
Gesellschaft zum Erwerb bestimmter Grundstücke nicht ersichtlich.
Dabei mag dahinstehen, ob den Parteien bei der Gründung der Gesellschaft das hier
fragliche Grundstück in G. überhaupt schon bekannt war und bereits erste Gespräche
betreffend dieses Grundstücks mit Vertretern der Stadt G. geführt worden waren. Denn
auch wenn man dies zugunsten des Klägers entgegen der sehr ausführlichen
Darstellung der Gründungsgeschichte im Schriftsatz der Beklagten vom 11.02.2000,
wonach dies eben nicht der Fall war und der der Kläger nicht mehr entgegen getreten
ist, unterstellt, bieten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesellschaft mit
der Gründung bereits in rechtlicher Hinsicht zum Erwerb des fraglichen
Supermarktgrundstücks verpflichtet hatte. Der Erwerb dieses und auch weiterer
Grundstücke war von den beteiligten Gründungsgesellschaftern damals nur ins Auge
gefasst und mag von den Beteiligten im Sinne des vereinbarten Gesellschaftszwecks
beabsichtigt gewesen sein; eine entsprechende Verpflichtung der Gesellschafter
untereinander oder gar Dritten gegenüber ist hingegen nicht ansatzweise erkennbar.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem später am 19.09.1991
schriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag, der in § 2 als Gegenstand der
Gesellschaft genau den zuvor bereits mündlich vereinbarten Gesellschaftszweck
beschreibt und lediglich die mündliche Vereinbarung wiedergibt.
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Es kommt hinzu, dass - solange die Gesellschaft nur mündlich gegründet war gemäß §§
709 ff BGB, später gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages - die Gesellschaft zum
Erwerb von Grundstücken der Geschäftsführung und der Vertretung durch sämtliche
Gesellschafter bedurfte und auch insoweit mangels entgegenstehender Vereinbarungen
eine Verpflichtung zum Erwerb bestimmter Grundstücke nicht eintreten konnte. Müssen
aber alle Gesellschafter an einem solchen Vorgang mitwirken, so ist entsprechend der
Funktion der Formvorschrift, die Vertragspartner vor übereilten Bindungen auf dem
Grundstücksmarkt zu schützen, für das Eingreifen von § 313 BGB kein Raum (BGH
NJW 1998, a.a.O.).
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Soweit der Kläger meint, nach der notariellen Veräußerung an die R. Bauberatungs-
und Baubetreuungsges. mbH am 21.12.1992 habe die Gesellschaft zwischen den
Beteiligten nicht mehr bestanden, da sämtliche Geschäftsanteile an die R. veräußert
worden seien, ist den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu folgen, auf
die hiermit Bezug genommen wird. Nach §§ 133, 157 BGB ist nicht der Wortlaut des
Übertragungsvertrages, sondern der wirkliche Wille der Parteien und der daraus
folgende objektive Erklärungsinhalt maßgeblich. Beide Parteien des Vertrages aber -
die Gesellschaft und die R. - wollten lediglich eine Veräußerung des Grundbesitzes
nebst Supermarkt in A., nicht aber eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile
herbeiführen. Insbesondere die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben dies so
gesehen und in der Folgezeit sich entsprechend verhalten, nämlich die Gesellschaft
fortgesetzt und deren Geschäfte insbesondere im Hinblick auf das Projekt in G.
fortgeführt. Auch die Entstehungsgeschichte der Veräußerung spricht zwingend für eine
bloße Grundbesitzübertragung, die so in den Entwürfen ausdrücklich noch vorgesehen
war. Die später anderslautende Formulierung im Vertrag vom 21.12.1992 hatte lediglich
steuerliche Gründe und nimmt dem Vertrag nicht den tatsächlich gewollten Charakter
einer Grundbesitzübertragung. Ob die Parteien durch die unzutreffende Bezeichnung im
Übertragungsvertrag und die damit aus steuerlichen Gründen verbundene
Verschleierung des wahren Sachverhalts den Tatbestand der Steuerhinterziehung/-
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verkürzung verwirklicht haben, mag dahinstehen; zivilrechtlich von allen Beteiligten
gewollt war die Veräußerung des Grundbesitzes und nicht die Übertragung der
Gesellschaft, deren Geschäfte die R. in der Folgezeit auch zu keinem Zeitpunkt
betrieben hat. Welch geringe Bedeutung der Wortlaut des Vertrages vorliegend bei der
Auslegung hat, zeigt die Tatsache, dass über 6 1/2 Jahre lang niemand - auch der
Kläger nicht - auf den Gedanken gekommen ist, darin eine Übertragung der
Gesellschaftsanteile zu sehen, sondern der Vertrag immer nur als
Grundstücksveräußerung behandelt und betrachtet wurde.
Schließlich kann auch hinsichtlich der Frage, ob der Gesellschaft ein Erwerb des
Grundstücks in G. in Ansehung des Beschlusses der Stadt G. vom 15.04.1992 noch
möglich gewesen ist, auf das angefochtene Urteil, insbesondere aber auch auf das
Urteil des Senats vom 24.02.1997, dort Seite 24 - 28 (Bl. 780R ff GA) Bezug genommen
werden. Das erneute erstinstanzliche Vorbringen des Klägers dazu, erst recht nicht das
aus lediglich wenigen Sätzen bestehende Berufungsvorbringen zu diesem Punkt,
rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn neue erhebliche Gesichtspunkte werden
nicht dargelegt.
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Soweit der Kläger zur Höhe des Widerklageanspruchs erstmalig in der
Berufungsinstanz geltend gemacht hat, die erforderlichen Eigenleistungen der
Beklagten bzw. die Kosten einer entsprechenden Drittbeauftragung seien nicht
ausreichend berücksichtigt worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Für höhere
ersparten Eigenaufwendungen fehlt es an jeglichem substantiierten Anhalt für eine in
diesem Bereich gemäß § 287 ZPO notwendige Schätzung. Es ist nicht zu verkennen,
dass die Durchführung eines Projektes wie des hier streitgegenständlichen (Erwerb
eines Grundstücks, Errichtung eines Supermarktes, Veräußerung während der
Bauphase mit der Pflicht zur weiteren Errichtung bis zur schlüsselfertigen Übergabe)
gewisse Eigenaufwendungen des Bauherrn bei der Anbahnung und Abwicklung der
entsprechenden Verträge sowie der Überwachung der Bauausführung auch dann mit
sich bringt, wenn wie hier die Bauerrichtung einem Generalunternehmer und dessen
Überwachung einem Architekturbüro übertragen ist. Nicht zuletzt deshalb haben die
Beklagten einen Betrag von 20.000 DM für derartige Nebenkosten bei der
Schadensberechnung in Abzug gebracht (vgl. Bl. 1165 GA). Für einen darüber hinaus
zu schätzenden Betrag hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dargelegt; der von ihm
genannte Betrag von 300.000 DM wird nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert und
ist willkürlich aus der Luft gegriffen. Ein höherer Betrag lässt sich auch anhand der
übrigen bekannten Umstände nicht schätzen, insbesondere da erheblich
kostenmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschaft zuvor ein paralleles
Projekt mit den selben bauausführenden Firmen sowie dem selben Mieter bereits
verwirklicht hatte und daher in weiten Teilen auf gemachte Erfahrungen hätte
zurückgreifen können. Der Kläger, der für diese schadensmindernde Position die
Darlegungs- und Beweislast trägt, hat demgegenüber keine konkreten Gesichtspunkte
angeführt, die eine höhere Schätzung rechtfertigen.
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Hinsichtlich der Finanzierungskosten, die nach Auffassung des Klägers zu niedrig in
Abzug gebracht worden sind, war zwischen Parteien erstinstanzlich und zunächst auch
in der Berufung unstreitig, dass der Gesellschaft aus dem Verkauf des Projektes A. ein
Betrag von 1,6 Millionen DM Liquidität zur Verfügung stand, der nur deshalb nach
zunächst erfolgter Festgeldanlage i.H.v. 450.000 DM je Gesellschafter ausgezahlt
wurde, da sich das Projekt G. verzögerte. Die danach im angefochtenen Urteil zutreffend
enthaltene Feststellung, dass die Parteien nach der entsprechenden Vereinbarung
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unstreitig verpflichtet waren, erforderliche Beträge der Gesellschaft wieder zur
Verfügung zu stellen, wurde mit der Berufung zunächst auch nicht angegriffen, sondern
mit der Berufungsbegründung (dort Seite 9, Bl. 1357 GA) vielmehr zumindest mittelbar
bestätigt. Unter diesen Umständen greift der aufgezeigte Gesichtspunkt der dann bei
den Gesellschaftern auftretenden Zinsverluste nicht durch, da den Gesellschaftern der
Betrag ja eben mit der Maßgabe der Rückzahlung zur Verfügung gestellt worden war
und es sich letztlich um Gesellschaftsvermögen handelte, die Gesellschafter auf weitere
Zinseinnahmen in eigener Person mithin keinen Anspruch hatten. Die im übrigen
notwendigen Finanzierungskosten der Gesellschaft sind bei der Schadensberechnung -
insoweit von dem Kläger nicht angegriffen - bereits berücksichtigt.
Soweit der Kläger im weiteren Verlauf der Berufung die Vereinbarung der Parteien, den
Erlös aus dem Projekt A. in das Projekt G. fließen zu lassen, bestritten hat, stellt sich
schon die Frage, ob dieses Bestreiten überhaupt beachtlich ist, da es im Widerspruch
zum vorherigen prozessualen Verhalten des Klägers steht. Selbst wenn man jedoch
davon ausgeht, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht ausdrücklich geschlossen
wurde, waren die Parteien als Gesellschafter im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen
Treuepflicht gehalten, den kurzfristigen Kapitalbedarf der Gesellschaft aus den ihnen
zugeflossenen Gesellschaftsmitteln zwecks Senkung der Fremdfinanzierungskosten zu
decken. Dies gilt um so mehr, als es an jedem Anhalt dafür fehlt - insbesondere hat der
Kläger dies nicht behauptet -, dass es sich bei den an die Gesellschaftern jeweils
ausgezahlten 450.000,00 DM um endgültige Gewinnausschüttungen handeln sollte, die
angesichts der damaligen Situation der Gesellschaft in dieser Größenordnung auch
nicht vorstellbar erscheinen. Jedenfalls fehlt es an einem Gesellschafterbeschluss zu
einer Gewinnausschüttung in dieser Größenordnung. Demnach handelte es sich
vielmehr lediglich um eine Verlagerung der von der Gesellschaft damals wegen der
eingetretenen Verzögerungen nicht benötigten Liquidität auf die einzelnen
Gesellschafter, zu deren Rückführung die Gesellschafter bei Auftreten von Kapitalbedarf
bei der Gesellschaft verpflichtet gewesen wären. Auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung ergibt sich somit im Ergebnis nichts anderes.
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Auch hinsichtlich des zwischen den Parteien umstrittenen Gesichtspunktes der
Gewerbesteuer bleibt der Berufung der Erfolg versagt. Hierzu ist zunächst festzustellen,
dass es allein auf eine etwaige Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft der Parteien
ankommt; unerheblich ist, ob und in welcher Höhe die das Projekt später tatsächlich
realisierende B.-K.-GbR Gewerbesteuer zu zahlen hatte. Ob die Gesellschaft der
Parteien gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes nicht eindeutig zu beantworten. Zwar hat der
Bundesfinanzhofes durch Urteil vom 18.05.1999 (DB 1999, 1637) nunmehr entschieden,
dass die von den Beklagten für ihre Auffassung angeführte 3-Objekt-Grenze zur
Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung auf alle Arten von Immobilien
anzuwenden ist, somit auch auf Großobjekte der hier vorliegenden Art. Danach wäre die
Gesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen, da über die beiden Objekte A. und
G. keine weiteren gewerbesteuerrechtlich relevanten Projekte ersichtlich sind.
Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhofes hinsichtlich der 3-Objekt-
Grenze aber, ob darunter auch solche Veräußerungen fallen, die wie hier aus einem
Erwerb zunächst des Grundstücks mit anschließender Neubebauung resultieren. Diese
Frage wird in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes unterschiedlich bewertet und
wurde daher durch Beschluss vom 29.10.1997 (DB 1998, 1379) dem Großen Senat zur
Entscheidung vorgelegt, bisher aber - soweit ersichtlich - nicht entschieden.
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Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, denn selbst bei einer unterstellten
Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft der Parteien fehlt es von Seiten des insoweit
darlegungspflichtigen Klägers an Vortrag dazu, welche Gewerbesteuer gewinnmindernd
in Abzug gebracht werden soll. Unabhängig davon, dass die die B.-K.-GbR betreffenden
Steuern ohnehin nicht zugrunde gelegt werden können, hat der Kläger selbst bezogen
auf diese Gesellschaft nur unvollständige und teilweise geschwärzte Unterlagen
vorgelegt, weshalb sich nicht einmal feststellen lässt, ob sich diese Unterlagen
überhaupt nur zu dem hier fraglichen Objekt verhalten oder nicht vielleicht auch andere
gewerbesteuerlich relevante Vorgänge betreffen. Unklar bleibt auch, wieso nunmehr
eine Steuer von 315.845,00 DM einschließlich 36.335,00 DM Nachzahlungszinsen
berücksichtigt werden soll und wie diese Beträge im Verhältnis zu den 282.149,70 DM
und den 249.690,00 DM zu sehen sind, die der Kläger ursprünglich angeführt hatte.
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Vor allem jedoch fehlt es an jeglicher Darlegung von Anknüpfungstatsachen dazu, wie
bei der Gesellschaft der Parteien - allein darauf kommt es an - eine etwaige
Gewerbesteuer zu berechnen wäre. Da es sich um eine den entstandenen Schaden
mindernde Position handelt, trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, der er
nicht genügt. Darauf ist er sowohl im angefochtenen Urteil als auch mehrfach durch den
Beklagtenvortrag deutlich hingewiesen worden, schließlich vor allem auch nochmals
durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 25.11.1999.
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Trotz dieser mehrfachen Hinweise und der ausführlichen Erörterung im vorgenannten
Termin hat der Kläger nicht in ausreichendem Maße substantiiert und nachvollziehbar
die Anknüpfungstatsachen für eine etwaige Gewerbesteuerberechnung dargelegt. Denn
ergänzend hat er zur Bemessung der Gewerbesteuer sodann nur vorgetragen,
Grundlage sei der von den Beklagten als Schaden geltend gemachte Gewinn von
1.951.780,63 DM, woraus sich ein Messbetrag von 79.860,00 DM ergebe, was bei
einem Hebesatz von 350 % zu einer Gewerbesteuer von 279.510,00 DM führe, worauf
auch die damalige Gesellschaft der Beteiligten die selben Nachzahlungszinsen wie die
B.-K.-GbR zu zahlen gehabt hätte.
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Bei diesen Ausführungen handelt es sich aber nicht um eine nachvollziehbare
Darlegung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Schon der Ausgangspunkt ist
unzutreffend, denn inwieweit der Gewinn aus der hypothetischen Schadensberechnung
der Beklagten identisch sein soll mit dem nach §§ 6, 7 GewStG maßgeblichen
Gewerbeertrag, wird von dem Kläger mit keinem Wort dargelegt. Nach § 7 GewStG ist
Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde
Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei Ermittlung des Einkommens zu
berücksichtigen ist, vermehrt oder vermindert um die in §§ 8, 9 GewStG bezeichneten
Beträge. Es liegt auf der Hand, dass die einkommensteuerliche Gewinnermittlung ganz
anderen Regelungen unterliegt als die bloß saldierende Schadensberechnung der
Beklagten. Ebenso offenkundig ist, dass die Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß
§§ 8, 9 GewStG nicht wie durch den Kläger vorgetragen mit dem bloßen Hinweis
abgetan werden können, solche wären nicht angefallen. Nur beispielhaft zu nennen
sind die jeweiligen Tatbestände Nr. 1 der §§ 8, 9 GewStG, die jedenfalls hätten
Berücksichtigung finden müssen.
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Ebenfalls schon im Ansatz nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Klägers, aus dem
der Schadensberechnung zugrundegelegten Gewinn von 1.951.780,63 DM als
Gewerbeertrag hätte sich als Steuermessbetrag eben jener Betrag von 79.860,00 DM
ergeben, der bei der B.-K.-GbR als Messbetrag festgesetzt worden ist (vgl. Bl. 1259 GA).
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Dies würde bedeuten, dass bei der damaligen Festsetzung betreffend die B.-K.-GbR
eben jener Gewerbeertrag zugrunde gelegt worden ist, wie ihn die Beklagten
hypothetisch bei ihrer Schadensberechnung ermittelt haben. Der Kläger hat letztendlich
auch insoweit wieder nur die Festsetzungen gegenüber der B.-K.-GbR angeführt, auf die
es nicht ankommt und die zudem nicht ordnungsgemäß dargelegt sind.
Im Ergebnis fehlt es damit an der nachvollziehbaren Darlegung zur Höhe der
Gewerbesteuer, weshalb eine Beweiserhebung nicht in Betracht kommt. Insoweit würde
es sich um eine reine Ausforschung des Sachverhaltes handeln, wobei nicht einmal
erkennbar ist, anhand welcher Anknüpfungspunkte überhaupt ausgeforscht werden
sollte.
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Soweit schließlich der Kläger die Aufrechnung erklärt hat, vermag dies den
Widerklageanspruch nicht zu Fall zu bringen. Verwiesen werden kann auch insoweit auf
das angefochtene Urteil, worin zutreffend ausführt wird, dass dem Kläger nach
Ausscheiden aus der Gesellschaft hinsichtlich einzelner Rechnungsposten kein
Forderungsrecht mehr zusteht, sondern nur noch ein Anspruch hinsichtlich des
abschließenden Saldos aus der Auseinandersetzungsbilanz (st. Rspr., vgl. etwa BGH
NJW 1995, 188). Einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle -
einem Gesellschafter steht ein bestimmter Betrag in jedem Fall zu; nur noch ein zu
berücksichtigender Aktivposten - liegt nicht vor, wie die Auseinandersetzungsbilanz zum
16.10.1993 zeigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer für den Kläger: 2.609.374,18 DM
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