Urteil des OLG Köln vom 24.11.1993

OLG Köln (kläger, vormerkung, grundbuch, witwe, eigentümer, nummer, erbvertrag, geschwister, vertrag, anteil)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 77/93
Datum:
24.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 77/93
Normen:
VORMERKUNG; VERFÜGUNGSVERBOT;
Leitsätze:
Bei zu Unrecht eingetragenen Vormerkung findet § 849 BGB
entsprechende Anwendung.
Das schuldrechtliche vereinbarte Verfügungsverbot ist nicht im Wege
einer Vormerkung zu sichern. Allerdings kann der für den Fall der
verbotswidrigen Verfügung vertraglich vereinbarte
Rückübertragungsanspruch durch Vormerkungsanspruch gesichert
werden.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger sind seit dem 21. Oktober 1992 im Grundbuch des Amtsgerichts D. für E.
Blatt als Eigentümer zu je 1/2 folgender Grundstücke eingetragen:
2
lfd. Nr. 6: Flur 21, Flurstück 209 (ehemals Flur 9, Flurstück 23), Hof- und Gebäudefläche,
S. 20, (ehemals K. 20), Größe 9 a, 85 qm (ehemals 9 a 78 qm), lfd. Nr. 7: Flur 20,
Flurstück 53, Ackerland, An der K., Größe 24 a 42 qm, lfd. Nr. 8: Flur 2, Flurstück 90,
Ackerland, H., Größe 1 ha 25 a, lfd. Nr. 9: Flur 3, Flurstück 229, Ackerland, S., Größe 1
ha, 64 a 53 qm, lfd. Nr. 10: Flur 3, Flurstück 220, Weg, S., Größe 37 qm, lfd. Nr. 11: Flur
1, Flurstück 119, Ackerland, H., Größe 4 ha 80 qm.
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Zugunsten der Beklagten ist in demselben Grundbuch Blatt in Abteilung II. unter
laufender Nummer 2 zu den im Bestandsverzeichnus unter Nummer geführten
Grundstücke eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Wegen der Einzelheiten dieser
Vormerkungseintragung wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten diesbezüglichen
Grundbuchauszug (Bl. 11 d. A.) verwiesen.
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Mit dieser Auflassungsvormerkung, zu deren Löschung die Kläger die Einwilligung der
Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit verlangen, hat es folgende Bewandtnis:
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Die Geschwister J, S M und G A H waren vormals Miteigentümer zu je einem Drittel
diverser Grundstücke, darunter auch der streitgegenständlichen Grundstücke. J H starb
am 1. Dezember 1966 und wurde von seiner Ehefrau A M H geborene R alleine beerbt.
Die Schwestern H schlossen am 20. Januar 1967 mit den Beklagten einen notariellen
Erbvertrag, U.R.Nr. des Notars Dr. A. in D. (Bl. 21, 22 d. A.), in dem es u.a. heißt:
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"B. In Verbindung mit diesem Erbvertrag und zur Sicherung der mit diesem erstrebten
Zwecke treffen wir hiermit noch die folgenden lebzeitigen Vereinbarungen:
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I. 1. Wir, die Geschwister G und S H, sind Miteigentümer zu je 1/3 Anteil des im
Grundbuch von E. Blatt verzeichneten Grundbesitzes, während bezüglich des restlichen
1/3 Miteigentumsanteils unser kürzlich am 1. Dezember 1966 verstorbener Bruder J H
eingetragen ist. Dieser ist von seiner Ehefrau alleine beerbt worden.
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2. a) Wir, die Geschwister G und S H, verpflichten uns den Eheleuten R. und M H
gegenüber im Hinblick auf deren Fürsorgepflicht uns gegenüber nach A II des
vorstehenden Erbvertrages, nicht ohne deren Zustimmung über unsere
Miteigentumsanteile am vorstehend genannten Grundbesitz - genannt zu B I 1 - zu
verfügen, also diese Grundbesitzanteile nicht zu veräußern und sie nicht zu belasten
und nicht von uns aus die Teilungsversteigerung zu beantragen, widrigenfalls wir zur
Übereignung der Grundbesitzanteile an Eheleute R. und M H zu gleichen Teilen
verpflichtet wären unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs hieran für uns selbst
zu gleichen Teilen.
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b) Wir bewilligen und beantragen zur Sicherung dieser etwaigen Erwerbsrechte der
Eheleute R. und M H aus B. zu deren Gunsten zu je 1/2 Anteil eine
Auflassungsvormerkung einzutragen an unseren je 1/3 Miteigentumsanteilen an dem
vorstehend zu B I 1 genannten Grundbesitz."
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Bei dem Grundbesitz, der auf Blatt des Grundbuchs von E. eingetragen war, handelte es
sich u.a. um folgende Grundstücke:
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Flur 9, Flurstück 23, Hof- und Gebäudefläche, E., K. 20, Größe 9 a 78 qm,
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Flur 20, Flurstück 53, Ackerland, An der K., Größe 24 a 42 qm,
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Flur 3, Flurstück 24, Ackerland, S., Größe 164 a, 90 qm,
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Flur 2, Flurstück 90, Ackerland, H., Größe 125 a,
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Flur 1, Flurstück 101, Ackerland, H., Größe 658 a, 80 qm.
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Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten wurde am 17. März 1967 im
Grundbuch von E. Blatt eingetragen.
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Am 20. Oktober 1967 schlossen die Schwestern H, vertreten durch den Beklagten zu 1.
als Vertreter ohne Vertretungsmacht, mit der Witwe H einen notariellen
Auseinandersetzungsvertrag, U.R.Nr. des Notars Dr. P. in D.. Die Schwestern H
genehmigten den Vertrag noch am selben Tag. In dieser Vereinbarung wurde der
maßgebliche Grundbesitz zwischen den Vertragsbeteiligten dergestalt verteilt, daß die
Witwe H die oben näher bezeichneten, im Grundbuch von E. Blatt eingetragenen
Grundstücksflächen Flur 9, Flurstück 23, Flur 20, Flurstück 53, Flur 3, Flurstück 24, Flur
2, Flurstück 90 sowie aus dem Grundstück Flur 1, Flurstück 101 ein noch zu
vermessendes Teilstück von 4 ha 80 qm, zu Alleineigentum und alle übrigen
Grundstücke den Schwestern H zu je 1/2 Miteigentumsanteil zugewiesen wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Vertrages wird auf die in Kopie bei
den Gerichtsakten (Bl. 14-20 d. A.) befindliche Vertragsurkunde Bezug genommen.
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Mit notariellem Vertrag vom 23. September 1968, U.R.Nr. des Notars H. S. in D. (Bl.
92/93 d. A.) verkaufte die Witwe H, inzwischen wiederverheiratete Kemper, die ihr
gemäß Auseinandersetzungsvereinbarung vom 20. Oktober 1967 zu Alleineigentum
übertragenen Grundstücksflächen an die Kläger. Sie selbst wurde erst am 5. Dezember
1968 als Eigentümerin derselben Grundstücke im Grundbuch eingetragen, wobei
zugleich die zuvor auf Blatt unter laufender Nummer 6 bis 11 geführten Grundstücke auf
Blatt übertragen wurden. Die Auflassungsvereinbarung zwischen der Witwe H und den
Klägern erfolgte sodann am 6. April 1969 und deren Eintragung als
Grundstückseigentümer am 21. Oktober 1992.
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Nachdem auch die länger lebende der beiden Schwestern H, G A H, im Jahre 1989
verstorben war, wurden die Beklagten am 27. Dezember 1989 als Eigentümer der den
Schwestern H mit Auseinandersetzungsvertrag vom 20. Oktober 1967 zu
Alleineigentum zugewiesenen Grundstücke aufgrund Erbfolge im Grundbuch
eingetragen.
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Mit Anwaltsschreiben vom 6. August 1992 forderten die Kläger die Beklagten vergeblich
zur Löschungsbewilligung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung
auf.
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Dieses Ziel haben die Kläger mit der sodann erhobenen Klage im vorliegenden
Rechtsstreit weiterverfolgt, da sie die Ansicht vertreten haben, daß der
Auflassungsvormerkung kein zu sichernder Anspruch mehr zugrundeliege; spätestens
durch den Vertrag vom 20. Oktober 1967 sei die Vormerkung gegenstandslos
geworden.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der Auflassungsvormerkung einzuwilligen,
die im Grundbuch des Amtsgerichts D. von E. Blatt unter der laufenden Nummer 2 zu
ihren Gunsten für die Grundstücke Nummer des Bestandsverzeichnisses unter
Bezugnahme auf die Bewilligung vom 20. Januar 1967 am 17. März 1967 eingetragen
wurde.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben die Identität der im Klageantrag genannten und den mit der
Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten belasteten Grundstücke in Zweifel gezogen.
Außerdem haben sie die Ansicht vertreten, daß die Kläger wegen der Vormerkung
jedenfalls kein Eigentum an den belasteten Grundstücken hätten erwerben können. Der
durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch sei weder infolge des Vertrags vom 20.
Oktober 1967 noch auf andere Weise erloschen.
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Mit dem am 4. März 1993 verkündeten Urteil hat das Landgericht Aachen die Klage
abgewiesen. Zwar seien die Kläger Eigentümer der Grundstücke geworden, die gemäß
Erbvertrag vom 20. Januar 1967 mit einer Auflassungsvormerkung zugunsten der
Beklagten belastet worden seien. Die Kläger hätten jedoch nicht dargelegt, daß die
Auflassungsvormerkung erloschen und damit das Grundbuch falsch sei. Wegen der
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weiteren Einzelheiten des Urteilsinhalts wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl.
55-61 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das den Klägern am 12. März 1993 und den Beklagten am 17.
März 1993 zugestellt worden ist, haben die Kläger mit einem am 13. April 1993
(Dienstag nach Ostern) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem die
Berufungsbegründungsfrist auf den am 11. Mai 1993 eingegangenen Antrag der Kläger
bis zum 14. Juni 1993 verlängert worden war, haben die Kläger mit am 14. Juni 1993
eingegangenem Schriftsatz ihre Berufung begründet. Die Beklagten haben sich mit
einem am 16. September 1993 eingegangenen Schriftsatz der Berufung der Kläger
angeschlossen, um widerklagend die Feststellung zu erreichen, daß die Kläger nicht
Eigentümer der Grundstücke geworden sind, an denen zugunsten der Beklagten die
Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
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Die Kläger machen mit ihrer Berufung bei Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens geltend, daß die zugunsten der Beklagten eingetragene
Auflassungsvormerkung in dem notariellen Vertrag vom 20. Januar 1967 bereits wegen
eines Verstosses gegen § 137 Satz 1 BGB unwirksam sei. Jedenfalls sei der durch die
Vormerkung zu sichernde Anspruch dadurch weggefallen, daß die Beklagten - wie im
Erbvertrag vom 20. Januar 1967 vereinbart - als Erben der verstorbenen Schwestern
eingesetzt wurden und tatsächlich deren Grundbesitz geerbt haben. Außerdem würden
die Beklagten gegen § 242 BGB verstoßen, wenn sie sich jetzt auf die eingetragene
Auflassungsvormerkung berufen, obgleich der Beklagte zu 1. die Schwestern H bei der
notariellen Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages vom 20. Oktober 1967
vertreten und in Kenntnis der Vormerkung zugelassen habe, daß vertraglich
festgehalten wurde, daß abgesehen von zwei Hypotheken der in Blatt verzeichnete
Grundbesitz nicht belastet sei. Hinzu komme, daß die Beklagten die in dem
Auseinandersetzungsvertrag vorgenommene Verteilung der Grundstücke auch in der
Folgezeit nicht angegriffen hätten.
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Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die
Beklagten entsprechend ihrem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu verurteilen.
Die Beklagten, die ihren Antrag zur Anschlußberufung im Termin zur letzten mündlichen
Verhandlung am 29. September 1993 nicht verlesen haben, beantragen, die Berufung
zurückzuweisen. Auch sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und behaupten
zudem, daß die Kläger nie Eigentümer der mit der Auflassungsvormerkung belasteten
streitgegenständlichen Grundstücke geworden seien. Die Kläger seien - was unstreitig
ist - nicht Erben nach der inzwischen verstorbenen Witwe H. Aus dem notariellen
Kaufvertrag vom 23. September 1968 seien die Eigentumsrechte nicht herzuleiten, da
an diesem nachträglich formungültige Änderungen vorgenommen worden seien. Zudem
wäre ein Erwerb durch die bestehende Auflassungsvormerkung, die nicht gegen § 137
BGB verstoße, nicht möglich gewesen. Die Auflassungsvormerkung bzw. der durch sie
zu sichernde Anspruch sei weder durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 20.
Oktober 1967 noch später erloschen, wozu die Beklagten im einzelnen ausführen. In
diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, daß der Witwe H schon bei
Abschluß der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 20. Oktober 1967 die
Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten bekannt gewesen sei. Der den
Schwestern H im Auseinandersetzungsvertrag vom 20. Oktober 1967 zugewiesene
Anteil wäre ohne die an den der Witwe H übertragenen Grundstücken bestehende
Vormerkung wertmäßig nicht angemessen gewesen. Die der Witwe H übertragenen
Grundstücke hätten wertmäßig weitaus höher gelegen als ihrem 1/3 Anteil entsprochen
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habe. Der Grundbesitz, der den Beklagten vererbt worden sei, entspreche wertmäßig
nicht dem Grundbesitz, der den Beklagten im Erbvertrag vom 20. Januar 1967
zugedacht worden sei. Im übrigen hätten die Kläger einen eventuellen
Berichtigungsanspruch dadurch verwirkt, daß sie einen solchen über einen Zeitraum
von etwa 25 Jahren nicht geltend gemacht haben, weshalb die Beklagten auf den
Bestand der Auflassungsvormerkung hätten vertrauen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Kläger, die insbesondere form- und fristgemäß eingelegt
und begründet worden ist, hat auch in der Sache selbst Erfolg.
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Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der
Löschungsbewilligung gemäß § 894 BGB analog zu. Bei zu Unrecht eingetragener
Vormerkung findet § 894 BGB entsprechende Anwendung (vgl. Palandt/Bassenge,
BGB, 52. Aufl., § 894 Rdn. 4 m.w.N.). Die Kläger sind hinsichtlich des
Berichtigungsanspruchs aktivlegitimiert, da sie als Eigentümer der
streitgegenständlichen Grundstücke durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs unmittelbar
in ihren Rechten beeinträchtigt sind. Sie leiten ihr Eigentumsrecht nicht aus einem
Erbrecht nach der verstorbenen Witwe H ab, sondern aus dem zwischen ihnen
geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 23. September 1968 in Verbindung mit der
Auflassungsvereinbarung vom 6. April 1969 und der daraufhin unstreitig am 21. Oktober
1992 stattgefundenen grundbuchlichen Eigentumsumschreibung auf die Kläger. Soweit
die Beklagten behaupten, an dem betreffenden Kaufvertrag vom 23. September 1968
seien nachträglich formungültige Änderungen vorgenommen worden, tangiert dies die
Anspruchsberechtigung der Kläger nicht. Zum einen ist dieser Vortrag der Beklagten
völlig unsubstantiiert, weil er nichts darüber aussagt, welche Änderungen denn
vorgenommen worden seien und weshalb solche Einfluß auf die tatsächlich erfolgte
Eigentumsübertragung haben sollen. Im übrigen streitet die Vermutung des § 891 Abs. 1
BGB für die Kläger.
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Da die Kläger als Eigentümer der betreffenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen
sind, geht ebenfalls der Einwand der Beklagten ins Leere, die Verschaffung des Rechts
zur Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch gehöre zu den Nachlaßverbindlichkeiten
nach § 1967 BGB, die ausschließlich den Erben obliege.
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Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hinderte den Eigentumsübergang der
streitgegenständlichen Grundstücke auf die Kläger nicht die zugunsten der Beklagten
eingetragene Auflassungsvormerkung, weil eine solche nicht zu einer Grundbuchsperre
führt. Desweiteren ist dem Landgericht darin zu folgen, daß die im Klageantrag
angeführten Grundstücke der laufenden Nummern 6 bis 11 des Grundbuchs von E. Blatt
und die im Auseinandersetzungsvertrag vom 20. Oktober 1967 der Witwe H
zugewiesenen Grundstücksflächen, verzeichnet im Grundbuch von E. Blatt , identisch
sind. Dies ergibt sich zum einen aus dem vorgelegten Grundbuchauszug Blatt , in dem
sich zur laufenden Nummer der Grundstücke 6 bis 11 unter der Rubrik "Bestand und
Zuschreibungen" der Vermerk findet: "von Blatt übertragen am 5. Dezember 1968" (Bl. 7
d. A.). Zum anderen zeigt ein Vergleich, der im Grundbuch Blatt zu den in Rede
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stehenden Grundstücken Nummer 6 bis 11 vermerkten Größen und Eintragungen zu
Wirtschaftsart und Lage, daß diese Grundstücksflächen mit den im
Auseinandersetzungsvertrag der Witwe H zugeordneten übereinstimmen.
Fest steht aufgrund der unstreitigen Grundbucheintragung Blatt in Abteilung II unter
laufender Nummer 2 auch, daß die Grundstücke Nummer 6 bis 11 mit einer
Auflassungsvormerkung bezogen auf die Bewilligung vom 20. Januar 1967 zugunsten
der Beklagten belastet sind. Daß die seinerzeit zugunsten der Beklagten eingetragene
Auflassungsvormerkung noch weitere Grundstücksflächen betraf, ist unerheblich.
Vorliegend geht es nur um die Auflassungsvormerkung, die auf den Grundstücksflächen
der Kläger lastet.
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Die Eintragung der streitgegenständlichen Auflassungsvormerkung ist unrichtig, da sie
mit der wahren Rechtslage nicht in Einklang steht. Entgegen der Auffassung der Kläger
war die Auflassungsvormerkung zwar zunächst wirksam entstanden. Nach der
Regelung in Ziffer B I 2 b) des notariellen Erbvertrages vom 20. Januar 1967 bewilligten
und beantragten die Schwestern H "zur Sicherung dieser etwaigen Erwerbsrechte" der
Beklagten die Auflassungsvormerkung. Da erbrechtliche Ansprüche nicht vormerkbar
sind (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.0., § 883, Rdn. 19 m.w.N.), ist die Vormerkung nur auf
den in Ziffer B I 2 a) desselben Erbvertrages den Beklagten eingeräumten bedingten
Anspruch auf Rückübereignung des Grundbesitzes für den Fall der Verfügung über den
besagten Grundbesitz ohne Zustimmung der Beklagten zu beziehen. Nach einhelliger
Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist ein dem Erwerber vertraglich auferlegtes
Verfügungsverbot als solches nicht grundbuchlich eintragungsfähig. Auch ist nach
überwiegender Ansicht das schuldrechtlich vereinbarte Verfügungsverbot nicht im Wege
einer Vormerkung zu sichern. Denn das schuldrechtliche Verfügungsverbot würde auf
diese Weise dingliche Wirkung erlangen, was durch § 137 Satz 1 BGB ausgeschlossen
ist (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.0., § 883 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 137 Rdn. 2
und 3; Timm JZ 1989, 13 ff., 21 m.w.N.). Allerdings ist es mit der überwiegenden
Meinung in Rechtsprechung und Literatur als zulässig anzusehen, den für den Fall der
verbotswidrigen Verfügung vertraglich vereinbarten Rückübertragungsanspruch durch
Vormerkungseintragung, wie vorliegend geschehen, zu sichern (vgl. BayObLG NJW
1978, 700, 701; Palandt/Bassenge, a.a.0., § 883 Rdn. 9 und Palandt/Heinrichs, a.a.0. §
137 Rdn. 3; a.A. Timm, a.a.0.). Indessen besteht die zunächst wirksame
Auflassungsvormerkung deswegen nicht mehr, weil der durch die Vormerkung zu
sichernde Anspruch zwischenzeitlich erloschen ist mit der Folge, daß aufgrund der
strengen Akzessorietät der Vormerkung als dinglicher Sicherung diese ebenfalls nicht
mehr besteht. Dadurch daß die Beklagten das Erbe nach den verstorbenen Schwestern
H antraten und sich in Kenntnis der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 20. Oktober
1967 - der Beklagte zu 1. hatte die Schwestern H bei Vertragsabschluß vertreten - als
Eigentümer der den Schwestern H in der besagten Auseinandersetzungsvereinbarung
zugewiesenen Grundstücke eintragen ließen, genehmigten sie konkludent die mit der
betreffenden Auseinandersetzungsvereinbarung vorgenommene Grundstücksverteilung.
Im übrigen ist der durch die Auflassungsvormerkung zu sichernde
Rückübertragungsanspruch aber auch durch Konfusion infolge der Erbrechtsnachfolge
der Beklagten nach den verstorbenen Schwestern H erloschen und damit ebenfalls die
akzessorische Vormerkung (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 447, 448 m.w.N.;
Palandt/Bassenge, a.a.0., § 886 Rdn. 4). Ein Ausnahmetatbestand, in dem die
Konfusion nicht zum Erlöschen führt, ist vorliegend - auch nach der einschränkenden
Meinung von W. in NJW 1981, 1577 ff. - nicht anzunehmen. Weder gebieten rechtlich
geschützte Interessen Dritter es, den Anspruch der Beklagten als fortbestehend
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anzusehen, noch ein Interesse der Beklagten als Vormerkungsinhaber selbst. Die
Beklagten wußten von den Grundstücksübertragungen gemäß der
Auseinandersetzungsvereinbarung vom 20. Oktober 1967, ohne in der Folgezeit ihren
Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der "vormerkungswidrigen" Verfügung geltend
zu machen. Es sind auch keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die ein
berechtigtes Interesse der Beklagten begründen könnten, nunmehr doch die
Grundstücksanteile der Schwestern H, die diese auf die Witwe H übertragen hatten, für
sich zu erhalten, zumal dann auch ihr Rechtserwerb hinsichtlich der seinerzeit von der
Witwe H den Schwestern H übertragenen Grundstücksanteile zu Eigentum in Frage
stünde. Soweit die Beklagten eine wertmäßige Ungleichbehandlung der Geschwister H
im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung bei Außerbetrachtlassung der
Auflassungsvormerkung behaupten, ist dieser Sachvortrag bereits unsubstantiiert, weil
er zu den Werten der einzelnen, zwischen den Vertragsbeteiligten aufgeteilten
Grundstücke, keinerlei Aussage beinhaltet. Im übrigen würde eine von den Beklagten
angestrebte Zuordnung der in der Auseinandersetzungsvereinbarung der Witwe H
zugewiesenen Grundstücksflächen zum Vermögen der Schwestern H dazu führen, daß
eine wertmäßige Ungleichbehandlung vorliegen würde. Denn dann wären sämtliche in
der Auseinandersetzungsvereinbarung erfaßten Grundstücke letztlich den Schwestern
H zugekommen. Daß dies von den Vertragsbeteiligten der
Auseinandersetzungsvereinbarung vom 20. Oktober 1967 gewollt gewesen sein könnte,
ist mangels jeglichen Anhaltspunkts hierfür auszuschließen.
Letztlich greift auch der beklagtenseits erhobene Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB)
nicht durch. Zum einen sind die Kläger erst seit ihrer Eintragung als Eigentümer der
streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch im Jahre 1992 zur Geltendmachung
des Berichtigungsanspruchs aktivlegitimiert. Zum anderen sind die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs erst seit dem Zeitpunkt des Erlöschens
des durch die Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs der Beklagten und
damit auch der Vormerkung im Jahre 1989 gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Der Antrag zur
Anschlußberufung ist im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung nach Hinweis des
Senates auf dessen Unbegründetheit beklagtenseits nicht verlesen worden. In diesem
Verhalten liegt die konkludente Erklärung der Rücknahme der Anschlußberufung.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens bis zum 29. September 1993: 600.000,-- DM
(100.000,-- DM für die Berufung und 500.000,-- DM für die Anschlußberufung), danach:
100.000,-- DM.
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Beschwer der Beklagten: 100.000,-- DM.
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