Urteil des OLG Köln vom 30.04.2003

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Oberlandesgericht Köln, 6 U 217/02
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 217/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 335/02
Tenor:
1.)
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 19.11.2002
verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 335/02 - abgeändert und
im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung vom 2.9.2002 - 33 O 335/02 - wird
aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird
zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
Begründung
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Die Berufung ist zulässig und begründet. Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben,
weil die Antragsgegnerin eine gem. § 7 Abs.1 UWG untersagte Sonderveranstaltung
weder durchgeführt noch beworben hat.
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Die Ausgabe der Coupons an Mitarbeiter des D.-C. Konzerns erfüllt die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 UWG nicht. Insbesondere hat die Aktion
nicht im Sinne der Vorschrift "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs"
stattgefunden. Dafür kommt es maßgeblich auf die Höhe des gewährten Rabatts, die
Herausstellung des Ungewöhnlichen in der Werbung sowie den Anteil der
herabgesetzten Artikel im Verhältnis zum Gesamtsortiment an. Danach liegt eine gem. §
7 Abs.1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung nicht vor.
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Den Mitarbeitern des D.-C. Konzerns in Stuttgart ist durch die Coupons ein Rabatt in
Höhe von 30 % auf 10 Artikel ihrer Wahl gewährt worden. Die Vergünstigung bezog sich
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auf solche Artikel, die ihrerseits bereits - für das gesamte Publikum - mit einem Rabatt
versehen waren. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin, die dies aus dem Text
der zu Werbezwecken versandte E-Mail herleitet, ist der Rabatt nicht etwa zweimal
eingeräumt worden und hat er dementsprechend auch nicht 60 % betragen. Das ergibt
sich ohne weiteres aus dem als Anlage AG 1 zur Widerspruchsbegründung vorgelegten
Block von 10 Coupons. Auf diesen ist nämlich ausdrücklich vermerkt, dass sich der
Extrarabatt in Höhe von 30% "auf einen reduzierten Artikel ihrer Wahl" beziehe, wobei
noch Ski-Hartwaren und Ski-Schuhe ausgenommen worden sind.
Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass auch die weitere Reduzierung von schon
preisreduzierter Ware um 30 % die Voraussetzungen einer unzulässigen
Sonderveranstaltung erfüllen kann. Dies setzt indes voraus, dass auch die übrigen
erwähnten Kriterien aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs der Aktion das Gepräge
einer aus dem üblichen Geschäftsbetrieb herausfallenden Verkaufsveranstaltung
geben. Das ist indes nicht der Fall. So hat - was für eine Sonderveranstaltung im Sinne
des § 7 Abs.1 UWG völlig untypisch ist - für die Aktion keinerlei an das allgemeine
Publikum gerichtete Werbung stattgefunden. Der einzelne angesprochene Mitarbeiter
des Konzerns hat sich daher als Mitglied eines begrenzten Kreises bevorzugter Kunden
gesehen, die - unbemerkt von dem allgemeinen Publikum - in den Genuss eines
(weiteren) Rabatts gekommen sind. Schon dies spricht eher für einen Sondernachlass
im Sinne des früheren § 9 RabattG und gegen eine Sonderveranstaltung gem. § 7 Abs.
1 UWG, bei der regelmäßig das breite Publikum angesprochen wird. Zudem hat sich die
Rabattaktion nur auf einen Teil des Sortiments erstreckt und kann nicht festgestellt
werden, dass es sich dabei um einen größeren Anteil der von der Antragsgegnerin
insgesamt angebotenen Waren gehandelt hat. Der Rabatt ist ausdrücklich nur auf
bereits herabgesetzte Ware - zudem unter Ausnahme von Ski-Hartwaren und Ski-
Schuhen - eingeräumt worden. Um welche Artikel es sich dabei gehandelt hat und wie
groß deren Anteil an dem Gesamtsortiment der Antragsgegnerin war, ergibt sich aus
dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden,
dass es sich um mehr als einzelne Sonderangebote im Sinne des § 7 Abs.2 UWG
gehandelt hat, weil - auch unter Berücksichtigung des damals bevorstehenden
Sommerschlussverkaufes - keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die
Antragsgegnerin durch die zugrundeliegende Preisreduzierung bereits gegen § 7 Abs.1
UWG verstoßen hatte.
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Sind damit lediglich einzelne Artikel zu Gunsten einer speziellen Personengruppe im
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Preis reduziert worden, so stellte dies auch unter Berücksichtigung der erheblichen
Rabatthöhe von (weiteren) 30 % aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen
Mitarbeiter des D.-C. Konzerns einen - wenn auch sehr hohen - personengebundenen
Rabatt und keine aus dem Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs völlig
herausfallende Aktion im Sinne einer Sonderveranstaltung dar.
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Die Antragsgegnerin hat eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG auch
nicht beworben. Der Senat hat zunächst ganz erhebliche Zweifel, ob tatsächlich mehr
als unerhebliche Teile der angesprochenen Mitarbeiter des Konzerns aufgrund der
möglicherweise missverständlichen Stellung des Wortes "nochmals" in der E-Mail
angenommen haben könnten, tatsächlich bekämen sie 30 % Rabatt auf das gesamte
Sortiment und sodann weitere 30 % auf bereits reduzierte Ware. Diese Sicht würde
einen so offenkundigen Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG wenige Tage vor Beginn des
Sommerschlussverkaufes beinhalten, der damit vorgezogen würde, dass ein solches
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Verständnis kaum angenommen werden könnte.
Die Frage kann aber auf sich beruhen. Denn es kann nicht zugrundegelegt werden,
dass die Mitarbeiter des D.-C. Konzerns die E-Mail mit dem aus dem Tenor der
einstweiligen Verfügung ersichtlichen Inhalt erhalten haben. Die Mail ist zunächst nicht
von der Antragsgegnerin selbst den einzelnen Mitarbeitern auf deren PC übermittelt
worden. Dazu hätten ihr die E-Mail Adressen sämtlicher Mitarbeiter des Konzerns zur
Verfügung gestanden haben müssen. Davon kann indes mangels jeglichen Vortrags der
Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Im übrigen ist die vorgelegte E-Mail
erkennbar unvollständig. So ist schon der Adressat und seine E-Mail Anschrift nicht
ersichtlich und fehlt zudem bei der vorgesehenen persönlichen Anrede wiederum die
Aufführung des Namens. Es kann damit zumindest nicht ausgeschlossen werden und
liegt sogar nahe, dass es sich um ein Schreiben an einen einzigen Empfänger
gehandelt hat, mit dem die Aktion vorher abgesprochen war und der - wenn auch auf der
Basis des Schreibens - durch einen neuformulierten Text seine Mitarbeiter informieren
sollte. Hierfür spricht im übrigen auch die Formulierung: "Ihre Kollegen erhalten...", weil
es anderenfalls hätte lauten müssen: "Sie und Ihre Kollegen erhalten...". Es kann
danach nicht festgestellt werden, dass die Mitarbeiter des Konzerns das Schreiben
überhaupt in der verfahrensgegenständlichen Fassung erhalten haben, zumal die E-
Mail auch nicht die Bitte enthält, den unveränderten Text etwa an die Mitarbeiter zu
verteilen. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus der Kopfzeile "Weitergeleitet
von" herleiten, zumal diese in der vorgelegten Kopie ebenfalls nicht durch einen Namen
vervollständigt ist. Bei dieser Sachlage kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen
werden, durch die beanstandete E-Mail eine gem. § 7 Abs.1 UWG unzulässige
Sonderveranstaltung beworben zu haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000 EUR.
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