Urteil des OLG Köln vom 14.09.1995

OLG Köln (antragsteller, nachfrist, beschwerde, ddr, unterlassen, 1995, gkg, frist, forderung, ermessen)

Oberlandesgericht Köln, 7 W 35/95
Datum:
14.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 35/95
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 178/95
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 05.07.1995 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die im
Beschwerdeverfahren angefallene Gerichtsgebühr trägt der Antragsteller
kraft Gesetzes.
G r ü n d e
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller
zu Recht und mit zutreffender Begründung Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt. Der mit der
Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Einigungsvertrag verstoße gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er für Bürger der früheren DDR eine neue
Antragsfrist eröffnet habe, nicht jedoch für die Angehörigen osteuropäischer Staaten,
geht fehl. Selbst wenn der Einigungsvertrag verfassungskonform so zu interpretieren
wäre, daß die dort gesetzte "Nachfrist" auch für Bürger osteuropäischer Staaten zu
gelten hat, könnte der Antragsteller daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, da er -
unstreitig - einen Anspruch auf Leistungen nach dem Stiftungsgesetz erst nach dem
31.12.1993 geltend gemacht hat.
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Der Antragsteller meint, die angeblich gebotene Gleichbehandlung von Bürgern der
ehemaligen DDR und denen osteuropäischer Staaten könne nur dadurch verwirklicht
werden, daß letzteren eine neue Nachfrist gesetzt werde, weil die im Einigungsvertrag
bestimmte eben nur für Bürger der ehemaligen DDR gegolten habe, Anträge von
Bürgern osteuropäischer Staaten deshalb von vornherein aussichtslos gewesen wären.
Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Der Antragsteller bezweifelt - zu Recht - nicht die
Verfassungsmäßigkeit der "allgemeinen" Befristung bis zum 31.12.1983 gemäß § 13
des Stiftungsgesetzes. Sein Begehren, zu Gunsten der Bürger osteuropäischer Staaten
eine Nachfrist zu bestimmen, weil sie aus politischen Gründen nicht in der Lage
gewesen seien, die Frist 31.12.1983 einzuhalten, beinhaltet eine Forderung an den
Gesetzgeber. Weder die Antragsgegnerin noch die Gerichte sind befugt, nach eigenem
Ermessen eine Nachfrist zu statuieren, mag sie von Verfassung wegen geboten sein
oder nicht. Ob das bisherige Unterlassen des Gesetzgebers verfassungswidrig ist, wenn
ja, ob daraus Ansprüche des Antragstellers resultieren können, bedarf keiner
Entscheidung. Etwaige Ansprüche könnten sich nämlich jedenfalls nicht gegen die
Antragsgegnerin richten, da diese für das Unterlassen des Gesetzgebers nicht
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verantwortlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1, 49 GKG i. V. m. Nr. 1905 des
Kostenverzeichnisses zum GKG.
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