Urteil des OLG Köln vom 20.09.1994

OLG Köln (kläger, tätigkeit, firma, eintritt des versicherungsfalles, verhältnis zu, zeitlicher zusammenhang, persönliche freiheit, rechtsschutzversicherung, gutachten, lohn)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 147/94
Datum:
20.09.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 147/94
Schlagworte:
Rechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger während der
Arbeitslosigkeit, Ausschluss
Normen:
§ 10 ARB 75; § 25 ARB 75; § 26 ARB 75;
Leitsätze:
1. In der Rechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger
bleibt der Versicherungsschutz auch bei einer vorübergehenden (hier 7-
monatigen) Unterbrechung einer abhängigen Beschäftigung bestehen.
Entscheidend für die Deckung aus der Rechtsschutzversicherung ist der
jeweilige innere und sachliche Bezug des einzelnen
Versicherungsfalles. 2. Der Nachweis eines Ausschlußtatbestandes
(hier: Zusammenhang mit einer vollständigen Tätigkeit) obliegt dem
Versicherer. 3. Eigene Vermögensverwaltung oder eine nach Art und
Umfang nur als Nebentätigkeit einzuordnende Tätigkeit erfüllt noch nicht
den Ausschlußtatbestand der selbständigen Tätigkeit in § 26 ARB.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in der rechten Form und Frist eingelegte Berufung war in dem im Urteilstenor
genannten Umfang gemäß § 519 b Abs. 1 S. 2 ZPO bereits als unzulässig zu verwerfen,
da sie insoweit schon nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Weder die
Berufungsbegründung noch der im Termin überreichte Schriftsatz des Klägers vom
16.8.1994 enthält Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die Abweisung des in der
einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags bezüglich des
Rechtsstreits zwischen der Firma M.F. und dem Kläger (8 C 1023/90 AG Mainz) durch
das Landgericht unzutreffend ist und das Urteil angefochten wird.
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Im übrigen unterliegt die Berufung zwar im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Begründung keinen Bedenken, hat insoweit aber nur zu einem geringen Teil Erfolg.
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I.
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Dem Kläger stehen Ansprüche aus der bei der Beklagten unterhaltenen
Rechtsschutzversicherung gemäß § 26 der dem Vertrag zugrundeliegenden ARB 75
lediglich hinsichtlich des ersten vor dem Amtsgericht Mainz anhängig gewesenen
Rechtsstreits zwischen ihm und der Firma M. Auto Leasing GmbH - 8 C 750/89 - zu.
Dieser Rechtsstreit betrifft die Abwicklung eines am 15.11.1988 geschlossenen
Leasingvertrages über einen PKW Marke Audi. Daß die Anschaffung dieses PKWs und
demzufolge die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen seitens des Klägers im
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Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stand und
letzteres somit gemäß § 26 Abs. 1 S. 4 ARB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
ist, wie die Beklagte geltend macht, läßt sich nicht feststellen. Zwar fällt der Abschluß
des Leasingvertrages mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1988
zeitlich in etwa zusammen. Ein zufälliger zeitlicher Zusammenhang reicht jedoch für die
Anwendung der Ausschlußklausel nicht aus; erforderlich ist vielmehr ein innerer
sachlicher Bezug (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 5. Aufl., Anm. 24 zu § 25).
Dieser ist aber bei der Anschaffung eines "normalen" PKW nicht ohne weiteres zu
erkennen. Auch der Umstand, daß der Kläger sich von dem Fahrzeug möglicherweise
wieder trennen wollte, als er am 1.6.1989 ein neues Arbeitsverhältnis einging und von
seinem neuen Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen
sollte, wie die Beklagte vorträgt, läßt noch nicht den zweifelsfreien Schluß zu, daß das
Fahrzeug zuvor wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit des Klägers
angeschafft worden ist. Die insoweit bestehenden Zweifel gehen zu Lasten der für den
Ausschlußtatbestand beweispflichtigen Beklagten.
Soweit diese sich im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.10.1988 auch auf einen "Wagniswegfall" beruft, ist dafür die Zeitspanne zwischen
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Abschluß des Leasingvertrages zu
kurz, um einen für die Annahme eines Wagniswegfalls erforderlichen völligen
Interessewegfall hinsichtlich der Versicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger bejahen
zu können (vgl. dazu Harbauer, a.a.O., Anm. 1, 2, 5 und 7 zu § 10). Es war keinesfalls
undenkbar, daß in Zukunft noch Rechtskosten aus dieser Zeit anfallen würden, was, wie
die Honorarforderung des Rechtsanwalts Meisterburg vom 2.8.1990 belegt, hier sogar
der Fall war.
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Die Einwendungen der Beklagten gegen ihre Kostenübernahmepflicht sind daher
insoweit unbegründet. Sie hat deshalb Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar in
Form der vom Kläger hilfsweise beantragten Freistellung von den gegen ihn nach
Beendigung des Rechtsstreits erhobenen Kostenforderungen, wie sie durch die
Anlagen K 13 bis 15 zur Klageschrift im einzelnen belegt sind (Honorarnote des
Rechtsanwalts Meisterburg über 340,86 DM; Kostenfestsetzungsbeschluß vom
28.11.1989 über 436,38 DM und Gerichtskostenrechnung vom 19.1.1990 über 138,- DM;
insgesamt 915,24 DM). Dem in erster Linie gestellten Zahlungsantrag konnte
demgegenüber nicht stattgegeben werden, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, daß
er die betreffenden Kosten an die jeweiligen Gläubiger gezahlt hat. Nur für diesen Fall
bestünde ein auf Erstattung der gezahlten Beträge gerichteter Anspruch gegen die
Beklagte (vgl. Harbauer, a.a.O., Rdnr. 150 zu § 2).
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II.
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Was die Klage im übrigen betrifft, sind die Einwendungen der Beklagten begründet.
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1. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Prozeß gegen die Firma H. - 2/22 O
377/89 LG Frankfurt - stand auch nach Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit
einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit des Klägers und ist daher nach § 26
Abs. 1 S. 4 ARB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Prägendes Merkmal der
selbständigen Tätigkeit ist zunächst einmal die persönliche Freiheit, insbesondere in
wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht (vgl. Harbauer, Anm. 15 zu § 25 und
Anm. 9 zu § 24). Diese war beim Kläger hinsichtlich der Erstellung
betriebswirtschaftlicher Gutachten für die Firma H. unzweifelhaft gegeben.
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Abgrenzungsprobleme können sich daher nur insoweit ergeben, als der Kläger relativ
kurzfristig "als sein eigener Herr" tätig war. Denn eine nur gelegentliche und nicht
berufliche und geschäftsmäßige selbständige Tätigkeit fällt nicht unter den
Risikoausschluß des § 26 Abs. 1 S. 4 (vgl. Harbauer, Anm. 17 zu § 25). Dies ist aber nur
so zu verstehen, daß eine bloße selbständige "Nebentätigkeit" eines Lohn- und
Gehaltsempfängers den Deckungsschutz nach § 26 ARB noch nicht in Frage stellen
soll. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um die "Haupttätigkeit" des Klägers, da
das zuvor bestehende Beschäftigungsverhältnis beendet war und er seinen
Lebensunterhalt nunmehr aus den Einnahmen der neuen selbständigen Tätigkeit
bestritt. Im übrigen kommt die Mitversicherung einer nur nebenbei ausgeübten
selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Familien- und Verkehrsrechtsschutzes für Lohn-
und Gehaltsempfänger dann nicht zum Tragen, wenn es sich um eine außergewöhnlich
umfangreiche und streitträchtige selbständige Tätigkeit handelt (Harbauer, a.a.O.). Auch
dies ist hier zu bejahen. Die Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten mit einem
Aufwand von über 300 Stunden und zu einem Preis von über 50.000,- DM ist mit einer
bloßen "Nebentätigkeit" oder einer entgeltlichen Aushilfstätigkeit nicht vergleichbar.
Auch das Merkmal der Berufsmäßigkeit kann im vorliegenden Fall nicht in Zweifel
gezogen werden. Dieses Merkmal dient der Abgrenzung zur rein privaten,
gewinnbringenden Tätigkeit, insbesondere in Form der Verwaltung eigenen Vermögens
(vgl. Harbauer, Anm. 21 zu § 25; darauf bezieht sich auch die BGH-Entscheidung vom
23.9.1992 in VersR 1992, 1510 f. = r + s 1992, 415 f.; vgl. auch OLG Köln r + s 1993,
145). Daß der Kläger vorliegend in privaten Angelegenheiten tätig war, behauptet er
aber selbst nicht. Der Umstand, daß er möglicherweise noch nicht die Eigenschaft als
Gehaltsempfänger verloren hatte, weil er arbeitslos gemeldet war, ist gleichfalls
unerheblich, da schon die nur vorübergehende selbständige Tätigkeit zum
Deckungsausschluß führt, wenn die konkrete Interessenwahrnehmung damit im
Zusammenhang steht. Letztlich spricht für eine selbständige Tätigkeit auch, daß der
Kläger selbst im Ausgangsprozeß gegen die Firma H. von der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit gesprochen hat (vgl. Bl. 7, 60 der Beiakte 2/22 O 377/89 LG
Frankfurt). Dieser Umstand stellt durchaus ein gewichtiges Indiz für die Einordnung
seiner Tätigkeit dar. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen im Prozeß der Firma D.
Service, wie es von der Beklagten zutreffend in der Klageerwiderung zitiert wird (vgl. Bl.
26 f. sowie die Anlagen K 6 und K 8 zur Klageschrift im Anlagenhefter).
Die Ausschlußklausel des § 26 Abs. 1 S. 4 ARB 75 greift nach alledem ein.
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2. Das gilt auch für den erwähnten Prozeß zwischen der Firma D. Service (später Firma
B. Service) und dem Kläger im Hinblick auf die Anschaffung einer Computeranlage
nebst Software zu einem Preis von ca. 20.000,- DM. Soweit der Kläger das Vorbringen
seiner Anwälte in jenem Ausgangsprozeß, wonach er die Computeranlage nebst
Software angeschafft habe, um betriebswirtschaftliche Gutachten zu erstellen, mit denen
er seinen Lebensunterhalt verdiene (vgl. Anlage K 6 und K 8 zur Klageschrift) als
Informationsversehen hinstellt, ist das nicht überzeugend. Die Tatsache eines
Informationsversehens wird vom Kläger damit belegt, daß er bei "Eintritt des
Versicherungsfalles", also beim Erwerb der Computeranlage nebst Software, und auch
bei der Erstellung der betriebswirtschaftlichen Gutachten für die Firma H. in einem
festen Anstellungsverhältnis gestanden habe, was aber nicht zutrifft. Angeschafft wurde
der Computer im März/April 1989 (vgl. Bl. 7, 39 d.A. und Anlage K 5, S. 2; das Datum
"21.3.1990" auf S. 3 der Anlage K 5 ist ein offensichtlicher Schreibfehler). Zu dieser Zeit
war der Kläger aber unstreitig noch arbeitslos, was ebenso für den Zeitpunkt der
Erstellung der Gutachten für die Firma H. gilt. Der weitere Einwand des Klägers, er habe
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die Anlage auch für seine Tätigkeit als Angestellter in gleicher Weise benötigt, ist
gleichfalls nicht überzeugend. Schon der Preis von fast 20.000,- DM zeigt, daß es sich
keineswegs um einen "Heimcomputer" handelte, wie er heute in vielen privaten
Haushalten anzutreffen ist.
Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz ist daher auch hier schon dem
Grunde nach ausgeschlossen.
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3. Was den zweiten Prozeß zwischen der Firma M. Autoleasing GmbH und dem Kläger
vor dem Amtsgericht Mainz - 8 C 1169/90 - und dem Landgericht Mainz - 3 S 107/91 -
betrifft, greift zwar auch hier nicht die Ausschlußklausel nach § 26 Abs. 1 S. 4 ARB ein;
jedoch besteht dennoch keine Leistungspflicht der Beklagten, da der Kläger insoweit die
Unterrichtungs- und Abstimmungsobliegenheit gemäß § 15 Abs. 1 a) und d) cc) ARB in
einer gemäß § 15 Abs. 2 AGB zur Leistungsfreiheit führenden Weise verletzt hat. Die
Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß der Kläger weder die Klageerhebung
gegen ihn beim Amtsgericht Mainz noch seine Berufung beim Landgericht Mainz
unverzüglich mitgeteilt und das prozessuale Vorgehen insoweit mit ihr zuvor abgestimmt
hat (vgl. S. 9 und 10 der Klageerwiderung sowie S. 13/14 der Berufungserwiderung).
Angesichts des vorangegangenen negativen Ausgangs des ersten Prozesses vor dem
Amtsgericht Mainz liegt es auf der Hand, daß sie, hätte sie vom zweiten Verfahren
Kenntnis erhalten, keineswegs ohne weiteres Deckungsschutz erteilt hätte. Unter
diesen Umständen kann die "Relevanz" der Obliegenheitsverletzungen nicht in Abrede
gestellt werden. Der Kläger hat im Berufungsverfahren hiergegen auch nichts
vorgebracht.
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4. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Unterrichtungs- und
Abstimmungsobliegenheit besteht schließlich auch im Hinblick auf die Honorarnote von
Rechtsanwalt M. vom 2.8.1990 über 1.497,50 DM. Auch hier hat die Beklagte die
Voraussetzungen des § 15 ARB schlüssig vorgetragen (vgl. Bl. 30, 65, 72, 77, 95, 98 bis
101 d.A.). Dem hat der Kläger ein erhebliches Vorbringen nicht entgegengehalten.
Soweit er erstmals in der Berufungsbegründung behauptet, er habe "das zweite
arbeitsrechtliche Verfahren" telefonisch gemeldet, und sich auf das Zeugnis "des
entsprechenden Sachbearbeiters bei der Beklagten" beruft, entbehrt dieser Vortrag
jeglicher Substanz.
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III.
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Auch der Feststellungsantrag hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Dieser bezieht sich
auf eventuell noch anfallende Kosten in dem zweiten Prozeß der Firma M. Autoleasing
GmbH und dem Rechtsstreit mit der Firma D. Service, hinsichtlich derer aber keine
Leistungspflicht der Beklagten besteht, wie oben unter Ziff. II. 2. und 3. im einzelnen
ausgeführt ist.
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IV.
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Nach alledem war die Berufung zu einem ganz überwiegenden Teil zurückzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO rechtfertigt sich, weil der Kläger im Verhältnis zu
seiner Gesamtforderung nur zu einem relativ geringen Teil obsiegt hat und insoweit
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keine besonderen Kosten veranlaßt worden sind.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 25.000,- DM.
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Wert der Beschwer für den Kläger: bis zu 24.084,76 DM; Wert der Beschwer für die
Beklagte: 915,24 DM.
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