Urteil des OLG Köln vom 04.07.2001

OLG Köln: tatsachenfeststellung, glaubhaftmachung, berechtigung, rüge, beweismittel, anforderung, verwertung, rechtsnorm, gefahr, verfügung

Oberlandesgericht Köln, 2 W 134/01
Datum:
04.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 134/01
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 4 T 55/01
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 26. Mai 2001
gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom
17. April 2001 - 4 T 53/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der
Gläubigerin auferlegt.
G r ü n d e
1
I.
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Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 stellte die Gläubigerin wegen einer angeblichen
Forderung von 108.486,12 DM einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Siegen hat die
Antragstellerin mit Verfügung vom 26. Januar 2001 aufgefordert, die dem
Eröffnungsantrag zugrundegelegte Forderung im einzelnen darzulegen und diese sowie
das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes gemäß den §§ 14 Abs. 1, 17, 19 InsO glaubhaft
zu machen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2001 nebst Anlagen hat die Antragstellerin zu
Begründung ihres Eröffnungsantrags ergänzend Stellung genommen. Durch Beschluss
vom 9. Februar 2001 hat das Insolvenzgericht Siegen den Eröffnungsantrag der
Gläubigerin mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung von
Insolvenzforderung und Eröffnungsgründen abgewiesen. Die von der Gläubigerin gegen
diese Antragsabweisung eingelegte sofortige Beschwerde vom 16. Februar 2001 hat
das Landgericht Siegen mit Beschluss vom 17. April 2001 zurückgewiesen. Gegen
diesen ihr am 23. Mai 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die beim Landgericht
Siegen am 29. Mai 2001 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin
vom 26. Mai 2001.
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II.
4
1.
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Das Oberlandesgericht Köln - nicht das Oberlandesgericht Hamm - ist gemäß § 7 Abs. 3
InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die
Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in
Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur
Entscheidung über das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Siegen vom 17. April 2001 ausschließlich berufen.
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2.
7
Der Senat lässt das als sofortige weitere Beschwerde anzusehende Rechtsmittel gegen
die Entscheidung des Landgerichts (zu den Anforderungen an die
Tatsachenfeststellung in den Gründen der Beschwerdeentscheidung: Vgl. z. B. Senat,
ZInsO 2000, 393, 394 m. w. N.) nicht zu. Es ist daher als unzulässig zu verwerfen.
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a)
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Die sofortige weitere Beschwerde, die wegen der offenkundigen Interessenlage
zugleich als Zulassungsantrag im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO auszulegen ist (vgl. hierzu:
Kirchhof, in: HK-InsO, 2. Auflage 2000, § 7 Rn. 4), ist zwar an sich statthaft. Die
Gläubigerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO
anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen den
Eröffnungsantrag aus formellen Gründen abweisenden Beschluss, gegen den für die
antragstellende Gläubigerin gemäß § 34 Abs. 1 1. Alt. InsO die sofortige Beschwerde
gegeben ist. Der Antrag ist auch fristgemäß angebracht worden. Dabei hat sich die
Vorlage der Sachakten zunächst beim unzuständigen Oberlandesgericht Hamm nicht
ausgewirkt.
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b)
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Die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 InsO für eine Zulassung sind jedoch nicht gegeben.
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Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur zuzulassen, wenn
diese darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf
einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden
Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (vgl. Senat,
Beschlüsse vom 13. März 2001 sowie vom 22. und 5. Januar 2001, 2 W 45/01, 2 W 6/01
und 2 W 228/00; OLG Dresden, NZI 2000, 436; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur
InsO, 2 Aufl. 2001, § 7, Rdn. 14).
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Hier ist schon fraglich, ob die Gläubigerin eine hinreichend konkrete,
entscheidungserhebliche Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO rügt.
Jedenfalls ist weder von der Gläubigerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass die
angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts einer inhaltlichen
Überprüfung durch den Senat zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen
Rechtsprechung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf. Ein solcher
grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf ist dann gegeben, wenn die
ernsthafte Gefahr von einander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich
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der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende
obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von
Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu
bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen
Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung
einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall
begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende
Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI 2001, 33, 34; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat,
Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000. 398; OLG Zweibrücken, NZI
2000, 271 [272]; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7, Rdn. 19 ff; Hoffmann, NZI
1999, 425 [430]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 23 f; Pape, NJW
2001, 23 [25]; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, § 7, Rdn. 3 ff).
Die Gläubigerin will wohl geltend machen, dass die Vorinstanzen zu Unrecht die
hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung einer Insolvenzforderung und eines
Eröffnungsgrundes verneint haben. Dies stellt jedoch - unabhängig von ihrer konkreten
Berechtigung - eine fallbezogene Rüge ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
7 Abs. 1 InsO dar.
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1.
3.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass die weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren als
Rechtsbeschwerde nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO auf den Vortrag
neuer Tatsachen oder Beweismittel ohnehin nicht gestützt werden könnte (vgl. Kirchhof,
a.a.O., § 7, Rdn. 20). Soweit die Gläubigerin mit der weiteren Beschwerde u. a. die
Anforderung und Verwertung von Jahresabschlüssen der N. GmbH (Schuldnerin im
Parallelverfahren 2 W 131/01 = 4 T 42/01 LG Siegen) anregt, kann der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht dieser Anregung - unabhängig von ihrer fraglichen Relevanz
für die Entscheidung über den Eröffnungsantrag - nicht entsprechen.
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4.
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Da die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt sind,
muss das Rechtsmittel mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als
unzulässig verworfen werden.
19
1.
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Der Senat weist die Schuldnerin vorsorglich darauf hin, dass gegen die vorliegende
Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4
InsO.
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Beschwerdewert: 5.000,-- DM (wie Landgericht)
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