Urteil des OLG Köln vom 04.06.1996

OLG Köln (kläger, sohn, wohnung, haus, hausrat, versicherungsschutz, umzug, bestand, zpo, betrieb)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 250/95
Datum:
04.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 250/95
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 314/94
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.1995 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 314/94 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zum Zeitpunkt des
Schadensereignisses vom 28.12.1992 bestand die vom Kläger Anfang 1982 bei der
Beklagten abgeschlossene Hausratversicherung nicht mehr; sie war
vereinbarungsgemäß im Februar 1992 auf den Sohn des Klägers überschrieben
worden. Dies steht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest. Die Würdigung der beiden
Zeugenaussagen durch das Landgericht begegnet keinen durchgreifenden Bedenken,
so daß der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil in vollem Umfang Bezug nehmen und insoweit
auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Soweit die Berufungsbegründung auf die nach § 20 VHB 74 für Versicherungsanträge
und Anzeigen sowie Erklärungen des Versicherungsnehmers geforderte Schriftform
verweist, steht dies einer wirksamen Vertragsumschreibung auf den Sohn des Klägers
nicht entgegen. Selbst wenn die Bestimmung auch auf einvernehmliche
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Vertragsumschreibungen auf einen anderen Versicherungsnehmer anwendbar sein
sollte, konnte sie jedenfalls von den Beteiligten für den konkreten Einzelfall abbedungen
werden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 34 a).
Auch die weiteren Ausführungen der Berufungsbegründung, mit denen der
Zeugenaussage des Sohnes des Klägers entgegen der Würdigung durch das
Landgericht ein größeres Gewicht beigemessen wird, vermögen an der Überzeugung
des Senats davon, daß auch der Kläger von der Übertragung der Hausratversicherung
auf seinen Sohn gewußt hat und damit einverstanden war, nichts zu ändern. Wie die
Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht ausführt, wären sowohl der Umstand,
daß der Kläger für das Jahr 1992 die Prämien für die Hausratversicherung nicht mehr
gezahlt hat, als auch die Tatsache, daß er seinen Hausratversicherungsvertrag mit der
Beklagten nicht zur Vermeidung einer ab dem 01.01.1993 ansonsten bestehenden
Doppelversicherung spätestens zum 30.09.1992 fristgemäß gekündigt hat, nicht zu
erklären, wenn er nicht von der Beendigung der Versicherung infolge der Umschreibung
auf seinen Sohn ausgegangen wäre. Entsprechend muß er auch seine erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten unterrichtet haben, die im Schreiben vom 07.01.1993 an die
Beklagte ausführen, auch die Hausratversicherung des Klägers sei aufgrund der
Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers durch seinen Sohn auf
diesen umgeschrieben worden (Bl. 160). Demzufolge hatten die Bevollmächtigten des
Klägers, wie die Beklagte in der Klageerwiderung (Seite 2 oben= Bl. 22 d.A.)
vorgetragen hat und vom Kläger im Schriftsatz vom 06.10.1994 (Bl. 27) bestätigt worden
ist, auch den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf den
Hausratversicherungsvertrag des Sohnes gestützt mit der Begründung, dieser habe vor
dem Schadensereignis seinen Lebensmittelpunkt, verlegt gehabt, was allerdings im
vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr behauptet wird.
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Der Kläger kann auch nicht zu Recht damit argumentieren, daß die Übertragung der
privaten Hausratversicherung auf den Sohn im Gegensatz zu derjenigen der
betrieblichen Versicherungen keinen Sinn gemacht hätte, weil der gesamte Hausrat
weiterhin im Eigentum des Klägers stand und somit durch die Hausratversicherung des
Sohnes, der seinerzeit keinen eigenen Hausrat besessen habe, ein "Nichts" versichert
worden wäre. Zum einen stand schon im Februar 1992, als die Versicherungsverträge
auf den Sohn des Klägers übertragen wurden, fest, daß der Kläger demnächst mit
seinem Hausrat in ein neues Haus umziehen würde, sobald dieses fertiggestellt war;
zum anderen ist gem. § 2 Abs. 2 VHB 74 auch Hausrat versichert, der in fremdem
Eigentum steht. Es war für den Sohn des Klägers auch von Bedeutung, daß, wenn ihm
der Hausrat seiner Eltern nach deren Umzug nicht mehr zur Verfügung stehen würde,
sogleich Hausratversicherungsschutz für seine Wohnung im ehemals elterlichen Betrieb
bestand. Angesichts aller vorgenannten Indizien für eine einvernehmliche Übertragung
der Hausratversicherung des Klägers auf seinen Sohn im Februar 1992 kann auch der
Umstand allein, daß für die neue Wohnung des Klägers erst ab dem 01.01.1993 bei
einem anderen Versicherungsunternehmen eine Hausratversicherung abgeschlossen
war und demgemäß für die Zeit zwischen dem Umzug in die neue Wohnung am
16.11.1992 und dem Beginn der neuen Hausratversicherung am 01.01.1993 eine Lücke
im Versicherungsschutz bestand, die vorhandene Überzeugung von der
einvernehmlichen Übertragung nicht erschüttert werden. Daß der Kläger nicht schon für
den Zeitpunkt des Einzugs in das neue Haus für Versicherungsschutz gesorgt hatte,
mag, wie er vorträgt, auf dem Irrtum beruht haben, daß sein alter Vertrag mit der
Beklagten noch bis 31.12.1992 gültig war. Dies ändert jedoch nichts an der objektiven
Rechtslage, daß nach der Umschreibung des Versicherungsvertrages auf den Sohn die
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Hausratversicherung des Klägers beendet war.
Ansprüche des Klägers auf Entschädigungsleistung lassen sich vorliegend auch nicht
aus einem schuldhaften Beratungsfehler des Versicherungsagenten im Zusammenhang
mit der Übertragung der Hausratversicherung auf den Sohn herleiten. Es ist nichts dafür
ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, daß der Versicherungsagent der
Beklagten bei den Verhandlungen am 05.02.1992 davon gewußt hat, daß der Kläger
erst zum 01.01.1993 eine neue Hausratversicherung bei einem anderen
Versicherungsunternehmen abschließen, der Umzug in das neue Haus aber bereits zu
einem früheren Zeitpunkt stattfinden würde, so daß eine Lücke im Versicherungsschutz
bestand. Der Kläger hat vielmehr selbst vorgetragen, daß mit dem Neubau seines
Hauses bei den Verhandlungen am 05.02.1992 noch nicht einmal begonnen worden
war (Bl. 31 d.A.). Ebensowenig ist ersichtlich, daß dem Versicherungsagenten der
Beklagten seinerzeit vor Augen stand oder er dies hätte erkennen müssen, daß der
Kläger irrtümlich von einem Fortbestand der alten Hausratversicherung bis Ende des
Jahres 1992 ausging, und zwar unabhängig davon, ob er schon vorher mit seinem
Hausrat in das neue Haus umzog oder nicht.
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Schließlich besteht auch kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag des Sohnes des
Klägers. Die hier in Betracht kommende Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 1 VHB 74,
wonach bei einem Umzug des Versicherungsnehmers auch in der neuen Wohnung
Versicherungsschutz besteht, greift nicht ein. Nach dem Vorbringen des Klägers in der
Klageschrift (und erneut im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.1996) soll zwar
sein Sohn am 16.11.1992 mit in das neue Haus des Klägers gezogen sein (im
Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 07.01.1993 heißt es allerdings, der
Kläger und seine Ehefrau seien am 16.11.1992 mit der Tochter Simone umgezogen, Bl.
160 d.A.); nach Sachlage hat der Sohn des Klägers aber in dem neuen Haus keine
neue Wohnung genommen und dafür die alte Wohnung in dem elterlichen Betrieb
aufgegeben, da er unstreitig den Betrieb mitsamt der dort befindlichen Wohnung
übernommen hatte. Er hielt sich daher ersichtlich nur vorübergehend, eventuell wegen
der Renovierung der alte Wohnung, in dem neuen Haus des Klägers auf (was jetzt auch
im Schriftsatz vom 28.05.1996 bestätigt wird). Im übrigen will der Kläger, wie oben
bereits erwähnt, im vorliegenden Rechtsstreit auch die außergerichtlich aufgestellte
Behauptung von der "Verlegung des Lebensmittelpunktes" seines Sohnes nicht mehr
weiterverfolgen (vgl. nochmals den Schriftsatz vom 06.10.1994, Seite 1 = Bl. 27 d.A., in
Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.1994, Seite 2 oben = Bl. 22
d.A.).
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den
§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 28.05.1996 gibt keinen Anlaß, die
mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 31.641,06
DM.
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