Urteil des OLG Köln vom 21.10.2008

OLG Köln: hausrat, eintritt des versicherungsfalles, entschädigung, gebäude, wiederherstellung, dachgeschoss, gutachter, sanierung, brand, sicherstellung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 55/08
Datum:
21.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 55/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 13/05
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.2.2008 verkündete Urteil
der
24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 13/05 - unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise
abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. 31.960,10 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 172.670,10 € vom
18.12.2003 bis 30.1.2004, aus 122.670,10 € vom 31.1.2004 bis
16.9.2004 und aus 31.960,10 € vom 17.9.2004 bis 23.2.2005 sowie
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
31.960,10 € seit dem 24.2.2005
auf das D Konto Kreissparkasse L, Nr. XXX1, BLZ XXX2 unter Angabe
des Az: XXX3 zu zahlen;
2. an den Kläger 17.200,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus
114.086,06 € vom 18.12.2003 bis 30.1.2004, aus 99.086,06 € vom
31.1.2004 bis 6.10.2004 und aus 17.200,70 € vom 7.10.2004 bis zum
23.2.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 17.200,70 € seit dem 24.2.2005 zu zahlen
Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 84 % dem Kläger
und zu
16 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 79 % dem
Kläger und zu 21 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I. Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks C-Straße in M. Er hatte für das
Objekt, ein Fertighaus auf einem massiven Kellergeschoss, als "Rund ums Haus –
Schutz" bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit einer
Versicherungssumme zum Neuwert in Höhe von 488.041,00 € abgeschlossen. Diesem
Versicherungsvertrag liegen die VGB 2001 (Bl. 31 ff) zugrunde. Ferner hatte der Kläger
2
bei der Beklagten eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme zum
Neuwert in Höhe von 100.000,00 € abgeschlossen. Diesem Vertrag liegen die VHB 92
(Bl. 25 ff) zugrunde. Auf den Versicherungsschein (Bl. 20 ff) wird Bezug genommen.
3
Am 17.12.2003 kam es in dem versicherten Haus zu einem Brand infolge einer
Entzündung des Saunaofens im Keller. Gebäude und Hausrat wurden erheblich
geschädigt.
4
Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung; die Entschädigungspflicht der
Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit.
5
Der von der Beklagten beauftragte Architekt N ermittelte in einem Gutachten vom
4.3.2004 einen Neuwertschaden in Höhe von 155.640,00 €, einen Zeitwertschaden in
Höhe von 115.174,00 €, Aufräumkosten in Höhe von 2.233,00 € und Mietausfallkosten
in Höhe von 9.000,00 €. Der Architekt N gab dem Kläger auf, hinsichtlich der Reparatur
Kostenvoranschläge entsprechender Fachfirmen einzuholen. Hierzu beauftragte der
Kläger den Architekten O. Nach den von diesem eingeholten Kostenvoranschlägen
sollten die Kosten für die Beseitigung des Gebäudeschadens insgesamt 287.478,82 €
betragen, wovon ein Betrag in Höhe von 21.052,00 € auf Aufräum- und Abrissarbeiten
entfiel, die der Kläger in Eigenleistung erbrachte.
6
Die Beklagte beauftragte zusätzlich den Sachverständigen P mit der Feststellung des
Gebäudeschadens. Dieser bezifferte in seinem Gutachten vom 7.6.2004 den
Neuwertschaden auf 171.910,00 €, den Zeitwertschaden auf 128.930,00 €, die
Aufräumkosten auf 3.200,00 € den Mietausfall für fünf Monate auf 8.580,00 €, die
Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf 4.930,00 € und die
Schadensminderungskosten auf 1.275,00 €. Die Beklagte zahlte auf den
Gebäudeschaden unter dem 30.1.2004 50.000,00 € und unter dem 16.9.2004 90.710,00
€, insgesamt 140.710,00 € auf der Grundlage von Zeitwertschaden, Aufräumkosten und
Mietausfall nach dem Gutachten des Sachverständigen P.
7
Zur Feststellung der Höhe des Hausratschadens beauftragte die Beklagte den
Sachverständigen Q. Dieser ermittelte einen Neuwertschaden von 114.047,00 € und
einen Versicherungswert von 125.000,00 € bei einem Restwert von 60.000,00 €. Der
Zeuge A katalogisierte den Hausrat im Erd- und Obergeschoss für die Firma F
Sanierung OHG, die unter dem 22.12.2003 ein Angebot über die Reinigung des
Hausrats in Höhe von 27.631,70 € erstellte. Die Beklagte zahlte unter Berücksichtigung
einer Unterversicherung nach dem Gutachten des Sachverständigen Q auf den
8
Hausratschaden am 30.1.2004 einen Betrag von 15.000,00 € sowie am 6.10.2004 einen
weiteren Betrag in Höhe von 81.885,36 €, insgesamt 96.885,36 €.
9
Der Kläger stellte einen Antrag auf Abbruchgenehmigung (Bl. 658), der am 23.3.2006
beim zuständigen Bauamt des S- Kreises einging. In der Folgezeit wurde das Objekt
nicht neu errichtet.
10
Mit der Klage hat der Kläger für den Gebäudeschaden eine Entschädigungsforderung in
Höhe von 174.396,48 € geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stünde, auch
wenn das Objekt bisher nicht neu errichtet sei, die sog. Neuwertspitze zu, da er unter
dem 6.10.2006 einen Bauvertrag geschlossen habe. Insoweit hat er eine "verbindliche
Auftragsbestätigung gemäß Vereinbarung vom 4.10.2006" für "Sanierungsarbeiten bzw.
Wiederherstellungsarbeiten gemäß vorliegendem Leistungsverzeichnis" der
Bauunternehmung X GmbH vorgelegt (Bl. 603, 604). Darin ist eine Bruttosumme von
298.120,00 € genannt.
11
Im Hinblick auf die Höhe des Gebäudeschadens hat sich der Kläger auf ein Gutachten
des von ihm beauftragen Dipl.-Ing. I. R. vom 20.8.2007 berufen (Bl. 605 ff), der einen
Neuwertschaden von 265.490,00 € berechnet hat.
12
Der Kläger hat hinsichtlich des Gebäudeschadens im übrigen behauptet, dass die
Übernahme der Kosten für die Tätigkeit der Gutachter O, Dipl.-Ing. E und Dipl.-Ing. T.
durch den Architekten N zugesagt worden sei. Der Gutachter N sei mit dem Architekten
O auch übereingekommen, dass dieser sein Honorar stundenweise berechnen dürfe. N
habe auch anheim gestellt, dass der Kläger Aufräum- und Abrisskosten in Eigenregie
durchführen und fiktiv abrechnen könne.
13
Den noch ausstehenden Entschädigungsbetrag aus der Hausratversicherung hat der
Kläger auf 18.133,94 € beziffert. Er ist dabei von einem Gesamtversicherungswert in
Höhe von 104.388,52 € ausgegangen, wobei er einen "Whirltub", der im Gutachten Q
mit einem Wert von 4.200,00 € angesetzt worden ist, nicht dem Hausrat zurechnet. Als
Hausratschaden hat der Kläger einen Betrag von 98.511,58 € angesetzt, als Kosten für
Lagerung und Reinigung gemäß Rechnung der F Sanierung OHG vom 30.7.2004
6.806,72 €, für Aufräumen und Entsorgen 4.000,00 € sowie Hotelkosten in Höhe von
5.701,78 €.
14
Der Kläger hat beantragt,
15
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 174.396,48 € nebst Zinsen in Höhe von
16
17
4 % aus 315.106,48 € vom 18.12.2003 bis 30.1.2004 und aus 265.106,48 € vom
31.1.2004 bis 26.8.2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 265.106,48 € vom 27.8.2004 bis 16.9.2004 und aus
174.396,48 € seit dem 17.9.2004 auf das D Konto Kreissparkasse L, Nr. XXX1,
BLZ XXX2 unter Angabe des AZ: XXX3 zu zahlen;
18
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.133,94 € nebst Zinsen in Höhe von 4 %
aus 115.019,30 € vom 18.12.2003 bis 30.1.2004 und aus 100.019,30 € vom
31.1.2004 bis 26.8.2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 100.019,30 € vom 27.8.2004 bis 6.10.2004 und aus 18.133,94
€ seit dem 7.10.2004 zu zahlen;
19
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
weitergehenden vom Gebäudeversicherungsvertrag Nr. XXX4 erfassten
Schäden, die auf den Brand des Gebäudes C-Straße in M am 17.12.2003
zurückzuführen sind, zu ersetzen;
20
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.732,01 € an vorgerichtlichen Kosten zu
zahlen.
21
Die Beklagte hat beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
24
Die Beklagte hat vorgetragen, der Whirltub sei kein Gebäudebestandteil. Auch die
Kellersauna sei zum Hausrat zu zählen. Der Neuwert des gesamten Textilbestandes
habe über 17.000,00 € gelegen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Schriftsätze der Parteien nebst Unterlagen verwiesen.
26
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens
vom 20.07.2006 (Bl. 437 ff) und eines Ergänzungsgutachtens vom 19.12.2007 (Bl. 712
ff) des Sachverständigen Dipl. Ing. U sowie durch Einholung eines schriftlichen
Gutachtens vom 11.9.2006 (Bl. 477 ff) des Sachverständigen Dr. W, die ihre Gutachten
mündlich erläutert haben (Bl. 652 ff, 729 ff). Außerdem hat das Landgericht Beweis
erhoben durch Vernehmung der Zeugen O, A und Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18.10.2007 (Bl. 643 ff) und
10.1.2008 (Bl. 728 ff) Bezug genommen.
27
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte – unter
Abweisung im übrigen - verurteilt, aufgrund der Gebäudeversicherung 26.519,60 € nebst
Zinsen auf das D Konto bei der Kreissparkasse L sowie aufgrund der
Hausratversicherung 17.200,70 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
28
Es hat im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Gebäudeschadens sei die Klage in
Höhe von 26.519,60 € begründet. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von
29
einem Zeitwertschaden des Gebäudes von 141.000,00 € auszugehen. Der
Sachverständige U habe diesen Wert in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.12.2007
zutreffend berechnet. Die seitens des Klägers geäußerten Bedenken gegenüber dem
Gutachten U vom 8.3.2005, die auf den Feststellungen des vom Kläger beauftragten
Sachverständigen V in dessen Gutachten vom 20.8.2007 beruhten, hätten mit dem
Ergänzungsgutachten des Sachverständigen U und den Erörterungen mit ihm in der
mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden können. Auf der Grundlage des
Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen U ergebe sich ein Anspruch in Höhe von
4.920,00 € für Mehrkosten wegen behördlicher Auflagen. Gleiches gelte für die Kosten
wegen Verminderung der Wohnfläche in Höhe von 6.000,00 €. Zur Ermittlung der
Mietausfallkosten von insgesamt 10.010,00 € sei von einem unstreitigen Monatsmietzins
von 1.430,00 € und einer Mietausfallzeit von sieben Monaten auszugehen. Hinsichtlich
der Aufräum- und Abrisskosten habe das Gericht den vom Kläger beanspruchten
Betrag, der in dem sachverständig ermittelten Zeitwertschaden enthalten sei,
berücksichtigt, im Hinblick auf die Aufräum- und Containerkosten allerdings nur
entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen U in Höhe von 3.200,00 €. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Architekt N dem Kläger die
Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte auch bei Eigenleistung zugesichert habe.
Ebenso habe der Zeuge N glaubhaft bekundet, dass er gegenüber dem Kläger erklärt
habe, die Beklagte werde die Kosten für die Tätigkeit des Dipl.-Ing. E übernehmen.
Daher seien auch diese Kosten in Höhe von 2.099,60 € zu erstatten. Die Forderung des
Klägers auf Erstattung des Neuwertschadens, der Schadensminderungskosten sowie
der Kosten für den Architekten O und den Dipl.-Ing. T. seien hingegen unbegründet. Die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Neuwertspitze seien nicht erfüllt. Das
brandgeschädigte Gebäude sei bislang nicht wiederhergestellt worden. Zwar sei die
vorgelegte Auftragsbestätigung der Bauunternehmung X GmbH innerhalb der
maßgeblichen Frist von drei Jahren erfolgt, sie genüge jedoch den strengen
Anforderungen an die Sicherung der Wiederherstellung nicht. Hierzu habe der Kläger
auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine Vereinbarung vom 4.10.2006
nicht schriftlich getroffen sei, sondern er mit Herrn X an diesem Tage das Gebäude
besichtigt und diesem von dem Architekten O eingeholte Kostenvoranschläge
übergeben habe. Hinsichtlich der Schadensminderungskosten, die der Sachverständige
U mit 1.275,00 € angesetzt habe, habe der Kläger nicht dargelegt, dass diese Kosten
tatsächlich entstanden seien. Hinsichtlich der Tätigkeit O habe der Zeuge N nicht
bekundet, dass vereinbart worden sei, dass er nach Stundenlohn abrechnen dürfe. Eine
Kostenübernahme der Beklagten für die Kosten des Dipl-Ing. T. habe der Zeuge N nicht
bestätigt.
Aus dem Hausratversicherungsvertrag bestehe ein Anspruch in Höhe von 17.200,70 €.
Das Landgericht ist von dem durch den Sachverständigen Dr. W in seinem Gutachten
vom 11.9.2006 ermittelten allgemeinen Hausratschaden von 104.487,00 €
ausgegangen. Der Sachverständige, der die Bewertung ohne eigene
Inaugenscheinnahme vorgenommen und sich auf das Gutachten Q, Angaben des
Klägers und die Rechnung der F Sanierung OHG gestützt habe, habe angenommen,
dass der Hausrat weitgehend als Totalschaden zu qualifizieren sei. Demgegenüber
habe der Zeuge A unter Vorlage von Dokumenten glaubhaft ausgesagt, dass ein Teil
der Sachen als sanierungsfähig anzusehen gewesen sei. Aus diesem Grund hat das
Landgericht einen geschätzten Betrag von 2.000,00 € von der durch den
Sachverständigen Dr. W ermittelten Schadensumme in Abzug gebracht, so dass ein
allgemeiner Hausratschaden von 102.487,00 € berücksichtigt worden ist. Für den
Schaden an Wertsachen ist das Landgericht von der von dem Sachverständigen Dr. W
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ermittelten Summe von 1.230,00 € ausgegangen. Hinsichtlich der Kosten für
Aufräumung und Entsorgung ist das Landgericht von den vom Kläger angegebenen
fiktiven Kosten von 4.000,00 € ausgegangen. Lagerkosten sind mit 2.697,00 € gemäß
Rechnung der Firma F vom 30.7.2003 in Höhe von 2.697,00 € berücksichtigt worden.
Kosten für anderweitige Unterbringung sind mit 5.701,00 € angesetzt. Im Hinblick auf die
Begrenzung der versicherten Kosten nach § 18 Nr. 7 VHB 92 ist ein Abzug von 1.398,00
€ vorgenommen worden. Schließlich hat das Landgericht einen Abzug wegen
Unterversicherung in Höhe von 0,55 % von den ermittelten Schäden und Kosten
vorgenommen. Bei der Berechung des Versicherungswertes ist es davon ausgegangen,
dass die Sauna Gebäudebestandteil und kein Hausrat sei. Hingegen sei der Whirlub als
Einrichtungsgegenstand entsprechend den Gutachten der Sachverständigen U und Dr.
W dem Hausrat zuzurechnen. Im übrigen ist das Landgericht, dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. W folgend, von einem Textilschaden von 17.000,00 €
ausgegangen. Aus dem Verhältnis des durch den Sachverständigen ermittelten
Versicherungswerts von 110.607,00 € zu der Versicherungssumme von 110.00,00 € hat
das Landgericht eine Unterversicherungsquote von 0,55 % berechnet. Unter
Berücksichtigung dieser Quote hat sich ein nach dem Hausversicherungsvertrag
auszugleichender Betrag von 114.086,06 € ergeben. Abzüglich der von der Beklagten
geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 96.885,36 € hat sich eine Restforderung
von 17.200,70 € ergeben.
Den Feststellungsantrag zu 3) hat das Landgericht mangels Feststellungsinteresses als
unzulässig angesehen. Weitere über die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten
hinausgehenden Schäden seien nicht ersichtlich. Schließlich sei der Klageantrag zu 4)
unbegründet, da die Voraussetzungen des Verzuges nicht vorgelegen hätten.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
32
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt.
33
Er macht geltend, der vom Landgericht beauftragte Sachverständige U habe in seinem
Gutachten vom 20.7.2006 im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen
P in dessen für die Beklagte erstellten Parteigutachten Bezug genommen und sich kein
eigenes Bild gemacht. Hierzu hätten neben den vorgerichtlich eingeholten
Parteigutachten umfangreiche Bilddokumentationen sowie von ihm eingeholte
Kostenvoranschläge zur Verfügung gestanden. Obschon das Gutachten U ungeeignet
gewesen sei, habe das Landgericht keine neue Begutachtung angeordnet, sondern
lediglich ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, in welchem nur zu den
ausdrücklich als exemplarisch hervorgehobenen Mängeln Stellung genommen worden
sei. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten habe das Landgericht nicht
vorgenommen.
34
Im übrigen lägen die Voraussetzungen des Neuwertersatzes vor. Die Sicherstellung
erfordere eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender
Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher
angenommen werden könne. Mit der verbindlichen Auftragsbestätigung der
Bauunternehmung X GmbH sei ein rechtswirksamer Vertrag über die Sanierung der
Immobilie zustande gekommen. Unter welchen Voraussetzungen es ihm möglich
gewesen wäre, sich von diesem Vertrag wieder zu lösen, sei nicht entscheidend.
35
Der Whirltub sei dem Gebäude- und nicht dem Hausratschaden zuzurechnen. Er sei wie
sanitäre Installationen als Gebäudebestandteil anzusehen, da er strom- und
wassertechnisch fest mit dem Gebäude verbunden sei. Für die Annahme einer
Unterversicherung sei kein Raum.
36
Schließlich sei im Hinblick auf den Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse zu
bejahen, da bisher unerkannte Schäden, insbesondere innerhalb der Wände des
Fertighauses, nicht auszuschließen seien.
37
Mit Schriftsatz vom 15.7.2008 hat der Kläger vorgetragen, zu Unrecht habe das
Landgericht die Klage wegen der Kosten des Architekten O abgewiesen. Dieser habe
eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt, die mit dem Architekten N vereinbart
worden sei.
38
Der Kläger beantragt,
39
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
40
1. die Beklagte zu verurteilen, 174.396,48 € nebst Zinsen in Höhe von
41
4 % aus 315.106,48 € vom 18.12.2003 bis 30.1.2004 und aus 265.106,48 € vom
31.1.2004 bis 26.8.2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 265.106,48 € vom 17.8.2004 bis 16.9.2004 und aus
174.396,48 € seit dem 17.9.2004 auf das D Konto Kreissparkasse L, Nr. XXX1,
BLZ XXX2 unter Angabe des AZ: XXX3 zu zahlen;
42
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.133,94 € nebst Zinsen in Höhe von 4 %
aus 115.019,30 € vom 18.12.2003 bis 30.1.2004 und aus 100,019,30 € vom
31.1.2004 bis 26.8.2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
43
über dem Basiszinssatz aus 100.019,30 € vom 27.8.2004 bis 6.10.2004 und aus
18.133,94 € seit dem 7.10.2004 zu zahlen;
44
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
weitergehenden vom Gebäudeversicherungsvertrag Nr. XXX4 erfassten
Schäden, die auf den Brand des Gebäudes C-Straße in M am 17.12.2003
zurückzuführen sind, zu ersetzen;
45
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.732,01 € an vorgerichtlichen Kosten zu
zahlen.
46
Die Beklagte beantragt,
47
die Berufung zurückzuweisen.
48
Die Beklagte verteidigt das angefochten Urteil. Sie macht geltend, das Landgericht habe
fehlerfrei ausgeführt, weshalb dem Gutachten des Sachverständigen U zu folgen
gewesen sei. Dieser habe sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen Erläuterung
überzeugend dargelegt, weshalb er den Feststellungen des Sachverständigen P habe
folgen können. Bedenken, die im Wesentlichen auf dem Inhalt des
Sachverständigtengutachtens V vom 20.8.2007 beruhten, seien mit dem
49
Ergänzungsgutachten und in der mündlichen Erörterung ausgeräumt worden.
Auf die Neuwertspitze bestehe kein Anspruch, da die Wiederherstellung des Gebäudes
nicht innerhalb der Frist von drei Jahren sichergestellt sei. Die Sicherstellung sei dann
anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung so vorbereitet
habe, dass bei wirtschaftlich normalem Verlauf und Umfang sie auch tatsächlich
erfolgen könne. Ein bindender Bauvertrag sei vom Kläger gerade nicht vorgelegt
worden. Außerdem sei nicht klar, wann der Bau überhaupt habe beginnen sollen.
Einzelheiten zum Bauunternehmen und zur Finanzierung seien nicht vorgetragen. Der
Whirltub sei als Hausrat anzusehen. Ob Starkstrom dafür erforderlich sei, sei
unerheblich. Das Landgericht habe auch zutreffend das Feststellungsinteresse verneint.
50
Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger nicht in der Lage sei, insgesamt einen
Leistungsantrag zu stellen.
51
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze ergänzend verwiesen.
52
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.
53
Dem Kläger steht über den durch das Landgericht zugesprochenen Betrag hinsichtlich
des durch das Brandereignis verursachten Gebäudeschadens hinaus eine weitere
Entschädigung in Höhe von 5.440,50 € gegen die Beklagte zu. Insgesamt ergibt sich ein
Entschädigungsbetrag aufgrund der Gebäudeversicherung von 31.960,10 €.
54
Im übrigen ist ein weitergehender Entschädigungsanspruch nicht begründet.
55
Gegenstand der Berufung sind ausweislich der Berufungsbegründung lediglich die
Tatsachenfeststellung zur Berechnung des Gebäudeschadens, der Anspruch auf
Entschädigung der Neuwertspitze, die Zurechnung des Whirltub zum Hausratschaden
sowie der Feststellungsantrag zu 3).
56
1. Ein Anspruch auf Erstattung der Neuwertspitze nach § 14 Nr. 6 S. 1 VGB 2001
besteht nicht.
57
Danach erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur soweit und sobald er innerhalb
von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
Entschädigung verwenden wird, um versichert Sachen in gleicher Art und
Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder
wiederzubeschaffen.
58
Es handelt sich um eine strenge Wiederherstellungsklausel, nach der die Sicherstellung
der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über
den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die
Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens
beschränkt (vgl. BGH VersR 2004, 512; Kolhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 97
Rn 3).
59
Es ist eine Prognose in dem Sinne erforderlich, dass bei vorausschauender
60
Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher
angenommen werden kann. Bei Wohngebäuden bedarf es Vorkehrungen, die – auch
wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keinen vernünftigen Zweifel
an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um
Manipulationen auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach
verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit
einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung
eine fernliegende ist, oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne
erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (vgl. BGH VersR
2004, 512; OLG Hamm 1984, 175; VersR 1998, 1152; Senat r+s 2006, 196; Martin, SVR,
3. Aufl., R IV 35). Es bedarf keiner hundertprozentigen Sicherheit. Es muss ausreichen,
wenn die getroffenen Vorkehrungen keinen vernünftigen Zweifel lassen (vgl. Kollhosser,
aaO).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dem Brandereignis
vom 17.12.2003 ist bisher eine Neuerrichtung nicht erfolgt. Es fehlt aber auch an einer
fristgerechten Sicherstellung im genannten Sinne. Die vom Kläger vorgelegte
"verbindliche Auftragsbestätigung" über eine "Sanierung Einfamilienhaus", datiert
6.10.2006 (Bl.603), reicht nicht aus. Sie umfasst nur zwei Blatt und soll auf einer
Vereinbarung vom 4.10.2006, also 2 Tage vorher, beruhen. Einzelheiten zu den
Rechten und Pflichten der Parteien des Vertrages sind nicht genannt. Der Kläger hat
dazu auch im Termin vom 18.10.2007 vor dem Landgericht erklärt, es sei gar keine
schriftliche Vereinbarung erfolgt. Er habe sich mit Herrn X unterhalten und ihm
Kostenvoranschläge übergeben. Über den Preis sei konkret nicht gesprochen worden.
Dies ist alles zu vage und stimmt nicht mit dem Inhalt des Schriftstückes vom 6.10.2006
"Sanierungsarbeiten bzw. Wiederherstellungsarbeiten gemäß vorliegendem
Leistungsverzeichnis" überein. Den Anforderungen an einen verbindlichen Bauvertrag
genügt das nicht. Im übrigen steht der Inhalt im Gegensatz zu dem Antrag des Klägers
auf Abbruchgenehmigung (Bl. 658), der ausweislich einer Bestätigung am 23.3.2006 bei
dem Bauamt des S-Kreises eingegangen ist (Bl. 660). Schließlich sprechen die von der
Beklagten vorgelegten Fotos über den Zustand des Objekts vom 13.8.2008 (Bl. 879 ff)
dafür, dass nicht nach Maßgabe der Auftragsbestätigung vom 6.10.2006 gearbeitet
wurde. Das Baustellenschild betrifft nicht die Firma X, sondern eine Bauunternehmung
Y. Z.. Dazu hat der Kläger keine Erklärung gegeben.
61
Es liegt schließlich auch kein Fall vor, in dem der Versicherer gehindert ist, sich auf den
Fristablauf zu berufen (vgl. OLG Hamm r+s 1989, 195; Senat, r+s 2001, 156).
62
Damit ist ein Anspruch auf die Neuwertspitze nicht gerechtfertigt.
63
2. Demgemäß beschränkt sich der Entschädigungsanspruch nach § 14 Nr. 6 VGB 2001
auf den Zeitwertschaden.
64
Bei der Ermittlung des Zeitwertschadens legt der Senat im Hinblick auf die
Vorgehensweise zur Feststellung des Schadens – wie auch das Landgericht - das
Ergänzungsgutachten des Sachverständigen U vom 19.12.2007 (Bl. 712 ff) und dessen
mündliche Erläuterungen vor dem Landgericht zugrunde. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass der Sachverständige U einen Gebäudezustand vorgefunden hat, der nicht mehr
dem Zustand nach dem Brand entsprochen hat. Aus diesem Grund hat er zu Recht die
Unterlagen des Sachverständigen P und die Bilddokumentationen ausgewertet und
diese bei der Auseinandersetzung mit dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des
65
Sachverständigen V berücksichtigt. Der Sachverständige U hat in seinem
Ergänzungsgutachten zu jeder Position die von dem Sachverständigen P und dem
Sachverständigen V ermittelten Beträge gegenüber gestellt und bewertet. Gegen die
Sachkunde des erfahrenen Gutachters U bestehen keine Bedenken. Der Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
66
a) Zu 6.101 Sauna, Dusche, Saunavorraum
67
Zutreffend hat der Sachverständige U Abzüge im Hinblick auf die Demontage der
elektrischen Anlage vorgenommen (50 % der angesetzten Kosten) und zudem
ausgeführt, dass es genüge, den Putz, soweit schadhaft, zu ersetzen. Eine Entfernung
von 25 qm Mauerwerk ist nicht erforderlich.
68
Der Whirltub ist kein Gebäudebestandteil und gehört zum Hausrat (siehe unter 3.).
69
Bei dem Fliesenboden in Sauna, Whirltub und Bad sieht der Senat die vom
Sachverständigen V berücksichtigten Kosten der Stemmarbeiten von zusätzlich 272,00
€ als erforderlich an. Danach ist insoweit insgesamt ein Mehrkostenbetrag von 780,50 €
(508,50 € zuzüglich 272,00 €) anzusetzen.
70
b) Zu 6.103 Eingangsbereich
71
Einen zu erneuernden Wandputz konnte der Sachverständige U nicht bestätigen.
72
Die Glastür wird unter Ziffer 6.4. berücksichtigt.
73
c) Zu 6.104 Büro vorne links
74
Eine erforderliche Erneuerung der Glastür konnte der Gutachter U nicht feststellen. Die
Demontage des Fensters ist zusätzlich mit 52,00 € angesetzt.
75
d) Zu 6.107 Diele
76
Insoweit sieht der Senat die von dem Sachverständigen P angesetzten Kosten für die
Reinigung des Naturschieferbodens von 211,50 € als ausreichend an.
77
e) Zu 6.108 Küche
78
Für den Abbruch des Fliesenspiegels hat der Sachverständige U zutreffend Mehrkosten
von 72,00 € berücksichtigt.
79
f) Zu 6.109 Wohn-, Essraum
80
Kamin
81
Diese Position hat der Sachverständige U bei seiner Bewertung außer Betracht
gelassen, weil die Schädigung beim Ortstermin nicht angesprochen worden sei. Der
Sachverständige V berücksichtigt die Kosten für das Reinigen der Chloridbelastung,
Aus- und Einbau des Abgasrohres und Öffnen und Verschließen der Kaminhaube
82
zuzüglich Putz- und Malerarbeiten mit 1.750,00 € (Bl. 623). Diese Kosten sind als
zusätzliche Reinigungsarbeiten in Ansatz zu bringen.
Teppich
83
Für den Austausch des Teppichbodens setzt der Sachverständige U zutreffend 241,00 €
an.
84
Tapeten
85
Die Kosten für die Tapeten sind bereits berücksichtigt. Insoweit verweist er auf die unter
Position 62 im Gutachten P abgerechneten 74,5 qm Tapeten. Die Flächenberechnung
hat der Sachverständige U als zutreffend angesehen.
86
Naturschiefer
87
Auch insoweit sind die bereits berücksichtigten Kosten als brandbedingt anzusehen.
Weitere Kosten sind nicht anzusetzen.
88
g) Zu 6.110 Raum neben Essbereich
89
Zu dieser Position hat der Sachverständige U die Erforderlichkeit der Erneuerung von
Teppich und Wandbelägen bestätigt und nunmehr Kosten von 402,20 € entsprechend
dem Gutachten V in Ansatz gebracht.
90
h) Zu 6.111 Vorrat
91
Soweit Kosten für Probebohrungen durch den Sachverständigen E entstanden sind,
sind dies Kosten, die von dem Sachverständigen V mit 132,00 € angesetzt werden und
zusätzlich dem Brandereignis zuzurechnen sind.
92
i) Zu 6.112 Dachgeschoss
93
Insoweit hat der Sachverständige im Termin vor dem Landgericht nachvollziehbar
ausgeführt, dass sowohl die Werte des Sachverständigen V als auch des
Sachverständigen P plausibel seien, eine Nachprüfung wegen der Abrissarbeiten aber
nicht mehr möglich gewesen sei. Die zusätzliche Fläche von 45 qm ist demnach nicht
belegt.
94
j) Zu 6.3 Putz- und Stuckarbeiten
95
Hinsichtlich dieser Position hat der Sachverständige U zu Recht den Kostenansatz für
die Rohrverkleidung mit 85,00 € als ausreichend angesehen.
96
k) Zu 6.4
97
Hierzu hat der Sachverständige U die Mehrkosten gemäß dem Gutachten V mit 561,80
€ berücksichtigt. Eine Vollglastür ist im Gutachten P eingerechnet. Ein zweite Vollglastür
muss danach gereinigt werden. Die Saunatür ist mit den Kosten der Sauna abgegolten.
98
Hinsichtlich der Chloridbelastungen hat der Sachverständige U zutreffend ausgeführt,
99
dass die bisher berechneten Reinigungsarbeiten ausreichend seien. Zusätzliche
Arbeiten seien insoweit nicht anzusetzen.
l) Zu 6.52 Fliesenarbeiten Sauna usw
100
Auszugehen ist davon, dass Wandfliesen im Umfang von 17,50 qm vorhanden waren,
die brandbedingt erneuert werden mussten. Anhand der Berechnung des
Sachverständigen V (Bl. 630) schätzt der Senat die zusätzlich zu berücksichtigenden
Mehrkosten auf 1.500,00 € brutto, § 287 ZPO.
101
m) Zu 6.55 Bad im Dachgeschoss
102
Da eine Massenermittlung fehlt, um Mehrkosten nachzuvollziehen, bleibt diese Position
außer Ansatz.
103
o) Zu 6.61 Schreinerarbeiten Sauna
104
Hierzu hat der Sachverständige U ausgeführt, dass kein Grund bestehe, 25 qm
halbsteiniges Mauerwerk abzureißen. Die Saunaanlage ist im Gutachten P
berücksichtigt. Die Trennwand zwischen Tub-Raum und Sauna, Sauna und Vorraum
sowie Tub-Raum/Vorraum sei mit 14 qm ausreichend im Gutachten P angesetzt.
Weiterhin seien 33 qm Wandflächen mit Holzverkleidung berücksichtigt. Dies sei nicht
zu beanstanden.
105
p) Zu 6.62 Schreinerarbeiten Dachgeschoss
106
Die Mehrkosten für behördliche Auflagen sind im Gutachten des Sachverständigen P
berücksichtigt. Da der Sachverständige es für möglich hält, dass 45qm
Dachschrägendämmung zu wenig berücksichtigt sind, hat der Senat den angesetzten
Betrag von 3.600,00 € brutto zusätzlich berücksichtigt.
107
q) Zu 6.7. Malerarbeiten Dachgeschoss
108
Insoweit hat der Sachverständige U zutreffend die Berechnung des Sachverständigen P
(brutto 4.104,95 €) korrigiert (brutto 2.919,88 €) und Minderkosten von 1.102,07 € brutto
berücksichtigt (Bl.721). Die Position Abdeckarbeiten mit Folie ist nicht gesondert
ausgeworfen, sondern in Pos. 90 und 91 enthalten.
109
r) Zu 6.8.Heizungs- und Sanitärarbeiten Dachgeschoss
110
Der Senat schätzt insoweit den Mehrkostenbetrag entsprechend dem Vorschlag des
Sachverständigen U auf 2.500,00 €. Diesen Betrag hat der Sachverständige bei seiner
Berechnung auch berücksichtigt. Der Gutachter geht davon aus, dass im Gutachten P
die Rohinstallationen und Leitungen nur unzureichend erfasst sind. Bei der Berechnung
hat der Gutachter einen angemessenen Preis zugrunde gelegt.
111
s) Zu 6.9. Elektroarbeiten Dachgeschoss
112
Insoweit hat der Sachverständige U nachvollziehbar ausgeführt, dass es bei den
angesetzten Kosten verbleiben müsse. Er ist dabei davon ausgegangen, dass nach
seiner Erfahrung von einer vollständigen Erneuerung der gesamten Elektroinstallation
113
nicht ausgegangen werden kann.
t) Zu 6.11 Grundreinigung
114
Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass Mehrkosten nicht
anzusetzen seien. Es sei nicht erforderlich, das Gebäude vollständig einzurüsten. Auf
der Rückseite könnten Teilbereiche sehr gut über Leitern und Bockgerüste erreicht
werden. Hierbei handele es sich um nicht vergütungspflichtige Nebenleistungen. Eine
Reinigung des rückwärtigen Schiefergiebels sei nicht erforderlich.
115
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
116
Neuwertschaden brutto gerundet nach dem Sachverständigen U 188.000,00 €
117
Mehrkosten gemäß vorstehenden Ausführungen
118
zu Positionen 6.101; 6.111;6.109; 6.52; 6.62 7.254,00 €
119
Insgesamt 195.254,00 €.
120
Zeitwertschaden mit Abschlag 25 % 146.440,50 €
121
Hinzukommen Mehrkosten wegen behördlicher Auflagen 4.920,00 €
122
Kosten wegen Verminderung der Wohnfläche 6.000,00 €
123
Mietausfallkosten 10.010,00 €
124
Aufräum- und Containerkosten 3.200,00 €
125
Kosten Dipl.-Ing. Bio 2.099,60 €
126
Insgesamt 172.670,10 €
127
Darauf gezahlt 140.710,00 €
128
Rest Gebäudeschaden 31.960,10 €.
129
3. Im Hinblick auf den Hausratschaden steht dem Kläger ein weitergehender Anspruch
nicht zu.
130
Insoweit ist lediglich die rechtliche Einordnung des Whirltub im Berufungsverfahren
streitig. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Whirltub dem Hausrat
zugerechnet. Es handelt sich nicht um einen Gebäudebestandteil, sondern um einen
Hausratgegenstand. Die Wanne kann ohne weiteres abgebaut und woanders wieder
aufgebaut werden. Dem steht nicht entgegen, dass die sanitäre Installation und die
Elektroinstallation gelöst werden muss. Dies ist wie bei einer Waschmaschine oder
Spülmaschine mit einfachen Handgriffen möglich. Sowohl der Sachverständige U als
auch der Sachverständige Dr. W sehen die Whirltub-Wanne als Hausrat an. Auch unter
Berücksichtigung des Regelungszwecks bei der Abgrenzung zwischen Hausrat- und
Gebäudeversicherung (vgl. Senat VersR 2001, 54) unterliegt der Whirltub der
131
Hausratversicherung. Es handelt sich vorliegend typischerweise um einen
Einrichtungsgegenstand, der in den Bereich der Hausratversicherung fällt.
Dann gilt aber die vom Landgericht vorgenommene Unterversicherungsberechnung.
Danach ist dem durch den Sachverständigen Dr. W ermittelten Versicherungswert von
110.607,00 € eine Versicherungssumme in Höhe von 110.000,00 € gegenüber zu
stellen, woraus eine Unterversicherungsquote von 0,55 % resultiert. Nach § 18 Nr. 4,5
VHB 92 ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend berechnet - unter Berücksichtigung
dieser Quote ein Entschädigungsbetrag in der Hausratversicherung von 114.086,06 €.
Abzüglich der darauf geleisteten Zahlungen der Beklagten von 96.885,36 € verbleibt ein
132
Restbetrag von 17.200,70 €.
133
4. Soweit der Kläger nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom
15.7.2008 rügt, ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Architekten O sei im
angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht als begründet angesehen worden, kann dem
nicht gefolgt werden.
134
Dieses Vorbringen ist gemäß den §§ 530, 296 ZPO als verspätet zu behandeln, weil es
entgegen § 520 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist und die Voraussetzungen
des § 296 ZPO vorliegen.
135
Jedenfalls ist aber auch nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Senat bindenden
Feststellungen des Landgerichts ein Entschädigungsanspruch insoweit nicht gegeben.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Zeuge N bei seiner Vernehmung
nicht bestätigt, dass er vereinbart habe, der Architekt O könne nach Stundensätzen
abrechnen anstatt nach der HOAI. Diese Bekundung steht auch mit dem Inhalt des
Schreibens des Architekten N vom 24.2.2004 an den Kläger in Einklang (Bl. 673 ff).
Demgegenüber hat der Zeuge O zu dem Inhalt von Gesprächen mit dem Zeugen N oder
dessen Mitarbeitern unterschiedliche Angaben gemacht, so dass das Landgericht zu
Recht die Erinnerung des Zeugen als zweifelhaft angesehen hat. Zudem hat der Zeuge
bekundet, dass man schlecht nach der HOAI für solche Arbeiten abrechnen könne und
die Abrechnung für ihn nicht auskömmlich sei. Danach ist ein entsprechender Anspruch
nicht gegeben.
136
5. Der Feststellungsantrag zu 3) ist unzulässig. Es fehlt ein Feststellungsinteresse im
Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.
137
Dass überhaupt weitere Schäden möglich sind, ist nicht substanziiert vorgetragen.
Verschmorte Elektrokabel unter Putz sind bisher nicht in Erscheinung getreten und auch
von den Sachverständigen nicht festgestellt oder in Betracht gezogen worden. In einem
solchen Fall kann ein Feststellungsinteresse nicht angenommen werden.
138
6. Der Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten ist mangels Begründung nicht
Gegenstand der Berufung.
139
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht
vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche
Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
140
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
141
Streitwert für das Berufungsverfahren: 149.810,12 € (Antrag zu 1): 147.876,88 €, Antrag
zu 2): 933,24 €, Antrag zu 3). 1.000,00 €)
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