Urteil des OLG Köln vom 04.06.2007

OLG Köln: unerlaubte handlung, vollstreckung, arrestgrund, erschwerung, wiederholung, vereitelung, entziehen, zukunft, kapital, versuch

Oberlandesgericht Köln, 19 W 26/07
Datum:
04.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 26/07
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 163/07
Tenor:
1.
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
auf den Senat übertragen.
2.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.05.2007 gegen
den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom
26.04.2007 – 1 O 163/07 – wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.05.2007, bei Gericht eingegangen
am 10.05.2007, ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 ZPO statthaft und auch im
übrigen in formeller Hinsicht unbedenklich. Die zulässige Beschwerde hat aber in der
Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen
Anlass zu einer abweichenden und für den Standpunkt der Antragstellerin günstigeren
Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
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Es fehlt nach wie vor an dem erforderlichen Arrestgrund im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO.
Bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände ist derzeit nicht die Besorgnis
dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ohne die Arrestanordnung die künftige
Vollstreckung des Anspruchs der Antragstellerin zumindest wesentlich erschwert wird.
Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände rechtfertigen noch nicht die
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Besorgnis, dass eine Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten der Antragstellerin auf
Vermögen der Antragsgegner in einer für die Anordnung eines Arrestes notwendigen
Intensität droht.
Gemäß § 917 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne
dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der
Arrest soll vor einem unlauteren Verhalten des Schuldners schützen, weshalb im
Regelfall das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder die Verschleierung
seiner Vermögensverhältnisse die tatsächlichen Voraussetzungen eines Arrestgrundes
erfüllen. Allein dadurch, dass die Antragstellerin eine Straftat oder eine unerlaubte
Handlung der Antragsgegner gegen ihr Vermögen behauptet, wird ein Arrestgrund nach
herrschender Meinung, der auch der Senat folgt, hingegen nicht angenommen. Vielmehr
ist auch dann in jedem Einzelfall unter Abwägung der vorgeworfenen Tat und der
sonstigen Umstände zu prüfen, ob die Wiederholung unerlaubter Handlungen, die zu
einer Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung führen könnten, zu befürchten ist.
Eine andere Entscheidung rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats auch nicht in
Hinblick auf den von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 24.03.1983 (WM 1983, 614 f.). Das OLG Düsseldorf hat bereits in seinem
Beschluss vom 09.06.1986 (NJW-RR 1986, 1192; s. auch OLG Bremen, Beschluss vom
11.03.1993 – 1 W 17/93 -, abrufbar bei juris) darauf hingewiesen, dass der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.03.1975 (WM 1975, 641 ff.), auf die
er sich im Beschluss vom 24.03.1983 ausdrücklich bezog, ausgeführt hatte, dass es
immer darauf ankomme, ob nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des
Schuldners die ernsthafte Befürchtung einer Wiederholung vertragswidriger und
betrügerischer Maßnahmen rechtfertige. Nur dann sei die Gefährdung der Vollstreckung
zu besorgen. Nichts anderes besagen auch die Stimmen in Schrifttum und
Rechtsprechung, die auf den ersten Blick allgemein ein bewusstes vertragswidriges
oder betrügerisches Verhalten des Schuldners als ausreichenden Arrestgrund
bezeichnen. Die Praxis verlangt indessen mit Recht konkrete Anhaltspunkte für die
Besorgnis, dass der Schuldner über die – sei es auch im zivilrechtlichen Sinne arglistige
– Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Gläubiger hinaus auch sein
Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen werde. Mit einem
allgemeinen "Erfahrungssatz", wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen sei,
das auch in Zukunft sein werde, ist es nicht getan (vgl. BGH WM 1975, 641, 642 f.). Vor
diesem Hintergrund bedeutet die Feststellung des Bundesgerichtshofes in seinem
Beschluss vom 24.03.1986, es bestehe regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das
vorsätzlich vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger
gerichteten strafbaren Handlung zusammenfalle, auch nach Einschätzung des Senats
nicht, dass es in einem solchen Fall nicht mehr darauf ankommt, ob nach den
Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Schuldners die ernsthafte Befürchtung
einer Wiederholung vertragswidriger und betrügerischer Maßnahmen rechtfertigt. Soweit
dem Senatsbeschluss vom 31.03.2000 (19 U 205/99; OLGR 2000, 360 f.) anderes zu
entnehmen sein sollte – wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Senat auch in seiner
damaligen Entscheidung das Vorliegen eines Arrestgrundes nicht nur deshalb
angenommen hatte, weil der damalige Arrestkläger die den Tatbestand eines
Strafgesetzes erfüllenden Tatsachen glaubhaft gemacht hatte, sondern weil im
konkreten Fall zudem noch weitere Umstände hinzukamen, die die Voraussetzungen an
das Vorliegen eines Arrestgrundes erfüllten -, hält der Senat daran nicht mehr fest.
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Anhaltspunkte für die Annahme einer drohenden Vollstreckungserschwerung oder
Vollstreckungsvereitelung, die sich nicht schon aus der den Antragsgegnern
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vorgeworfenen strafbaren Handlung ergeben, hat die Antragstellerin jedoch weder im
erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren aufzuzeigen vermocht. In
Anbetracht dessen, dass für die B GmbH bereits am 23.01.2007 ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt wurde und am 27.03.2007 über ihr Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist die Befürchtung der Antragstellerin, die
Antragsgegner hätten bereits damit begonnen, der GmbH verbliebene Vermögenswerte
zu entziehen, nicht nachvollziehbar. Sie wird von der Antragstellerin auch nicht näher
belegt. Gleiches gilt für den in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwand, die
Antragsgegner hätten "sämtliche Möglichkeiten, mittels der GmbH erschwindeltes
Kapital aus dieser abzuziehen". Zudem geht es in dem hier zu entscheidenden Fall
nicht um das Vermögen der GmbH oder dessen Sicherung für einen
Vollstreckungszugriff der Antragstellerin, sondern um eine etwaige Vereitelung oder
Erschwerung einer Vollstreckung in das persönliche Vermögen der Antragsgegner, die
allenfalls dann angenommen werden könnte, wenn die Antragsgegner tatsächlich
Maßnahmen unternommen hätten, Vermögen der GmbH zu verschieben. Allein die
subjektive Befürchtung solcher Manipulationen reicht für die Annahme eines
Arrestgrundes indessen nicht aus. Auch der von der Antragstellerin dargelegte
vermeintliche Versuch der Antragsgegner, sie "hinzuhalten", rechtfertigt weder für sich
noch im Zusammenhang mit dem früheren Verhalten der Antragsgegner gegenüber der
Antragstellerin einen Arrestgrund. Denn auch damit ist nicht hinreichend glaubhaft
gemacht, dass eine der Antragstellerin ungünstige, nicht unerhebliche Veränderung der
Vermögensverhältnisse der Antragsgegner bevorsteht (vgl. OLG Köln, OLGR 2002, 469
f.). Immerhin haben die Antragsgegner sich durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt
innerhalb der ihnen gesetzten Frist gemeldet. Dessen Bitte um Fristverlängerung wegen
Urlaubsabwesenheit der Antragsgegnerin zu 2) als Geschäftsführerin der B GmbH kann
in Hinblick darauf, dass auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einige
Zeit benötigten, um sich in "das einigermaßen komplizierte, zwischen der Antragstellerin
und der B GmbH vereinbarte Geschäftsmodell sowie die chronologischen Abläufe"
einzuarbeiten, ebenfalls nicht zwingend die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung
oder –erschwerung erwecken. Dies gilt um so mehr als die Antragstellerin offen
gelassen hat, ob die Antragsgegner innerhalb der von ihrem Bevollmächtigten selbst
gesetzten Frist noch reagiert haben.
Weitere Umstände, die hier die Besorgnis rechtfertigen würden, dass ohne die
Arrestanordnung die künftige Vollstreckung des Anspruchs der Antragstellerin
zumindest wesentlich erschwert wird, hat die Antragstellerin nicht dargetan und
glaubhaft gemacht.
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Damit war die nach alledem erfolglose Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
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Beschwerdewert: bis 7.920,00 €
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