Urteil des OLG Köln vom 30.08.2010

OLG Köln (zpo, partei, anlass, sache, beschwerde, umfang, prozessleitung, bezeichnung, versehen, unparteilichkeit)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 114/10
Datum:
30.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 114/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 86 AR 19/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 1.) gegen
die Entscheidung des Amtsgericht Bonn vom 25.5.2010 - 86 AR 19/10 -,
mit der sein Befangenheitsgesuch betreffend die zuständige
Familienrichterin abgelehnt wurde, wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 46 Abs. ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das
Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Richterin am Amtsgericht
Habermann für unbegründet erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu
einer abweichenden Bewertung.
3
Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG iVm. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters
wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet in
diesem Sinne sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei
vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache
und der Partei nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive, unvernünftige
Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter
tatsächlich befangen ist; entscheidend ist vielmehr allein, ob aus der Sicht des
Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die für eine ruhig und vernünftige
denkende Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters ihr
gegenüber zu zweifeln (vgl. zusammenfassend Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl., § 42
Rdn. 9 m.w.N.).
4
Gemessen an diesen Maßstäben bleibt das Ablehnungsgesuch ohne Erfolg. Hierzu
wird in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Ergänzend ist nur folgendes anzumerken:
5
Soweit der Antragsgegner der Richterin Verfahrensfehler vorwirft, ist hierauf nicht
einzugehen. Zu Recht hat das Amtsgericht betont, dass ein Ablehnungsgesuch nicht
dazu dienen kann, die Entscheidung eines Richters auf Rechtsfehler zu überprüfen. Nur
grobe Verfahrensverstöße oder unsachgemäße Prozessleitung können im Einzelfall
Bedenken einer Partei gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters begründen
(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl., § 42 Rdn. 24). Derartige Verstöße lassen sich
weder aus dem Vorbringen des Antragsgegners erkennen, noch sind diese aus dem
Akteninhalt ersichtlich. Das Amtsgericht weist zutreffend in der angefochtenen
Entscheidung darauf hin, dass nach wie vor nicht geklärt ist, warum kein
Empfangsbekenntnis des Antragsgegners zur Übersendung des Antrags der
Umgangspflegerin vorliegt.
6
Die einmalige Bezeichnung der Umgangspflegerin im Beschluss vom 25.5.2010 auf S.
3 als "Verfahrenspflegerin" beruht offensichtlich auf einem Versehen, zumal
Rechtsanwältin Q. im gesamten übrigen Text des ausführlichen Beschlusses korrekt als
Umgangspflegerin bezeichnet wird.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 6 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.
8
Beschwerdewert: 500,- €.
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