Urteil des OLG Köln vom 18.02.2005

OLG Köln: anspruch auf bewilligung, mandat, vorverfahren, pflichtverteidiger, vergütung, abrechnung, eltern, wahlverteidiger, datum, vollmachten

Oberlandesgericht Köln, 2 ARs 28/05
Datum:
18.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ARs 28/05
Schlagworte:
Beistand des Neenklageberechtigten
Normen:
RVG § 60
Leitsätze:
Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des
Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine
Tätigkeit nach dem in-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht
schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht
beigeordnet wurde.
Tenor:
Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Antragstellerin bestellte sich am 24.02. bzw. 04.04.2003 unter Beifügung
entsprechender Vollmachten für die Nebenklageberechtigten und beantragte ihre
Beiordnung als Beistand für das Vorverfahren. Nachdem das Ermittlungsverfahren
gegen den Beschuldigten am 18.12.2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die
hiergegen gerichtete Beschwerde der Nebenklageberechtigten von der
Generalstaatsanwaltschaft unter dem 08.06.2004 zurückgewiesen worden war,
erinnerte die Antragstellerin an ihre Beiordnungsanträge. Daraufhin wurde sie den
Nebenklageberechtigten durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 09.08.2004
beigeordnet. Danach beantragte die Antragstellerin unter dem 26.08.2004 zunächst die
Bewilligung einer Pauschalvergütung gemäß § 99 BRAGO, dann aber (09.09.2004)
gemäß § 51 RVG. Die gesetzlichen Ansprüche der Antragstellerin wurden auf der
Grundlage des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes abgerechnet.
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II.
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1. Der Senat ist originär und nicht erst aufgrund des Beschlusses des Einzelrichters vom
17.02.2005 für die Sache zuständig. §§ 42, 51 RVG finden gemäß § 60 Abs. 1 RVG
keine Anwendung, weil der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor dem In-Kraft-Treten
des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes am 01.07.2004, nämlich bereits im Februar bzw.
April 2003 erteilt worden ist. Der Senat folgt zwar der Auffassung des OLG Schleswig
(NJW 2005, 234 m. w. N.), wonach es für die Anwendung des
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht auf den Zeitpunkt der Beauftragung durch den
Beschuldigten ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Bestellung. Dies gilt jedoch
nicht entsprechend für den Beistand des Nebenklageberechtigten. Für den
Pflichtverteidiger folgt dies daraus, dass mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger ein
früheres Mandat als Wahlverteidiger endet, so dass es sich um eine neue
Angelegenheit handelt. Dies ist in der Begründung des Regierungsentwurfes des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausdrücklich so ausgeführt worden (BT-Drs.
15/1971, S. 203). Der Beistand des Nebenklageberechtigten legt jedoch sein (Wahl-)
Mandat mit der Bestellung zum Beistand nicht nieder, sondern führt es fort. Seine
Stellung ist vielmehr mit der des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten
Rechtsanwalt vergleichbar. Für diesen sieht die Gesetzesbegründung (a. a.O.) aber
ausdrücklich vor, dass es für die Frage des anwendbaren Rechts auf die Aufnahme der
Tätigkeit und nicht auf den Zeitpunkt der Beiordnung ankommt.
Dieses Ergebnis erscheint dem Senat gerade im vorliegenden Fall auch allein
sachgerecht. In der Sache ist das Verfahren - und damit insbesondere auch die Tätigkeit
der Antragstellerin - noch vor In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes
abgeschlossen worden. Allein der Beiordnungsbeschluss liegt nach diesem Zeitpunkt,
weil der viel früher gestellte Beiordnungsantrag der Antragstellerin versehentlich
zunächst nicht beschieden wurde.
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2. Nach § 99 BRAGO steht der Antragstellerin im Hinblick auf die ihr zugebilligte und
zwischenzeitlich auch ausgezahlte Vergütung in Höhe von 277,60 EUR zzgl. Auslagen
und Mehrwertsteuer ein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschalvergütung nicht zu.
Sie hat damit das erhalten, was der Senat ihr bei Abrechnung der gesetzlichen
Gebühren gemäß der BRAGO als Pauschalvergütung zugebilligt hätte. Die Tätigkeit der
Antragstellerin erfolgte lediglich im Vorverfahren. Neben den in ihrem Umfang nicht
näher konkretisierten Gesprächen mit ihren beiden Mandantinnen bzw. deren Eltern
bestand die Tätigkeit der Antragstellerin im wesentlichen allein aus ihrer Stellungnahme
zu dem Glaubwürdigkeitsgutachten. Dies setzt zwar eine Auseinandersetzung mit
diesem Gutachten voraus, erfordert jedoch keinen ungewöhnlich großen Zeitaufwand,
der allein eine Pauschalvergütung gerechtfertigt hätte.
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