Urteil des OLG Köln vom 12.01.2010
OLG Köln (beendigung der erwerbstätigkeit, haus, betrag, einkünfte, unterhalt, beklagter, leistung, höhe, beitrag, einkommen)
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 93/09
Datum:
12.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 93/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 46 F 356/04
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2009 verkündete Urteil
des Amtsgerichts –Familiengericht - Bonn - 46 F 356/04 - wird auf deren
Kosten zurückgewiesen.
Die Auskunftsklage der Klägerin wird auf ihre Kosten abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Klägerin
hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann über den erstinstanzlich titulierten
Unterhalt hinaus ( Rückstände für die Zeit von November 2003 bis Oktober 2004 in
Höhe von insgesamt 2.880,00 € sowie von September 2008 bis Dezember 2008 von
insgesamt 1.000,00 € und laufender Unterhalt ab Januar 2009 in Höhe von 1.500,00 € )
keine höheren Unterhaltszahlungen verlangen. Die in der Berufungsinstanz erhobene
Auskunftsklage ist unbegründet.
2
A. Berufung zum Trennungsunterhalt
3
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von
Trennungsunterhalt dem Grunde nach gemäß § 1361 BGB zusteht.
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Zutreffend ist das Familiengericht entgegen der Auffassung der Klägerin davon
ausgegangen, dass aufgrund der Einkommens- und Lebensverhältnisse der Parteien
während ihres Zusammenlebens eine konkrete Bedarfsberechnung bezüglich des
Unterhaltsbedarfs der Klägerin vorzunehmen ist. Sind nämlich wirtschaftliche
Verhältnisse gegeben, die eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen, so ist
der Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für
die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich
sind, wobei der Unterhaltsanspruch auf diejenigen Mittel zu beschränken ist, die eine
Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben
5
kann ( vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 322 ff. ).Nach den Kölner Unterhaltsleitlinien ist eine
konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen in Betracht zu
ziehen ( vgl. Kölner Unterhaltsleitlinien 15.3 ), während die Unterhaltsleitlinien des OLG
Hamm in Ziffer 15.3 von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sprechen,
die angenommen werden können, wenn das Einkommen bereinigt die höchste
Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle ( 4.800,00 € ) übersteigt. Jedenfalls bei den
von der Klägerin vorgetragenen Einkommensverhältnissen des Beklagten, welche sie
bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche zugrundelegt, kann von solchen
besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Folgt man
dem Vortrag der Klägerin, so beträgt das Nettoeinkommen des Beklagten ca. 12.000,00
€ monatlich. Dieser Betrag lässt sich zwar nicht aus den bei den Akten befindlichen
Unterlagen im einzelnen belegen. Allerdings ergibt sich auch aus den vom Kläger
vorgelegten Unterlagen ein Einkommen, dass bei ca. 6.000,00 € liegt. Das
Familiengericht hat Nettoeinkünfte von jedenfalls 8.000,00 € angenommen, ohne dass
sich der Beklagte in der Berufungserwiderung ernsthaft dagegen gewehrt hätte. So
akzeptiert er seine Verpflichtung, bis einschließlich Dezember 2008 monatlichen
Unterhalt für einen Bedarf der Klägerin von 4.500,00 € bis Ende 2008 und ab 2009 für
einen solchen in Höhe von 4.750,00 € zahlen zu müssen. Unter Beachtung des
Halbteilungsgrundsatzes setzt dies ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von
jedenfalls 9.000,00 € bis 9.500,00 € voraus. Seine Leistungsfähigkeit bestreitet der
Beklagte nicht.
Es liegen mithin sowohl im Hinblick auf die Einkommensseite, als auch in Bezug auf
den geltend gemachten Unterhalt ( die Klägerin begehrt laufenden Unterhalt von zuletzt
5.464,72 € monatlich ) Verhältnisse vor, bei denen der Unterhaltsbedarf konkret nach
den Aufwendungen zu bestimmen ist.
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Wie das Familiengericht schätzt der Senat in Anlehnung an den Vortrag der Klägerin zu
ihren Bedarfspositionen in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2009 ( Blatt 738, 741 f GA )
deren konkreten Bedarf wie folgt auf 4.500,00 € monatlich bis Dezember 2008 und auf
4.750,00 € monatlich ab Januar 2009:
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Bedarfsposition
Bedarfsbeträge bis
Dezember 2008
(Blatt 864/865 GA)
Wohnbedarf
1.000,00 €
Lebenshaltung
800,00 €
Theater/Abendessen/Kleidung
200,00 €
Betriebskosten PKW
400,00 €
Urlaubsreisen
500,00 €
Angemessene Kleidung
400,00 €
Wohnnebenkosten (Steuern/Strom/Wasser etc.)
200,00 €
Reparaturkosten Haus sowie Kosten der Haus- und
Gartenpflegepflege
500,00 €
Unvorhersehbare Kosten
300,00 €
Krankenversicherung privat (30 % zur Beihilfe des Beklagten)
200,00 €
8
Gesamtbedarf
4.500,00 €
Bedarfsbetrag ab
Januar 2009
Ab Januar 2009 hat das Amtsgericht den konkreten Bedarf
der Klägerin aufgrund der gestiegenen allgemeinen
Lebenskosten angemessen angehoben auf monatlich
4.750,00 €
Der
Wohnbedarf
wohnten die Parteien gemeinsam in C. in der B.-Straße, wobei der objektive Mietwert
des den Parteien gemeinsam gehörenden Hauses mit etwa 2.000,00 € angeben wird.
Der Wohnbedarf der Klägerin allein bemisst sich daher auf rd. 1.000,00 € monatlich
9
Der Wohnbedarf wird durch das Wohnen im eigenen Haus gedeckt. Den Wohnvorteil
schätzt der Senat aufgrund der Ausstattung des Hauses auf jedenfalls 1.720,00 €, wobei
der Senat zugunsten der Klägerin wegen gewisser Schwankungen auf dem
Wohnungsmietmarkt vom oben genannten objektiven Mietwert einen Abschlag gemacht
hat. Der den Wohnbedarf übersteigende Wohnvorteil von 720,00 € ist ab der
Rechtshängigkeit der Scheidung als Einkommen der Klägerin zu behandeln. Der Betrag
ergibt sich aus der Differenz des in die Bedarfsberechnung einzustellenden Wertes für
den Wohnbedarf von 1.000,00 € und den in die Einkommensberechnung
einzustellenden objektiven Mietwert ( = Wohnwert ) von jedenfalls für die Klägerin
wohlwollend geschätzten 1.720,00 €.
10
Kürzungen hat das Amtsgericht ansonsten nur noch bei den
Lebenshaltungskosten
von 1.000,00 € auf
800,00 €
vorgenommen.
11
Die Kürzung bei der Lebenshaltung von 1.000,00 € auf 800,00 € ist maßvoll und
angemessen, sind hiervon doch praktisch nur die reinen laufenden Nahrungsmittel- und
Kosten für Kosmetika umfasst. Denn für Kleidung, Reisen, Kultur, Nebenkosten beim
Haus, Reparaturen, Auto und überraschende Ausgaben werden die Kosten gesondert
genannt und ganz überwiegend voll mit den von der Klägerin genannten Beträgen in
Ansatz gebracht.
12
Auch die Kürzung der Kosten für die Kultur einschließlich Kleidungszuschuss um
200,00 € auf 200,00 € monatlich erscheint angemessen, ergibt sich doch – wie das
Familiengericht nicht ernsthaft angegriffen ausführt – der von der Klägerin bezifferte
"Kulturetat" für 2 Personen. Immerhin verbleiben so noch 2.400,00 € im Jahr für die
Klägerin allein.
13
Berücksichtigt man ferner, dass sich die repräsentativen Aufgaben für die Klägerin
jedenfalls nach der Trennung vom Beklagten deutlich reduziert haben, erscheint auch
der weitere Kostenansatz für Kleidung mit 400,00 € monatlich durchaus auskömmlich
und ausreichend.
14
Entsprechendes gilt für die reinen
Wohnnebenkosten,
Familiengericht auskömmlich geschätzt worden sind.
15
Ihren monatlichen Bedarf konnte bzw. kann die Klägerin teilweise selbst von November
2003 bis Oktober 2004 mit 3.050,00 €, von November 2004 bis August 2008 mit
3.770,00 € und ab September 2008 mit 3.570,00 € wie folgt decken:
16
Jahr
Position
Nov. 2003
bis Okt.
2004
Erwerbstätigkeit als Vorschullehrerin ( teilweise fiktiv )
850,00 €
Vermietung H.
700,00 €
Kapitalerträge gemäß dem unwidersprochenen Vortrag des
Beklagten aus 200.000,00 € bei einer mittleren Verzinsung von
rd. 3 % = Vermögen 200.000,00 € * 3 % / 12 = 500,00 €
500,00 €
Wohnwert B.-Straße
1.000,00
€
Gesamteinkünfte
3.050,00
€
Nov. 2004
bis August
2008
Erwerbstätigkeit als Vorschullehrerin ( teilweise fiktiv )
850,00 €
Vermietung H.
700,00 €
Kapitalerträge
500,00 €
Wohnwert B.-Straße
1.720,00
€
Gesamteinkünfte
3.770,00
€
Ab
September
2008
Renteneinkünfte
650,00 €
Vermietung H.
700,00 €
Kapitalerträge
500,00 €
Wohnwert B.-Straße
1.720,00
€
Gesamteinkünfte
3.570,00
€
17
Zutreffend hat das Familiengericht der Klägerin auf der Grundlage ihrer letzten Einkünfte
vor der Trennung der Parteien einen
Nettoverdienst von 850,00 €
zugerechnet. Das ist zunächst bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu
beanstanden. Die Klägerin trägt nichts konkret dazu vor, warum sie nach der Trennung
ihre Erwerbstätigkeit immer weiter eingeschränkt hat. Geht man von realistisch zu
18
erzielenden Bruttoeinnahmen von 1.000,00 € monatlich aus, bleiben in etwa die 850,00
€ netto im Monat. Private KV-Beiträge sind hiervon nicht abgezogen worden, da die
Klägerin diese in ihrer Bedarfsberechnung gesondert geltend macht und solche auch (
zunächst ) vom Beklagten gezahlt wurden.
Aus welchen Gründen letztlich die Kündigung und die Beendigung der
Erwerbstätigkeit
gegen die Kündigung hätte wehren können bzw. eine andere Tätigkeit noch hätte
aufnehmen können, bleibt weit gehend unklar. Daher erscheint es dem Senat
gerechtfertigt, der Klägerin bis August 2008 – die Klägerin vollendete am 27.08.2008 ihr
65. Lebensjahr und bezieht seit dem Altersrente –, dieses jedenfalls früher erzielte
Einkommen als weiterhin erzielbar zuzurechnen.
19
Ab
September 2008
650,00 € monatlich als Einkommen zu berücksichtigen.
20
Auch nicht zu beanstanden sind die
vom Familiengericht angenommenen
Mieteinkünfte in England
Elternhaus in H. bis zum Einzug der Tochter entsprechend vermietet. Wenn das Haus
wegen "Eigennutzung" nicht mehr vermietet wird, muss sich die Klägerin den zu
erzielenden Mietzins zurechnen lassen. Für Verluste wegen Reparatur und sonstiger
Aufwendungen wird nicht ausreichend vorgetragen.
21
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz
vom 30.10.2009 ( Blatt 952 ff. GA ) verfügt die Klägerin über zusätzliches
Kapitalvermögen in H. von rd. 200.000,00 €, so dass die zu schätzende Rendite
Kapitalerträgen
anzusetzen ist. Der Senat schätzt die Vermögenserträgnisse bei einer
durchschnittlichen Verzinsung von 3 % p.a. auf
monatlich 500,00 €
Schätzung, um möglichen Zinsschwankungen Rechnung zu tragen, für die Klägerin
günstig "inländisches" Vermögen nicht noch gesondert berücksichtigt wurde.
22
Zum
Wohnwert
23
Darüber hinaus hat der Beklagte bisher folgende
Unterhaltsleistungen teilweise
bedarfsdeckend
Familiengerichts folgt.
24
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte die KV-Beiträge der Klägerin ab Juni
2004 nicht mehr gezahlt hat und ab Mai 2008 Hauslasten nur noch in Höhe von 100,00
€ monatlich statt bis dahin 350,00 € monatlich gezahlt hat.
25
So hat der Beklagte – wie vom Familiengericht zutreffend angenommen und der
Klägerin überwiegend zugestanden – auf die Unterhaltsschuld anzurechnende
Leistungen in der Zeit vom November 2003 bis Mai 2004 in Höhe von 1.530,00 €
monatlich, in der Zeit von Juni 2004 bis Dezember 2004 von monatlich 1.350,00 €, in
den Jahren 2005/2006 von monatlich 1.850,00 €, im Jahre 2007 von monatlich 1.600,00
€ ,von Januar 2008 bis April 2008 von monatlich 1.350,00 € und von Mai bis Dezember
2008 von monatlich 1.100,00 € erbracht, so dass über die erstinstanzlich ausgeurteilten
Beträge hinaus keine weiteren Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin mehr
26
bestehen. Die anzurechnenden Leistungen des Beklagten ergeben sich wie folgt:
Jahr
Position
Nov. 2003 bis Mai
2004
Unterhaltszahlungen
1.000,00
€
KV-Beitrag( Blatt 864 )
180,00 €
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige
Kosten für das Haus (Blatt 864 GA)
350,00 e
Gesamtleistungen
1.530,00
€
Juni 2004 bis
Dezember 2004
Unterhaltszahlungen
1.000,00
€
KV-Beitrag
-
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige
Kosten für das Haus (Blatt 864 GA)
350,00 €
Gesamtleistungen
1.350,00
€
2005/2006
Unterhaltszahlungen
1.500,00
€
KV-Beitrag
-
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige
Kosten für das Haus (Blatt 864 GA)
350,00 e
Gesamtleistungen
1.850,00
€
2007
Unterhaltszahlungen/Monat
1.250,00
€
KV-Beitrag
-
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige
Kosten für das Haus (Blatt 864 GA)
350,00 e
Gesamtleistungen
1.600,00
€
Jan. 2008 bis April
2008
Unterhaltszahlungen/Monat
1.000,00
€
KV-Beitrag
-
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige
Kosten für das Haus (Blatt 864 GA)
350,00 €
Gesamtleistungen
1.350,00
€
April 2008 bis
Dez. 2008
Unterhaltszahlungen/Monat
1.000,00
€
27
KV-Beitrag
-
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige
Kosten für das Haus
100,00 €
Gesamtleistungen
1.100,00
€
Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
28
Jahr
Position
Betrag
November 2003 bis
Mai 2004
Gesamteinkünfte der Klägerin
3.050,00
€
Zuzüglich Leistungen des Beklagten
1.530,00
€
Einkünfte + Leistung Beklagter
4.580,00
€
Bedarf Klägerin
-
4.500,00
€
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein
ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde
monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von
80,00 €
Juni 2004 bis
Oktober 2004
Gesamteinkünfte der Klägerin
3.050,00
€
Zuzüglich Leistungen des Beklagten
1.350,00
€
Einkünfte + Leistung Beklagter
4.400,00
€
Bedarf Klägerin
-
4.500,00
€
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum ein nicht
gedeckter Bedarf von monatlich
100,00 €
Ausgeurteilt hat das Familiengericht für die Zeit
von November 2003 bis Oktober 2004 monatliche
Unterhaltsrückstände von 240,00 € oder jährlich
12 * 240,00 € = 2.880,00 €, so dass jedenfalls
weiter gehende Ansprüche nicht bestehen.
November/Dezember
2004
Gesamteinkünfte der Klägerin
3.770,00
€
Zuzüglich Leistungen des Beklagten
1.350,00
29
€
Einkünfte + Leistung Beklagter
5.120,00
€
Bedarf Klägerin
-
4.500,00
€
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein
ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde
monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von
620,00 €
2005/2006
Gesamteinkünfte
3.770,00
€
Zuzüglich Leistungen des Beklagten
1.850,00
€
Einkünfte + Leistung Beklagter
5.620,00
€
Bedarf Klägerin
-
4.500,00
€
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein
ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde
monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von
1.120,00
€
2007
Gesamteinkünfte
3.770,00
€
Zuzüglich Leistungen des Beklagten
1.600,00
€
Einkünfte + Leistung Beklagter
5.370,00
€
Bedarf Klägerin
-
4.500,00
€
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein
ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde
monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von
870,00 €
Januar 2008 bis April
2008
Gesamteinkünfte
3.770,00
€
Zuzüglich Leistungen des Beklagten
1.350,00
€
Einkünfte + Leistung Beklagter
5.120,00
€
Bedarf Klägerin
-
4.500,00
€
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein
ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde
monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von
620,00 €
Mai 2008 bis August
2008
Gesamteinkünfte
3.770,00
€
Zuzüglich Leistungen des Beklagten
1.100,00
€
Einkünfte + Leistung Beklagter
4.870,00
€
Bedarf Klägerin
-
4.500,00
€
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein
ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde
monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von
370,00 €
Sept. 2008 bis
Dezember 2008
Gesamteinkünfte
3.570,00
€
Zuzüglich Leistungen des Beklagten
1.100,00
€
Einkünfte + Leistung Beklagter
4.670,00
€
Bedarf Klägerin
-
4.500,00
€
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein
ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde
monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von
170,00 €
Ab Januar 2009
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte
ab Januar 2009 noch Unterhaltszahlungen erbracht
hat.
Die Gesamteinkünfte der Klägerin belaufen sich
nach wie vor auf
3.570,00
€
Der Bedarf der Klägerin hat sich nach den nicht
konkret angegriffenen Feststellungen des
Familiengericht erhöht auf
4.750,00
€
Damit verbleibt ein ungedeckter Bedarf von
1.180,00
€
Ausgeurteilt hat das Familiengericht ab Januar
2009 einen laufenden
Trennungsunterhaltsanspruch von monatlich
Einen höheren Unterhalt als monatlich 1.500,00 €
kann die Klägerin jedenfalls nicht verlangen.
1.500,00
€
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Berufung der Klägerin
keinen Erfolg hat, da diese jedenfalls keinen weiter gehenden Unterhaltsanspruch hat,
als vom Familiengericht ausgeurteilt worden ist.
30
B. Auskunftsklage
31
Die in zweiter Instanz erhobene Auskunftsklage ist jedenfalls unbegründet. Ein isolierter
Auskunftsanspruch bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beklagten steht der
Klägerin nicht zu. Einen höheren als den erstinstanzlich ausgeurteilten
Trennungsunterhalt kann die Klägerin nicht verlangen, ohne dass es darauf ankäme,
wie hoch das monatliche Einkommen des Beklagten ist. Die Klägerin ist wie oben näher
begründet verpflichtet, ihren Unterhaltsbedarf konkret zu berechnen. In Höhe des von
der Klägerin vorgetragen konkreten eheangemessenen Lebensbedarfs hat sich der
Beklagte für leistungsfähig erklärt.
32
C. Nebenentscheidungen
33
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 91 Abs. 1 ZPO
34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713
ZPO.
35
D.
festgesetzt:
36
I. Unterhaltsrückstände nach § 42 Abs. 5 GKG:
37
1. November/Dezember 2003
38
2 * ( 5.986,31 € -1.000,00 € ) 9.972,62 €
39
2. Januar 2004 bis April 2004
40
4 * ( 5.186,31 € - 1.000,00 € ) 16.745,24 €
41
3.Zwischensumme 26.717,86 €
42
4. abzüglich Verurteilung ( 6 * 240,00 € ) -1.440,00 €
43
5. Rückstände insgesamt 25.277,86 €
44
II. Laufender Unterhalt nach § 42 Abs.1 GKG
45
1. 6 * ( 5.186,31 € - 1.000,00 € ) 25.117,86 €
2. 2 * 5.186,31 € 10.372,62 €
3. 4 * 5.464,72 € 21.858,88 €
4. Laufender Unterhalt insgesamt 57.349,36 €
46
47
III. Zwischensumme 82.627,22 €
48
IV. Nicht geklärter weiterer Abzugsbetrag -7.850,00 €
49
V. Zwischensumme 74.777,22 €
50
VI. Auskunftsantrag ( geschätzt ) 5.000,00 €
51
VII. Gesamtstreitwert 79.777,22 €
52