Urteil des OLG Köln vom 21.03.2002

OLG Köln: rücknahme, form, auflage, nebenintervenient, streitverkündung, nebenintervention, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 1 W 13/02
21.03.2002
Oberlandesgericht Köln
1. Zivilsenat
Beschluss
1 W 13/02
Landgericht Köln, 22 O 667/01
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 22.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.2.2002 - 22 O 667/01 -
aufgehoben.
Gründe:
Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde hat auch in der Sache
Erfolg.
Dem Streitverkündeten steht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegenüber der
Klägerin, nachdem diese die Streitverkündung zurückgenommen hat, nicht zu. Eine auch
nur analoge Anwendung des § 269 III S. 2 ZPO zwischen dem Streitverkünder und dem
Streitverkündeten verbietet sich nach Auffassung des Senats aufgrund des Charakters des
zwischen beiden bestehenden Verhältnisses.
Dass die Kosten der Nebenintervention und damit auch die Kosten des Streitverkündeten
nach Beitritt entweder dem Gegner der Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten selbst
auferlegt werden, diese also nie die unterstützte Partei treffen, entspricht der gesetzlichen
Regelung in § 101 ZPO. Dies hat seinen Grund darin, dass zwischen ihr und dem
Streitgehilfen kein Rechtsstreit begründet wurde, aus dem ein prozessualer
Erstattungsanspruch folgen könnte. Kostenerstattungsansprüche zwischen dem
Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Partei, die beiderseits bestehen
können, sind ihrer materiellen Natur wegen stets in einem gesonderten Rechtsstreit geltend
zu machen. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zwischen unterstützter
Hauptpartei und Nebenintervenient ist dagegen nicht gegeben (Wieczorek/Schütze-
Steiner, ZPO, 3. Auflage, § 101 Rz. 6 m.w.N.; Münchener Kommentar-Belz, ZPO, 2. Aufl., §
101 Rz. 11).
Ein Rechtsstreit, der die notwendige Grundlage für eine (prozessuale)
Kostengrundentscheidung wäre, ist aber erst recht nicht zwischen dem Streitverkünder und
dem Streitverkündeten, welcher, wie vorliegend, dem Rechtsstreit überhaupt nicht - auch
nicht auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkündeten - beigetreten ist, entstanden.
Mögen auch Kostenerstattungsansprüche des Streitverkündeten gegenüber der Klägerin
auf materiell-rechtlicher Grundlage gegeben sein, so wären diese gesondert geltend zu
machen.
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Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats schließlich nicht aus der vom
Landgericht zitierten Kommentarstelle Wieczorek/Schütze-Mansel, ZPO, § 73 Rz. 23. Die
dort vertretene analoge Anwendung des § 269 II S. 2 ZPO auf die Rücknahme der
Streitverkündungserklärung beschränkt sich auf die Form der Rücknahme. Soweit ferner
unter § 73 Rz. 23 ausgeführt wird, § 269 IV ZPO gelte sinngemäß, ist daraus nicht
zwingend der Rückschluss auf eine notwendige Anwendung des § 269 III S. 2 ZPO zu
ziehen, da ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Streitverkündeten in
Betracht kommt.
Der sofortigen Beschwerde war nach alledem stattzugeben.
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 726,54 EUR.