Urteil des OLG Köln vom 13.08.1997

OLG Köln (vorbescheid, genehmigung, vertrag, beschwerde, 1995, aussicht, inhalt, aufgabe, bezug, kaufpreis)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 212/97
Datum:
13.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 212/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 359/97
Schlagworte:
Kein Vorbescheid vor grundbuchrechtlicher Genehmigung eines
Grundstücksgeschäfts
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
Im Verfahren auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung zu einem Grundstücksgeschäft i.S. d. §§ 1908 i, 1821
Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Vorbescheid, in dem eine derartige
Genehmigung für den Fall, daß bestimmten Voraussetzungen genügt
wird, angekündigt wird, ist unzulässig.
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluß der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.06.1997 - 4 T 359/97 -
wie folgt abgeändert: Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung des
Beteiligten zu 3) wird der mit Schreiben des Amtsgerichts Bonn vom
08.07.1996 und 26.02.1997 erteilte Vorbescheid zum Antrag auf
Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung aufgehoben.
G r ü n d e
1
Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat auch in der Sache Erfolg.
Seine an das Landgericht gerichtete Erstbeschwerde war zulässig und begründet. Die
Formvorschriften sind beachtet. Eine Befristung der Rechtsmittel, die sich gegen einen
bloßen Vorbescheid richten, ist nicht vorgesehen.
2
Dem Sohn der Betroffenen stand auch eine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG
zu, denn er war durch den Vorbescheid in seinen Rechten beeinträchtigt. Die geplante
Veräußerung des Erbbaurechts seiner Mutter würde zum Verlust des ihm von dieser
aufgrund der familienrechtlichen Beziehung gewährten unentgeltlichen Wohnrechts
führen, dessen Ausübung ihm aufgrund seiner Inhaftierung nur derzeit nicht möglich ist.
Der positive Vorbescheid, an den der Rechtspfleger sich gebunden fühlt, stellt bereits
einen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, die dieser nicht
hinzunehmen braucht.
3
Der vom Amtsgericht erteilte Vorbescheid war rechtswidrig, denn im Verfahren auf
Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem
Grundstücksgeschäft im Sinne von §§ 1908 i, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein derartiger
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Vorbescheid, in dem die beabsichtigte Entscheidung angekündigt wird, unzulässig. Der
Senat schließt sich insoweit der allgemeinen Meinung (vgl. BayObLG JZ 1958, 542 und
FamRZ 1983, 92; KG OLGZ 1966, 78; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 19 Rn. 14) an. Sie
fußt darauf, daß es dem Sinn des Gesetzes widerspricht, wenn die untere Instanz es in
der Hand hätte, vor der in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidung eine
Entscheidung der übergeordneten Gerichte herbeizuführen. Die etwa im Nachlaß- und
Grundbuchrecht zugelassenen Ausnahmen dürfen nicht allgemein ausgedehnt werden.
Darüber hinaus wäre die in einem derartigen Vorbescheid geäußerte Ansicht
unverbindlich, und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegerichte, die unverbindlichen
Meinungsäußerungen der unteren Instanz zu überprüfen.
Für den vorliegenden Fall erlaubt der Senat sich gleichwohl folgende Hinweise: Die
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann immer nur in bezug auf einen
bestimmten Vertrag erteilt oder versagt werden, wobei sie sich entweder auf einen
bereits geschlossenen Vertrag oder aber auf einen erst beabsichtigten, aber seinem
wesentlichen Inhalt nach bereits bekannten Vertrag erstrecken kann. Im vorliegenden
Fall war der Genehmigungsantrag zu dem bereits notariell beurkundeten Vertrag vom
22.12.1995 gestellt worden, ohne daß dieser bisher beschieden worden ist.
Demgegenüber sollte der Vorbescheid die Genehmigung für einen Vertrag in Aussicht
stellen, der einen Kaufpreis von 290.000,00 DM enthielt, obwohl ein Einverständnis des
Käufers insoweit bisher nicht ersichtlich ist und auch kein entsprechender
Genehmigungsantrag vorliegt.
5
Was die grundsätzliche Frage einer Veräußerung des Erbbaurechts angeht, so müßte
einerseits der durch laufende Einnahmen der Betroffenen nicht gedeckte monatliche
Bedarf und andererseits der möglicherweise auch im jetzigen Zustand zu erzielende
Mietertrag (geringere Miete bei Renovierung durch den Mieter) ermittelt werden. Bei der
Gesamtbetrachtung der für und gegen die Veräußerung sprechenden Umstände ist
auch das Wohnrecht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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