Urteil des OLG Köln vom 02.02.2005

OLG Köln: ex tunc, auflage, ermessen, belastung, billigkeit, ausnahmefall, ungültigkeit, rücknahme, anfang, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 234/04
Datum:
02.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 234/04
Tenor:
1.
Die Verfahren 16 Wx 234/04, 16 Wx 235/04 und 16 Wx 236/04 werden
zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, es führt die Sache 16 Wx
234/04.
2.
Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin
zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im übrigen
nicht statt.
3.
Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 8.960,- EUR
Gründe
1
I.
2
Die Antragstellerin ist die Verwalterin der oben näher bezeichneten
Wohnungseigentümergemeinschaft, die Antragsgegnerin ist Eigentümerin mehrerer
Wohnungen. Mit den vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin rückständiges
Wohngeld für die Jahre 2002 und 2003 verlangt. Grundlage für die
Wohngeldforderungen aus dem Jahr 2002 war die in der Eigentümerversammlung vom
16.09.2003 beschlossene Jahresabrechnung. Die Wohngeldforderungen für das Jahr
2003 gründete die Antragstellerin auf den Einzelwirtschaftsplan für das Jahr 2003, der in
der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 beschlossen wurde. Das
Amtsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29.01.2004 zur
Zahlung. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit
Beschluss vom 22.10.2004 zurück. Mit Beschluss vom 12.11.2004 erklärte der Senat in
dem Verfahren 16 Wx 172/04 den in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu
TOP 7 ergangenen Beschluss für ungültig.
3
Die Antragsgegnerin hat am 16.11.2004 sofortige weitere Beschwerde gegen den ihr
am 04.11.2004 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 22.10.2004 eingelegt. Mit
Schriftsatz vom 26.01.2005 hat die Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschluss
vom 12.11.2004 die Zahlungsanträge zurückgenommen.
4
II.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, nach
Antragsrücknahme der Antragstellerin die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens
aufzuerlegen. Denn die Zahlungsanträge vom 07.07.2003 waren bereits bei
Anhängigkeit unbegründet. Die rechtskräftige gerichtliche Ungültigkeitserklärung des in
der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 beschlossenen
Wirtschaftsplans für das Jahr 2003 durch Senatsbeschluss vom 12.11.2004 - 16 Wx
172/04 - führt dazu, dass der Eigentümerbeschluss als von Anfang an (ex tunc) ungültig
anzusehen ist (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 23 Rdnr. 203; BGH NJW
1989, 1087, 1088).
6
Der Senat sieht jedoch von einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gemäß §
47 Satz 2 WEG ab. Denn nach der ständigen Rechtssprechung des Senats rechtfertigt
die Rücknahme eines Antrags im WEG-Verfahren es nicht automatisch, dem
Zurücknehmenden die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen
(Senatsbeschluss vom 03.11.1999 - 16 Wx 144/99 - ZMR 2000, 485; KG NJW-RR 1999,
1318). Außergerichtliche Kosten sind im WEG-Verfahren vielmehr nur ausnahmsweise
dann zu erstatten, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls billigem
Ermessen entspricht. Denn ein Verfahrensbeteiligter, der auf rechtlichen Hinweis des
Gerichts seinen Antrag zurücknimmt, darf nicht gegenüber demjenigen benachteiligt
werden, gegen den bei gleicher Sachlage eine Hauptsacheentscheidung ergehen
würde (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 47 Rdnr. 44). Ein Ausnahmefall,
nach dem die Belastung der Antragstellerin mit den außergerichtlichen Kosten der
Gegenseite der Billigkeit entspräche, liegt hier nicht vor. Insbesondere war die
gerichtliche Geltendmachung der vermeintlichen Zahlungsansprüche nicht mutwillig.
Die Ungültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7
beschlossenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2003 war nicht offensichtlich, so dass die
Antragstellerin durchaus Veranlassung haben durfte, Zahlungsansprüche gegen die
Antragsgegnerin gerichtlich geltend zu machen.
7
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Bei Verbindung mehrerer
Verfahren über gleichartige Zahlungsanträge bestimmt sich der Geschäftswert nach
dem Gesamtwert der geltend gemachten Forderungen.
8