Urteil des OLG Köln vom 13.12.2000
OLG Köln: zweigstelle, quittung, auszahlung, beweiskraft, kontrolle, beweiswert, unterschlagung, gefühl, ermittlungsverfahren, wahrscheinlichkeit
Oberlandesgericht Köln, 13 U 100/00
Datum:
13.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 100/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 471/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 2. Februar 2000 - 23 O 471/98 - wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit, die
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und
Steuerbürge zuge-lassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, eröffnete am 31.08.1998 bei der Zweigstelle
der beklagten Bank in D. ein Girokonto und ein Wertpapierdepot. Am 01.10.1998
erschien der Kläger in dieser Zweigstelle und übergab der seit mehr als 25 Jahren im
Bankgeschäft tätigen und bei der Zweigstelle der Beklagten in D. im Kassenbereich
eingesetzten Zeugin B. ein Bündel Geldscheine zur Einzahlung auf sein Girokonto. Die
Kassiererin zählte die Scheine zweimal durch und übergab dem Kläger eine
Einzahlungsquittung über 130.000,00 DM. Sie gab die Geldscheine aber nicht - wie
üblich - sogleich in den automatischen Kassentresor, sondern legte sie zunächst in die
Hartgeldschublade.
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Etwa eine Stunde später wollte der Kläger in der Zweigstelle der Beklagten in K.-N.
zumindest einen wesentlichen Teil der 130.000,00 DM abheben. Die dortige Kassiererin
erklärte ihm jedoch, dass der Kassenbestand lediglich eine Abhebung in Höhe von
40.000,00 DM erlaube, die sie ihm wunschgemäß auszahlte, nachdem sie sich durch
telefonische Rückfrage bei der Zweigstelle D. vergewissert hatte, dass die Auszahlung
erfolgen könne. Zur Abhebung weiterer Beträge wurde der Kläger an die Zweigstelle
E.platz in K. verwiesen. Als der Kläger dort erschien, hatte die Zeugin B. in der
Zwischenzeit eine Stornobuchung über 130.000,00 DM veranlasst und stattdessen eine
Bareinzahlung über 40.000,00 DM eingebucht, so dass sich unter Berücksichtigung der
Auszahlung durch die Zweigstelle in K.-N. kein Guthaben des Klägers mehr ergab. Dem
Kläger wurde daher in der Zweigstelle E.platz, nachdem man sich dort durch
telefonische Rückfrage bei der Zweigstelle D. über den Kontostand vergewissert hatte,
eine weitere Auszahlung verweigert.
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Der Kläger hat behauptet, er habe tatsächlich 130.000,00 DM eingezahlt; hierbei habe
es sich um ein mit Banderole versehenes Paket von einhundert 100-DM-Scheinen
sowie ein loses Bündel von 1000-DM-Scheinen und 500-DM-Scheinen gehandelt. Das
Geld habe zum größeren Teil aus dem Verkauf seines Porsche und im Übrigen aus
seinem Privatsafe gestammt. Mit dem eingezahlten Betrag habe er Aktienkäufe tätigen
wollen. Auf der anschließenden Fahrt nach K. habe er über sein Mobiltelefon ein
Angebot zum Ankauf eines Porsche, der ca. 90.000,00 DM habe kosten sollen,
bekommen und sich entschlossen, das Geld bei der nächstgelegenen Zweigstelle der
Beklagten in K. wieder abzuheben.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem
07.10.1998 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und hierzu behauptet, der Kläger
habe lediglich 40.000,00 DM eingezahlt. Die Kassiererin habe sich verrechnet, indem
sie die Summe von einhundert 100-DM-Scheinen versehentlich zu einem Gesamtbetrag
von 100.000,00 DM multipliziert habe. Bei der Übergabe der Quittung sei ihr aufgefallen,
dass der Kläger kurz gestutzt habe; deshalb habe sie ein ungutes Gefühl gehabt und
das Geld nicht sofort in den Kassentresor eingegeben, sondern etwa 10 Minuten später,
als sie gerade Zeit gehabt habe, nachgezählt und hierbei ihren Fehler bemerkt. Zur
Kontrolle habe sie das Geld dann auch noch durch zwei Kollegen nachzählen lassen,
als diese gerade frei gewesen seien.
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Mit Urteil vom 02.02.2000, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das
Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerechten Berufung wendet
sich die Beklagte im Wesentlichen gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene
Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Aussage der Zeugin B. sowie der
Angaben des von der Zivilkammer ausführlich informatorisch befragten Klägers. Die
Beklagte regt eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat unter
Beiziehung des vom Kläger in der Berufungserwiderung angeführten
Ermittlungsverfahrens 100 Js 1362/98 StA Düsseldorf an.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihm zu gestatten, Sicherheit auch
durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu leisten.
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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.
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Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien aus beiden Instanzen wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.
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I.
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Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Quittung vom 01.10.1998 enthalte ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich
des Empfangs von 130.000,00 DM und stelle damit ein Indiz für die Richtigkeit der
zugestandenen Tatsache dar. Die Beweiskraft einer Quittung könne zwar durch jeden
Gegenbeweis entkräftet werden, wobei es genüge, wenn die Überzeugung des Gerichts
von der zu beweisenden Tatsache erschüttert werde. Bei einer Bankquittung seien
hieran jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Kreditinstitute als die wesentlichen Träger
des Geldverkehrs seien in hohem Maße für dessen Ordnungsgemäßheit verantwortlich.
Dazu gehöre im eigenen und im Interesse der Bankkundschaft die Vorsorge, Fehler bei
der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs möglichst zu vermeiden. Die Banken setzten
dafür in der Regel qualifiziertes Kassenpersonal ein, das im Umgang mit Bargeld
geschult und erfahren sei. Außerdem stellten sie grundsätzlich durch organisatorische
Maßnahmen sicher, dass jederzeit kontrolliert werden könne, welche Beträge in die
Kasse gelangt seien, und schalteten dadurch die Gefahr von Unterschlagungen durch
das Bankpersonal weitgehend aus. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der
Bankinstitute und in das gesamte Geldwesen wäre in hohem Maße gefährdet, wenn an
die Erschütterung der Beweiskraft einer Bankquittung nicht besonders hohe
Anforderungen gestellt würden. Banken könnten daher die Beweiskraft ihrer Quittungen
nur in Ausnahmefällen und nicht ohne weiteres mit der gegenteiligen Aussage des
Kassierers, der die Quittung selbst ausgestellt habe, entkräften.
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Gemessen an diesen Anforderungen sei die Aussage der Zeugin B. nicht geeignet, den
Beweiswert der von ihr ausgestellten Quittung zu erschüttern. Es erscheine zunächst
bereits zweifelhaft, wie einer erfahrenen Kassiererin überhaupt bei dem Zählen des
Geldbetrages ein so gewichtiger Fehler hätte unterlaufen können, die richtig
durchgezählten 100-DM-Scheine zu 100.000,00 DM zusammenzurechnen. Eine solche
"Blockade" sei zwar auch bei nochmaligem Zählen nicht auszuschließen. Weniger
nachvollziehbar sei jedoch, weshalb der Zeugin nicht aufgefallen sei, dass die
errechnete Summe von 100.000,00 DM mit dem Umfang des Geldbündels von 100-DM-
Scheinen kaum in Übereinstimmung zu bringen war, da sie eigentlich ein "Gefühl" für
die Größenordnung solcher Geldscheinstapel haben müsste. Das Gericht halte den von
der Zeugin geschilderten Rechenfehler gleichwohl für möglich und damit auch für
vorstellbar, dass die Zeugin "im Hinterkopf" den Fehler registriert und deshalb die
Geldscheine in die Hartgeldschublade gelegt und beim gezielten Nachzählen - etwa 10
Minuten später - den Irrtum bemerkt haben könnte. Dagegen erscheine es nicht mehr
hinreichend nachvollziehbar, dass bis zur Stornierung der Buchung mehr als eine
weitere Stunde verstrichen sei. Wenn sich die Zeugin entschlossen habe, zur Kontrolle
ihre Kollegen nochmals nachzählen zu lassen, so verwundere, dass sie sich damit
nochmals etwa eine Viertelstunde Zeit gelassen habe, bis diese Kollegen gerade keine
Kunden mehr bedienten. Eine solche "Gelassenheit" der Zeugin in der für sie äußerst
aufwühlenden Situation erscheine kaum lebensnah. Erst recht befremde, dass sie sich
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nach dem Ergebnis der Nachzählung der Kollegen nicht sofort veranlasst gesehen
habe, die danach um 90.000,00 DM überhöhte Buchung zu stornieren, sondern diese
Stornierung erst nach Auszahlung der 40.000,00 DM durch die Zweigstelle K.-N.
vorgenommen habe.
II.
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Der Senat schließt sich dieser Würdigung an; sie entspricht den anerkannt hohen
Anforderungen der Rechtsprechung an die Entkräftung des Beweiswertes einer
Bankquittung (BGH NJW-RR 1988, 881; OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 172; OLG Köln,
OLGR 1993, 230 = NJW 1993, 3079 = WM 1993, 1791 = ZIP 1993, 1156).
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1. Es muss in der Tat verwundern, dass eine erfahrene Kassiererin wie die Zeugin B.
nicht schon aufgrund "Augenscheins" stutzig wird, wenn sie - infolge fehlerhafter
Multiplikation von 100 x 100 - einen Betrag errechnet, der anstelle eines ca. 1,2 cm
starken Geldbündels einen Stapel von ca. 12 cm ergäbe. Selbst wenn
Einzahlungen von 100.000,00 DM und mehr in jener Filiale verhältnismäßig selten
sein mochten, so musste der Zeugin aus ihrer langjährigen Kassierertätigkeit doch
die Dimension eines Päckchens mit 100 Einhundert-DM-Scheinen, für das die
Banken auch entsprechende Standard-Banderolen mit dem Betragsaufdruck
(10.000,00 DM) verwenden - eine solche Banderole will die Zeugin später auch
auf dem Tresen vor der Kasse liegen gesehen haben -, so weit geläufig sein, dass
ihr die "Unstimmigkeit" ihres Rechenbetrages (100.000,00 DM) bei einem
Zehntausenderpäckchen eigentlich spontan hätte auffallen müssen (zumal bei
einem doppelten Zählvorgang). Die Zeugin wusste denn auch selbst keine andere
Erklärung dafür anzugeben, warum sie hierbei gleichwohl nicht stutzig geworden
ist, als die an jenem Tag herrschende große Hektik. Auch das Verstreichenlassen
geraumer Zeitspannen zunächst bis zum eigenen Nachzählen, sodann bis zum
Nachzählen durch die Kollegen und schließlich bis zum Stornieren der
überhöhten Buchung schwächen die Überzeugungskraft der Aussage dieser
Zeugin.
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1. Über die hiernach objektiv begründeten Zweifel könnte auch ein durch eine
wiederholte Zeugenvernehmung wie auch immer zu gewinnender persönlicher
Eindruck des Senats nicht hinweghelfen. Es kommt hinzu, dass bereits die
Zivilkammer ihre Beurteilungsmöglichkeit insoweit durch das emotionslose
Aussageverhalten der Zeugin eingeschränkt sah. Im angefochtenen Urteil ist
hierzu angemerkt: "Das Gericht hat durchaus berücksichtigt, daß das
Aussageverhalten der Zeugin insoweit durch den Zeitablauf beeinflußt wird sowie
dadurch, daß sie, wie aus der Art ihrer Bekundungen erkennbar wurde, ihre
Aussage in der Zwischenzeit sich mehrfach überlegt und durchgespielt hat. Das ist
verständlich, nachvollziehbar und lebensnah, es führt aber zwangsläufig dazu,
daß die positive Feststellung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch das Gericht
erschwert wird". Der Senat sieht daher keine Veranlassung, eine erneute
Vernehmung der Zeugin nach § 398 ZPO anzuordnen, um sich - wie die Berufung
meint - ein eigenes Bild zu verschaffen. Ebenso wenig braucht der Frage
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nachgegangen zu werden, ob sich die Zeugin - wie die Berufungserwiderung
geltend macht - bei ihrer polizeilichen Vernehmung in dem angeführten
Ermittlungsverfahren in Widersprüche verstrickt oder Angaben gemacht hat, die
mit ihrer Zeugenaussage vor dem Landgericht nicht übereinstimmen. Der Senat
hat deshalb auch davon abgesehen, jene Ermittlungsakten beizuziehen.
1. Ohnehin kann die Bank den Beweiswert ihrer Quittung nicht schon mit der
gegenteiligen Aussage des noch so glaubwürdig erscheinenden Kassierers, der
die Quittung selbst ausgestellt hat, entkräften, wenn sie nicht dartun kann, dass sie
alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum objektiven Nachweis des
eingezahlten Betrages und zum weitgehenden Ausschluss von Möglichkeiten zur
Unterschlagung des Geldbetrages getroffen hat. Die Notwendigkeit solcher
Darlegungen ist bereits im angefochtenen Urteil angesprochen. Die Berufung zeigt
indessen nicht auf, dass und ggf. welche organisatorischen Maßnahmen die
Beklagte insoweit getroffen hat. Im Übrigen ergibt sich die Möglichkeit einer
solchen Unterschlagung schon aus der eigenen Aussage der Zeugin B., die das
Geld erklärtermaßen nicht sogleich in den automatischen Kassentresor gegeben,
sondern stattdessen in die Hartgeldschublade gelegt und dort später erst allein
nachgezählt hat, bevor sie nochmals reichlich später Kollegen zum Nachzählen
hinzugezogen hat. Aus der eigenen Aussage der Zeugin ergibt sich auch, dass sie
an jenem Tag häufig zwischen der Kasse und dem Empfang hin- und hergelaufen
ist, weil sie neben ihrer Kassierertätigkeit auch als Servicemanagerin tätig war und
der Chef der Zweigstelle ein Jubiläum hatte. Dass die Nachzählung durch die
Kollegen der Zeugin B. nur einen Betrag von 40.000,00 DM ergeben hat und auch
nur dieser Betrag schließlich in den Kassentresor eingegeben worden ist,
unterstellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht als richtig. Es
bedurfte und bedarf daher keiner Vernehmung der hierzu von der Beklagten
benannten Zeugen.
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1. Auch der Würdigung der Angaben des Klägers durch das Landgericht schließt
sich der Senat an. Die Zivilkammer hat aufgrund der eingehenden persönlichen
Anhörung des Klägers erklärtermaßen den Eindruck gewonnen, dass dieser
Bargeldgeschäfte abwickle, die er nicht in der üblichen und im Geschäftsverkehr
erwarteten Weise nachträglich belegen könne. Dass Gebrauchtwagenhändler
über größere Bargeldbeträge verfügen, die sie nicht selten auch lose in der
Tasche mitführen, entspricht der forensischen Erfahrung des Senats. Die
Zusammensetzung des Geldbetrages in den vom Kläger angegebenen Scheinen
ergibt ein etwa 3 cm starkes Geldbündel (ca. 1,2 cm für einhundert 100-DM-
Scheine, nochmals ca. 1,2 cm für einhundert 1000-DM-Scheine und ca. 0,6 cm für
vierzig 500-DM-Scheine), das ohne weiteres in eine genügend große
Hosentasche passt. Um dies festzustellen, bedarf es weder eines
Sachverständigen (wie von der Beklagten allen Ernstes beantragt) noch der
Demonstration des Klägers (der in der Berufungsverhandlung ein etwa so starkes
Geldbündel aus der Hosentasche zog, verbunden allerdings mit der Erklärung,
dass es sich hierbei um weniger als 130.000,00 DM handele). Das Landgericht ist
auch davon ausgegangen, dass der Kläger noch am gleichen Nachmittag die
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gesamten 130.000,00 DM wieder abheben wollte, und dass seine hierfür
gegebene Begründung, unterwegs im Auto von der Möglichkeit erfahren zu haben,
einen Porsche für 90.000,00 DM zu kaufen, durchaus konstruiert sein könne,
zumal der Kläger den Namen des Gesprächspartners nicht habe nennen können.
Auszuschließen sei die Darstellung des Klägers andererseits nicht. In diesem
Zusammenhang ist die Zivilkammer ebenfalls auf den persönlichen Eindruck
eingegangen, den sie von dem Kläger gewonnen hat: "Zweifel, die an seiner
Seriosität durchaus bestehen können, erschweren zum einen die Sicherheit,
seinen Angaben folgen zu können, erhöhen aber andererseits die
Wahrscheinlichkeit, daß seine Darstellung bezüglich der Herkunft des Bargeldes
wie auch des Grundes der kurzfristigen Abhebung zutreffen könnten." Auch
insoweit schließt sich der Senat der Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das
Landgericht an.
III.
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Nach alledem kommt der Senat in Übereinstimmung mit dem überzeugend begründeten
Urteil des Landgerichts zu dem Ergebnis, dass die Beweiskraft der Quittung der
Beklagten nicht erschüttert ist. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte gemäß §§ 667,
675 Abs.1 BGB Anspruch auf Zahlung weiterer 90.000,00 DM. Ein Kunde, auf dessen
Girokonto ohne Rechtsgrund eine Belastungsbuchung oder Gutschriftstornierung
vorgenommen wird, kann die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der
Berichtigung ergebenden Guthabens verlangen (BGH NJW 1993, 735, 737;
Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 47 Rdn. 28).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108 Abs.1, 708
Nr.10, 711 ZPO.
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Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 90.000,00 DM.
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