Urteil des OLG Köln vom 18.03.1998
OLG Köln (erklärung, zpo, zwangsversteigerung, miteigentumsanteil, feld, wert, wirkung, anordnung, beschwerde, belastung)
Oberlandesgericht Köln, 19 W 8/98
Datum:
18.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 8/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 0 378/97
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfe
Normen:
ZPO §§ 114 ff.
Leitsätze:
Ein Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Frage nach
Vermögenswerten unvollständig ist, aber Anhaltspunkte für das
Vorhandensein nicht angegebener Vermögensgegenstände bestehen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts
Köln vom 9. Dezember 1997 - 21 0 378/97 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige
Beschwerde der Klägerin vom 7. Januar 1998 hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung das
Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin vom 18. August 1997 zurückgewiesen. Das
Beschwerdevorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Februar 1998, eingereicht mit
Schriftsatz vom 6. März 1998, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung zu ihren
Gunsten. Denn die Angaben der Klägerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen sind nach wie vor nicht vollständig bzw. nicht nachvollziehbar, so daß
nicht verläßlich festgestellt werden kann, daß sie die Kosten der Prozeßführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).
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Dies gilt bereits deshalb, weil ihre mit Hilfe ihres Verfahrensbevollmächtigten erstellte
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen § 117 Abs.
2, Abs. 4 ZPO nicht vollständig ausgefüllt ist. In Abschnitt G des Vordrucks fehlen in den
Rubriken "Bausparkonten", "Bank-, Giro-, Sparkonten und dgl.", "Kraftfahrzeuge" und
"Sonstige Vermögenswerte" jegliche Angaben; dort ist jeweils weder das Feld "Nein"
noch das Feld "Ja" angekreuzt. Daraus kann auch keineswegs der Schluß gezogen
werden, daß die Klägerin über derartige Vermögensgegenstände nicht verfügt. Daß sie
zumindest ein Girokonto hat, ergibt sich ohne weiteres aus den von ihr vorgelegten
Belegen. Wenn dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Guthaben aufgewiesen
haben sollte, so hätte dies jedenfalls im Erklärungsvordruck kenntlich gemacht werden
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müssen.
Daß die Klägerin sehr wohl über ein Kraftfahrzeug verfügt, ergibt sich erst beiläufig aus
dem handschriftlichen Zusatz zu ihrer jetzt vorgelegten eidesstattlichen Versicherung
vom 08.02.1998. Mag dieses auch aufgrund des Alters keinen erheblichen Wert mehr
haben, so hätten die Einzelheiten hierzu ebenfalls bereits im Erklärungsvordruck
mitgeteilt werden müssen.
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Unverzichtbar ist auch eine klare positive oder negative Erklärung zum Vorhandensein
"Sonstiger Vermögenswerte". Denn der Beklagte hatte in seinem Schriftsatz vom
19.11.1997 u.a. vorbringen lassen, die Klägerin verfüge über Wertpapierdepots bei der
D., die in Dollar angelegt seien und einen Wert von über DM 100.000,00 hätten.
Spätestens danach bestand für die Klägerin Veranlassung, sich hierzu zu äußern. Dies
hat sie jedoch nicht getan, insbesondere nicht im jetzt eingereichten Schriftsatz vom 2.
Februar 1998. Dort hat sie lediglich zu dem ebenfalls im Schriftsatz vom 19.11.1997
enthaltenen Vortrag des Beklagten Stellung genommen, sie habe von ihrem
verstorbenen Vater ein erhebliches Vermögen von ca. DM 150.000,00 geerbt.
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Die Erklärung unter Abschnitt G des Vordrucks erweist sich auch in der Rubrik
"Grundvermögen" als unvollständig. Abgesehen davon, daß dort, wie bereits das
Landgericht bemängelt hat, jegliche Angaben zu dem 1/2-Miteigentumsanteil an dem
Hausgrundstück in B. fehlen, ist dort auch der Grundbesitz in überhaupt nicht erwähnt.
Daß sie "Eigentümerin diverser Grundstücke" in L. ist, läßt die Klägerin erstmals im
Schriftsatz vom 2. Februar 1998 offenlegen. Wenn sie dabei gleichzeitig behauptet, es
handele sich ausschließlich um "wertlose Ackergrundstücke", deren Verpachtung
jährlich maximal einen Betrag von DM 100,00 erbringen würde, so sind diese Angaben
insgesamt viel zu pauschal und ungenau, wie bereits die Vorgaben unter der Rubrik
"Grundvermögen" in Abschnitt G des Erklärungsvordrucks zeigen.
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Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob der Klägerin, wie sie im Schriftsatz vom 2.
Februar 1998 näher erläutern läßt, eine weitere Beleihung des in ihrem Alleineigentum
stehenden Hausgrundstücks in K. nicht mehr möglich ist. Ebenso wenig braucht im
Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Frage vertieft zu werden, ob von der
Klägerin nähere Angaben zum Verkehrswert und der Belastung ihres
Miteigentumsanteils am Hausgrundstück in B. erwartet werden müssen. Nur am Rande
sei deshalb darauf hingewiesen, daß ihr Hinweis auf das anhängige
Teilungsversteigerungsverfahren und das zusätzliche Betreiben der
Zwangsversteigerung durch einen Gläubiger nicht ohne weiteres den Schluß
rechtfertigt, sie sei an der wirtschaftlichen Verwertung ihres Miteigentumsanteils
gehindert. Soweit es die auf ihren Antrag hin angeordnete Teilungsversteigerung betrifft,
hat die damit verbundene Beschlagnahme des Grundstücks zwar die Wirkung eines
behördlichen Veräußerungsverbots (§§ 180 Abs. 1, 20, 23 Abs. 1 ZVG, 136, 135 BGB).
Dieses hat jedoch lediglich relative Wirkung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., §
136 Rdn. 4), schützt also die Klägerin vor Verfügungen des Beklagten, hindert sie aber
andererseits nicht daran, ihren eigenen Miteigentumsanteil zu belasten.
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Hinsichtlich des von einer Gläubigerbank betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens
hat die Klägerin bereits nicht näher dargelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit bereits
die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt ist. Die Anordnung der
Zwangsversteigerung lediglich des Miteigentumsanteils des Beklagten (§§ 864 Abs. 2,
866 Abs. 1 BGB) würde den Anteil der Klägerin und dessen Beleihungsfähigkeit
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unberührt lassen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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