Urteil des OLG Köln vom 12.11.1996

OLG Köln (neuwert, abweisung der klage, culpa in contrahendo, versicherung, gebäude, höhe, unterversicherung, mitarbeiter, anlage, kaufpreis)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 17/96
Datum:
12.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 17/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 329/94
Schlagworte:
Versicherung Versicherungssumme Unterversicherung Wertermittlung
Aufklärung Haftung Mitverschulden
Normen:
C.I.C.; VERSICHERUNG; VERSICHERUNGSSUMME;
UNTERVERSICHERUNG; WERTERMITTLUNG; AUFKLÄRUNG;
HAFTUNG; MITVERSCHULDEN;
Leitsätze:
Es ist grundsätzlich allein Sache des Versicherungsnehmers, sich um
ausreichenden Versicherungsschutz und damit eine genügende
Versicherungssumme zu kümmern; ihm obliegt deswegen die
Wertermittlung des zu versichernden Objektes. Dem Versicherer obliegt
es demgegenüber, über verschiedene mögliche Versicherungsformen -
Neuwert-, Zeitwertversicherung - als Grundlage dieser Wertermittlung
aufzuklären. Gegenüber einer darauf gegründeten Haftung des
Versicherers aus c.i.c. kann den Versicherungsnehmer bei
ungenügender eigener Aufmerksamkeit ein Mitverschulden treffen.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. 12. 1995 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 329/94 -
teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter
Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 64.944,35
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. 11. 1994 zu zahlen. Die
weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den
erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/3 und
die Klägerin 1/3; die Kosten des Berufungsverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
8O.OOO DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf eine Vollstreckung
seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.OOO,OO
DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer bei ihr abgeschlossenen Gebäude-
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Feuerversicherung wegen eines am 27. 8. 1993 am versicherten Objekt eingetretenen
Brandschadens weitere Entschädigungsleistungen, die die Beklagte im Hinblick auf die
im Schadenszeitpunkt bestehende Unterversicherung verweigert.
Die Klägerin hatte Anfang des Jahres 1992 den Gebäudekomplex, bestehend aus
Wohn-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden, nebst Grundstück für 1 Million DM erworben.
Der Voreigentümer hatte seinerseits bei der Gothaer Versicherungsbank eine
Feuerversicherung mit einer Versicherungssumme von 9OO.OOO DM abgeschlossen
gehabt.
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Nach dem Erwerb des Grundstücks holte die Klägerin mehrere Angebote zu
verschiedenen Versicherungen für die Gebäude und den dort betriebenen
Gewerbebetrieb ein, unter anderem bei einem Versicherungsmakler und der R.
Versicherung. Über eine Bekannte nahm sie darüber hinaus Kontakt zu dem
Versicherungsagenten M. der Beklagten auf. In mehreren Verhandlungsgesprächen, die
unter Hinzuziehung eines weiteren Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen F., geführt
wurden, kam es sodann im Juli 1992 zum Abschluß einer Gebäude-Vielschutz-
Versicherung, die eine Feuerversicherung, eine Leitungswasserversicherung und eine
Sturmversicherung umfaßte. Im Versicherungsschein vom 16. 7. 1992 ist als
Versicherungssumme ebenso wie im Antragsformular der Betrag von 9OO.OOO DM
eingetragen, wobei zugleich eine Wertzuschlagsklausel vereinbart wurde; ferner ist
vermerkt, daß die Gebäude zum Neuwert versichert seien. Der bei der G.
Versicherungsbank bestehende Versicherungsvertrag des Voreigentümers wurde von
der Klägerin gekündigt.
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Nach dem Schadensereignis vom 27. 8. 1993 wurde durch Sachverständige ein
Neuwertschaden (ohne Aufräumungskosten, die mit 35.OOO DM auf erstes Risiko
versichert waren) in Höhe von 2OO.55O,OO DM errechnet und der Neuwert der
Gebäude mit 2.66O.OOO DM ermittelt. Angesichts der Versicherungssumme von nur
9OO.OOO DM zahlte die Beklagte unter Hinweis auf die bestehende Unterversicherung
von dem Gesamtschaden nur eine anteilige Summe von 7O.661,3O DM aus.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die
Unterversicherung berufen, da ihre Vertreter es bei den Vertragsverhandlungen
schuldhaft versäumt hätten, auf die unzureichende Versicherungssumme von 9OO.OOO
DM hinzuweisen. Angesichts des von ihr für die Gebäude gezahlten Kaufpreises von 1
Million DM hätte den Mitarbeitern der Beklagten die eklatante Abweichung der
Versicherungssumme von 9OO.OOO DM vom tatsächlichen Neuwert des
Gebäudekomplexes auffallen müssen, zumal noch der Zeuge F. als Fachmann für die
Bewertung von Gebäuden hinzugezogen worden sei, der den Gebäudekomplex auch
eingehend besichtigt habe.
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Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme (bzgl. 4.161,30 DM) beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.888,7O DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, daß ihren Mitarbeitern kein schuldhaftes Verhalten
vorgeworfen werden könne. Auch die von der Klägerin vorgelegten Angebote anderer
Versicherer hätten durchweg als Versicherungssumme den Betrag von 9OO.OOO DM
ausgewiesen, so daß kein Anlaß bestanden habe, bei den Vertragsverhandlungen die
Frage der Versicherungssumme nochmals zu erörtern. Der Zeuge F. sei auch nur
deshalb hinzugezogen worden, weil der Versicherungsagent M. die Risikoeinschätzung
des zu versichernden Gebäudekomplexes aufgrund der sehr unterschiedlichen
Nutzungen nicht allein übernehmen wollte.
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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen M. und F. die Klage durch das
angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird,
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
könne eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflicht durch die Mitarbeiter der
Beklagten nicht festgestellt werden; die von der Klägerin seinerzeit vorgelegten
Angebote anderer Versicherer und der Umstand, daß das Objekt von der Klägerin zu
einem Preis von 1 Million DM erworben worden sei, hätten einen Versicherungswert von
9OO.OO DM als ausreichend erscheinen lassen.
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Gegen das der Klägerin am 22. 12. 1995 zugestellte Urteil hat diese am 22. 1. 1996
Berufung eingelegt, die sie nach mehrmaliger Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt zum 22. 4. 1996 mit einem an diesem Tage bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
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Die Klägerin ist der Meinung, das Landgericht habe übersehen, daß auf Vorschlag der
Mitarbeiter der Beklagten eine Neuwertversicherung abgeschlossen worden sei und
demgemäß die Versicherungssumme am Neuwert und nicht am Kaufpreis bzw. am
Verkehrswert des Gebäudes habe ausgerichtet werden dürfen. Darauf hätten die
Versicherungsvertreter sie hinweisen müssen, da sich ihnen habe aufdrängen müssen,
daß der von ihr gezahlte Kaufpreis von 1 Million DM allenfalls für eine
Zeitwertversicherung ausreichend sein konnte. Einzelheiten, um welche
Versicherungsform es sich handeln sollte, seien mit ihr nicht besprochen worden. Der
Zeuge M. sei mit einem bereits vorbereiteten Antragsformular zu ihr gekommen;
entsprechend diesem Formular habe man zwischen einer Versicherung zum Neuwert,
zum Zeitwert und zum gemeinen Wert sowie einer Versicherung mit Wertzuschlag
wählen können. Eine Erörterung dieser verschiedenen Versicherungsformen habe zu
keinem Zeitpunkt stattgefunden. Von dem Zeugen M. sei vielmehr ohne vorherige
Absprache mit ihr eingetragen worden, daß eine Versicherung mit Wertzuschlag (WZ)
gewählt sei.
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Die Klägerin ist daher weiter der Auffassung, daß die Beklagte ihr im Wege des
Schadensersatzes nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo die Differenz
zwischen dem Gesamtschaden in Höhe von 2OO.55O DM und der anteilig gezahlten
Entschädigungssumme von 7O.661,3O DM zu zahlen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 129.888,7O DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. 11.
1994 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht sich die
Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu eigen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin wegen des Schadensfalles vom 27. 8. 1993
einen weiteren Entschädigungsbetrag von 64.944,35 DM zu zahlen. In dieser Höhe
steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter
Verletzung von Beratungspflichten bei den Vertragsverhandlungen durch ihre
Mitarbeiter, die Zeugen M. und F., zu.
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Wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist, trifft die genannten
Mitarbeiter unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles der Vorwurf, die
Klägerin nicht in dem erforderlichen Maße über die Bedeutung der im
Versicherungsantrag eingesetzten Versicherungssumme von 9OO.OOO DM aufgeklärt
zu haben. Zwar ist es grundsätzlich alleinige Sache des Versicherungsnehmers, sich
um einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere auch um eine genügende
Versicherungssumme zu kümmern und insoweit den zu versichernden Wert des Objekts
richtig zu ermitteln (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats in VersR 1996, 1265 f. = r +
s 1996, 219 f. m. w. N.). Im Streitfall geht es aber nicht um die Frage, ob die Klägerin
hinsichtlich der Bewertung des Versicherungsobjekts in Bezug auf eine zutreffende
Versicherungsumme zu beraten war und die Mitarbeiter der Beklagten eine solche
Beratungspflicht verletzt haben. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin,
daß bei den Vertragsverhandlungen vorbehaltlos von einer bestimmten
Versicherungssumme ausgegangen wurde, ohne diese in die notwendige Beziehung zu
den jeweiligen Versicherungsformen, wie sie im Antragsvordruck genannt waren, zu
setzen. Der formularmäßige Versicherungsantrag (Anlage 1 zur Berufungsbegründung =
Bl. 129, 13O) sah unter Ziffer I.1. verschiedene Versicherungsformen vor, und zwar unter
Buchstabe a) die Versicherungsformen Neuwert (N), Zeitwert (Z), Gemeiner Wert (GW)
und Wertzuschlag (WZ) sowie unter Buchstabe b) die Versicherungsform Gleitender
Neuwert (GN). Eingetragen worden ist als Position 1 unter der Rubrik
"Versicherungsform" das Kürzel "WZ" und daneben als Versicherungssumme der
Betrag von 9OO.OOO DM. Diese Angaben allein ließen aber noch keine zweifelsfreie
Bestimmung darüber zu, welcher Versicherungsform die genannte
Versicherungssumme zuzuordnen war. War sie dem Neuwert zuzuordnen, konnte die
Summe, was auch tatsächlich der Fall war, zu niedrig sein, bei einer
Zeitwertversicherung dagegen ausreichend. Die bloße Eintragung "WZ" unter der
Rubrik "Versicherungsform" besagte, jedenfalls für versicherungstechnische Laien wie
die Klägerin, noch nicht, daß die Versicherungssumme ausschließlich der
Versicherungsform "Neuwert" zuzuordnen war. Grundsätzlich hätte ein Wertzuschlag
jedenfalls auch für eine Zeitwertversicherung vereinbart werden können, da gemäß § 5
Nr. 2 b) AFB 87, die dem Versicherungsvertrag hier zugrundeliegen, der Zeitwert unter
Berücksichtigung des Alters und der Abnutzung aus dem Neuwert zum
Schadenszeitpunkt zu ermitteln ist und demgemäß in gleicher Weise wie beim Neuwert
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eine für den Zeitwert ursprünglich festgelegte Versicherungssumme überschritten
werden kann. Unklarheiten hinsichtlich der Zuordnung der angegebenen
Versicherungssumme zur Versicherungsform "Neuwert" bestanden vorliegend zudem
auch nicht nur durch die fehlende Angabe dieser Versicherungsform, sondern wurden
auch dadurch verstärkt, daß die Summe von 9OO.OOO DM in etwa dem von der
Klägerin für das Gebäude gezahlten Kaufpreis entsprach, der erfahrungsgemäß auf der
Grundlage des Verkehrswertes ermittelt wird und nicht nach dem Neubauwert. Die
Mitarbeiter der Beklagten wußten auch, daß der Kaufpreis 9OO.OOO DM betragen
hatte. Dies hat die Klägerin in einem der Verhandlungsgespräche ihnen gegenüber
erwähnt, wie der Zeuge M. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. 2. 1994
eingeräumt hat, auf die er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Bezug
genommen hat (vgl. Bl. 74, 78 d.A.). Insofern hätte sich den Mitarbeitern der Beklagten
sogar die Überlegung aufdrängen müssen, ob es sich bei dem Antrag der Klägerin auf
der Basis einer Versicherungssumme von lediglich 9OO.OOO DM nicht etwa nur um
einen Antrag auf Abschluß einer Zeitwertversicherung handeln konnte. Jedenfalls
hätten sie auf die Beziehung zwischen Versicherungsform und Versicherungssumme
unter den hier gegebenen Umständen ausdrücklich aufmerksam machen müssen. Ein in
versicherungstechnischen Fragen nicht bewanderter Versicherungsnehmer, der sich mit
den Grundbegriffen der Versicherungsform, des Versicherungswertes und der
Versicherungssumme nicht auskennt, ist insoweit darauf angewiesen, von den
sachkundigen Versicherungsvertretern in diesen für den Abschluß eines
Versicherungsvertrages besonders bedeutsamen Grundfragen nicht im Unklaren
gelassen zu werden. Dies ist aber der Fall, wenn einerseits eine bestimmte
Versicherungssumme im Antragsformular eingetragen wird, andererseits aber an der
dafür vorgesehenen Stelle des Formulars die konkrete Versicherungsform, d. h. der zu
versichernde Objektwert, nicht angegeben wird und die betreffende
Versicherungssumme damit quasi "in der Luft hängt". Die Klägerin war auch nicht
aufgrund der anderweitig eingeholten Angebote über das Verhältnis von
Versicherungssumme und Versicherungswert kundig geworden, so daß es aus diesem
Grunde keiner besonderen Beratung oder Hinweise durch die Versicherungsvertreter
bedurft hätte. Weder das Schreiben des Versicherungsmaklers W. vom 4. 3. 1992
(Anlage BE 1 = Bl. 185) noch das Angebot der R. Versicherung vom 18. 3. 1992 (Anlage
B 1) = Bl. 2O bis 22 ) noch die Gesprächsnotiz über die Versicherung des
Voreigentümers bei der Gothaer Versicherungsbank (Anlage B 3 = Bl. 184) machen
deutlich, daß es dort jeweils um eine Neuwertversicherung ging; im Angebot der R.
Versicherung ist dies nur für die damals noch nicht fertig gestellte KfZ-Ausstellungshalle
zweifelsfrei erkennbar.
Der Klägerin hätte allerdings der Umstand, daß das versicherte Gebäude zum Neuwert
versichert war und damit die Versicherungssumme von 9OO.OOO DM, die in etwa dem
gezahlten Kaufpreis entsprach, nicht ausreichend war, bei gehöriger Sorgfalt auffallen
müssen, als ihr der Versicherungsschein übersandt wurde. Dort ist für alle
Versicherungssparten, also die Feuerversicherung, die Leitungswasserversicherung
und die Sturmversicherung, jeweils ausdrücklich vermerkt: "Versichert ist die Position...
zum Neuwert" und jeweils die Versicherungssumme mit 9OO.OOO DM angegeben
(Anlage 2 zur Berufungsbegründung = Bl. 132). Die Tatsache, daß im
Schadenszeitpunkt eine Unterversicherung bestand, beruht daher auch auf einem
Mitverschulden der Klägerin.
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Der Senat hält die beiderseitigen Verschuldensanteile für gleich gewichtig, zumal die
Klägerin in geschäftlichen Dingen nicht unerfahren sein dürfte, so daß die Beklagte im
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Ergebnis die Hälfte des durch die Unterversicherung entstandenen Schadens der
Klägerin zu tragen hat. Unstreitig hätten ohne die Unterversicherung neben den auf
erstes Risiko versicherten Aufräumungs- und Abbruchkosten insgesamt 2OO.55O DM
an Entschädigung geleistet werden müssen (vgl. Anlage 4 zur Berufungsbegründung =
Bl. 161). Tatsächlich gezahlt hat der Beklagte auf diese Position aber nur 7O.661,3O
DM. Die Differenz von 129.888,7O DM hat die Beklagte im Wege des Schadensersatzes
zu 5O %, d. h. in Höhe von 64.944,35 DM zu ersetzen.
Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 7O8 Nr. 1O, 711
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 129.888,7O DM.
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Wert der Beschwer für beide Parteien: jeweils 64.944,35 DM.
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