Urteil des OLG Köln vom 29.08.2006
OLG Köln: unfall, tarif, wiederbeschaffungswert, kreditkarte, familie, haftpflichtversicherer, haftpflichtversicherung, ersparnis, wiederherstellung, ersatzfahrzeug
Oberlandesgericht Köln, 15 U 38/06
Datum:
29.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 38/06
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 458/05
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2006 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O
458/05 – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
2.930,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 02.10.2005 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 13
% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 87 %. Die Kosten des
Berufungsrechtsstreits werden der Klägerin zu 6 % und den Beklagten
als Gesamtschuldnern zu 94 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 23.06.2005 in L.,
bei dem ihr Pkw der Marke Mazda Typ 626 2,5i-V6 schwer beschädigt wurde,
gesamtschuldnerisch auf Sachschadensersatz in Anspruch, und zwar den Beklagten zu
1) als Halter, den Beklagten zu 2) als Fahrer und die Beklagte zu 3) als
Haftpflichtversicherer eines Lkw. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht
dem Grunde nach außer Streit.
3
Die Klägerin hat den ihr entstandenen Unfallschaden auf Wiederbeschaffungsbasis mit
einem Betrag von 8.518,51 € berechnet. Nach Abzug von Zahlungen der Beklagten zu
3) in der Höhe von 3.309,00 € mit Gutschriftdaten vom 20.07. bis 31.08.2005, in Höhe
weiterer 524,14 € am 04.10.2005, insoweit sie den Rechtsstreit in der Hauptsache –
einseitig – für erledigt erklärt hat, und schließlich in Höhe weiterer 1.581,00 €
unmittelbar an das Mietwagenunternehmen am 09.09.2005 hat die Klägerin
erstinstanzlich zuletzt noch einen Zahlungsantrag in der Höhe von 3.104,37 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verfolgt.
4
Die Parteien haben in erster Linie über die Ersatzfähigkeit der nach einem sogenannten
Unfallersatztarif berechneten Mietwagenkosten über den von den Beklagten
zuerkannten Betrag von 1.581,00 € hinaus gestritten. Insoweit war und ist unstreitig:
5
Der Unfall ereignete sich am Nachmittag des 23.06.2005, einem Donnerstag. Bei dem
beschädigten Pkw der Klägerin handelte es sich um das einzige Fahrzeug der Familie,
die auf diesen zur Wiederherstellung ihrer Mobilität angewiesen war. Die Beschädigung
führte zu einem verkehrsunsicheren Zustand. Die Klägerin hatte mit einem solchen
Schadensfall bis dahin nie etwas zu tun gehabt. Am Morgen des nächsten Tages, einem
Freitag, mietete sie bei der streitverkündeten Firma T. Autovermietung GmbH in B. einen
Ersatzwagen zum Unfallersatztarif an; die Streitverkündete bietet Mietwagen nur zum
Unfallersatztarif an. Bei dem Ersatzwagen handelte es sich wie bei dem
unfallbeschädigten Pkw der Klägerin um ein Fahrzeug der Nutzungsklasse 7. Am
selben Tag beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen zur Begutachtung ihres Pkw. In seinem schriftlichen Gutachten vom
27.06.2005, der Klägerin am 28.06.2005, einem Dienstag, zugegangen, gelangte der
Sachverständige zu einer Reparaturkostenkalkulation in Höhe von 4.701,33 € brutto,
einem Wiederbeschaffungswert von 3.800,00 € und einem Fahrzeugrestwert von 400,00
€; die Wiederbeschaffungszeit gab er in der Zusammenfassung auf Seite 1 des
Gutachtens mit ca. 10 Werktagen und im Anschluss an die Bewertung auf Seite 6 mit ca.
12 bis 14 Werktagen an. Am 13.07.2005 gab die Klägerin den Ersatzwagen zurück.
Unter dem 14.07.2005 berechnete ihr die Streitverkündete einen Bruttobetrag von
4.385,22 €, der sich aus dem Nettomietzins für 20 Tage von 3.754,36 €, den Nettokosten
für Zustellung/Abholung in Höhe von 26,00 € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von
16 % zusammensetzt.
6
Die Parteien haben ferner darüber gestritten, ob eine Anmietung über die Dauer von 20
Tagen erforderlich gewesen ist und ob sich die Klägerin wegen der Anmietung eines
klassegleichen Fahrzeugs eine Kürzung der Mietwagenkosten wegen ersparter
Eigenaufwendungen in Höhe von mindestens 10 % anrechnen lassen muss.
Schließlich haben die Beklagten behauptet, die Beklagte zu 3) habe auf den Schaden
Zahlungen von insgesamt 5.997,04 € und damit 582,90 € mehr als von der Klägerin
zugestanden erbracht.
7
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die
Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Klägerin habe nicht dargetan, dass sie sich bei anderen Vermietungsunternehmen um
eine Anmietung zu einem geringeren Selbstzahler- oder Normaltarif erkundigt hat.
Hierzu sei sie aber im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß
§ 254 BGB verpflichtet gewesen, weil ihr bei einem zu zahlenden
Mietwagengesamtpreis von 4.385,22 € für 20 Tage und dem von dem Sachverständigen
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ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von 3.400,00 € nicht verborgen
geblieben sein könne, dass der von der Streitverkündeten geforderte tägliche Mietpreis
von über 219,00 € zur Schadensbeseitigung und Wiederherstellung nicht mehr
erforderlich gewesen sei. Wie die Beklagten unbestritten vorgetragen hätten, seien zur
Unfallzeit nach von ihr durchgeführten Internetrecherchen vergleichbare Mietwagen
derselben Fahrzeugklasse von allerdings überregionalen Anbietern für die
abgerechneten 20 Tage von unter 1.000,00 € erhältlich und verfügbar gewesen.
Deshalb errechne sich der tägliche Mietpreis für Selbstzahler etwa in Höhe von 50,00 €.
Selbst wenn sie entsprechend ihrer Behauptung nicht über eine Kreditkarte verfügt habe
und deshalb eine Anmietung zum Selbstzahlertarif abgelehnt worden wäre, hätte sie
zum einen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung unter Hinweis auf die
anderweitig entstehenden exorbitanten Kosten zur Zahlung eines Vorschusses
auffordern und zum anderen überhaupt erst einmal einen solchen Versuch bei einem
Mietwagenunternehmen starten können. Des weiteren hätte für sie die Möglichkeit
bestanden, schon um sich einen Abzug wegen Eigenersparnis von etwa 10 % bis 15 %
der Mietwagenkosten zu ermöglichen, ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugsklasse
anzumieten zum Selbstzahlertarif, was dann ohne Vorlage einer Kreditkarte und ohne
Vorschusszahlung oder Kautionsgestellung möglich gewesen wäre. Die
Mietwagenkosten zum Selbstzahlertarif könnten gemäß § 287 ZPO auf höchstens 80,00
€ pro Tag geschätzt und nur für die Mietzeit von 15 Tagen mit einer Gesamtsumme von
1.200,00 € zuerkannt werden.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten, sinngemäß auf Abänderung des
angefochtenen Urteils und Erkenntnis nach dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag
gerichteten Berufung rügt die Klägerin Fehler in der Rechtsanwendung, soweit ihr
restliche Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 4.385,22 € nicht zuerkannt worden
sind. Insoweit wiederholen die Parteien im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen
Rechtsstandpunkte und Rechtsausführungen und ergänzen diese.
9
Von der Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1,
540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EG ZPO abgesehen.
10
II.
11
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist zum ganz überwiegenden Teil
begründet, im Übrigen unbegründet.
12
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin von den Beklagten als
Gesamtschuldnern über die von ihr in Abzug gebrachten Zahlbeträge hinaus gemäß §§
7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 Satz 1 StVG, 840 BGB, 3 Satz 1 und 2 PflVG
eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.930,18 € verlangen.
13
(1) Zu Recht beanstandet die Klägerin, dass ihr das Landgericht den Ersatz der
Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif nicht zugebilligt hat.
14
(1.1) Sah der in Verkehrsunfallsachen berufene 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im
Jahr 1996 noch keine Veranlassung, die Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem
Geschädigten bei Abrechnung von Mietwagenkosten auf der Grundlage eines
Unfallersatztarifs für den Regelfall zu beschränken (vgl.: BGH, Urteil vom 07.05.1996 –
VI ZR 138/95 – NJW 1996, 1958 ff.), änderte er seine Rechtsprechung beginnend im
Jahr 2004 (vgl. die Urteile des 6. Zivilsenats des BGH: vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03
15
– NJW 2005, 51 ff.; vom 26.10.2004 – VI ZR 300/03 – NJW 2005, 135 ff.; vom
15.02.2005 – VI ZR 74/04 – NJW 2005, 1041 ff.; vom selben Tag – VI ZR 160/04 – NJW
2005, 1043 f.; vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04 – NJW 2005, 1933 ff.; vom 05.07.2005 – VI
ZR 173/04 – NJW-RR 2005, 1371 f.; vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05 – NJW 2006, 360 ff.;
vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05 – NJW 2006, 1506 ff.; vom selben Tag – VI ZR 32/05 –
NJW 2006, 1508 f.; vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04 – NJW 2006, 1726 ff.; vom
09.05.2006 – VI ZR 117/05 – NJW 2006, 2106 f.; zuletzt vom 13.06.2006 – VI ZR 161/05
-, bisher BGH intern veröffentlicht und über Juris-Rechtsprechung aufrufbar). Danach
verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif,
der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation
einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation (etwa die
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher
Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das
Mietwagenunternehmen u.ä.) veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung
nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei
der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls
nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen
auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. Dabei ist es
nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens
nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und
Risiken bei der Vermietung an einen Unfallgeschädigten generell einen erhöhten Tarif
rechtfertigen. Die Pflicht des Geschädigten zur Schadensgeringhaltung ist nicht mehr im
Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern bei
der anspruchsbegründenden Voraussetzung der Erforderlichkeit des Aufwands gemäß
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu prüfen, also mit der prozessualen Konsequenz der
Umwälzung der Darlegungs- und Beweislast auf den Geschädigten.
Ergibt die Prüfung, dass der Unfallersatztarif im geltend gemachten Umfang als
Herstellungsaufwand nicht objektiv erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick
auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag
nur ersetzt verlangen, wenn er – ebenfalls in Anwendung des § 249 BGB anstatt § 254
BGB – darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage
zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich
günstigerer "(Normal-) Tarif" ohne weiteres zugänglich war. Für die Frage der
Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei kommt
es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den
Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter
unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem
günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die
Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus
dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion der neuen Rechtsprechung zu
diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch
erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder
zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine
Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.
16
(1.2) Der erkennende Senat kann die Prüfung der Frage, ob und inwieweit der von der
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Klägerin beanspruchte Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, konkret, ob das Landgericht in Anwendung des §
287 ZPO ohne Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin vorgelegten, im Juni 2005
erstellten Gutachten der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft U. in L.
zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation von Tarifen im Unfallersatzgeschäft bezogen auf
die Streitverkündete (Bl. 23 ff. GA), ohne Angabe von Schätzungsgrundlagen für die
Findung eines den "Normaltarif" übersteigenden Preises und ohne Beratung durch
einen Sachverständigen von einem erstattungsfähigen Mietzins in Höhe von 80,00/Tag
ausgehen durfte, dahinstehen lassen. Denn die subjektbezogene Schadensbetrachtung
führt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin nach den konkreten Umständen des
vorliegenden Einzelfalls ein wesentlich günstigerer Tarif nicht ohne weiteres zugänglich
war.
(1.2.1) Bei dieser Würdigung hat sich die Prüfung der Zugänglichkeit auf die etwaige
Verpflichtung der Klägerin, sich um einen wesentlich günstigeren "Normaltarif" zu
bemühen, zu beschränken. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass der
Unfallersatztarif der Streitverkündeten wesentlich über dem anderer Anbieter auf dem für
die Klägerin zugänglichen örtlichen Markt gelegen hat. Der Vorwurf der Beklagten, die
Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen, beschränkt sich
darauf, dass sie bei einem Preisvergleich zu einem wesentlich günstigeren "Normaltarif"
hätten anmieten können.
18
(1.2.2) Entgegen der Annahme des Landgerichts war die Klägerin schon nicht zu einer
Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten, weil sie Bedenken gegen die
Angemessenheit des ihr angebotenen Unfallersatztarifs hätte haben müssen. Die
Überlegungen, die das Landgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat, teilt der
Senat in entscheidenden Teilen für diesen Fall nicht.
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(1.2.2.1) Das gilt zunächst, soweit das Landgericht den Mietzins zum "Normaltarif" den
in der Nutzungsausfallentschädigungstabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch
genannten Beträgen gleichgestellt hat. Die dort genannten Beträge liegen bei 35 % bis
40 % der üblichen Mietwagenkosten (vgl.: Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorb v §
249 Rn. 23). Geht man danach entsprechend der Bewertung des von der Klägerin
eingeschalteten Schadensgutachters von einer Nutzungsausfallsentschädigung von
50,00 €/Tag aus und ferner davon, dass es sich hierbei um 35 % der üblichen
Mietwagenkosten handelt, belaufen sich die üblichen Mietwagenkosten auf 142,82 € je
Tag. Hierzu ist bei genauerer Berechnung auch nicht der Betrag von "täglich über
219,00 €" ins Verhältnis zu setzen, sondern der Betrag von 187,72 €, wie eine Division
des von der Streitverkündeten in der Rechnung gestellten Nettobetrages von 3.754,86 €
durch die Anzahl der Nutzungstage von 20 ergibt. Der Mehrbetrag von 44,86 € (31,04 %
von 142,86 € bzw. 23,9 % von 187,72 €) ist nicht so gravierend, dass dem
durchschnittlichen Geschädigten die Überteuerung ohne weiteres ins Auge springen
müsste.
20
(1.2.2.2) Der Senat folgt auch nicht der Betrachtung des Landgerichts, der Klägerin habe
sich auch deswegen eine Überteuerung des ihr von der Streitverkündeten angebotenen
Tarifs erschließen müssen, weil der Mietwagengesamtpreis die Differenz zwischen dem
von dem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert des unfallgeschädigten
Pkw und dem von diesem angenommenen Restwertes von 3.400,00 € erheblich
überstieg. Ungeachtet der Beliebigkeit der Vergleichsmöglichkeit mit dem
Wiederbeschaffungswert von 3.800,00 €, dem Wiederbeschaffungswert abzüglich
21
Restwert von 3.400,00 € und dem ermittelten Brutto-Reparaturkostenaufwand von
4.701,33 € verfängt diese Argumentation jedenfalls deswegen nicht, weil der Klägerin
das Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen bei Anmietung am
24.06.2005 nicht bekannt sein konnte. Das von ihr ohne vorwerfbare Verzögerung am
24.06.2004 in Auftrag gegebene Schadensgutachten ging ihr erst später, nämlich am
28.06.2005 zu.
(1.2.2.3) Entscheidend kommt hinzu das unwidersprochen gebliebene und deswegen
der Entscheidung zugrunde zu legende Vorbringen der Klägerin, dass sie mit einem
solchen Schadensfall bis dahin nie etwas zu tun hatte und sie die Existenz
unterschiedlicher Tarife nicht kannte. Der Geschädigten wurde unstreitig nur ein
Unfallersatztarif angeboten ohne Hinweis darauf, dass es auch noch andere, günstigere
Tarife gibt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin und ihre Familie auf eine
möglichst schnelle Ersatzwagenbeschaffung angewiesen waren. Bis zum Morgen des
dem Unfalltag nachfolgenden Tages verblieb der Klägerin deswegen auch keine Zeit,
sich über das vielschichtige und nicht ohne weiteres zu durchschauende Tarifgeflecht
der Autovermieter (vgl.: BGH, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O., 1959, 2. Spalte)
hinreichend zu informieren. Der Berücksichtigung der zeitlichen Komponente steht die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Ein Fall der Anmietung des
Ersatzfahrzeugs erst acht Tage nach dem Unfall, wie er der Entscheidung vom
04.04.2006 zugrunde lag (BGH, a.a.O., NJW 2006, 1728), ist zweifellos nicht gegeben.
Soweit in dessen Urteil vom 09.05.2006 (a.a.O., S. 9) eine Eil- oder Notsituation für den
Fall verneint worden ist, wenn die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem
gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch, und zur üblichen Geschäftszeit
vorgenommen worden ist, steht diese Entscheidung der Bewertung des erkennenden
Senats ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass in dem Fall, der
dem BGH zur Entscheidung vorlag, eine tageszeitliche Eingrenzung wie vorliegend
gegeben war, dass sich nämlich der Unfall am Nachmittag ereignete, so dass sich am
Unfalltag selbst für eine Anmietung zu üblichen Geschäftszeiten keine hinreichende
Bedenk- und Informationszeit ergab, und die Anmietung bereits am Morgen des
nachfolgenden Tages erfolgte. Zum anderen beruht die Verneinung einer Pflicht zum
Preisvergleich nicht nur auf einer Bewertung der zeitlichen Komponente, sondern – wie
aus dem Vorstehenden ersichtlich – auf einer Würdigung mehrerer Einzelfallumstände.
22
(1.2.2.4) Schließlich liegt auch kein Fall vor, in dem dem Geschädigten bereits einen
Tag nach dem Unfall von dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung eine
Tabelle übersandt wurde, aus der sich wesentlich niedrigere Tarife für ein dem
Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug entnehmen ließen (vgl.: BGH, Urteil vom
04.04.2006, a.a.O., NJW 2006, 1728). Der Klägerin ist seitens der Beklagten ein
günstigeres Mietwagenangebot zu keiner Zeit übermittelt worden.
23
(1.2.3) Selbst dann, wenn man eine Verpflichtung der Klägerin zur Nachfrage wegen
eventueller günstigerer Tarife annähme und davon ausginge, ihr wäre dann ein
Mietpreis zum "Normaltarif" angeboten worden, ließe sich eine Verletzung der Pflicht zur
Schadensgeringhaltung nicht begründen. Denn der Klägerin war die Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs zum "Normaltarif" aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar.
24
(1.2.3.1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Mietwagenunternehmen die
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum "Normaltarif" üblicherweise von einer
Vorausentrichtung des Mietzinses und der Leistung einer Kaution mittels Kreditkarte
abhängig machen. Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof aus, wie dessen Urteile
25
vom 12.10.2004 (NJW 2005, 51 ff., 53), vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933 ff., 1935) und
vom 14.02.2006 (NJW 2006, 1508 f., 1509) belegen. Der erkennende Senat ist von der
Richtigkeit des in diesem Zusammenhang zu sehenden, bestrittenen Vorbringens der
Klägerin überzeugt, dass sie sich in finanziell beengten Verhältnissen befand,
deswegen nicht in der Lage war, den Schaden vorzufinanzieren oder anderweitige
Sicherheiten zu geben, und auch nicht im Besitz einer Kreditkarte war. Für diese
Annahme spricht, dass das einzige Fahrzeug der Familie zum Unfallzeitpunkt bereits 11
Jahre alt war und sie sich einen Ersatzwagen erst anschaffte, nachdem die Beklagte zu
3) den überwiegenden Teil ihrer unmittelbaren Zahlungen zur
Schadenswiedergutmachung bereits erbracht hatte. Ihre Behauptung, dass sie nicht im
Besitz einer Kreditkarte gewesen sei, wird durch die bei seiner informatorischen
Anhörung in der Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung des Geschäftsführers
der Streitverkündeten bestätigt, wonach die Frage bei der Anmietung nach einer
Kreditkarte verneint worden wurde.
(1.2.3.2) Das von den Beklagten hilfsweise geltend gemachte und von dem Landgericht
aufgenommene Argument, die Klägerin habe die Beklagte zu 3) um einen Vorschuss
auf die Kosten der Anmietung bitten können, dem diese sofort entsprochen haben
würde, steht der Annahme der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" aus
wirtschaftlichen Gründen nicht entgegen.
26
(1.2.3.2.1) Zwar mögen Fallkonstellationen denkbar sein, in denen es dem
Geschädigten zumutbar ist, einen günstigeren Tarif unter vorheriger Einholung einer
Deckungszusage des Haftpflichtversicherers zu erlangen. Mit diesem Hinweis hat der
Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., S. 9 a.E.) nach dem Verständnis
des erkennenden Senats indes keine generelle Pflicht eines sich in wirtschaftlich
beengten Verhältnissen befindlichen Geschädigten aufstellen wollen, sich vor
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs von sich aus zunächst an den Haftpflichtversicherer
des Schädigers zu wenden, um eine Deckungszusage oder eine Vorschusszahlung zur
Erlangung eines ihm dabei möglicherweise erstmals offenbarten "Normaltarifs" bei
einem örtlichen Mietwagenunternehmen zu erreichen. Ein solches Verständnis stünde
in Widerspruch zu seinem neuerlich wiederholten Bekenntnis zu den von ihm
erarbeiteten Grundsätzen zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung (vgl. nur die
Urteile vom 04.04.2006, a.a.O., NJW 2006, 1727, Ziffer 15, und 09.05.2006, S. 7 unter
Ziffer 3, jeweils unter Verweis auf sein Urteil vom 07.05.1996, a.a.O., NJW 1996, 1958)
und speziell zu seiner Rechtsprechung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, ob der
Geschädigte, der auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnet, gegen die ihm obliegende
Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er sein Unfallfahrzeug zu dem von einem
Privatsachverständigen ermittelten Restwert veräußert, obwohl der
Haftpflichtversicherer ein höheres Restwertangebot präsentiert, den Geschädigten
hierauf indes vor der Weiterveräußerung nicht hingewiesen hat. Diese Rechtsfrage, die
bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet wurde (vgl. nur: LG Bonn NJW-RR
1993, 596 f.), hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 06.04.1993
(NJW 1993, 1849 ff.) klar verneint. Aus dieser Entscheidung hat die Gerichtspraxis den
rechtlichen Schluss gezogen, dass der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherung vor einer Weiterveräußerung seines Unfallfahrzeuges zum
geschätzten Restwert aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zur Abgabe eines
höheren Restwertangebots von sich aus auffordern muss. Entsprechendes gilt nach
Auffassung des erkennenden Senats bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens,
wenn auch nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des
Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
27
(1.2.3.2.2) Die konkreten Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen eine
Abweichung von dieser Rechtsprechung nicht. Die Klägerin war in der Abwicklung von
Kfz-Unfällen einschließlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren. Zur
Wiederherstellung der Mobilität der Familie war sie auf die umgehende Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs angewiesen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr die
neueste Rechtssprechung zum Unfallersatztarif und speziell zu der hier
abzuhandelnden Erwägung nicht bekannt war. Es wäre nach Einschätzung des
erkennenden Senats auch lebensfremd anzunehmen, die Beklagte zu 3) würde der
Klägerin bei Anfrage am Abend des Unfalltages oder am Vormittag des nachfolgenden
Tages noch zeitnah eine Deckungszusage gegeben haben, damit diese jedenfalls noch
vor dem nahenden Wochenende ein Ersatzfahrzeug hätte anmieten können. In der
Versicherungswirtschaft ist es üblich, vor einer Deckungszusage zumindest zunächst
die Schadensmeldung des Versicherungsnehmers abzuwarten. Dieser zeitliche Aspekt
wird vorliegend bekräftigt durch das Zahlungsverhalten der Beklagten zu 3), die die
Wiedergutmachung des Schadens nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin trotz
Anmeldung des Schadens mit ausführlicher Sachverhaltsschilderung mit anwaltlichem
Schreiben vom 28.06.2006 erst am 20.07.2005 und auch nur ratenweise aufgenommen
hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin der Haftpflichtversicherer
des Lkw unmittelbar im Anschluss an den Unfall, bei dem auf Beklagtenseite lediglich
der Beklagte zu 2) als Fahrer zugegen war, oder zeitnah dazu jedenfalls bis zum
Vormittag des dem Unfallereignis nachfolgenden Tag bekannt gegeben worden ist.
28
(1.2.4) Diese Bewertung lässt auch nicht das in der neuesten oben angeführten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtspolitisch geprägte Ziel außer Acht.
Insbesondere aus dessen Entscheidung vom 12.10.2004 (BGH, a.a.O., NJW 2005, 51
ff.) wird erkennbar, dass der Entwicklung eines besonderen Tarifs für Ersatzmietwagen
nach Unfällen, der erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen"
liege, im Interesse der Versicherungswirtschaft, die die Verpflichtungen aus dem Vertrag
über die Anmietung des Ersatzwagens wirtschaftlich zu tragen hätte, auf die Tarifwahl
aber keinen Einfluss nehmen könnten, entgegengewirkt werden soll. Über den weiterhin
bekräftigten Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung können aber
auch danach die Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif aufgrund der konkreten
Einzelfallumstände aus der berechtigten Sicht des Geschädigten erstattungsfähig sein.
Liegt ein solcher Einzelfall – wie hier – vor, erscheint ein gerechter Interessenausgleich
verbunden mit dem gewünschten Druck auf die Preisgestaltung der Vermieter von
Unfallersatzfahrzeugen keineswegs ausgeschlossen. Der Versicherungswirtschaft wird
es jedenfalls wesentlich leichter sein als dem Unfallgeschädigten, die den
Unfallersatztarifen zugrunde liegenden Kostenkalkulationen zu überprüfen. Zur
Geltendmachung einer sich dabei herausstellenden Überteuerung ist diese nach
Einschätzung des erkennenden Senats auch von Rechts wegen aus gemäß § 255 BGB
abzutretendem Recht des Geschädigten aus dem zwischen ihm und dem
Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrag in der Lage (vgl. zur Pflicht des
Autovermieters, den Mieter auf einen wesentlich günstigeren Tarif hinzuweisen: BGH,
12. ZS, Urt. v. 28.06.2006 – XII ZR 50/04 – bisher BGH intern veröffentlicht und über
Juris-Rechtsprechung aufrufbar).
29
(2) Mit weitreichendem Erfolg greift die Klägerin auch an, dass das Landgericht die für
erstattungsfähig erachteten Mietwagenkosten im Hinblick auf die Mietdauer wie auch
aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Eigenaufwendungen
gekürzt hat.
30
(2.1) Das Landgericht hat die in der Rechnung der Streitverkündeten vom 14.07.2005 in
Ansatz gebrachte Mietdauer von 20 Tagen nicht für gerechtfertigt erachtet, sondern hat
lediglich 15 Kalendertage berücksichtigt. Seine Entscheidung ist nicht zu beanstanden,
soweit es auf der Grundlage des Schadensgutachtens von einer
Wiederbeschaffungsdauer von 12 Werktagen zuzüglich 3 Sonntagen ausgegangen ist.
Zu bedenken ist aber auch, dass der Klägerin bis zur Vorlage des Schadensgutachtens
vom 27. am 28.06.2005 keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung im
Rahmen der ihr gemäß § 249 BGB zuzubilligenden Dispositionsfreiheit in die Hand
gegeben war. Erst aufgrund des Schadensgutachtens lagen ihr Informationen vor, die
sie in die Lage versetzten, vernünftige Überlegungen dazu anzustellen, ob es
wirtschaftlich sinnvoll sein könne, das Fahrzeug reparieren zu lassen, oder besser sei,
sich um den Ankauf eines Gebrauchtwagens zu bemühen. Erst aufgrund des
Schadensgutachtens konnte sie erkennen, dass ihr auch die Möglichkeit eröffnet war,
ihren Pkw zu Lasten der Beklagten reparieren zu lassen, da die kalkulierten Kosten der
Reparatur von brutto 4.701,33 € den Prozentsatz von 130 des Werts des Fahrzeugs vor
dem Unfall, also den vom Sachverständigen ohne Abzug des Restwerts ermittelten
Wiederbeschaffungswert, nicht überschritten (vgl. nur: Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 249
Rdnr. 27, mit Rspr.-Nachw.). Diese Überlegungszeit rechtfertigt die Berücksichtung von
weiteren fünf Kalendertagen.
31
(2.2) Allgemein anerkannt ist, dass sich der Unfallgeschädigte bei Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs derselben Nutzungsklasse ersparte Eigenaufwendungen im Wege der
Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss. Die früher herrschende und auch heute
noch vertretene Auffassung sah die Ersparnis bei 15 % bis 20 % der Mietwagenkosten,
nach den jetzt maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird sie
teilweise auch bei etwa 10 % und teilweise auch nur bei 3 % oder 4 % gesehen (vgl.:
Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 249 Rn. 32, mit Rspr.-Nachw.). Der Senat verschließt sich
der letztgenannten, wohl im Vorgriff befindlichen Meinung in Anbetracht der von ihr
angeführten Argumente nicht und schätzt die Ersparnis von Eigenaufwendungen auf 4
%.
32
(2.3) Auf dieser Grundlage kann die Klägerin von den Beklagten den Ersatz von
Mietwagenkosten entsprechend der wie folgt zu korrigierenden Abrechnung der
Streitverkündeten vom 14.07.2005 verlangen:
33
- Grundgebühr je Tag (3.754,36 € : 20 Tage) 187,72 €
34
- Reduziert um 4 % Ersparnis auf 180,21 €
35
- Multipliziert mit der Anzahl der Nutzungstage 3.604,20 €
36
- Zuzüglich der Kosten der Zustellung/Abholung 26,00 €
37
- Zwischensumme 3.630,20 €
38
- Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 4.211,03 €
39
(2.4) Der von der Klägerin mit der Berufung weiterverfolgte
Restschadensersatzanspruch berechnet sich daher wie folgt:
40
- Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Pkw 3.800,00 €
41
- Abzüglich Restwerts nach Unfall - 400,00 €
42
- Zwischensumme 3.400,00 €
43
- Kosten des Schadensgutachters + 452,24 €
44
- Mietwagenkosten + 4.211,03 €
45
- An- und Abmeldekosten + 5,90 €
46
- Vorgerichtliche Anwaltskosten + 250,15 €
47
- Allgemeine Auslagenpauschale + 25,00 €
48
- Gesamtschaden der Klägerin 8.344,32 €
49
- Abzüglich Zahlungen der Beklagten zu 3) bis August 2005 - 3.309,00 €
50
- Abzüglich weiterer Zahlung vom 04.10.2005 - 524,14 €
51
- Abzüglich Zahlung an die Streitverkündete vom 09.09.2005 - 1.581,00 €
52
- Berechtigte Restschadensersatzforderung 2.930,18 €
53
Die Beklagten haben sich in der Berufung nicht mehr ausdrücklich auf ihren
erstinstanzlich erhobenen Mehrerfüllungseinwand gemäß § 362 Abs. 1 ZPO berufen.
Insoweit bestand für den Senat keine Notwendigkeit, auf einen klarstellenden Vortrag
der Beklagten hinzuwirken. Soweit man nämlich annimmt, die Beklagten wollten diesen
Einwand weiter verfolgen, sind sie jedenfalls darlegungsfällig geblieben. In der
Klageerwiderung haben die Beklagten geltend gemacht, die Beklagte zu 3) habe zur
Schadenswiedergutmachung insgesamt 5.997,04 € und damit den von der Klägerin
zugestandenen in der Differenz von 582,90 € übersteigenden Betrag gezahlt. Dem ist
die Klägerin in der Replik unter Anführung der von der Beklagten zu 3) erbrachten
Teilbeträge nebst Gutschriftdaten detailliert entgegengetreten, ohne dass sich die
Beklagten veranlasst gesehen hätten, ihren Mehrerfüllungseinwand in Entsprechung
der nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO zu stellenden Anforderungen weiter zu konkretisieren.
54
(3) Der Zinsfolgenausspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB.
55
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Bei
der Ermittlung des wechselseitigen Unterliegens und Obsiegens der Parteien im ersten
Rechtszug ist der Senat von der am Ende dieses Urteils vorgenommenen
Streitwertfestsetzung ausgegangen. Bezogen auf den Streitwert von 5.209,51 €, nach
dem alle erstinstanzlich entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren zu berechnen
sind, unterliegt die Klägerin zunächst in Höhe der Differenz zwischen den von ihr
geltend gemachten Mietwagenkosten von 4.385,22 € und dem ihr insoweit zuerkannten
Betrag von 4.211,03 € mit 174,19 €. Ihr Unterliegensanteil erhöht sich um den Betrag
von 524,14 € auf 698,33 €. Die Kostenpflichtigkeit der Klägerin hinsichtlich dieses von
ihr einseitig für erledigt erklärten Betrages steht in Anbetracht der insoweit
56
rechtskräftigen Klageabweisung durch das Landgericht bindend fest. Soweit die
Klägerin die Klage in Höhe von 1.581,00 € zurückgenommen hat, fallen die anteiligen
Kosten des Rechtsstreits den Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zur Last.
Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die Erledigung schon vor
Einreichung der Klage eingetreten ist (vgl.: Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rn. 18
d). Die Beklagten haben der Klägerin insoweit auch Anlass zur Klageerhebung
gegeben. Denn die Beklagte zu 3) befand sich mit der Entgeltung der Mietwagenkosten
der Streitverkündeten aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 18.07.2005 seit
dem Ablauf des 29.07.2005 gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug. Darüber, dass
sie einen Betrag von 1.581,00 € an die Streitverkündete am 09.09.2005 gezahlt hatte,
hat die Beklagte zu 3) die Klägerin bzw. deren vorgerichtlich bereits eingeschalteten
Prozessbevollmächtigten jedenfalls nicht bis zur Einreichung der Klageschrift bei dem
Landgericht Aachen am 15.09.2005 unterrichtet.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in
Verbindung mit § 26 Nr. 8 EG ZPO.
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Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Urteil läuft mit der derzeit maßgeblichen
höchstrichterlichen Rechtsprechung konform und stellt sich als Einzelfallentscheidung
dar.
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Streitwert:
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I. Instanz:
60
Die am Ende des angefochtenen Urteils enthaltene Wertbestimmung wird gemäß § 63
Abs.3 Satz 1 GKG teilweise abgeändert und der Streitwert des erstinstanzlichen
Rechtszuges auf
61
5.209,51 €
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festgesetzt. Infolge der einseitig gebliebenen Teil-Erledigungserklärung der Klägerin in
Höhe eines Betrages von 524,14 € hat sich der Streitwert nicht vermindert. Die
Verminderung des Streitwerts um den Betrag der Teil-Klagerücknahme von 1.581,00 €
mit Wirkung ab Eingang der Zustimmung der Beklagten ist für die Berechnung der
angefallenen Gerichts- und Anwaltsgebühren ohne Relevanz, da die Teil-
Klagerücknahme erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam geworden ist.
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II. Instanz
64
Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 3.104,37 €.
65