Urteil des OLG Köln vom 12.02.1998
OLG Köln (firma, kläger, höhe, vorzeitige auflösung, geschäftsführer, gemeinschaftliches eigentum, inhalt, bankbürgschaft, zusammensetzung, ausdrücklich)
Oberlandesgericht Köln, 12 U 113/97
Datum:
12.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 113/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 401/96
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.1997 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 401/96 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00
DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
T A T B E S T A N D :
1
Die Kläger bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L. Straße 18 - 22 in K.. Die
Beklagte war vom 01.01.1988 bis 31.12.1992 Verwalterin des Objekts. Vorhergehende
Verwalterin war eine Firma A. Haus- und Grundstücksverwaltung GmbH (im folgenden:
Firma A.), deren Verwaltervertrag zunächst bis zum 31.12.1985 abgeschlossen und mit
Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 19.12.1985 bis zum 31.12.1988
verlängert worden war.
2
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.09.1987 beschloß die
Wohnungseigentümergemeinschaft, den Verwaltervertrag mit der Firma A. zum
31.12.1987 aus wichtigem Grund zu kündigen. Außerdem faßte sie folgenden Beschluß:
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"Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, ab 01.01.1988 die W. ...
Gesellschaft für aktive Haus- und Wohnungsverwaltung mbH, M. 82, ... K., zum
Verwalter der Wohnanlage bis zum 31.12.1989 unter der Voraussetzung zu
bestellen, daß die Firma W. ... die Eigentümergemeinschaft von eventuellen
Entschädigungsansprüchen aus dem WEG-Verwaltungsvertrag für die vorzeitige
Vertragsauflösung durch die Firma A. H. freistellt und dem Verwaltungsbeirat
zusätzlich dafür eine Bankbürgschaft in Höhe von 30.000,00 DM bis zum 31.12.1987
übergeben wird. Der Verwaltungsvertrag muß zu den gleichen Konditionen wie mit
der Firma A. H. abgeschlossen werden. Die Bankbürgschaft muß bis zur Klärung der
Entschädigungsansprüche der Firma A. H. gelten."
5
Mit Schreiben vom 31.12.1987 an den Verwaltungsbeirat der Eigentümergemeinschaft
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übersandte die Beklagte zwei Bankbürgschaften der C.bank AG K. über 20.000,00 DM
und 10.000,00 DM und führte aus:
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"Entsprechend dem Beschluß der Eigentümergemeinschaft L. Straße 18 - 22 vom 12.
September 1987 überreiche ich Ihnen treuhänderisch insgesamt zwei Bürgschaften
über DM 30.000,00 der C.bank AG, K., die als Absicherung für eventuelle
Entschädigungsansprüche der Firma H. A. GmbH, K. ..., für die vorzeitige Auflösung
des bisherigen WEG-Verwaltervertrages dienen sollen.
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Es gilt als einvernehmlich vereinbart, daß die Bankbürgschaften nur in Anspruch
genommen werden dürfen, wenn ein rechtsgültiger Entschädigungsanspruch
gerichtlich festgestellt worden ist.
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11
Sobald feststeht, daß der Firma H. A. keine Entschädigungsansprüche zustehen, darf
ich um entsprechende Rückgabe der Bürgschaften bitten."
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In den Bürgschaftsurkunden heißt es:
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"Die Wohnnungseigentümergemeinschaft L. Straße 18 - 22, ... K., beschließt, ab
01.01.1988 die Firma W. ... Gesellschaft für aktive Haus- und Wohnungsverwaltung
GmbH, M. 82, ... K. zum Verwalter der Wohnungsanlage bis zum 31.12.1989 unter
der Voraussetzung zu bestellen, daß die Firma W. ... die Eigentümergemeinschaft
von eventuellen Entschädigungsansprüchen aus dem WEG-Verwaltungsvertrag für
die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Firma A. H. freistellt und dem
Verwaltungsbeirat dafür eine Bankbürgschaft in Höhe von DM 20.000,00 (Anmerkung
des Senats: In der zweiten Urkunde lautet der Betrag DM 10.000,00) übergeben wird.
Der Verwaltungsvertrag muß zu den gleichen Konditionen, wie der mit der Firma A.
H. abgeschlossen werden. Die Bankbürgschaft muß bis zur Klärung der
Entschädigungsansprüche der Firma A. H. gelten.
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16
Dies vorausgeschickt übernehmen wir gegenüber der
Wohnungseigentümergemeinschaft L. Straße 18 - 22, ... K., zur Sicherung aller
Forderungen aus o.g. Verwaltervertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum
Höchstbetrag von ... ."
17
Die Firma A. focht den Beschluß über ihre vorzeitige Abberufung als Verwalterin
erfolgreich an und nahm sodann die Wohnungseigentümer auf Zahlung der Vergütung
für die Zeit von Januar bis Dezember 1988 gerichtlich in Anspruch. Durch Beschluß des
Amtsgerichts Köln vom 04.03.1992 - 204 II 353/87 - wurden die Eigentümer der
Wohnungseigentumsanlage L. Straße 18 - 22 als Gesamtschuldner verpflichtet, an die
Firma A. 49.849,92 DM nebst 5 % Zinsen aus 9.300,00 DM seit dem 30.03.1988 und
18
aus 40.549,92 DM seit dem 30.01.1989 zu zahlen. Die hiergegen eingelegte sofortige
Beschwerde der Wohnungseigentümer wurde durch Beschluß des Landgerichts Köln
vom 11.10.1993 - 30 T 46/92 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung
über die Aufrechnung der Wohnungseigentümer mit einer Schadensersatzforderung
wegen Schlechterfüllung der Sonderverwaltungsverträge vorbehalten bleibt. Diese
Entscheidung wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 09.03.1994 - 16
Wx 201/93 - in der Sache bestätigt. Mit Beschluß vom 30.04.1996 - 29 T 4/94 - hielt das
Landgericht Köln seine Entscheidung vom 11.10.1993 - 30 T 46/92 - aufrecht mit der
Maßgabe, daß der Vorbehalt entfällt.
Durch Schreiben vom 23.03.1994 forderten die Verfahrensbevollmächtigten der Firma
A. die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft
zur Zahlung bis spätestens 31.03.1994 auf. Am 26.04.1994 beschlossen die
Wohnungseigentümer, daß die jetzige Verwalterin die Zahlung bewirken solle.
Gleichzeitig beauftragten sie die Verwalterin, die Ansprüche der
Wohnungseigentümergemeinschaft auf Freistellung von den
Entschädigungsansprüchen der Firma A. bzw. die Schadensersatzansprüche wegen
unterbliebener Freistellung gegenüber der Beklagten außergerichtlich und gerichtlich
unter Einschaltung eines fachkundigen Rechtsanwalts geltend zu machen.
19
Am 04.05.1994 überwies die Verwalterin der Firma A. einen Betrag in Höhe von
63.357,65 DM, der sich aus der Hauptforderung von 49.849,92 DM sowie den darauf bis
zum 04.05.1994 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 13.507,73 DM zusammensetzt.
20
Mit der Klage haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des vorgenannten
Betrages sowie der ihnen entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
15.642,35 DM geltend gemacht, die sie wie folgt beziffert haben:
21
7.449,00 DM gemäß Honorarrechnung des Rechtsanwalts Dr. Ho. vom 24.02.1989,
22
8.193,35 DM als Teilbetrag aus der sich über eine Forderung von 11.490,80 DM
belaufenden Honorarnote des Rechtsanwalts Bö. vom 01.02.1994.
23
Die Kläger haben beantragt,
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an sie zu Händen der Verwalterin 79.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
26
Die Beklagte hat beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
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Sie hat gerügt, daß die Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht bevollmächtigt seien.
Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, sich nicht gegenüber der
Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet zu haben, diese von eventuellen
Entschädigungsansprüchen der Firma A. wegen vorzeitiger Auflösung des
Verwaltervertrages freizustellen. Eine etwaige Freistellungsverpflichtung übersteige
keinesfalls einen Betrag in Höhe von 30.000,00 DM, wie sich aus dem Beschluß der
Eigentümerversammlung vom 12.09.1987 und den übersandten Bankbürgschaften
29
ergebe. Die den Eigentümern entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung, die zudem im
Hinblick auf die geltend gemachte Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO nicht richtig
berechnet seien, seien nicht Gegenstand einer etwaigen Freistellungserklärung
gewesen. Der Firma A. habe tatsächlich, u.a. mangels wirksamer Verlängerung ihres
Verwaltervertrages, kein Vergütungsanspruch für das Jahr 1988 zugestanden.
Außerdem könnten die Kläger dieses Rechtsstreits keinen Anspruch aus einer
eventuellen Freistellungsverpflichtung herleiten, da sich die Zusammensetzung der
Wohnungseigentümergemeinschaft, was unstreitig ist, sowohl seit Ende des Jahres
1987 als auch nach der gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungsverpflichtung der
Wohnungseigentümer an die Firma A. geändert habe.
Das Landgericht hat durch das am 20.03.1997 verkündete Urteil die Beklagte
antragsgemäß verurteilt, an die Kläger zu Händen der Verwalterin 79.000,00 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 30.03.1995 zu zahlen. Gegen das ihr am 04.04.1997 zugestellte
Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die
Beklagte mit einem am 02.05.1997 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese nach entsprechender Fristverlängerung am 02.07.1997 begründet.
30
Mit der Berufung wendet die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung. Sie rügt die
mangelnde Bevollmächtigung auch der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der
Kläger. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
39
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
40
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
41
Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den Senat aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 22.01.1998 liegen vor, da die Kläger im
Berufungsverfahren wirksam durch einen beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten sind.
42
Die Wohnungseigentümer haben ihre jetzige Verwalterin, die Firma I. GmbH, mit
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Beschluß vom 26.04.1994 ermächtigt, Ansprüche der
Wohnungseigentümergemeinschaft auf Freistellung von den
Entschädigungsansprüchen der Firma A. bzw. die Schadensersatzansprüche wegen
unterbliebener Freistellung gegenüber der Beklagten außergerichtlich und gerichtlich
unter Einschaltung eines fachkundigen Rechtsanwalts geltend zu machen. Dies ergibt
sich aus dem "Protokoll der ordentlichen Eigentümerversammlung" zu
Tagesordnungspunkt 9 c. b. (GA Bl. 22 ff, 29, 30). Daß ein wirksamer Beschluß mit
vorgenanntem Inhalt getroffen wurde, hat die Beklagte nicht bestritten.
Ob diese Ermächtigung auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das
Berufungsverfahren umfaßt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls war die
Verwalterin berechtigt, namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft
die erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälte He. und Dr. S. zur gerichtlichen Durchsetzung
der Klageforderung zu bevollmächtigen. Die entsprechende Vollmacht- erteilung ist
durch Vorlage der Original-Vollmachtsurkunde vom 12.10.1995 nachgewiesen worden
(GA Bl. 195). Diese Prozeßvollmacht, die nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunde
ausdrücklich auch die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln umfaßt und insoweit
keine Beschränkung des gesetzlich festgelegten Vollmachtsumfangs enthält,
ermächtigte die Rechtsanwälte He. und Dr. S. gemäß § 81 ZPO zur Bestellung eines
Bevollmächtigten für die höhere Instanz. Die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Dr.
Kr. und Me. für das Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt He. ergibt sich aus der in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Original überreichten
Vollmachtsurkunde vom 21.01.1998 (GA Bl. 536).
44
Die Klage ist zulässig. Sie ist durch postulationsfähige Rechtsanwälte, welche die
Kläger wirksam vor dem Landgericht haben vertreten können, erhoben worden. Aus den
oben dargelegten Gründen kann die Beklagte mit ihrer Rüge, die Rechtsanwälte He.
und Dr. S. seien von den Klägern nicht zur Durchführung des Klageverfahrens
bevollmächtigt worden, nicht durchdringen.
45
Die Klage ist auch begründet.
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Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von
79.000,00 DM wegen Verletzung der Verpflichtung zur Freistellung der
Wohnungseigentümergemeinschaft L. Straße 18 - 22 in K.. Die Beklagte hat sich durch
die Übersendung der Bankbürgschaften und ihre Erklärungen in dem begleitenden
Schreiben vom 31.12.1987 gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft L. Straße
18 - 22 in K. verpflichtet, diese von eventuellen Ansprüchen der früheren Verwalterin,
der Firma A., freizustellen, die aus der vorzeitigen Auflösung des Verwaltervertrages
herrühren können.
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In den Bürgschaftsurkunden ist der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft
vom 12.09.1987 seinem Wortlaut nach wiedergegeben. Darin heißt es ausdrücklich,
daß die Beklagte unter der Voraussetzung zum Verwalter der Wohnanlage bestellt wird,
daß sie die Eigentümergemeinschaft von eventuellen Entschädigungsansprüchen aus
dem WEG-Verwaltervertrag für die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Firma A. H.
freistellt und dafür eine Bankbürgschaft in Höhe von 30.000,00 DM übergibt. In dem
Schreiben vom 31.12.1987 hat der Geschäftsführer der Beklagten ausgeführt, daß die
Bürgschaften als Absicherung für eventuelle Entschädigungsansprüche der Firma A. für
die vorzeitige Auflösung des bisherigen WEG-Verwaltervertrages dienen sollen. Auch
wenn in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt ist, daß die Beklagte die
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Wohnungseigentümer von Ansprüchen der Firma A. freistellen wird, so kann doch ihre
Erklärung in keinem anderen Sinn verstanden werden, zumal in den
Bürgschaftsurkunden ihre Freistellungsverpflichtung als zu sichernde Schuld genannt
ist. Welchen Sinn die Übersendung der Bürgschaftsurkunden "als Absicherung für
eventuelle Entschädigungsansprüche der Firma A." sonst gehabt haben soll, hat die
Beklagte nicht näher erklärt.
Hinzukommt, daß der Geschäftsführer der Beklagten, der
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außerdem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war, vor der
Eigentümerversammlung vom 12.09.1997 in einem an die Eigentümer gerichteten
Rundschreiben vom 28.08.1987 (GA Bl. 478 ff) Fehlleistungen der Firma A. aufgezeigt
und empfohlen hat, den Verwaltervertrag mit dieser aus wichtigem Grund zum
31.12.1987 vorzeitig zu kündigen. Zugleich hat er vorgeschlagen, das Verwalteramt ab
dem 01.01.1988 "seiner eigenen Firma", der Beklagten, zu übertragen. Außerdem hat er
ausdrücklich angeführt, daß der neue Verwalter sich vorher verpflichten muß, zu Lasten
seiner Verwaltergebühr für das Jahr 1988 eine Entschädigung an die Firma A. zu
zahlen, falls diese nach vorzeitiger Kündigung einen Entschädigungsanspruch sollte
durchsetzen können (GA Bl. 482). In der Wohnungseigentümerversammlung vom
12.09.1987 hat er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger in der
Berufungserwiderung sich für die Bestellung seiner Gesellschaft zur Verwalterin
eingesetzt und ausdrücklich seine Bereitschaft zur Abgabe der Freistellungserklärung,
die für die anwesenden Wohnungseigentümer aufgrund des mit der Firma A. noch
bestehenden Verwaltervertrages Voraussetzung für die Annahme des Angebotes des
Geschäftsführers der Beklagten war, erklärt.
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Danach kann dem Inhalt des Schreibens vom 31.12.1987 sowie der Übersendung der
Bankbürgschaften, die in Ausführung des von dem Geschäftsführer der Beklagten
angeregten und sodann gefaßten Beschlusses übersandt worden sind, kein anderer als
der oben dargelegte Erklärungsinhalt beigemessen werden.
51
Als zusätzliche Bestätigung des Verpflichtungswillens der Beklagten kann die am
25.02.1988 erfolgte Unterschriftsleistung ihres Geschäftsführers unter das den
vorgenannten Beschluß ausweisende Protokoll der Wohnungseigentümergemeinschaft
vom 12.09.1987 gewertet werden, auch wenn dieser nach dem Vorbringen der
Beklagten nicht als deren Geschäftsführer, sondern "nur" als Wohnungseigentümer
gehandelt haben will. Dies gilt umsomehr, als das Protokoll vom 12.09.1987 am
20.02.1988 durch die Bestätigung eines Verwaltungsbeiratsmitglieds ergänzt wurde,
daß die Voraussetzungen für die Bestellung des Verwalters erfüllt seien und der
Geschäftsführer der Beklagten nach Aufnahme dieses Zusatzes am 14.03.1988 seine
Unterschrift unter das Protokoll hat notariell beglaubigen lassen.
52
Mit der Auslegung der von der Beklagten abgegebenen Erklärungen und ihres
Verhaltens als Freistellungsverpflichtung befindet sich der Senat im übrigen im Einklang
mit mehreren Entscheidungen des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
(Beschluß vom 11.07.1994 - 16 Wx 33/94 -; vom 18.06.1996 - 16 Wx 109/96 -; vom
11.04.1997 - 16 Wx 233/96 -) sowie den zugrunde liegenden Entscheidungen des
Amtsgerichts und Landgerichts Köln.
53
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann gegen eine Freistellungsverpflichtung
nicht angeführt werden, daß in dem am 08.02.1988 zwischen der
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Eigentümergemeinschaft und der Beklagten abgeschlossenen Verwaltervertrag die
Freistellungsverpflichtung nicht erwähnt ist. Ein Regelungsbedürfnis für die
Freistellungsverpflichtung bestand bei Abschluß des Verwaltervertrages nicht mehr, da
die Beklagte die Freistellungserklärung bereits bindend abgegeben hatte. Daher kann
aus dem Unterbleiben einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Verpflichtung nichts
hergeleitet werden.
Auch geht der Hinweis der Beklagten auf die Schriftformklausel in § 9 des
Verwaltervertrages fehl. Das Schrift-
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formerfordernis umfaßt seinem Inhalt nach nämlich nur Änderungen und Ergänzungen
des Verwaltervertrages und nicht die bereits vor Abschluß des Verwaltervertrages
eingegangenen Verpflichtungen.
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Gläubiger des Freistellungsanspruchs bzw. des nunmehr mit der Klage verfolgten
Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung der Freistellungsverpflichtung sind
die Kläger als Mitglieder der Eigentümergemeinschaft in ihrer bei Klageerhebung
bestehenden Zusammensetzung. Die Auslegung der von der Beklagten abgegebenen
Freistellungserklärung ergibt, daß die Beklagte sich nicht bestimmten einzelnen
Wohnungseigentümern gegenüber verpflichten wollte, sondern gegenüber den
Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft in ihrer jeweils aktuellen Zusammensetzung.
Hierfür spricht schon der Wortlaut der übersandten Bankbürgschaften, in denen es heißt,
daß die Beklagte die "Eigentümergemeinschaft" freistellt und daß gegenüber der
"Wohnungseigentümergemein-schaft" die Bürgschaft übernommen wird. Hinzu kommt,
daß der mit der Freistellungserklärung verfolgte Zweck wirkungsvoll nur durch eine
Verpflichtung gegenüber den Wohnungseigentümern in ihrer jeweils aus dem
Grundbuch ersichtlichen Zusammensetzung erreicht werden konnte. Bei Abgabe der
Erklärung war es völlig ungewiß, welche Personen eventuell von der Firma A. in
Anspruch genommen und aus wessen Vermögen schließlich etwaige Forderungen
beglichen werden würden, da die Zusammensetzung der mehr als 150 Mitglieder
umfassenden Eigentümergemeinschaft einem laufenden Wechsel unterworfen ist.
Weder die Beklagte noch die Eigentümergemeinschaft konnten davon ausgehen, daß
die Firma A. etwaige Ansprüche gegen diejenigen Wohnungseigentümer durchsetzen
würde, die Ende 1987 im Grundbuch eingetragen waren. Nach dem Inhalt der
abgegebenen Erklärungen war zunächst gerichtlich zu klären, ob der Firma A.
überhaupt Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer zustehen. Dies ergibt sich zum
einen aus dem in der Bürgschaftsurkunde zitierten Beschluß vom 12.09.1987, in dem es
heißt: "Die Bankbürgschaft muß bis zur Klärung der Entschädigungsansprüche der
Firma A. H. gelten." Außerdem hatte der Geschäftsführer der Beklagten in dem
Schreiben vom 31.12.1987 ausdrücklich ausgeführt: "Es gilt als einvernehmlich
vereinbart, daß die Bankbürgschaften nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn
ein rechtsgültiger Entschädigungsanspruch gerichtlich festgestellt worden ist."
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Daher lag es nahe, daß bis zum rechtskräftigen Abschluß des Gerichtsverfahrens
Wechsel in der Eigentümergemeinschaft stattfinden würden. Im Falle der Verurteilung
mußten auch zwischenzeitlich neu eingetretene Wohnungseigentümer damit rechnen,
daß sie in Anspruch genommen werden würden. All das konnte auch dem
Geschäftsführer der Beklagten, der ausweislich seines Rundschreibens vom 28.08.1987
im Wohnungseigentumsrecht nicht unerfahren war, nicht unbekannt sein. Letztlich lag
es auch in seinem Interesse, sich im Fall der Inanspruchnahme nicht der Prüfung
aussetzen zu müssen, ob alle Wohnungseigentümer schon bei Abgabe der
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Verpflichtungserklärung Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren und
auf welche Weise er ggf. Ansprüche der ausgeschiedenen Wohnungseigentümer
erfüllen konnte.
Da sich die Beklagte gegenüber den Wohnungseigentümern in ihrer jeweils aktuellen
Zusammensetzung verpflichtet hat, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten auch
unerheblich, ob die im Rubrum der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom
09.03.1994, durch die die Verurteilung der Wohnungseigentümer zur Zahlung der
Vergütung an die Firma A. rechtskräftig geworden ist, aufgeführten Eigentümer mit
sämtlichen Klägern des vorliegenden Verfahrens identisch sind.
59
Daß die an der Beschlußfassung vom 12.09.1987 beteiligten Wohnungseigentümer die
Erklärungen der Beklagten nicht anders verstanden haben, zeigt der Umstand, daß sich
ersichtlich keiner der inzwischen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer an die
Beklagte gewandt und von ihr Erfüllung der Zusage verlangt hat.
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Im übrigen würde auch eine abweichende Würdigung der Freistellungserklärung nicht
zu einer anderen Beurteilung führen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die
ausscheidenden Wohnungseigentümer ihren Anteil an dem Freistellungsanspruch
jedenfalls stillschweigend auf den jeweiligen Erwerber übertragen haben. Einen
solchen Rechtsübergang bejaht das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 1994,
1038) hinsichtlich des Anteils am Instandhaltungsfonds in analoger Anwendung von §§
314, 926 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Rechtsauffassung schließt der Senat sich an. Der
Anteil an dem hier in Rede stehenden Freistellungsanspruch bildet ebenso wie der
Anteil am Instandhaltungsfonds gemeinschaftliches "Eigentum" aller
Wohnungseigentümer. Ähnlich wie Zubehör gemäß § 97 BGB dient der Anteil der
Wohnungseigentümer an dem Freistellungsanspruch dem wirtschaftlichen Zweck der
Hauptsache und geht damit im Zweifel analog §§ 314, 926 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dieser
auf den Erwerber über.
61
Da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Freistellung der Kläger von den Anprüchen der
früheren Verwalterin verletzt hat, ist sie ihnen zum Schadensersatz verpflichtet.
62
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Beschluß des Amtsgerichts Köln
vom 04.03.1992 - 204 II 353/87 -, durch den die Wohnungseigentümer verpflichtet
worden sind, an die Firma A. eine Vergütung zu zahlen, sowie die Beschlüsse des
Landgerichts Köln vom 11.10.1993 - 30 T 46/92 - und des Oberlandesgerichts Köln vom
09.03.1994 - 16 Wx 201/93 -, mit denen die hiergegen eingelegten Rechtsmittel
zurückgewiesen worden sind, materiell falsch gewesen seien. Wie oben dargestellt, war
nach dem Inhalt der mit Schreiben vom 31.12.1987 abgegebenen Erklärung der
Beklagten Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme, daß ein rechtsgültiger
Entschädigungsanspruch der Firma A. gerichtlich festgestellt wurde. Damit war für die
Freistellungsverpflichtung der Beklagten die Herbeiführung einer rechtskräftigen
Gerichtsentscheidung erforderlich, aber auch ausreichend. Der Einwand, die
Entscheidungen seien falsch, ist der Beklagten damit abgeschnitten.
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Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu.
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Die Beklagte haftet nicht nur bis zu einem Betrag in Höhe von 30.000,00 DM. Eine
derartige Beschränkung ergibt sich weder aus dem Schreiben vom 31.12.1987 noch aus
den in Bezug genommenen Bürgschaftsurkunden. Eine solche kann auch nicht allein
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aus dem Umstand hergeleitet werden, daß nach dem Beschluß der
Wohnungseigentümergemeinschaft vom 12.09.1987 die Beibringung einer
Bankbürgschaft in Höhe von 30.000,00 DM gefordert wurde. Daß damit eine
Begrenzung der Freistellung gewollt war, ergibt sich aus dem Beschluß nicht. Nach der
dem Beklagten erkennbaren Interessenlage der Wohnungseigentümer sollten diese
vielmehr das finanzielle Risiko einer vorzeitigen Abberufung der früheren Verwalterin,
für die sich der Geschäftsführer der Beklagten v. eingesetzt hatte, nicht tragen.
Die Klageforderung ist in voller Höhe berechtigt. Gegen die Verpflichtung zum Ersatz
der an die Firma A. gezahlten Verwaltervergütung in Höhe von 49.849,92 DM nebst
Zinsen in Höhe von 13.507,73 DM wendet die Beklagte sich nicht.
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Der Inhalt ihrer Freistellungserklärung umfaßt aber auch die Kosten, die den Klägern
durch die hier in Rede stehenden Gerichtsverfahren entstanden sind. Da die Kläger
nach dem Sinn und Zweck der Freistellungserklärung nicht mit Kosten belastet werden
sollten, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Abberufung der Firma A. entstehen
würden, die Kläger jedoch aufgrund des Schreibens vom 31.12.1987 gehalten waren,
einen Anspruch der Firma A. gerichtlich klären zu lassen, kann die
Freistellungserklärung bei vernünftiger Auslegung nur so verstanden werden, daß die
Beklagte auch die Kläger von Kosten der Rechtsverfolgung freistellen werde.
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Danach hat die Beklagte die Gebühren gemäß Honorarrechnung des Rechtsanwalts Dr.
Ho. vom 24.02.1989 (GA Bl. 76), deren Erstattung die Kläger in vollem Umfang
verlangen, zu ersetzen. Diese Rechnung betrifft offensichtlich das Verfahren zweiter
Instanz, in dem die Firma A. ihre Abberufung angefochten hat. Auch Kosten, die durch
die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses entstanden sind, gehören zu dem
Schaden, der von der Freistellungsverpflichtung umfaßt wird. Die Wirksamkeit der
Verwalterabberufung war als Vorfrage eines sodann geltend gemachten Vergütungs-
bzw. Entschädigungsanspruchs der Firma A. zu klären.
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Soweit die Beklagte die Berechtigung der von den Verfahrensbevollmächtigten der
Wohnungseigentümer geltend gemachten 20 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1
BRAGO beanstandet, ist dies unbeachtlich. Nach fast einhelliger obergerichtlicher
Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, fällt im Fall der Vertretung einer
Wohnungseigentümergemeinschaft die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO an (vgl.
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Auflage 1997, § 6 Rdnr. 13 und die dort
genannten Rechtsprechungshinweise).
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Die Beklagte hat danach die im übrigen nicht angegriffenen Gebühren, die ausweislich
der Rechnung vom 24.02.1989 7.413,19 DM (und nicht wie im Schriftsatz der Kläger
vom 18.10.1995 angegeben 7.449,00 DM) betragen, zu ersetzen.
70
Weiterhin steht den Klägern ein Teilbetrag in Höhe von 8.229,16 DM gemäß der
Honorarnote des Rechtsanwalts Bö. vom 01.02.1994 (GA Bl. 81) zu. Diese
Gebührenrechnung betrifft die Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Köln - 30 T
46/92 - und vor dem Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 201/93 -, in denen die
Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung einer Vergütung an die Firma A.
angegriffen wurde. Kosten, die den Wohnungseigentümern in diesem Zusammenhang
entstanden sind, sind nach den oben dargelegten Grundsätzen von der
Freistellungserklärung umfaßt. Gegen die Höhe der Berechnung wendet die Beklagte
nichts ein.
71
Zwar haben die Kläger ausweislich ihres Schriftsatzes vom 18.10.1995 (GA Bl. 194)
ihren insoweit geltend gemachten Teilanspruch lediglich mit 8.193,35 DM beziffert.
Ihrem Vorbringen ist jedoch zu entnehmen, daß sie Ansprüche auf Erstattung der ihnen
entstandenen Rechtsverfolgungskosten jedenfalls bis zum einem Betrag in Höhe von
insgesamt 15.642,35 DM mit der Klage geltend machen wollen. Da ihnen gemäß
Honorarrechnung des Rechtsanwalts Dr. Ho. vom 24.02.1989 lediglich ein Anspruch auf
Erstattung von 7.413,19 DM, nicht 7.449,00 DM, zusteht, war der Restbetrag bis zur
Höhe von 15.642,35 DM mit einem weiteren Teilbetrag aus der Honorarnote des
Rechtsanwalts Bö. vom 01.02.1994 aufzufüllen.
72
Der Zinsanspruch der Kläger ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
73
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit einer
entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO, soweit ein geringfügiges Unterliegen
der Kläger darin liegt, daß sie mit einem Teilbetrag in Höhe von 35,81 DM nicht
aufgrund des in erster Linie verfolgten Anspruchs auf Erstattung der Gebühren gemäß
Honorarrechnung des Rechtsanwalts Dr. Ho. vom 24.02.1989 durchdringen, sondern
mit dem lediglich hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus der Rechnung des
Rechtsanwalts Bö. vom 01.02.1994.
74
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 79.000,00 DM.
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