Urteil des OLG Köln vom 11.11.2002
OLG Köln: kündigung, mahnung, kreditvertrag, verbraucher, verzug, kreditgeber, darlehensvertrag, rückzahlung, aktivlegitimation, privatautonomie
Oberlandesgericht Köln, 13 W 19/01
Datum:
11.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 19/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 172/00
Tenor:
Auf die Beschwerden des Beklagten zu 1. vom 21.03.2001 und der
Beklagten zu 2. vom 23.03.2001 wird der Beschluss des Landgerichts
Köln vom 14.03.2001 - 29 O 172/00 - abgeändert. Dem Beklagten zu 1.
wird zur Rechtsverteidigung ge-gen die Klage ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Günter K. in
51063 K. bewilligt. Der Beklagten zu 2. wird zur Rechtsverteidigung
gegen die Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Michael S. in K. bewilligt.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften und auch im übrigen zulässigen
Beschwerden der Beklagten haben in der Sache Erfolg.
2
Beiden Beklagten ist gemäß § 114 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, da
sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind,
die Kosten der Prozessführung zu tragen, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung in
beiden Fällen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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I. PKH-Antrag der Beklagten zu 2. (S.)
4
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche von der
Beklagten zu 2. (nachfolgend: Beklagte) gegen ihre Inanspruchnahme aus dem
Darlehensvertrag vom 25.08.1993 vorgebrachten Einwendungen unbegründet sind. Das
Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass unter Zugrundelegung der von der Klägerin
selbst vorgelegten Kontostandsmitteilungen für die Jahre 1993 bis 1998 eine wirksame
Kündigung des Kredites nicht erfolgt ist.
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1.
6
Von der Aktivlegitimation der Klägerin ist aufgrund des von der Klägerin vorgelegten
Handelsregisterauszuges vom 25.01.2000 (Bl. 84 GA) in Verbindung mit dem Schreiben
der B. vom 13. Januar 2000 (Anlage B 7, Bl. 57 GA), wonach eine Geschäftsverbindung
der Beklagten zur B. nicht mehr besteht, auszugehen. Die Ausgliederung des
Teilbetriebes Privat- und Geschäftskunden gemäß § 123 Abs.3 Nr.1 UmwG ist nach
7
dem vorgelegten Handelsregisterauszug am 01.09.1999 eingetragen und damit wirksam
geworden. Jedenfalls im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens reichen
die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus, um eine Erfolgsaussicht der
Rechtsverteidigung der Beklagten wegen angeblich fehlender Aktivlegitimation der
Klägerin zu verneinen.
2.
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An der Eigenschaft der Beklagten als Kreditnehmerin kann ebenfalls kein ernsthafter
Zweifel bestehen. Die Beklagte ist im Kreditvertrag vom 25.08.1993 nicht nur als "1.
Kreditnehmer" aufgeführt; das Darlehen diente auch in Höhe eines Teilbetrages von
12.844,06 DM der Ablösung eines früheren Kredites der Beklagten und ist im übrigen, in
Höhe eines Betrages von 15.155,94 DM, auf das Girokonto der Beklagten mit der Nr.
609405600 bei der B. geflossen. Ob allein die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein
Konto der im Darlehensvertrag als Mitkreditnehmer ausgewiesenen Person für die
Annahme eines "echten Mitdarlehensnehmers" in Abgrenzung zur bloßen
Schuldmitübernahme (vgl. BGH in ZIP 2001, 189 ff.) ausreicht oder zusätzlich ein
eigenes Interesse an der Kreditgewährung zu fordern ist, kann hier dahinstehen; denn
auch ein solches eigenes Interesse der Beklagten an dem Teil des Kredites, der auf ihr
Girokonto ausgezahlt worden ist, ist zu bejahen. Dies gilt unabhängig davon, ob der mit
diesem Betrag angeschaffte Pkw entsprechend ihrer Behauptung dazu diente, ihren
damaligen Ehemann, den Beklagten S., zu Baustellen zwecks Leistung von
"Schwarzarbeit" zu befördern oder ob der Pkw nach der Behauptung des Beklagten S.
dazu diente, seine nicht über einen Führerschein verfügende Ehefrau zu ihrer
damaligen Arbeitsstelle zu fahren.
9
3.
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Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten zu ihrer angeblichen
finanziellen Überforderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages.
11
a)
12
Es spricht bereits vieles dafür, dass die vom 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in
seiner Entscheidung vom 14.11.2000 (ZIP 2001, 189-193) aufgestellten Kriterien für die
Annahme einer krassen finanziellen Überforderung eines Bürgen oder Mithaftenden
vorliegend selbst dann nicht zur Anwendung kommen würden, wenn die Beklagte
lediglich Mithaftende und nicht Darlehensnehmerin wäre. Denn der 11. Zivilsenat hat
bereits in einer Entscheidung vom 06.10.1998 (in WM 1998, 2366 f. = NJW 1999, 135 f.)
klargestellt, dass die von der finanziell überforderten Ehefrau bei einer Umschuldung auf
Verlangen der Bank übernommene Mithaft ohne Hinzutreten besonders belastender
Umstände nicht sittenwidrig ist, wenn der ursprünglich dem Ehemann allein gewährte
Kredit zum überwiegenden Teil für die Gründung des gemeinsamen Hausstandes oder
für andere den gemeinsamen Interessen beider Ehepartner dienende Anschaffungen
verwandt wurde. Diese Entscheidung steht in Einklang mit den Ausführungen von Kreft
(in WM-Sonderbeilage in Nr. 5 zu Heft 35/97, S. 28), wonach eine krasse finanzielle
Überforderung des Mithaftenden regelmäßig erst dann angenommen werden kann,
wenn die gesicherte Schuld den Umfang üblicher Konsumentenkredite übersteigt (so
auch OLG Koblenz in NJW-RR 95, 1260 für eine Mitverpflichtung bei einer
Darlehenssumme von 40.000,00 DM; OLG Koblenz in WM 1995, 1186 für eine
Mithaftung der Ehefrau für die Finanzierung eines Familien-Pkw im Wert von 30.000,00
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DM; Senat, Beschluss vom 22.12.1998 - 13 W 76/98 -). Auch der von beiden Beklagten
aufgenommene Kredit belief sich - jedenfalls zunächst - lediglich auf einen
Kreditrahmen von maximal 30.000,00 DM. Demgegenüber betraf die zitierte
Entscheidung des BGH vom 14.11.2000 einen Kredit über immerhin 47.000,00 DM.
b)
14
Wann der Umfang üblicher Konsumentenkredite überschritten ist, bedarf keiner
abschließenden Entscheidung. Weil die Beklagte, wie ausgeführt, Kreditnehmerin und
nicht lediglich Mithaftende ist, kommt eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch
bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht (BGH in ZIP 2001,
189 ff.; Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999,
Rdnr. 1330 m.w.N.). Der Grundsatz der Privatautonomie erlaubt dem echten
Darlehensnehmer die Eingehung selbst solcher Verpflichtungen, die ihn schlechthin
finanziell überfordern (vgl. BGH NJW 1999, 2584, 2588).
15
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte in ihrer als "Monatliche
Haushaltsrechnung" bezeichneten Selbstauskunft (Bl. 22 GA) damals ein
Nettoeinkommen von immerhin 2.430,00 DM angegeben hat.
16
4.
17
Ein aufrechenbarer Gegenanspruch, den die Beklagte daraus herleiten möchte, dass
sich die Klägerin nicht den Kfz-Brief des von dem ausgezahlten Teilbetrag in Höhe von
rund 15.000,00 DM angeschafften Pkw hat aushändigen lassen, ist nicht gegeben. Die
Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches durch die Bestellung von
Sicherheiten erfolgt allein im Interesse des Darlehensgebers. Vernachlässigt der
Darlehensgeber seine eigenen Sicherungsinteressen, so kann der Darlehensnehmer
daraus keine Rechte herleiten.
18
5.
19
Die Beschwerde der Beklagten S. (und auch des Beklagten S.) ist jedoch deshalb
begründet, weil die Klägerin den Kreditvertrag vom 25.08.1993 nicht wirksam gekündigt
hat. Denn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am 17.08.1998 waren nicht
sämtliche Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erfüllt.
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a)
21
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG kann der Kreditgeber bei einem Kredit, der in
Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzuges des
Verbrauchers nur unter 3 Voraussetzungen kündigen:
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Erstens muss der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug sein (Satz 1 Nr. 1); zweitens muss der
Verzug mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über 3 Jahre mit 5 %
des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises bestehen (sogenannte
Rückstandsquote; ebenfalls Satz 1 Nr. 1); drittens muss der Kreditgeber dem
Verbraucher darüber hinaus erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des
rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt haben, dass er bei Nichtzahlung
innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange (sogenannte qualifizierte Mahnung;
23
Satz 1 Nr. 2)(vgl. BGH in WM 2001, 646 ff = NJW 2001, 1349 ff).
Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Rückstandsquote und damit auch an einer
ordnungsgemäßen qualifizierten Mahnung der Klägerin gegenüber der Beklagten S.
und - wie noch auszuführen sein wird - auch gegenüber dem Beklagten S.. Zwar hat die
Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.1998 (Bl. 30 = 89) zur Zahlung eines
angeblichen Rückstandes von 2.040,00 DM bis zum 29.04.1998 aufgefordert und für
den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung angekündigt, den Kredit zu kündigen und die
Rückzahlung des Restkreditbetrages in einer Summe zu verlangen; der Wirksamkeit
dieser Mahnung steht jedoch entgegen, dass die Klägerin zur Berechnung des
rückständigen Betrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 VerbrKrG lediglich auf die
nicht gezahlten Raten für die Monate März und April 1998 zurückgreifen konnte, nicht
aber auf die in den Jahren 1995 und 1996 nicht gezahlten Raten, und dass damit ein 5
%iger Rückstand, wie er bei Krediten mit einer Laufzeit -wie vorliegend- von
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über 3 Jahren erforderlich ist, nicht vorlag. Darüber hinaus war die erst am 17.08.1998
erklärte Kündigung auch verspätet.
25
b)
26
Schon im Zeitpunkt des Zugangs der qualifizierten Mahnung und nicht erst im Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigungserklärung muss der Verbraucher sich in dem in § 12 Abs. 1
Ziffer 1 VerbrKrG näher beschriebenen Umfange mit der Ratenzahlung in Verzug
befinden. Denn mit der qualifizierten Mahnung soll dem Verbraucher die gefährliche
Situation des Kredits vor Augen geführt und ihm eine letzte Chance zu dessen Rettung
gegeben werden. Im Hinblick auf diesen Normzweck ist eine vor Eintritt der
Voraussetzungen der Nr. 1 erfolgte Fristsetzung unwirksam; eine Heilung der
Unwirksamkeit durch nachträglichen Eintritt der Voraussetzungen ist ausgeschlossen
(MünchKomm-Habersack, 3. Aufl., 1995, § 12 VerbrKrG Rdnr. 15 m.w.N.). Auch der
BGH geht in seiner Entscheidung vom 14.02.2001 (in WM 2001, 646 ff. = NJW 2001,
1349 ff.) davon aus, dass der rückständige Betrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziffer 1
VerbrKrG schon im Zeitpunkt des Zugangs der qualifizierten Mahnung vorliegen muss.
27
c)
28
Daran fehlt es vorliegend. Zwar waren beide Beklagten schon in der Vergangenheit mit
den Ratenzahlungen in Rückstand geraten; so ist den von der Klägerin vorgelegten
Kontostandsmitteilungen zu entnehmen, dass erstmals die Augustrate 1995 nicht
gezahlt worden ist und auch -wohl nach einer Herabsetzung der Ratenhöhe auf 300,00
DM - zumindest für die Monate Januar sowie August bis Dezember 1996 keine
Zahlungen auf dem Darlehenskonto eingegangen sind. Auf diese Rückstände kann die
Klägerin jedoch das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen und damit die
Kündigung selbst nicht stützen. Denn sie hat aus diesen Rückständen mehr als 1 Jahr
lang keine Konsequenzen gezogen, nachdem im gesamten Jahre 1997 und im Januar
und Februar 1998 die monatlichen Zahlungen von 300,00 DM ordnungsgemäß erbracht
worden waren. Ein Kündigungsrecht aus der teilweisen Nichtzahlung der Raten im
Jahre 1996 ist damit verwirkt. Denn das Kündigungsrecht muss durch den
Darlehensgeber innerhalb einer angemessenen Zeit ausgeübt werden. Dabei wird dem
Kreditgeber von der herrschender Literaturmeinung nach Ablauf der gesetzten
Zahlungsfrist nicht einmal die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeräumt; der
Darlehensgeber soll vielmehr verpflichtet sein, sein Kündigungsrecht innerhalb weniger
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Tage auszuüben (vgl. MünchKomm-Habersack a.a.O. § 12 Rdnr. 21; Graf von
Westphalen-Emmerich, VerbrKrG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 64 jeweils m.w.N.). Ob dieser
Ansicht zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn dass die Klägerin ihre Kündigung
nach Ablauf von mehr als einem Jahr nicht mehr auf die Ratenrückstände aus den
Jahren 1995 und 1996 stützen konnte, bedarf keiner näheren Begründung. Ist aber
wegen dieser Rückstände eine Kündigung selbst nicht möglich, können diese
Rückstände auch nicht bei der Berechnung der Rückstandsquote im Sinne des § 12
Abs. 1 Ziffer 1 VerbrKrG Berücksichtigung finden.
In die Berechnung der Rückstandsquote konnten vielmehr allein die aktuellen
Rückstände aus März und April 1998, somit in Höhe von insgesamt 600,00 DM,
einfließen. In Anbetracht des später noch näher auszuführenden Umstandes, dass der
Gesamtkreditbetrag im Jahre 1994 infolge von zwei Kreditverfügungen über jeweils
3.000,00 DM (vgl. Bl. 25 GA) sich insgesamt auf 34.000,00 DM belief, betrug der
Rückstand im Zeitpunkt des Zugangs des Mahnschreibens vom 15.04.1998 bei der
Beklagten lediglich 1,76 %. Selbst wenn aber die Rückstandsquote 5 % betragen hätte,
wäre die erst am 17.08.1998 und damit mehr als 3 1/2 Monate nach der gesetzten
Zahlungsfrist zum 29.04.1998 erfolgte Kündigung jedenfalls verspätet gewesen. Wie
bereits ausgeführt, ist auch eine Heilung der Unwirksamkeit durch nachträglichen Eintritt
der Kündigungsvoraussetzungen ausgeschlossen.
30
6.
31
Eine nur teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick darauf, dass die
Klägerin jedenfalls die bisher angefallenen Raten von der Beklagten verlangen kann,
kam nicht in Betracht, weil es wegen der in der Forderungsaufstellung der Klägerin
aufgeführten Zahlungseingänge (vgl. Bl. 177 GA; bzgl. S.: Blatt 198, 199 GA) einer
vollständigen Neuberechnung der Hauptforderung und der Zinsforderung bedarf.
32
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten war die
Prozesskostenhilfe ratenfrei zu gewähren.
33
II. PKH-Antrag des Beklagten zu 1. (S.)
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Auf seine Beschwerde hin war auch dem Beklagten zu 1. (im folgenden: Beklagter)
ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren. Insoweit kann vollinhaltlich auf die
vorstehenden Ausführungen zu I. Bezug genommen werden. Ergänzend ist lediglich
folgendes anzumerken:
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1.
36
Auch der Beklagte ist nicht lediglich Schuldmitübernehmer, sondern echter
Mitdarlehensnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich des für die Anschaffung eines Pkw verwendeten Teilbetrages
des Darlehens in Höhe von rund 15.000,00 DM.
37
Nach dem derzeitigen Sachstand haftet der Beklagte jedoch nicht für die Rückzahlung
der im Jahre 1994 gewährten Krediterhöhung, soweit dadurch der im Kreditvertrag als
Höchstgrenze angegebene Kreditrahmen von 30.000,00 DM überschritten worden ist,
somit in Höhe von 4.000,00 DM. Dem Kreditvertrag vom 25.08.1993 (Bl. 19 GA) ist zu
entnehmen, dass zunächst von dem eingeräumten Kredit über höchstens 30.000,00 DM
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lediglich 28.000,00 DM in Anspruch genommen wurden. Am 18.02.1995 und am
08.11.1995 kam es dann zu weiteren Kreditverfügungen über jeweils 3.000,00 DM.
Damit wurde der Höchstbetrag des Kredites um 4.000,00 DM überschritten. Angesichts
des Umstandes, dass schon der erste Teilbetrag des Kredites dem Girokonto der
Beklagten S. in Höhe von rund 15.000,00 DM gutgeschrieben worden war, spricht vieles
dafür, dass auch die beiden Beträge in Höhe von jeweils 3.000,00 DM auf dieses Konto
geflossen sind. Sachvortrag der Klägerin zu diesem Punkt findet sich bisher nicht. Da
nach dem bisherigen Akteninhalt davon auszugehen ist, dass allein die Beklagte S.
über das bei der Klägerin geführte Girokonto verfügungsberechtigt war, fehlen
Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte S. über diese Beträge verfügt hat
oder diese ihm zugeflossen sind. Nach dem Inhalt des Kreditvertrages brauchte er aber
lediglich mit einer Inanspruchnahme des Kredits bis maximal 30.000,00 DM zurechnen.
Von seiner Haftung für den darüber hinaus ausgezahlten Betrag in Höhe von 4.000,00
DM ist damit jedenfalls derzeit nicht auszugehen. Schon insoweit bedarf es einer neuen
Berechnung der Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten.
2.
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Die qualifizierte Mahnung gegenüber dem Beklagten ist erst mit Schreiben der Klägerin
vom 27.07.1998 (Bl. 133 GA) erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Raten für März bis
Juli 1998 nicht gezahlt worden, womit ein Rückstand von 1.500,00 DM bestand.
Ausgehend von dem erhöhten Gesamtkredit über insgesamt 34.000,00 DM, den die
Klägerin auch von dem Beklagten abzüglich der erfolgten Tilgungen zurückverlangt,
errechnet sich lediglich eine Rückstandsquote von 4,41 %. Kann die Klägerin von dem
Beklagten den den vereinbarten Kreditrahmen von 30.000,00 DM überschreitenden
Betrag von 4.000,00 DM jedoch nicht zurückverlangen, dürfte der von ihr von dem
Beklagten mit dem Mahnschreiben vom 27.07.1998 geforderte rückständige Betrag zu
hoch bemessen worden sein; dies hätte ebenfalls die Unwirksamkeit der qualifizierten
Mahnung zur Folge (vgl. MünchKomm-Habersack a.a.O. § 12 Rdnr. 16; Staudinger-
Kessal-Wulf, 13. Aufl., 1998, § 12 VerbrKrG Rdnr. 18, 19 jeweils m.w.N.).
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Fehlt es danach auch gegenüber dem Darlehensnehmer S. an einer wirksamen
Kündigung, kommt es nicht mehr auf die in der Literatur streitige Frage an, ob es bei
Gesamtschuldnern ausreicht, dass die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG nur in der Person eines Gesamtschuldners erfüllt sind
(bejahend z.B. MünchKomm-Habersack a.a.O. Rdnr. 20; verneinend Staudinger-Kessal-
Wulf a.a.O. Rdnr. 21).
41
3.
42
Auch dem Beklagten war aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren.
43
III.
44
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
45