Urteil des OLG Köln vom 11.07.1997
OLG Köln (verhältnis zu, eigentümer, lasten, restaurant, tennishalle, gefahr, beschwerde, grundstück, 1995, eigentum)
Oberlandesgericht Köln, 19 W 18/97
Datum:
11.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 18/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 0 118/97
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht Zuwegung zu einer Tennishalle mit
Restaurant
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
1. Der Käufer einer Tennishalle ist vor Umschreibung des Eigentums
auch dann nicht für den Zugang zur Halle verkehrssicherungspflichtig,
wenn Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten vor dem Schadensfall auf
ihn übergegangen sind. Ebenso wie die Streupflicht, zählt auch die
allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht zu den Lasten des
Grundstücks, die vom Eigentümer persönlich zu erbringen sind. 2.
Entsprechend den allgemein aus der Verkehrseröffnung sich
ergebenden Sicherungspflichten ist der Inhaber eines Betriebes
(Gastwirt, Pächter von Sportanlagen) und daneben der
Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, daß die Gäste ohne Gefahr
für Körper, Gesundheit und Eigentum die Räume und Nebenräume, die
Treppen innerhalb des Lokals und die Zu- und Abgänge sicher benutzen
können.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß des Landgerichts Köln
vom 25.4.1997 - 20 O 118/97 - aufgehoben und die Sache dem
Landgericht Köln zur erneuten Entscheidung über den
Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin mit der Maßgabe
zurückverwiesen, daß das Landgericht die Prozeßkostenhilfe, soweit die
Klägerin die Beklagten zu 2. und 3. in Anspruch nimmt, nicht mangels
Erfolgsaussicht verweigern darf. Kosten werden nicht erstattet; die
Gebühr nach KV 1905 zum GKG wird nicht erhoben.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und von
Schmerzensgeld mit der Behauptung in Anspruch, sie sei am 11.3.1994 beim Verlassen
des Restaurants der von der Zweitbeklagten auf dem Grundstück O.straße 7 in K.-L.
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betriebenen Tennishalle auf einem Gitterrost mit dem Absatz ihres Schuhs
hängengeblieben und gestürzt. Dabei habe sie sich einen offenen Bruch des
Wadenbeins und des Schienbeins zugezogen. Nach Durchführung mehrerer
Operationen und einer zweimonatigen Rehabilitation sei sie auch heute noch nicht
schmerzfrei und könne sich nur eingeschränkt bewegen. Ein kürzlich noch eingesetzter
Titannagel könne voraussichtlich erst im kommenden Jahr entfernt werden.
Der Beklagte zu 1. erwarb das Sondereigentum an der Tennishalle aufgrund notariellen
Kaufvertrages vom 14.9.1993 vom Beklagten zu 3.; die Eigentumsumschreibung erfolgte
am 22.12.1995. Die Beklagte zu 2. hat die Tennisanlage nebst -halle vom Beklagten zu
3. gepachtet.
4
II.
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Die Beschwerde hat hinsichtlich der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrages
gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. - vorläufigen - Erfolg; hinsichtlich der
Zurückweisung des Antrages gegenüber dem Beklagten zu 1. ist sie unbegründet.
6
1.
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Soweit es die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1. anbetrifft, hat das Landgericht die
nachgesuchte Prozeßkostenhilfe im Ergebnis zu Recht verweigert. Der Beklagte zu 1.
ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Ersatz des der Klägerin aus dem
behaupteten Unfall vom 11.3.1994 entstandenen Schadens verpflichtet. Ihn traf nämlich
im Unfallzeitpunkt bezüglich des Tennishallengrundstücks keine
Verkehrssicherungspflicht. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die
Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der
Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen
hat.
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Anknüpfungspunkt für die Haftung ist danach die "Eröffnung des Verkehrs". Zur
Gefahrenabwendung ist daher jeder verpflichtet, der in der Lage ist, über die Sache zu
verfügen; das ist in erster Linie der Eigentümer. Eigentümer des Tennishallengrundstück
im Unfallzeitpunkt - 11.3.1994 - war unstreitig noch nicht der Beklagte zu 1., sondern der
Beklagte zu 3.. Die Umschreibung des Eigentums erfolgte ebenfalls unwidersprochen
erst am 22.12.1995 (Bl. 1 a ff. AH). Der Umstand, daß im notariellen Kaufvertrag vom
14.9.1993 der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten des vom Beklagten
zu 1. erworbenen Miteigentumsanteils (Tennishalle) am 1.10.1993 auf ihn übergehen
sollten, ist für die Frage der Verkehrssicherungspflichtigkeit ohne Belang. Die
Verkehrssicherungspflicht gehört nicht zu den "Lasten" eines Grundstücks im Sinne von
§ 103 BGB. Dazu zählen nur die auf dem Grundstück liegenden Verpflichtungen zu
Leistungen, die aus dem Grundstück zu entrichten sind und den Nutzungswert mindern
(BGH NJW 1990, 111 f.; OLG Hamm NJW 1989, 839,840 m.w.N.). Ebensowenig wie die
Streupflicht zählt auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht hierzu, weil sie
vom Eigentümer persönlich zu erbringen sind.
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Auch soweit nach dem notariellen Kaufvertrag der Besitz an dem Tennishallenobjekt am
1.10.1995 auf den Beklagten zu 1. übergegangen ist, vermag diese Übertragung des -
mittelbaren - Besitzes (unmittelbare Besitzerin war die Beklagte zu 2. als Betreiberin
bzw. Pächterin der Tennisanlage) keine Verkehrssicherungspflicht zu Lasten des
Beklagten zu 1. zu begründen. Die Verkehrssicherungspflicht wurzelt in der Zulassung
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des Verkehrs und in der Gefahrenlage, die mit der Benutzung des betreffenden
Grundstücks entsteht (BGHZ 27, 278 = NJW 1958, 1234). Den Verkehr auf dem
Tennishallengrundstück eröffnet hatte aber nicht der Beklagte zu 1., sondern der
Beklagte zu 3. durch Abschluß des Nutzungsvertrages mit dem tatsächlichen Betreiber
der Anlage, der Beklagten zu 2..
Auch der Eintritt des Beklagten zu 1. in das Pacht- bzw. Nutzungsverhältnis mit der
Beklagten zu 2. begründete für den Beklagten zu 1. keine Verkehrssicherungspflicht, da
sie nicht an die Verpächterstellung, sondern an das Eigentum anknüpft.
11
2.
12
Im Verhältnis zu den Beklagten zu 2. und 3. ist die Beschwerde begründet.
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Sie führt insoweit zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten
Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin. Eine eigene
abschließende Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt, da das Landgericht
die Frage offen gelassen hat, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine
Prozeßkostenhilfegewährung erfüllt sind. Die Klägerin hat unter dem 20.2.1997 eine
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht, die
zur Bejahung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die erstrebte
Prozeßkostenhilfegewährung nicht ausreicht. Die Erklärung nimmt Bezug auf beigefügte
Bescheinigungen der Stadt K. vom 25.4./13.5.1996 über die Zahlung von Sozialhilfe.
Diese Bescheinigungen datieren vom 25.4./13.5.1996 und sind nicht mehr zeitnah. Für
die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist von der Klägerin eine aktuelle
Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen.
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Die Klägerin hat die sachlichen Grundlagen der geltend gemachten Schadensersatz-
und Schmerzensgeldansprüche mit beachtlichen Beweisangeboten schlüssig
dargestellt. Das Landgericht war danach anzuweisen, der Klägerin im Rahmen der
weiteren Entscheidung die Prozeßkostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht zu
versagen, soweit sie die Beklagten zu 2. und 3. in Anspruch nimmt.
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a)
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Schlüssig vorgetragen und hinreichend erfolgversprechend ist gegenüber den
Beklagten zu 2. und 3. ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und ein
Schmerzensgeldanspruch aus § 847 BGB.
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Beide Beklagten sind nach der Darstellung der Klägerin dieser gegenüber
verkehrssicherungspflichtig gewesen: die Beklagte zu 2. als tatsächliche Betreiberin der
Tennisanlage, in welche das Restaurant integriert ist, und der Beklagte zu 3. als
damaliger Eigentümer des Objekts.
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Entsprechend den allgemein aus der Verkehrseröffnung sich ergebenden
Sicherungspflichten sind die Inhaber solcher Betriebe (Gastwirte, Hoteliers,
Cafebesitzer, Internatsbetreiber, Pächter von Geschäfts- , Gewerbe- oder Sportflächen)
dafür verantwortlich, daß die Gäste ohne Gefahr für Körper, Gesundheit und Eigentum
die Räume und Nebenräume und die Treppen innerhalb des Lokals sicher benutzen
können (Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 397). Zur
Verkehrssicherungspflicht eines Inhabers der vorgenannten Betriebe gehört aber auch,
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daß er für die Sicherheit des Außenbereichs des Betriebs einschließlich seiner Zu- und
Abgänge, insbesondere der zum Betrieb oder Lokal führenden Treppen zu sorgen hat
(OLG Düsseldorf VersR 1983, 925; OLG Köln NJW-RR 1996, 277; Staudinger/Schäfer,
a.a.O.). Im Rahmen des Betriebes der Tennisanlage einschließlich des Restaurants
oblag der Beklagten zu 2. als Pächterin die Sicherung der Zuwegung zum Pachtobjekt.
Diese Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf den baulichen Zustand der Zuwegung,
da diese ausschließlich von Besuchern und Mitarbeitern der Tennisanlage benutzt wird.
Neben der Beklagten zu 2. als Betreiberin blieb der Beklagte zu 3. als Eigentümer der
Tennisanlage für deren baulichen Zustand und die daraus für Besucher etwa
entstehenden Gefahren verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht war nicht von ihm
auf die Betreiberin übertragen worden, wie er mit Schriftsatz vom 21.4.1997 vorträgt.
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Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie das Tennishallen-Restaurant -
von der Seite her kommend - auf dem in den Fotos 1-13 (Anlagen zum Schriftsatz vom
12.6.1997 - Bl. 49-55 d.A.) skizzierten Weg betreten habe. Denselben Weg sei sie nach
dem Essen zurückgegangen und beim Verlassen des braun gefliesten Sockelbereichs
zur Seite hin - also nicht zum Zugangsweg hin, der im Eckbereich des Sockels endet - in
den unmittelbar vor dem Sockel befindlichen Gitterrost getreten und zu Fall gekommen.
Träfe dieses - von den Beklagten bestrittene, in tatsächlicher Hinsicht zu den
Örtlichkeiten des Sturzes näher aufzuklärende - Sachvorbringen der Klägerin zu, lägen
die Voraussetzungen für eine Haftung aus §§ 847, 823 Abs. 1 BGB vor. Die Klägerin
wäre dann auf einem nicht durch Gummimatten abgesicherten grobmaschigen Rost, das
nicht zum Betreten bestimmt ist, zu Fall geraten, wofür die Beklagten zu 2. und 3.
grundsätzlich einzustehen hätten. Anders wäre die Sachlage dagegen zu beurteilen,
wenn sich vor dem Sockelabsatz - wie auf dem Foto 2 der Anlage zum Schriftsatz der
Beklagten vom 21.4.1997 (Bl. 77 AH) eingezeichnet - zwei Blumenkübel zur
Verhinderung des Durchgangs befunden hätten; in diesem Falle hätte sich die Klägerin
unter grober Hintanstellung der Gebote eigener Sorgfalt in vorwerfbarer Weise selbst
geschädigt (§ 254 BGB). Die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe den Unfall
selbst zu vertreten, weil ihr der Weg zum Restaurant - den sie unverletzt beschritten
habe - bekannt gewesen sei, wird vom Senat nicht geteilt. Es gibt keinen
naturwissenschaftlich begründeten oder begründbaren Erfahrungssatz des Inhaltes, daß
sich jeder Restaurantbesucher die Einzelheiten des Verlaufs und des Zustands der
Zuwegung zum Restaurant einprägt und er sich beim Verlassen des Lokals oder des
Betriebes wieder daran zu erinnern vermag.
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b)
22
Auch hat die Klägerin konkret und nachvollziehbar einen ihr entstandenen materiellen
Schaden dargelegt und hierzu Belege überreicht. Das geforderte Schmerzensgeld
erscheint unter Berücksichtigung der vorgetragenen Verletzungen, der Zahl und Dauer
der erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen und der behaupteten Dauerfolgen - bei
Zugrundelegung einer vollen Haftung der Beklagten - durchaus noch angemessen.
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c)
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Die Voraussetzungen des Feststellungsbegehrens sind von der Klägerin in
tatsächlicher Hinsicht unter Beweis gestellt; schlüssig dargetan ist das Begehren nur,
soweit die zukünftigen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergehen. Mit dieser Einschränkung hat das Feststellungsbegehren
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hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Beschwerdewert für die Anwaltsgebühren: 31.684,41 DM
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