Urteil des OLG Köln vom 10.11.1995
OLG Köln (zpo, kläger, leistungsklage, forderung, aussetzen, hauptsache, 1995, konkursverfahren, zusage, rechtsschutzinteresse)
Oberlandesgericht Köln, 19 W 46/95
Datum:
10.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 46/95
Normen:
KO § 60; ZPO §§ 91 A, 148
Leitsätze:
Aussetzung des Rechtsstreits eines Massegläubigers bei
Unzulänglichkeit der Masse
Das Gericht kann den Rechtsstreit eines Massegläubigers gegen den
Konkursverwalter in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur
Beendigung des Konkursverfahrens aussetzen, wenn der
Konkursverwalter die Unzulänglichkeit der Masse einwendet. 2. Erfüllt
sodann der Konkursverwalter die Forderung des Gläubigers und
erklären die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt, dann sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits nicht
deshalb nach § 91 a ZPO aufzuerlegen, weil die Leistungsklage
zwischenzeitlich unzulässig geworden war. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn der Konkursverwalter die Erfüllung der Forderung vor
Klageerhebung längere Zeit grundlos verzögert hatte.
Tenor:
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
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Die nach §§ 91a Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die vom Kläger geltend gemachte Kaufpreisforderung war von Anfang an unstreitig;
gleichwohl hat der Beklagte die Rechnung vom 29.5.1989, die eine von ihm selbst als
Konkursverwalter bestellte Holzlieferung betraf, entgegen seiner in einem
Rundschreiben vom 14.1.1988 auch dem Kläger gemachten Zusage, eingegangene
Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen, nicht bezahlt. Nur durch diese
Zahlungsverzögerung von damals bereits mehr als 3 ¢ Jahren kam der Beklagte in die
Lage, in der Klageerwiderung vom 20.1.1993 geltend machen zu können, das
Konkursverfahren sei Ende 1992 massearm geworden. Damit fehlte zwar der
Leistungsklage des Klägers das Rechtsschutzinteresse (Böhle-Stamschräder/Kilger, KO
14. Aufl., § 60 Anm. 2), das Landgericht konnte aber in prozessual zulässiger Weise das
Verfahren aussetzen, anstatt den Kläger zum Übergang zur Feststellungsklage zu
veranlassen (BAG, AP § 60 KO, Nr. 1 = KTS 1979, 305). Nachdem dann der Beklagte
im Jahre 1995 in der Lage war, die Klageforderung auszugleichen, und beide Parteien
alsdann die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre es entgegen der Ansicht des
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Beklagten höchst unbillig, dem Kläger bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO die
zeitweilige Unzulässigkeit seiner Leistungsklage anzulasten, die allein wegen der
mehrjährigen unbegründeten Zahlungsverzögerung des Beklagten eingetreten war,
aber mit der Leistungsfähigkeit der Konkursmasse wieder entfallen ist. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Beschwerdewert: Summe der Kosten des
Rechtsstreits erster Instanz.
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