Urteil des OLG Köln vom 25.08.2000

OLG Köln: hardware, stand der technik, firma, pflichtenheft, geschäftsführer, wirtschaftliche einheit, angemessene frist, positive vertragsverletzung, mietvertrag, hersteller

Oberlandesgericht Köln, 19 U 80/99
Datum:
25.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 80/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 59/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 03.12.1998 verkündete
Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O
59/98 - wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens und den aussergerichtlichen Kosten des Beklagten
in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) 40 %, die Klägerin zu 2) 60
%. Ihre eigenen aussergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen
selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird
gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten des
Berufungsrechtszuges durch Leistung einer Sicherheit abzuwenden,
und zwar der Klägerin zu 1) in Höhe von 4.400,-- DM und der Klägerin
zu 2) in Höhe von 6.600,-- DM, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerinnen sind als Schwesterunternehmen in der Elektrotechnikbranche tätig und
stellen Widerstände, Transformatoren und Drosselspulen her.
2
Im Jahre 1988 sollten die beiden Schwesterunternehmen verwaltungs- und
betriebstechnisch zusammengeführt werden. Im Rahmen der Einführung einer
gemeinsamen EDV-Lösung sind zeitgleich identische Hard- und Softwaresysteme
angeschafft worden. Ziel war es, sämtliche Geschäftsvorgänge von der
Materialbeschaffung über die Fertigung bis zum Vertrieb sowie die Lohn- und
Gehaltsbuchhaltung von Papierform auf eine EDV-gestützte Bearbeitung umzustellen.
3
Da den Klägerinnen die EDV-technischen Kenntnisse fehlten, um ihre Anforderungen
genau zu beschreiben, beauftragten sie den auf diese Fragen spezialisierten
Unternehmensberater P. mit der Erstellung eines Pflichtenheftes, das im Mai 1988
vorgelegt wurde (AH 22ff.). In diesem Pflichtenheft (S. 11) wird es u.a. als wichtig
bezeichnet, dass
4
"Hard- und Software aus einer Hand zur Vermeidung von Kompetenzstreitigkeiten bei
fehlerhafter Verarbeitung"
5
kommen müssen. Sodann werden im Einzelnen die Anforderungen an die Hardware (S.
12f.) und Software, Schulung, Wartung pp. (S. 14ff.) beschrieben.
6
Die Klägerinnen wandten sich daraufhin an die Firma Ph. Kommunikationsindustrie AG
(im folgenden: PKI). Dabei stellten sie ausdrücklich klar, dass sie eine einheitliche Hard-
und Software erwerben wollten, die den Anforderungen des Pflichtenhefts genüge. Für
die PKI trat Herr E. G. auf, der später Geschäftsführer der Beklagten wurde, welche sich
inzwischen in Liquidation befindet. Mit Herrn G. wurden die Anforderungen des
Pflichtenhefts und der Wunsch der Klägerinnen nach einer Lösung "aus einer Hand"
intensiv besprochen und zur Grundlage der Verhandlungen gemacht. In dem
Angebotsschreiben der PKI heisst es:
7
"Die Betreuung ... wird in unserem Auftrag von der Firma O. wahrgenommen und diese
wiederum wird sich hier Ihres neuen Partners, der Firma P. bedienen. Herr P. hat in
Absprache mit O. und mit PH. die Betreuung Ihres Systems übernommen.
8
...
9
Wir, die Ph. Kommunikationsindustrie AG, sind für Sie der alleinige Ansprechpartner
und Generallieferant für Ihr EDV-System."
10
Die Klägerinnen kauften im Dezember 1989 das EDV-System bei der PKI, die am
28.10.1991 von dem Unternehmen D. K. (im folgenden: DK) übernommen wurde. Herr
G. wechselte ebenfalls zur DK über.
11
Anfang 1992 wandten sich die Klägerinnen an Herrn G. als "ihren betreuenden
Ansprechpartner" bei der Firma DK. Sie beanstandeten Fehler der von Ph. gelieferten
Software O. X 2000 - einer auf Standardsoftware aufbauenden Individualsoftware, die
speziell für die Bedürfnisse der Klägerinnen entwickelt worden war - und rügten, dass
diese den betrieblichen Anforderungen nicht entspreche.
12
Herr G. nahm für die Firma DK am 29.01.1992 (AH 48) Kontakt zu der Beklagten auf,
weil er deren Software-Produkt M-PPS - einer aus der Zusammenarbeit zwischen S.
und W.##blob##amp;Partner stammenden, im Dezember 1995 von der Beklagten
erworbenen und in SYS-APS umbenannten Software (AH 90) - nach gewissen
individuellen Anpassungen als geeignet ansah, den Anforderungen des P.-
Pflichtenheftes zu genügen. Die Beklagte gab am 10.04.1992 ein Angebot ab, auf
Kosten der Firma DK die Software M-PPS /Varial plus gegen die Software O. X 2000
auszutauschen (AH 48). In dem Angebot heisst es:
13
"Für die Hardware bleibt weiterhin D.-K. Vertragspartner."
14
Nach einer Besprechung des Angebots am 13.04.1992, in der einige notwendige
Einschränkungen des Pflichtenhefts erläutert wurden und an der Herr G. für die Firma
DK und Herr A. als Geschäftsführer der Beklagten teilnahmen, bestätigte die Klägerin zu
1) die Erörterung des P.-Pflichtenheftes. In dem Schreiben vom 27.04.1992 heisst es:
15
"Die Einschränkungen zu dem bestehenden Pflichtenheft wurden beim Besuch am
13.04.1992 von Herrn A. (Geschäftsführer der Beklagten) ausführlich erläutert; hier
besteht inzwischen Einigkeit."
16
In der Folgezeit wurde durch die Beklagte auf Kosten der DK die Software O. X 2000
durch die Software M-PPS ersetzt und die Hardware von einer CISC-Version in eine
RISC-Version umgebaut. Die Beklagte ist auch autorisierte Vertreterin des von Ph.
stammenden Programms Varial plus.
17
Hierzu heisst es in einem Schreiben der DK vom 01.07.1992:
18
"Wir bestätigen Ihnen mit unserem heutigen Schreiben folgende Vereinbarungen, die
Sie mit unserem Herrn G. getroffen haben.
19
Ihre beiden Computersysteme in L. und Alsdorf werden von einer CISC-Version in eine
RISC-Version umgebaut. Somit haben Sie die neueste Computertechnik im UNIX-
Bereich. Die dafür notwendigen Systemprogramme ... werden ebenfalls auf die Anlage
gespielt, so daß die dann bei Ihnen neu einzuspielenden Programme Varial plus
Personalwirtschaft, Finanzbuchführung, Kostenrechnung, Anlagenbuchhaltung und das
Programm M-PPS, das durch die Firma S. geliefert und installiert wird, lauffähig sind."
20
In einem späteren Schreiben vom 11.03.1996 (AH 89) bestätigt Herr G., inzwischen
Geschäftsführer der Beklagten, zu der damaligen Vertragsumstellung:
21
" 2.
22
Der Vertrag mit dem Hauses S. vom 04.09.1992 über das Softwareprogramm M-PPS
basiert, soweit es Leistungsfunktionen der Software betrifft, auf dem Pflichtenheft, das
seinerzeit von der Firma P. erstellt wurde. Herr A. hat in diesem Vertrag
Einschränkungen zu diesen Pflichten hervorgenommen, die auch Bestandteil des
Vertrages sind. Wir bestätigen Ihnen nochmals, dass dieses Pflichtenheft mit seinen
Einschränkungen Bestandteil des Lieferumfangs der Software ist.
23
3.
24
Die Generalunternehmerschaft die aus dem Pflichtenheft abgeleitet wird, liegt nicht bei
S.. Für Hardwarefunktionen und ergänzende Funktionen, die nicht in unserer Software
liegen, übernehmen wir nur beratende Tätigkeiten. Die Zusammenführung obliegt Ihrem
Hause. Sollten Sie es wünschen, dass wir die Zusammenführung vornehmen .... ist
hierfür ein Auftrag zu erteilen."
25
Der erwähnte Vertrag vom 04.09.1992 ist nach dem unwidersprochen gebliebenen
Schriftsatz des Beklagten vom 28.01.2000 (GA 339ff.) nicht zustande gekommen.
26
Im März 1993 wechselte Herr G. von der Firma DK als Geschäftsführer in das
Unternehmen der Beklagten. Er blieb weiterhin Ansprechpartner in Bezug auf das
gesamte EDV-System der Klägerinnnen.
27
Am 09./21.03.1994 schlossen die Parteien bezüglich der Softwareprodukte M-
PPS/Varial plus rückwirkend zum 01.01.1994 einen Software-Pflegevertrag betreffend
die Softwareprodukte M-PPS und VARIAL Plus (AH 1ff., 50ff.). Vereinbart wurde ein
monatliches Entgelt von 850,00 DM. Hierin heisst es:
28
"Gegenstand des Pflegevertrages ist die durch den Auftragnehmer gelieferte Software,
29
in der jeweils aktuellsten Version (Releasestand). Es wird darauf hingewiesen, dass es
nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass
diese auf allen verfügbaren Hardwaresystemen sowie Systemkombininationen fehlerfrei
arbeitet. Deshalb gilt dieser Pflegevertrag nur für Systeme und Systemkomponenten,
welche als Komplettsysteme störungsfrei arbeiten und von S. freigegeben oder
schriftlich empfohlen wurden.
Es werden durch Abschluss des Pflegevertrages nicht die Rechte an der Software
erworben, wohl aber die Rechte zum Erhalt des jeweils neuesten, vom Hersteller
freigegebenen Softwareprogrammstands in Form einer kostenlosen Lieferung des
entsprechenden Updates. Ausserdem hat der Auftraggeber das Recht zur kostenlosen
Nutzung der Hotline ...
30
Dienstleistungen, wie z.B. Schulungen, Installationen, Programmierungen, individuelle
Anpassungs- oder System-Integrationswünsche sowie Datenssicherungen etc. sind
nicht Bestandteil des Vertrages und werden im Fall der Auftragsannahme gesondert in
Rechnung gestellt."
31
Die EDV-Anlage funktionierte auch in der Folgezeit trotz des Austauschs der Hard- und
Software nicht einwandfrei. Nach der Behauptung der Klägerinnen lag dies darin
begründet, dass die neue Software den gesamten Speicherplatz der ursprünglichen
Hardware beanspruchte und dadurch die Lauffähigkeit der Anlage im Normalbetrieb
beeinträchtigt war.
32
Im Juni 1994 wandten sich die Klägerinnen erneut an Herrn G. als Geschäftsführer der
Beklagten
33
"...als unseren damaligen Ph.-Partner in dieser Sache und den einzig verbliebenen
Gesprächspartner, der um die vollen Umstände weiß..."
34
Daraufhin vereinbarten die Firma DK und die Klägerinnen eine Rückgabe der
Hardware, die Ende 1994 durch Herrn G. persönlich erfolgte.
35
Durch Vereinbarung vom 7.12./21.12.1994 verpflichtete sich die Fa. DK "ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht" wegen der Probleme und des Mehraufwandes, die im
Zusammenhang mit dem Einsatz der Systeme P 09050 in Verbindung mit dem
Softwarepaket X2000 und Nachfolgeprodukten entstanden seien, eine Gutschrift von
190.380,24 DM zu erteilen (AH 95). Unklar ist, ob diese "Gutschrift" direkt an die
Klägerinnen gegangen ist oder ob die Beklagte mit diesem Geld weiter an der
Erstellung einer EDV-Lösung für die Klägerinnen gearbeitet hat (Bl. 227 roter
Anlagenhefter).
36
Als Ersatz für die Ende 1994 zurückgenommene Hardware schlug Herr G. den
Klägerinnen, die die neue Hardware im Rahmen einer langfristigen Finanzierung
erwerben wollten, vor, einen Mietvertrag mit der Firma Ph. Mietsystem GmbH (im
folgenden PM.) als "Sale and lease back" abzuschließen (Bl. 238 roter Anlagenhefter).
Dabei trat er auch im Namen der PM. auf. Die Klägerinnen gingen auf diesen Vorschlag
ein und ließen ihm nach ihrer Darstellung bei der Auswahl von Hard- und Software freie
Hand.
37
Unter dem 20.12.1994 wurde ein Mietvertrag zwischen der Klägerin zu 1) und der PM.
38
über ein System UNIX, bestehend aus einem Motorola M 922, zwei PC's, 2 TUN-
Emulation, 1 Informix für 16 User, Softwareunterstützung für MPPS/ 35 Tage und
VARIAL plus Finanzbuchführung geschlossen (AH 97). Unter der Rubrik "Software-
Pflege", später in Wartung geändert (AH 98, 99), erscheint ein Betrag von 520,00 DM,
unter der Rubrik Nutzung ein Betrag von 2.565,00 DM. Ein entsprechender Mietvertrag
ist auch mit der Klägerin zu 2) unter der Nr. 05 028705.001 abgeschlossen worden (vgl.
AH 14f., 20). Der Begriff "Wartung" umfasst nach einem späteren Schreiben der PM. an
die Klägerin zu 1) die Wartung der Hardware und Pflege der Software der im Vertrag
enthaltenen Produkte. Das M-PPS Softwareprodukt (Hersteller PP.) mit den
Programmen "Basis, Vertrieb, Einkauf, Materialwirtschaft, Lager und Stücklisten", das
Gegenstand des Softwarepflegevertrages mit der Beklagten vom 9./21.3.1994 war (AH
1ff., 50ff.), gehörte hingegen nicht zu der im Mietvertrag bezeichneten Software (vgl.
auch Schreiben der PM. vom 29.04.1996, AH 101).
Die von den Klägerinnen bei der PM. gemietete Hardware wurde am 15.12.1994
ausgeliefert (AH 20). Die Beklagte übernam als Vertriebspartnerin der PM. die
Installation, Wartung und Pflege der Hardware sowie der von I. hergestellten Software
VARIAL Plus Finanzbuchführung und der Softwareunterstützung für MPPS. Im Jahre
1995 wurde die gemietete Hardware zumindest einmal ausgetauscht, und zwar gegen
den Rechner Motorola Power Stack 604 E (AH 100). Die Speicherfähigkeit der Anlage
wurde mehrfach erhöht, um die Lauffähigkeit der installierten Software sicherzustellen.
39
Mit Schreiben vom 08.03.1996 kündigte die Klägerin zu 1) den Software-Pflegevertrag
mit der Beklagten. Am 16.04.1996 kündigte sie auch den Mietvertrag mit der Fa. PM.
vorsorglich (AH 54). Sie nutzte die Anlage jedoch zunächst weiter. Endgültig stellte sie
den Betrieb der Anlage nach ihrem Vortrag (im Januar 1997) vollständig ein (GA 4). Mit
anwaltlichem Schreiben vom 6.2.1997 (AH 67) kündigte sie den Softwarepflegevertrag
auch im Namen der Klägerin zu 2) vorsorglich erneut; diese hatte bereits mit Schreiben
vom 28.10.1996 (AH 5) Fehler des Inventurprogramms beanstandet und unter
Fristsetzung die anderweitige Vergabe dieser Arbeiten angedroht.
40
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe für sämtliche Fehler der
EDV-Anlage einzustehen. Durch die aufgetretenen Mängel sei ihnen von 1995 bis
Januar 1997 erheblicher Zusatzaufwand entstanden. Der Schaden, der noch nicht
abschließend beziffert werden könne, belaufe sich für die Klägerin zu 1) auf mindestens
128.789,52 DM, für die Beklagte zu 2) auf 189.771,75 DM.
41
Die Klägerin zu 1) hat beantragt,
42
die Beklagte zu verurteilen, an sie 128.789,52 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
27.03.1997 zu zahlen,
43
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen darüber hinaus
entstandenen und noch entstehenden Schäden aus der Abwicklung des Fullservice-
Mietvertrags vom 20.12.1994 und des Softwarepflegevertrages vom 9./21.03.1994 zu
ersetzen.
44
Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
45
die Beklagte zu verurteilen, an sie 189.771,75 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
05.01.1998 zu zahlen
46
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden aus der
Abwicklung des Fullservice-Mietvertrags vom 20.12.1994 und des
Softwarepflegevertrages vom 9./21.03.1994 zu ersetzen.
47
Die Beklagte hat beantragt,
48
die Klagen abzuweisen.
49
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die
Klägerinnen hätten nicht konkret vorgetragen, welche Beanstandungen sie der
Beklagten bei der Erfüllung des Pflegevertrages vorwerfen wollten. Auch sei nicht
dargetan, dass ihre Zusatzaufwendungen auf Fehlern des Beklagten beruhten. Die
ersten und einzigen konkreten Mängelrügen hätten die Klägerinnen im Schreiben vom
06.02.1997 erhoben, mit dem sie zugleich die Kündigung des Softwarepflegevertrages
ausgesprochen hätten. Für Fehler im Zusammenhang mit dem mit der PM.
geschlossenen Mietvertrag könne die Beklagte nicht haftbar gemacht werden.
50
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen mit ihrer form- und fristgerecht
eingelegten und begründeten Berufung.
51
Sie meinen weiterhin, es handele sich bei den geschlossenen EDV-Verträgen um eine
rechtliche Einheit. Auch bei Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern könne ein
einheitlicher Vertrag vorliege, wenn nicht der Anwender auf eigene Initiative hin gezielt
bei verschiedenen Lieferanten Verträge abschließe, sondern ein Komplettsystem suche,
das ihm durch ein gewisses Zusammenwirken der verschiedenen Lieferanten geliefert
werden solle. Sie könnten daher Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der PM. auch
gegenüber der Beklagten geltend machen Die Kenntnis des Herrrn G. - der jeweils für
die verschiedenen Unternehmen aufgetreten und der eigentliche Ansprechpartner
gewesen sei - und den für diesen erkennbaren Einheitlichkeitswillen der Klägerinnen
müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrages zwischen ihnen und der PM. als auch des Software-Pflegevertrages mit
der Beklagten sei G. Geschäftsführer der Beklagten gewesen, der damit der
Wissenstand und insbesondere die Kenntnis des P.-Pflichtenheftes zugerechnet
werden müsse. Aus § 166 BGB ergebe sich der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass
derjenige, der einen anderen mit der eigenverantwortlichen Erledigung bestimmter
Angelegenheiten betraue, sich dessen Kenntnis zurechnen lassen müsse (GA 246).
52
Mit der Umstellung auf die Software MPPS im Jahre 1992 hätten sie aber entgegen dem
Pflichtenheft zwei Vertragspartnern gegenüber gestanden, nämlich der DK als
Rechtsnachfolgerin der PKI betreffend die Hardware und der Beklagten als Lieferantin
und Lizenzgeberin der neuen Software M-PPS/Varial plus.
53
Die EDV-Anlage sei, da nicht abnahmefähig, auch nie abgenommen worden. Auch die
mehrfachen Versuche der Beklagten, durch einen zweimaligen Komplettaustausch der
Hardware im Jahre 1995 - teilweise ohne Wissen der PM. - und mehrfache
Aufrüstungen der Speicherkapazität die Lauffähigkeit der Anlage herzustellen, seien
erfolglos geblieben. Die Laufleistung der Anlage sei dadurch nicht besser, sondern
schlechter geworden. Die Beklagte habe sich auch geweigert, die von den Klägerinnen
geforderte Feststellung des status quo unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu
ermöglichen (GA 251).
54
Die Klägerinnen behaupten, ihnen sei wegen der Mängel der Anlage erheblicher
Zusatzaufwand entstanden. Entgegen dem Pflichtenheft seien die jeweiligen
Benutzerhandbücher nicht, verspätet oder nur in Englisch geliefert worden. Die
geschuldeten Schulungen hätten nicht stattfinden können, weil die Hard- und Software
ständig ausgetauscht bzw. aufgerüstet worden sei. Begonnene Schulungen hätten
abgebrochen werden müssen; Einweisungen in den aktuellen Stand der Technik seien
nicht erfolgt. Die von der Beklagten geschuldete aktuelle Version von VARIAL plus, die
im Dezember 1995 angefordert worden sei, sei nicht - wie zur Erstellung der Lohn- und
Gehaltsabrechnungen benötigt - im Januar 1996, sondern erst im Februar 1996 geliefert
worden. Zum Jahreswechsel 1995/1996 sei es auch nicht möglich gewesen, die
Inventur und Provisionsabrechnungen mit der EDV auszuführen. Die Beklagte habe nur
verspätet reagiert und schließlich die Inventurdaten auf Excel überspielt, dabei aber
erhebliche Eingabefehler gemacht, so dass die Inventurliste Position für Position habe
überprüft werden müssen (GA 252). Diese Überprüfung habe einen Differenzbetrag von
400.000 DM ergeben. Auch die Provisionsabrechnungen hätten über Excell manuell
eingegeben werden müssen. Gleiches gelte für die Statistiken. Dass sowohl
betriebswirtschaftliche Auswertungen als auch Provisionsabrechnungen geschuldet
gewesen seien, ergebe sich aus S. 10, 16 des Pflichtenhefts. Schließlich habe die
Beklagte auch bei einem Ausfall der gemieteten EDV-Anlage durch Kurzschluss weder
Ersatzteile gehabt noch einen Störungsdienst organisiert. Wegen der Mängel im
Einzelnen wird auf GA 150ff., 248 Bezug genommen (vgl. auch Bl.175ff., 251ff. roter
Anlagenhefter).
55
Infolge dieser Mängel und der schlechten Laufleistung der Software seien sie
gezwungen gewesen, alle per EDV bearbeiteten Geschäftsvorgänge ständig auf
mögliche Fehler zu kontrollieren und nacharbeiten zu lassen. Viele Arbeiten hätten
kostenaufwendig manuell über Excel erstellt werden müssen. Auch durch die
Verhandlungen und den Schriftverkehr mit der Beklagten und der PM. sei wertvolle Zeit
verloren gegangen. Insgesamt belaufe sich der Stundenaufwand für die ständigen
Überprüfungen und manuellen Nachbearbeitungen sowie die internen
Mängelbearbeitungen und Korrespondenzen in der Zeit von 1995 bis Januar 1997 (Bl.
256 roter Anlagenhefter) für die Klägerin zu 1) auf mindestens 128.789,52 DM (AH 68ff.),
für die Klägerin zu 2) auf 189.771,75 DM (Bl. 10 der Akte 85 O 80/98). Der Betrag von
128.798,52 DM sei an Hern Wieczorek gezahlt worden, der die ständig erforderlichen
manuellen Nacharbeiten zu einem Stundenlohn von 125,00 DM vorgenommen habe
und für die Klägerin zu 1) als freier Berater tätig sei (GA 310).
56
Die Klägerinnen beantragen,
57
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen.
58
Die Beklagte beantragt,
59
die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
60
Sie hat - insoweit unwidersprochen - behauptet, ein Softwarevertrag vom 04.09.1992 sei
zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Die Erwähnung eines solchen
Vertrages im Schreiben vom 11.03.1996 (AH 89) beruhe - was die Klägerinnen
bestritten haben - auf einem Versehen. Das Angebot vom 10.04.1992 habe die Klägerin
61
zu 1) nicht angenommen. Es habe deshalb nur ein Softwarepflegevertrag bestanden.
Selbst wenn man aber annähme, die Klägerinnen hätten die Standardsoftware M-PPS
von ihr gekauft, seien Gewährleistungsansprüche verjährt. Für die Firma PM. sei sie nur
Erfüllungsgehilfin gewesen, so dass eine eigene Haftung für deren Hard- und Software
nicht in Betracht komme. Mängel, die auf einer fehlerhaften Erfüllung des
Pflegevertrages beruhten, hätten die Klägerinnen weder gerügt noch seien sie
vorhanden gewesen. Die angeblich zunächst unvollständige Lieferung könnten die
Klägerinnen ihr ebenso wenig entgegenhalten wie die Verfassung der Handbücher der
PM. in englischer Sprache oder die von dieser Firma durchzuführenden
Schulungsmaßnahmen. Die Auslieferung der Update der Lohn- und Gehaltssoftware
Anfang Februar 1997 sei nicht verspätet erfolgt. Es habe eine Gesetzesänderung
berücksichtigt werden müssen, die der Bundestag erst unmittelbar vor Weihnachten
1996 beschlossen habe. Der Hersteller der Software habe die Anpassung daher erst
gegen Ende Januar 1997 vornehmen können, so dass das Update nicht Mitte Januar,
sondern erst Anfang Februar 1997 vorgelegen habe. Dieses Update habe auch -
unstreitig - eine automatische Korrektur für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für
Januar 1997 enthalten (GA 106). Fehler hinsichtlich der Inventurlisten beruhten auf
Eingabefehlern der Klägerinnen und hätten mit der gelieferten Software nichts zu tun.
Software für Provisionsabrechnungen und Statistiken gehörten nicht zum
Leistungsumfang.
Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden. Soweit sie Kosten für Mitarbeiter
einsetze, handele es sich um Sowieso-Kosten. Dass dem Mitarbeiter Wieczorek
zusätzliche Bezüge gezahlt worden seien, werde bestritten.
62
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie den Auszug aus den Prozessakten des Landgerichts Hamburg - 411 O
28/97 - verwiesen, der Gegentand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
63
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
64
Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.
65
Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
66
Dass die Parteien über den im Jahre 1994 geschlossenen Software-Pflegevertrag
hinaus vertraglich verbunden wären, haben die Klägerinnen nicht dargelegt (I.). Ihrem
Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beklagten ihre Pflichten aus dem
Pflegevertrag schuldhaft verletzt hätten und dass die behaupteten Schäden wenigstens
teilweise hierauf beruhen (II.).
67
I.
68
1./
69
Durch die Lieferung und Installation der Software M-PPS/Varial plus im Jahre 1992 sind
vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht begründet worden.
70
a)
71
Zwar hat die Beklagte, nachdem es am 29.01.1992 zu ersten Kontakten zwischen den
Parteien gekommen war, der Klägerin zu 1) unter dem 10.04.1992 mitgeteilt, dass die
DK bereit sei, die Kosten für eine Ablösung der bisherigen Softwareprodukte X2000
PPS durch M-PPS zu tragen. In diesem Schreiben ist auch von einer "begonnenen
Partnerschaft" sowie der Notwendigkeit der Vereinbarung einiger Punkte die Rede. Die
Anlagen "Leistungsübersicht M-PPS Rel. 5 (1993), Projektplan M-PPS bis Ende 1992,
Einschränkungen zum bestehenden Pflichtenheft, Dienstleistungsübersicht, Liefer- und
Zahlungsbedingungen" deuten ferner darauf hin, dass über die reine Softwarepflege
hinaus ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Installation
der neuen Software gemacht werden sollte. Dies gilt auch für die Seite 2 des
Schreibens, in der die Einschränkungen zum Pflichtenheft erläutert werden. Wenn dort
erneut "zur Abwicklung des Geschäfts" auf "unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen"
Bezug genommen und klargestellt wird "Für die Hardware bleibt weiterhin D.-K.
Vertragsparter", so mag bei den Klägerinnen durchaus der Eindruck entstanden sein,
die Beklagte biete der Klägerin zu 1) in Abweichung vom Pflichtenheft nunmehr an, die
Software von ihr (auf Kosten der DK) zu beziehen, während es wegen der Hardware bei
den Vertragsbeziehungen zu DK verbleiben sollte. Zu berücksichtigen ist aber der
Hintergrund, auf dem das Schreiben vom 10.04.1992 verfasst worden ist: Die Kosten
des Austauschs der Software X2000-PPS sollte durch die DK deshalb übernommen
werden, weil, wie die Klägerin zu 1) am 27.04.2993 an die DK schrieb (AH 85), die
Software O. X2000 "offenbar unbrauchbar" war. Das Schreiben nimmt ferner auf einen
Besuch des Geschäftsführers A. der Beklagten und "Ihres (sic DK) sehr geehrten Herrn
G." in L. am 13.04.1992 Bezug. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Austausch der
Software im Verhältnis der DK und der Klägerin(nen) erfolgen sollte. Das wird bestätigt
durch ein Schreiben der DK an die Klägerin zu 1) vom 01.07.1992 (GA 180), in dem
darüber hinaus weitergehende Vereinbarungen der Klägerinnen mit "unserem Herrn G."
bestätigt werden, nämlich der Umbau des vorhandenen Computersystems P 9050 in L.
und Alsdorf von einer CISC-Version in eine RISC-Version einschließlich der dafür
notwendigen Systemprogramme; dann sei u.a. auch das Programm M-PP., das von der
Firma S. "geliefert und installiert" werde, lauffähig, das eben auf Kosten der DK gehen
sollte. Danach sollte die Beklagte zwar Lieferant und Installateur der Software M-PPS
sein, nicht aber im Rahmen eines eigenen Vertragsverhältnisses zwischen den
Parteien, sondern im Rahmen der von der Firma DK übernommenen
Austauschverpflichtung in deren Auftrag. Da es den Klägerinnen entsprechend dem
Pflichtenheft daran gelegen war, die Hard- und Software "aus einer Hand" zu erhalten
gab es aus ihrer Sicht keinen Grund, die Vertragsbeziehungen nunmehr auf die
Beklagte zu erweitern und damit dem im Pflichtenheft S. 11 beschriebenen
Kompetenzkonflikt bei fehlerhafter "Verarbeitung" (AH 31) ausgesetzt zu sein.
72
b)
73
Selbst wenn aber in dem Schreiben ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines
Vertrages über die Lieferung und Installation der Software mit den Klägerinnen gesehen
werden könnte, so haben die Klägerinnen nicht nachvollziehbar dargetan, ein solches
Angebot angenommen zu haben. Den in einem späteren Schreiben der Beklagten vom
11.03.1996 (AH 89) erwähnten Vertrag vom 04.09.1992 über das Softwareprodukt
MPPS hat keine der Parteien zu den Akten gereicht. Die Klägerinnen haben die
Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2000 (GA 339ff.) nicht bestritten,
wonach ein solcher Vertrag nicht existiert. Auch sonst haben sie nicht vorgetragen, dass
sie das Angebot der Beklagten angenommen haben und in unmittelbare vertragliche
74
Beziehungen zu der Beklagten treten wollten. Hätten die Parteien entgegen dem
warnenden Hinweis im Pflichtenheft unmittelbare vertragliche Beziehungen über die
Lieferung der Software begründen wollen, so hätte angesichts des "Ärgers", den die
Klägerinnen seit 1988 mit der EDV-Anlage hatten, nichts näher gelegen, als hierüber
eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Allein die Erwähnung eines solchen Vertrages
im Schreiben der Beklagten vom 11.03.1996 (AH 89), die nach der Darlegung der
Beklagten auf einem Versehen des Herrn G. beruhten, kann einen schlüssigen Vortrag
der Klägerinnen zu einem Vertrag über den Kauf oder die Überlassung der Software im
September 1992 nicht ersetzen. Gegen den Abschluss eines eigenständigen
Softwareüberlassungsvertrages zwischen den Parteien im Jahre 1992 spricht
schließlich auch die erst im Dezember 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen den
Klägerinnen und der DK, nach der diese sich verpflichtete, wegen der aufgetretenen
Probleme mit dem Einsatz der Systeme P 09050 in Verbindung mit dem Softwarepaket
X 2000 und Nachfolgeprodukten (also M-PPS) eine Gutschrift von über 190.000 DM zu
erteilen. Wäre hinsichtlich der erst 1992 eingesetzten Software M-PPS und VARIAL plus
Lohn- und Gehalt ein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet
worden, so hätte die Firma DK für Fehler dieses Nachfolge-Produkts keine
Verantwortung getroffen und damit keine Veranlassung bestanden, diese in die Haftung
einzubeziehen.
2./
75
a)
76
Auch Ende 1994 ist im Zuge der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den
Klägerinnen und der DK (AH 95) ein über den inzwischen abgeschlossenen
Softwarepflegevertrag hinausgehender Softwareüberlassungvertrag zwischen den
Parteien nicht begründet worden. Durch die einvernehmliche Vertragsauflösung ist die
Beklagte nicht "automatisch" in die Rechtsstellung der DK gerückt. Zwar haben die
Klägerinnen in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg behauptet, die Gutschrift
von DK über etwa 190.000,00 DM an die Beklagte weitergeleitet zu haben, damit diese
weitere Investitionen tätige (roter Anlagenhefter 227). Dies reicht aber für eine
schlüssige Darlegung eines Softwareüberlassungsvertrages zwischen den Parteien
nicht aus. Da die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Software waren
und mit der Beklagten ein Softwarepflegevertrag bestand, der ihnen auch die
entsprechenden Updates garantierte, bedurfte es einer gesonderten - erneuten -
Überlassung der vorhandenen Software nicht.
77
b)
78
Selbst wenn man aber annähme, zwischen den Parteien sei im Hinblick auf die M-PPS
und VARIAL plus Lohn- und Gehalt spätestens 1994 ein unmittelbares
Vertragsverhältnis begründet worden, so kommt eine Haftung der Beklagten wegen
Mängeln dieser Software nicht in Betracht. Da es sich nach der Behauptung der
Beklagten hierbei um Standardsoftware gehandelt hat, greifen hinsichtlich eines
Softwareüberlassungsvertrages die Regeln des Kaufrechts ein. Etwaige
Gewährleistungsansprüche der Klägerinnen wären gemäß § 477 BGB innerhalb von
sechs Monaten, also spätestens 1995 verjährt. Darauf, dass es auch an einer
unverzüglichen Untersuchung und Rüge von Fehlern der Kaufsache nach § 377 BGB
fehlte, käme es deshalb nicht einmal an.
79
3./
80
Auch im Zusammenhang mit dem Austausch der Hardware ab Ende 1994 ist ein
unmittelbares, über den bestehenden Wartungsvertrag hinausgehendes
Vertragsverhältnis nicht begründet worden.
81
a)
82
Vertragspartner des im Dezember 1994 abgeschlossenen Miet- und Wartungsvertrages
über Hard- und weitere Software (Softwareunterstützung für MPPS und VARIAL plus
Finanzbuchhaltung) ist nicht die Beklagte, sondern die Fa. PM. geworden. Dies ergibt
sich eindeutig aus den schriftlichen Mietverträgen und musste von den geschäftlich
erfahrenen Klägerinnen unzweifelhaft so verstanden werden. .Auch wenn die PM. nach
der Behauptung der Klägerinnen nur aus "Finanzierungsgründen" eingeschaltet worden
ist, war allen Beteiligten bewusst, dass hier ein besonderes rechtliches
Vertragsverhältnis mit einem neuen Vertragspartner begründet werden sollte. In ihrem
Schreiben vom 16.4.1996 an die Beklagte hat die Klägerin zu 1) auch eindeutig von
beiden Vertragspartnern, nämlich der PM. und der Beklagte (AH 109), gesprochen.
Dass die Kontakte zur PM. von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn G.,
vermittelt worden sind und dieser - was die Beklagte bestritten hat - beim Erwerb der
Hardware mitgewirkt hat, bedeutet nicht, dass die Beklagte damit auch für Fehler der
gemieteten Hard- und Software oder mangelnde Kompatibilität einzustehen sollte.
83
b)
84
Das persönliche Vertrauen, das Herr G. in diesem Zusammenhang in Anspruch
genommen hat, rechtfertigt auch nicht die Annahme eines Beratervertrages zwischen
den Parteien mit der Folge einer möglichen Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die
Klägerinnen haben für den Abschluss eines solchen Beratervertrages nichts
vorgetragen. Sie haben nach ihrer Darstellung der Beklagten oder Herrn G. gegenüber
nicht etwa erklärt oder zum Ausdruck gebracht, ihn für die Vermittlung der richtigen EDV
verantwortlich machen zu wollen. Dies mag ihrer inneren Vorstellung entsprochen
haben; es ist aber nicht Gegenstand eines gesonderten Vertrages mit der Beklagten
geworden. Dagegen spricht auch, dass eine Vergütung für eine solche Beratung weder
vereinbart noch gezahlt worden ist, mag die Beklagte oder Herr G. auch indirekt von der
Vermittlung der neuen EDV finanziell profitiert haben. Hätten die Klägerinnen wegen der
jahrelangen Verbundenheit mit Herrn G. die Beklagte für die Auswahl der neuen Hard-
und Software besonders in die Pflicht nehmen wollen, so hätten sie nicht lediglich neue
Vertragsbeziehungen mit PM. begründen dürfen, sondern ihre dahingehenden
Erwartungen aussprechen und entsprechende Pflichten der Beklagten begründen
müssen.
85
c)
86
Im übrigen haben die Klägerinnen einen konkreten Pflichtverstoß der Beklagten bei der
Vermittlung der PM. und der Beratung hinsichtlich der auszuwählenden Hard- und
Software auch nicht substantiiert. Sie haben insbesondere nicht nachvollziehbar
dargetan, dass die von der PM. bereit gestellte Hard- und Software grundsätzlich nicht
geeignet gewesen, um den Anforderungen des Pflichtenhefts zu genügen. Soweit sie
das Fehlen von deutschsprachigen Handbüchern zur neuen Hard- und Software rügen,
hat die Beklagte damit nichts zu tun. Auch die Schulungen der PM. sind keine Frage, für
87
die die Beklagte einzustehen hätte. Betriebs- und Funktionsstörungen bedeuten nicht,
dass die gelieferte Hard- und Software generell ungeeignet gewesen wäre.
4./
88
Fehlt es danach an einem Ende 1994 begründeten Vertragsverhältnis zwischen den
Parteien, so kommt eine Haftung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
"Vertragseinheit" in Betracht.
89
a)
90
Die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung, nach der zwei an sich selbständige
Vereinbarungen zwischen denselben Vertragspartnern als einheitliches Rechtgeschäft
zu werten sind, wenn nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die
Vereinbarungen nicht für sich alleine gelten sollten, sondern gemeinsam miteinander
"stehen und fallen" sollten, sog. "Einheitlichkeitswille" (grundlegend BGH NJW 1976,
1931 m.w.N.; BGH NJW 1987, 2003, 2007 für den Kauf von Hard- und Software), greift
hier nicht ein. Während ursprünglich die Hard- und Software entsprechend dem
Pflichtenheft in einer Hand, nämlich der der PKI (DK) war, war mit der Vertragsauflösung
Ende 1994 und der Rücknahme der Hardware die Trennung von Hard- und Software
besiegelt. Die Klägerinnen haben später die Pflege der M-PPS und VARIAL plus Lohn
und Gehalt Software in den Händen der Beklagten belassen und die Hardware sowie
weitere Software bei der PM. geleast und einen entsprechenden Wartungsvertrag
abgeschlossen. Sie haben damit selbst das ursprüngliche einheitliche Geschäft
aufgegeben und sich bewusst zwei Vertragspartnern gegenübergestellt. Damit bildete
das Geschäft schon objektiv keine wirtschaftliche Einheit mehr. Erst recht ist nicht bei
den Klägerinnen subjektiv nicht der Eindruck erweckt worden, es stünde ihnen nur ein
Vertragspartner gegenüber (BGH NJW 1992, 2560, 2562).
91
b)
92
Allerdings wird die Frage der rechtlichen Einheit von Hard- und Softwarevertrag auch
bei Verträgen mit unterschiedlichen Unternehmen geprüft und ausnahmsweise auch
unter strengen Voraussetzungen zu bejahen sein. Das setzt voraus, dass der Software-
Hersteller/Lieferant den Hardware-Hersteller/Lieferanten in Kenntnis des
Kundenwunschs nach einer einheitlichen Lösung empfiehlt (Moritz/Tybussek,
Computersoftware, 2. Aufl., Rdr. 96). Im Wege des Einwendungsdurchgriffs ist ein
einheitlichen Vertragsverhältnis auch bei Verschiedenheit der Vertragspartner
anzunehmen, wenn der Kunden nicht auf eigene Initiative verschiedene Verträge
abschließt, durch Zusammenwirken ein Komplettsystem geliefert wird, die Software nur
auf eine bestimmte Hardware eingesetzt werden soll, der Eindruck erweckt wird, als
stünde dem Kunden nur ein Vertragspartner gegenüber, ein enger zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang der Lieferungen besteht und der zweite Vertragsschluss
vom ersten Lieferanten vermittelt wird. All dies ist hier aber nicht der Fall: Den
Klägerinnen war bewusst, dass sie sich von der ursprünglichen Einheitslösung durch
den Vergleich mit der Firma DK Ende 1994 gelöst hatten und die Beklagte - mit
Ausnahme von Pflegeleistungen - eben nicht ihr neuer Vertragspartner geworden war.
Sie wussten auch genau, dass ihnen mit der PM. ein neuer Vertragspartner gegenüber
stand, wie ihr Schreiben vom 16.04.1996 an die Beklagte (GA 103f.) zeigt, in dem sie
ihre Überraschung über die Wartung durch die S. ausdrücken und eindeutig von zwei
verschiedenen Vertragspartnern reden. Wenn sie die Beklagte für das Funktionieren
93
einer neuen Lösung verantwortlich machen wollte, hätte sie dies mit ihr vereinbaren
müssen. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung kann nicht angenommen
werden, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Mietvertrages zwischen der PM. und
den Klägerinnen nunmehr erstmals die volle Verantwortung und Haftung für die nun
gewählte Hard- und Softwarekombination und sämtliche Fehler der von PM. gelieferten
Ware übernehmen wollte.
c) Im übrigen würde die Annahme einer "Vertragseinheit" auch nicht dazu führen, dass
die Beklagte für die komplette EDV-Lösung in dem Sinne verantwortlich wäre, dass sie
Schadensersatz für sämtliche Fehler zu leisten hätte. Im Computerrecht spielt die Frage
nach der Vertragseinheit unter einem ganz anderen Gesichtspunkt eine Rolle, nämlich
bei der Frage, ob der Erwerber sich bei Mängeln der Hardware oder der Software von
beiden Elementen lösen kann. Die Verträge bleiben auch bei Vertragseinheit insoweit
selbstständig, als selbstverständlich Ansprüche nur gegenüber dem jeweiligen
Vertragspartner geltend gemacht werden können. So könnten die Klägerinnen nicht der
PM. entgegenhalten, die Beklagte erfülle den mit ihr geschlossenen Wartungsvertrag
schlecht oder sie seien berechtigt, die Miete an die Beklagte zu entrichten oder
Mietzahlungen von dieser zurückzufordern. Ebenso wenig könnte sich die PM. von den
Klägerinnen das Entgelt für die Softwarepflege aus dem Pflegevertrag mit der Beklagten
verlangen. Sie können im Falle eines Kaufs der Hardware gegenüber der Beklagten
auch nicht Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder
Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Software geltend machen. Rechtsfolge einer
solchen Vertragseinheit wäre nur, dass sich die Klägerinnen bei Mängeln der Hardware
auch vom Softwarewartungsvertrag mit der Beklagten lösen könnten. Darum geht es
aber den Klägerinnen nicht, zumal die Beklagte die Kündigung der Klägerinnen
bezüglich des Wartungsvertrages hingenommen hat.
94
II.
95
Aus den Software-Pflegeverträgen, die die Klägerinnen im März 1994 mit der Beklagten
geschlossen haben (AH 1ff., 50ff.), ergibt sich eine Haftung der Beklagten für die hier
behaupteten Schäden nicht.
96
a)
97
Bei den Verträgen, in denen die Beklagte die Pflege der von PP. hergestellten Software
M-PPS und der von I. übernommenen Software VARIAL plus Lohn- und Gehalt incl.
KUG übernommen hat, handelt es sich um Wartungsverträge mit Elementen des Dienst-
und Werkvertrages. Etwaige im Rahmen der Wartung der Software auftauchende Fehler
führten deshalb nur dann zu einer Haftung der Beklagten aus werkvertraglichem
Gewährleistungsrecht nach §§ 634ff. BGB, wenn die Klägerinnen der Beklagten jeweils
eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung gesetzt
hätten. Ausserdem mussten die Klägerinnen ihre Beanstandungen entgegen Ziffer 4 der
Pflegeverträge schriftlich binnen acht Tagen mitteilen. Soweit
Schadensersatzansprüche (§§ 635 BGB, positive Vertragsverletzung) geltend gemacht
werden, ist für ein Verschulden der Beklagten nichts vorgetragen, abgesehen davon,
dass Schadensersatzansprüche nach den Pflegeverträgen auf die Haftung wegen
Vorsatzes beschränkt waren (§ 276 Abs. 2 BGB).
98
b)
99
Ob danach eine Haftung der Beklagten schon wegen Fehlens einer Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung oder Verletzung von Mitteilungspflichten oder mangels
Verschuldens scheitert, braucht für die einzelnen Schadenspositionen nicht näher
geklärt zu werden. Soweit nämlich eine Haftung aus dem Pflegevertrag überhaupt in
Betracht kommt, fehlt es an einer schlüssigen, insbesondere hinreichend substantierten
Darlegung der einzelnen Mängel oder Pflichtverletzungen aus dem Pflegeverträgen
sowie einer Zuordnung zu den einzelnen Positionen der Schadensaufstellungen der
Klägerinnen. Zahlreiche Schadenspositionen werden in ihrem konkreten Aufwand nicht
schlüssig belegt. Sie sind in weiten Teilen auch nicht ersatzfähig.
100
Im Einzelnen:
101
Die behaupteten Mängel der Pflegeverpflichtung der Beklagten (vgl. GA 150ff.)
bezüglich der M-PPS Software und der Software Varial plus Lohn- und Gehalt lassen
sich in vielen Fällen nicht zuordnen. Eine saubere Trennung zwischen etwaigen
Versäumnissen der späteren Mietvertragspartnerin PM. und der Beklagten ist nicht
erfolgt. Soweit die Klägerinnen überhaupt einzelne, dem Softwarepflegvertrag
zuzurechnende Vertragsverletzungen der Beklagten behaupten - verspätete Lieferung
des Updates für Lohn- und Gehaltsbuchhaltung zum Jahreswechsel 1995/1996
(1996/1997?), Eingabefehler bei der Aufspielung der Inventurlisten auf Excel, verspätete
Reaktionen bei der Meldung von Störungen, fehlende Erstellung von Provisionslisten
und betriebswirtschaftlichen Auswertungen - gilt:
102
aa) Schadensaufstellung der Klägerin zu 1):
103
Die von der Klägerin zu 1) vorgelegte Schadensaufstellung (AH 68ff.) ermöglicht
weitgehend keine Zuordnung der einzelnen Arbeiten zu den jeweils behaupteten
Mängeln oder Pflichtverletzungen aus dem Softwarepflegevertrag. Bis auf die ersten
und letzten Positionen befasst sich diese Aufstellung ausschließlich mit
Stundenangaben zu Mängelrügen und Schriftverkehr. Dabei entfällt ein Großteil der
Positionen (Nr. 24 - 37 und 39 - 76) nach der eigenen Zuordnung der Klägerin zu 1) "an
PM.". Soweit Aufwand "an SYS" zugeordnet wird, handelt es sich um
Mängelbesprechungen und Schriftverkehr einschließlich der Vorbereitungszeiten ohne
nähere Angabe der einzelnen Mängelursachen. Einzelne Positionen - Pos. 3: EDV
stürzt immer wieder ab; Pos. 20: Besprechung mit W.##blob##amp;Partner wegen
Anschaffung eines neuen PPS-Systems - sind Mängeln und Fehlern des
Pflegevertrages mit der Beklagten nicht zuzuordnen. Die Aufwendungen, also reiner
Zeitaufwand der Klägerin zu 1) zur Wahrung und Verfolgung ihrer Rechtspositionen,
wäre unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 635 BGB oder aus positiver
Vertragsverletzung jedenfalls nur bei Verschulden, wenn nicht Vorsatz der Beklagten zu
ersetzen, wofür die Klägerin zu 1) nichts vorgetragen hat. Abgesehen davon, dass die
Stundensätze und der Zeitaufwand für das ständige Aktenstudium und Besprechungen
weitgehend überzogen erscheinen - so z.B. für eine Mängelbesprechung vom
26.02.1996 einschließlich Vorbereitung, Analyse und Beantwortung des Analysebriefs
der Beklagten vom 11.03.1996 (Pos. 11 - 14, 21 - 23) - und die Arbeiten nicht nur
Beanstandungen aus dem Softwarepflegevertrag mit der Beklagten erfassen, kann die
Klägerin zu 1) diesen Zeitaufwand bei der aussergerichtlichen Abwicklung ihres
Schadensersatzanspruchs auch dann nicht geltend machen, wenn sie entsprechend
ihrer Behauptung Herrn Wi. eigens für diese Aufgabe eingestellt hätte (vgl. BGHZ 66,
114; 75, 231; NJW 1977, 35).
104
Die Positionen 1 und 2 (Rückerstattung Pflegevergütung für 1994 und 1995) von
20.400,00 DM kann die Klägerin zu 1) schon deshalb nicht verlangen, weil die Software
der Beklagten vorlag und mit dieser auch gearbeitet worden ist. Die in der Aufstellung
GA 68 angegebene Begründung, der Pflegevertrag sei "verfrüht", weil das EDV-System
nicht komplett installiert/geschult/abgenommen worden sei, liegt im Risikobereich der
Klägerin zu 1) und rechtfertigt nicht, die vereinbarte monatliche Wartungsvergütung
zurückzufordern. Die Positionen 77 und 78 betreffen Personalkosten für Schulungen.
Auch diese Forderung geht nicht auf Fehler der Beklagten bei der Wartung der
Software, sondern auf die von der Klägerin zu 1) gewählte Umstellung auf das neue
EDV-System zurück. Letztes gilt auch für die letzten Positionen, die die Auswahl eines
neuen EDV-PPS-Systems einschließlich Folgekosten Ende 1996/1997 betreffen.
105
bb) Forderungsaufstellung der Klägerin zu 2):
106
Auch die Forderungsaufstellung der Klägerin zu 2) (Bl. 10f. der Akte 85 O 80/98 LG
Köln) befasst sich mit Zeitaufwand der Klägerin zu 2) für Besprechungen über
Fehleranalysen und Mängel. Viele Beanstandungen betreffen ausserdem
Hardwarefehler (Pos. 1, 2,16 und 17) bzw. eine ungenügende Dimensionierung der
Hardware (Inventur, Pos. 7, 8, 18). Die Positionen 13 - 18 beziehen sich auf einen
Zeitraum, der nach der Kündigung des Softwarepflegevertrages vom 06.02.1997 (AH
67) liegt. Position 6 beinhaltet angeblich verfrühte Schulungsmaßnahmen, Position 10
nicht im Softwarepflegevertrag enthaltene Statistik-Software, Position 12 Kosten für die
Suche nach einem neuen EDV-PPS-System. Soweit mit Position 11 die Zusatzarbeiten
für Lohn- und Gehaltsbuchhaltung von 1.700,00 DM geltend gemacht werden, ist die
erforderliche Umstellung des Programms Varial plus wegen einer noch
einzuarbeitenden Gesetzesänderung zwar nicht im Januar 1997 erfolgt, das später
gelieferte Update - für die verspätete Lieferung dieser Standardsoftware kann die
Klägerin zu 2) die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht verantwortlich
machen - hat aber automatisch die entsprechende Nachberechnung vorgenommen, so
dass der Klägerin zu 2) auch ein zugemutet werden konnte, die korrigierten
Gehaltsberechnungen im Folgemonat vorzunehmen. Soweit die Klägerin zu 2) darüber
hinaus einzelne Zusatzarbeiten in Rechnung stellt, kann ihrem Vortrag nicht entnommen
werden, dass es sich um Arbeiten handelt, die wegen von der Beklagten zu
verantwortender Störungen des Softwarepflegevertrages entstanden sind.
107
Insgesamt ergibt sich danach kein nachvollziehbarer Vortrag der Klägerinnen, dass die
Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Wartungsvertrag schuldhaft verletzt und den von
ihnen berechneten Schaden jedenfalls teilweise verursacht hat.
108
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
109
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
110
Wert des Streitgegenstandes für die Berufung der Klägerin zu 1) und Wert ihrer
Beschwer: 138.789,50 DM;
111
Wert des Streitgegenstandes für die Berufung der Klägerin zu 2) und Wert ihrer
Beschwer: 199.771,75 DM.
112