Urteil des OLG Köln vom 21.08.2006
OLG Köln (nachteilige veränderung, gutachten, termin, zpo, laden, terrasse, sache, beschwerde, ladung, anhörung)
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 119/06
Datum:
21.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 119/06
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 T 220/02
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der
Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.05.2006
– 2 T 220/02 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Die sofortige weiter Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.
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Die Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 Abs.
1 Satz 2 FGG, 546 ZPO).
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Das Landgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Sachverständigen Q nach
Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 14.02.2006 zu dessen mündlicher
Erläuterung zu laden.
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Nach § 15 Abs. 1 FGG finden die Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige
entsprechend Anwendung. Gemäß den §§ 397, 402 ZPO besteht zur Gewährleistung
des rechtlichen Gehörs ein Anspruch der Partei, den Sachverständigen mündlich zu
seinem Gutachten befragen zu können. Dem Antrag eines Beteiligten, den
Sachverständigen zum Termin zu laden, um Gelegenheit zu haben, Einwendungen
gegen sein Gutachten zu erheben, und Ergänzungsfragen zu stellen, ist zur Wahrung
seines rechtlichen Gehörs zwingend zu entsprechen und zwar auch dann, wenn das
Gericht das Gutachten zur Klärung der Beweisfragen für ausreichend erachtet (vgl. BGH
NJW 1997, 286 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15 Randziffer 45).
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Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.03.2006 –
per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen – mitgeteilt, dass es einer weiteren
Anhörung des Sachverständigen Q bedürfe, da das Gutachten aus Sicht der
Antragstellerin die Beweisfragen nach wie vor nicht eindeutig beantworte. Es wurden
die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet, insbesondere, dass
der Gutachter zur Konstruktion der in Rede stehenden Terrasse keine ausreichenden
Feststellungen getroffen habe: Weder der Terrassenbelag noch der Unterbau der
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Terrasse und ihre Abdichtung zur Hauswand seien bautechnisch untersucht worden.
Im Hinblick auf diese konkret erhobenen Einwendungen der Antragstellerin hätte das
Landgericht den Sachverständigen zum Termin vom 30.03.2006 laden müssen. Dem
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin war das Gutachten mit der Ladung zum
Termin am 08.03.2006 zugegangen, so dass der Antrag auf Anhörung des
Sachverständigen in angemessener Zeit (§ 411 Abs. 4 ZPO) und nicht verspätet erfolgt
ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige bei entsprechender Ladung
zum Termin verhindert gewesen wäre.
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Das Rechtsmittel der Antragstellerin führt deshalb zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dabei weist
der Senat darauf hin, dass auch aus seiner Sicht die Beweiswürdigung des
Landgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, weil die Beweisfragen nach den
bisherigen Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend beantwortet sind. Es
fehlen – wie die Antragstellerin zu Recht rügt – ausreichende Feststellungen zur
Konstruktion der Terrasse (Belag, Unterbau, Abdichtung) sowie auch zur Entwässerung
der Kelleraußentreppe (ausreichende Dimensionierung des Bodeneinlaufes).
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Soweit das Landgericht einer nachteilige Veränderung des gemeinschaftlichen
Eigentums durch den restlichen Mauerteil verneint hat, lässt diese tatrichterliche
Würdigung keine Rechtsfehler erkennen.
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